{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_131-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"III ZR 131/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2000 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 14 Cc; VO (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37/1) Art. 2 Zum enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Winzers durch ein auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 gestütztes Vertriebsverbot für Traubenkernöl.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 131/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVerkündet am:\n13. Juli 2000\nRiegel\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 14 Cc; VO (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl.\n\nNr. L 37/1) Art. 2\n\nZum enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Winzers\n\ndurch ein auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 gestütztes Vertriebsverbot für\n\nTraubenkernöl.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - OLG Karlsruhe\n LG Freiburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des be-\n\nklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\n- 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. April 1999 aufgehoben, je-\n\ndoch mit Ausnahme eines Betrages von 5.552,60 DM nebst Zin-\n\nsen (vorgerichtliche Anwaltskosten), hinsichtlich dessen die Klage\n\nabgewiesen bleibt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Inhaber eines überregional bekannten Weinguts. Er ver-\n\ntrieb seit 1991 unter seinem Namen Traubenkernöl, das er aus Italien impor-\n\ntierte, in Deutschland in Flaschen abfüllte und sodann an den Handel weiter-\n\nlieferte. Mit Verfügung vom 22. September 1994 untersagte ihm das Landrats-\n\namt B.-H. als Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde des beklagten Lan-\n\ndes, gestützt auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom\n\n8. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37/1), Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu brin-\n\ngen. Außerdem wurde er verpflichtet, bereits im Verkehr befindliches Trauben-\n\nkernöl zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen. Hinsichtlich der Unter-\n\nsagung des Inverkehrbringens wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur\n\nBegründung führte das Landratsamt aus, verschiedene Untersuchungen hätten\n\nin dem Traubenkernöl polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, u.a. das\n\nkrebserzeugende Benzo(a)pyren, in gesundheitlich und toxikologisch nicht\n\nvertretbaren Werten nachgewiesen.\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bean-\n\ntragte die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Unter dem\n\n22. November 1994 nahm der Kläger den Widerspruch und den Antrag auf\n\neinstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, daß der Hersteller des\n\nTraubenkernöls ein neues Verfahren entwickelt habe, bei dem die Belastung\n\ndes Öls mit Benzo(a)pyren nicht mehr die vom Landratsamt beanstandete\n\nMenge erreiche.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung sei mangels\n\nhinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen. Das Traubenkernöl sei\n\ngesundheitlich unbedenklich. Er erhebt wegen der ihm durch die Verfügung\n\nund deren Vollzug entstandenen Vermögenseinbußen, insbesondere Umsatz-\n\nverluste, gegen das beklagte Land Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und\n\naus enteignungsgleichem Eingriff in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM\n\nzuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht die Klageforderung dem Grunde nach für be-\n\nrechtigt erklärt, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache,\n\ndie ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung\n\ndes Sofortvollzugs vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags\n\nauf einstweiligen Rechtsschutz entstanden seien. Wegen der weitergehenden\n\nForderung des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewie-\n\nsen.\n\nGegen das Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er\n\ndie abgewiesene Mehrforderung weiterverfolgt. Das beklagte Land hat sich der\n\nRevision angeschlossen und begehrt volle Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nBeide Rechtsmittel sind zulässig und führen in dem aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDie Revision des Klägers:\n\n1.\n\nDie Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil als Grundur-\n\nteil über einen bloßen Teil des Streitgegenstandes prozessual unzulässig sei,\n\ngreift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsurteil kein reines Grun-\n\ndurteil ist, sondern ein Grund- und Teilurteil, letzteres insoweit, als die Klage\n\nabgewiesen geblieben ist. Der abgewiesene und der - möglicherweise - be-\n\nrechtigte Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes sind hier indessen noch\n\nhinreichend voneinander abgegrenzt. Von einer weiteren Begründung für die\n\nZurückweisung dieser Verfahrensrüge sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner zusprechenden Entscheidung aus-\n\nschließlich einen Ersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht und\n\noffengelassen, ob auch ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34\n\nGG) besteht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Das