{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_111-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"III ZR 111/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 179, 839 A; BadWürttGO § 54 Abs. 1 a) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Ver- pflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtli- chen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Würt- temberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressa- ten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. b) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde. c) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 111/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB §§ 179, 839 A; BadWürttGO § 54 Abs. 1\n\na)\n\nIst eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Ver-\n\npflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb\n\nnicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtli-\n\nchen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Würt-\n\ntemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressa-\n\nten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht\n\nnach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch\n\ngenommen werden.\n\nb) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen\n\nmit dem Bürgermeister einer Gemeinde.\n\nc) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum\n\nInhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Heidelberg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 1999 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten, den ehemaligen Bürgermeister einer\n\nbaden-württembergischen Gemeinde, auf Schadensersatz aus einem Handeln\n\nals Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch. Sie waren aufgrund eines im\n\nJahr 1989 geschlossenen Vertrages Jagdpächter eines Eigenjagdbezirks die-\n\nser Gemeinde. Im Jagdpachtvertrag war vorgesehen, daß der Pächter für den\n\nentstehenden Wild- und Jagdschaden entsprechend den gesetzlichen Bestim-\n\nmungen Ersatz zu leisten habe. Vom Wildschaden im Stadtwald sollten der\n\nVerpächter 