Berufungsge-\n\nricht hat insoweit gegen den Grundsatz verstoßen, daß eine konkurrierende\n\nAnspruchsgrundlage nur dann (ausnahmsweise) unentschieden bleiben kann,\n\nwenn der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten eingeklagten\n\nBetrages ausreicht und dem anderen (nicht geprüften) Klagegrund daneben\n\nkeine eigene Bedeutung zukommt. Die Klageforderung umfaßt einzelne Posi-\n\ntionen, die nicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs,\n\nsondern nur aus demjenigen der Amtshaftung gerechtfertigt sein können, bei-\n\nspielsweise einen allgemeinen - nicht nach Maßgabe der im folgenden darzu-\n\nlegenden Grundsätze beschränkten - Anspruch auf entgangenen Gewinn und\n\nden Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten. Dies bedeutet, daß\n\ndie Amtshaftung neben dem enteignungsgleichen Eingriff hier eine eigenstän-\n\ndige Bedeutung bereits für den Anspruchsgrund hat. Damit verfehlt das Grun-\n\ndurteil seinen wesentlichen Zweck, eine echte Vorentscheidung des Prozesses\n\nherbeizuführen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR\n\n276/78 = VersR 1980, 867, 868).\n\n3.\n\nDieser Verfahrensfehler ist hier im Ergebnis jedoch unschädlich. Denn\n\nein Amtshaftungsanspruch steht dem Kläger nicht zu; dies kann der Senat auf\n\nder Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen selbst entscheiden. Dieser Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die\n\nBediensteten des Landratsamts bei Erlaß des Bescheides vom 22. September\n\n1994 nicht schuldhaft gehandelt haben.\n\na) Nachdem eine Zivilkammer (nicht der Einzelrichter) des Landgerichts\n\njenen Bescheid für objektiv rechtmäßig gehalten und mithin bereits den Tatbe-\n\nstand einer Amtspflichtverletzung verneint hat, ist zugunsten des beklagten\n\nLandes die \"Kollegialgerichts-Richtlinie\" anwendbar, die besagt, daß einen Be-\n\namten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskun-\n\ndigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig an-\n\ngesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 = NVwZ 1998,\n\n878 m.w.N.).\n\nb) Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine\n\nbessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten\n\nKollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Dies\n\nrechtfertigt allerdings eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen\n\nFällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach\n\nsorgfältiger Prüfung bejaht hat. Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser\n\nallgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme\n\ndes Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer\n\nunzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte,\n\netwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer\n\nsachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil\n\nes infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachver-\n\nhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den fest-\n\ngestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senats-\n\nurteil aaO m.w.N.).\n\nc) Im vorliegenden Fall liegt kein Grund vor, der ein Abweichen von der\n\nRichtlinie rechtfertigt. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung des Landrats-\n\namts gebilligt, daß die Verfügung in Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 eine hinrei-\n\nchende Rechtsgrundlage finde. Der Umstand, daß das Landgericht dabei\n\n- anders als das Berufungsgericht - nicht zwischen der Untersagung des Inver-\n\nkehrbringens als solcher und der Anordnung des Sofortvollzugs unterschieden\n\nhat, läßt nicht den Rückschluß zu, daß es den Sachverhalt nicht erschöpfend\n\ngewürdigt hat. Es hat vielmehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die\n\nbehördliche Entscheidung in ihrer Gesamtheit inhaltlich billigen wollte. Deshalb\n\nkommt hier der für die Anwendbarkeit der Kollegialgericht-Richtlinie tragende\n\nGrundsatz (s. oben) zur Anwendung, daß man bessere Erkenntnisse auch von\n\nden Amtsträgern selbst nicht erwarten konnte.\n\n4.\n\nJedoch kommt hier - wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz\n\nzutreffend sieht - wegen des Bescheides vom 22. September 1994 unter der\n\nVoraussetzung, daß dieser objektiv rechtswidrig gewesen ist, ein Entschädi-\n\ngungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht.\n\na) Dieser Anspruch setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch\n\nArt. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar einge-\n\ngriffen wird, daß also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine\n\nBeeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein\n\nbesonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt\n\nwird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 \"Kakaoverordnung\"\n\nm.w.N.).\n\nb) Als eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition kommt hier nicht nur\n\ndas Eigentum des Klägers an dem bereits importierten, in seinem Besitz be-\n\nfindlichen Traubenkernöl, sondern auch sein eingerichteter und ausgeübter\n\nGewerbebetrieb als solcher in Betracht. Letzteres gilt zwar nicht, soweit durch\n\ndie Verbotsverfügung lediglich die Chance vereitelt wurde, weiterhin Trauben-\n\nkernöl aus Italien zu importieren. Insoweit geht es nämlich lediglich um das\n\nVorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen;\n\ndiese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat an dem eigentumsmäßigen\n\nSchutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebe-\n\ntriebs keinen Anteil. Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1\n\nGG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil aaO\n\nS. 357/358; vgl. in diesem Sinne ferner Senatsurteil BGHZ 134, 30, 33 \"Bras-\n\nserie du Pêcheur\"). Anders verhält es sich indessen hinsichtlich derjenigen Be-\n\nstände an Traubenkernöl, die bereits in den Gewerbebetrieb des Klägers ein-\n\nbezogen waren und damit zu dessen eigentumsrechtlich geschützter \"Sub-\n\nstanz\" gehörten. Insbesondere betraf dies die vom Kläger durch Lieferung an\n\nseine Abnehmer bereits vermarktete Ware. Insoweit ging es nicht nur um die\n\nVereitelung künftiger Gewinnchancen, sondern um bereits erwirtschaftete Ge-\n\nwinne, die zum \"Erworbenen\" im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils\n\nBGHZ 111, 349, 357 zählten. Dies bedeutet, daß nicht nur die Kosten der\n\nRückrufaktion selbst, sondern auch die Rückgängigmachung etwaiger aus dem\n\nVerkauf bereits erzielter Gewinne in den Schutzbereich der Haftung wegen\n\nenteignungsgleichen Eingriffs fallen konnten.\n\n5.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt ge-\n\nhalten, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache, die ihm\n\ndurch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des\n\nSofortvollzuges vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf\n\neinstweiligen Rechtsschutz (sc. 22. November 1994) entstanden seien. Die Ab-\n\nweisung im übrigen, die den weitaus überwiegenden Teil der Klageforderung\n\nausmacht, hat es damit begründet, daß der Kläger es insoweit schuldhaft ver-\n\nsäumt habe, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.\n\na) Schon das Landgericht hat die Klageabweisung auch auf diesen Ge-\n\nsichtspunkt gestützt. Dagegen hatte der Kläger in seiner Berufungsbegründung\n\nvorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß infolge des Erlasses des\n\nVertriebsverbotes und der - unstreitigen - Verbreitung dieser Tatsache über die\n\nMedien die Handelsunternehmen, welche noch Traubenkernöl des Klägers in\n\nihren Verkaufsregalen oder Lagern hatten, verlangten, daß er das Trauben-\n\nkernöl zurücknehme, weil die Kunden kein Traubenkernöl mehr kaufen wollten\n\nund allein die Aufstellung in den Verkaufsregalen zum Anlaß genommen hat-\n\nten, auch gegenüber anderen Angeboten und Produkten des Klägers Beden-\n\nken anzumelden. Auf dieses Vorbringen geht das Berufungsurteil nicht aus-\n\ndrücklich ein; die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind berechtigt.\n\nb) Zumindest nach dem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden\n\nVorbringen des Klägers muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die\n\ndurch die Publizierung des Vertriebsverbotes ausgelöste Reaktion der Kunden\n\nauch durch Weiterverfolgung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe nicht\n\nabwendbar gewesen wäre. Ein Totalverlust des Entschädigungsanspruchs in\n\nentsprechender Anwendung des § 254 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 113,\n\n17, 22 f m.w.N.) kann daher nicht stattfinden.\n\n6.\n\nDie Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Bescheid vom 22. Sep-\n\ntember 1994 insgesamt rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist.\n\na) Das Berufungsgericht erblickt den Tatbestand des enteignungsglei-\n\nchen Eingriffs in der Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anord-\n\nnung des Sofortvollzugs. Der Senat versteht das Berufungsurteil in dem Sinn,\n\ndaß nur und erst die Anordnung des Sofortvollzuges eine Überschreitung der\n\nRechtswidrigkeitsgrenze bewirkt habe, während die Maßnahmen im übrigen\n\n(insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens) zumindest vertretbar gewe-\n\nsen seien. Die Revision des Klägers rügt indessen zu Recht, daß es insoweit\n\n- also hinsichtlich der die überwiegende Klageabweisung tragenden Annahme,\n\ndie in der Verfügung getroffenen Maßnahmen seien bis auf die Anordnung des\n\nSofortvollzugs rechtmäßig gewesen - an hinreichenden tatsächlichen Feststel-\n\nlungen fehlt.\n\nb) Wegen der in dem Bescheid angeordneten Verpflichtung des Klägers,\n\nbereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl zurückzunehmen und unschäd-\n\nlich zu beseitigen, greift diese Revisionsrüge schon deswegen durch, weil das\n\nBerufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - insoweit\n\njegliche Feststellungen unterlassen hat.\n\nc) Hinsichtlich der Untersagung, Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu\n\nbringen, unterscheidet das Berufungsgericht wie folgt:\n\naa) Es ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung habe nicht auf\n\nArt. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 gestützt werden können, da das Trauben-\n\nkernöl des Klägers keine Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbeson-\n\ndere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthalte. Dieser Beurteilung liegt\n\nder zutreffende rechtliche Ausgangspunkt zugrunde, daß die Verordnung un-\n\nmittelbar verbindlich ist (Art. 9 Abs. 2) und daher eine geeignete Grundlage für\n\nein Einschreiten der Lebensmittelüberwachung bietet. Allein in Betracht kom-\n\nmender Prüfungsmaßstab ist dabei im vorliegenden Fall die toxikologische\n\nVertretbarkeit als der Hauptanwendungsbereich der Verordnung. Die Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts, daß das Traubenkernöl nicht gesundheitsge-\n\nfährdend ist, sind - entgegen den Ausführungen des beklagten Landes in der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch in tatsächlicher Hinsicht revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nbb) Die alleinige Grundlage für die Untersagungsverfügung erblickt das\n\nBerufungsgericht vielmehr in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung. Danach\n\nsind die Kontaminanten ferner auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie\n\ndurch gute Praxis auf allen in Art. 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden\n\nkönnen. In der Präambel zu der Verordnung ist dazu ergänzend folgendes\n\nausgeführt:\n\n\"Kontaminanten können auf jeder Stufe von der Herstellung bis\nzum Verbrauch in die Lebensmittel gelangen.\n\nFür den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, die-\nse Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten.\n\nIn allen Fällen, in denen durch die gute Fachpraxis noch niedrigere\nWerte erreicht werden können, sind diese neuen Werte zu beach-\nten. Angesichts der fachlichen Ausbildung und der Erfahrung ihrer\nBeauftragten können die Behörden die Übereinstimmung mit dieser\nguten Praxis wirksam überprüfen.\"\n\nDem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die \"gute Praxis\"\n\ndarauf hinausläuft, Werte zu erreichen, die noch niedriger sind als die gesund-\n\nheitlich und toxikologisch gerade noch vertretbaren Mengen im Sinne des\n\nArt. 2 Abs. 1. Der entscheidenden Frage, ob das in der Verfügung angeordnete\n\nVerbot, Traubenkernöl weiterhin in den Verkehr zu bringen, und die weitere\n\nVerpflichtung, bereits im Verkehr befindliches Öl zurückzunehmen, diesen An-\n\nforderungen genügen, ist das Berufungsgericht indessen im Ergebnis ausgewi-\n\nchen, indem es für die Rechtswidrigkeit allein auf die Anordnung des Sofort-\n\nvollzuges abgestellt hat. Es hat ausgeführt, es sei nicht geboten gewesen, mit\n\ndem einschneidenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-\n\nbetrieb des Klägers durch das sofort durchzusetzende Vertriebsverbot durch\n\ndie Behörde zu reagieren; vielmehr wäre es ausreichend gewesen, eventuell\n\nein Vertriebsverbot mit der Festlegung einer Höchstbelastungsgrenze an Ben-\n\nzo(a)pyren zu erlassen, dessen Rechtmäßigkeit dann im Verwaltungsstreit-\n\nverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Damit bleibt - wie die Revision mit\n\nRecht beanstandet - die Frage der Rechtmäßigkeit des Vertriebsverbotes letzt-\n\nlich in der Schwebe. Auch der erkennende Senat sieht sich außerstande, diese\n\nFrage aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen abschließend zu ent-\n\nscheiden. Insoweit bedürfen die Standards der - anzustrebenden oder bereits\n\nerreichten - \"guten Praxis\" weiterer tatrichterlicher Klärung, gegebenenfalls mit\n\nHilfe sachverständiger Beratung. Von Bedeutung kann insoweit die Auffassung\n\nder Fachkreise sein, wie sie in anderen Bereichen etwa in den anerkannten\n\nRegeln des Standes der Technik ihren Ausdruck gefunden hat. Da es insoweit\n\nbisher an hinreichenden Feststellungen fehlt, kann die klageabweisende Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben.\n\nII.\n\nDie Anschlußrevision des beklagten Landes:\n\nDer Erfolg der Anschlußrevision liegt darin, daß die Feststellung des\n\nTatbestandes eines enteignungsgleichen Eingriffs auch insoweit nicht beste-\n\nhenbleiben kann, als sie allein auf der Anordnung des Sofortvollzuges beruht.\n\nFührt die nach den vorstehenden Darlegungen vorzunehmende erneute Prü-\n\nfung nämlich zu dem Ergebnis, daß die Anordnung des Vertriebsverbotes\n\nselbst rechtmäßig gewesen ist, so stellt sich die weitere Frage, ob die Eigen-\n\ntumspositionen, in die durch den Sofortvollzug eingegriffen worden ist, über-\n\nhaupt noch den Schutz des Grundgesetzes verdienten. Bei Positionen, die nur\n\ndurch Verstoß gegen materielles EG-Recht realisiert werden konnten, wäre\n\ndies nicht der Fall.\n\nIII.\n\nErgebnis:\n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem im wesentlichen keinen Bestand\n\nhaben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Fra-\n\nge der Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen und sodann erforderlichenfalls weiter\n\nzu klären, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in den Schutzbereich\n\nder Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs fallen. Entscheidungsreif ist\n\ndagegen der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten: Da die-\n\nser seine alleinige Grundlage ausschließlich in der Amtshaftung finden kann,\n\nhatte es insoweit bei der Klageabweisung zu verbleiben.\n\nRinne Wurm Kapsa\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/iii-zr-131-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/iii-zr-131-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_131-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:09.550124+00:00"}}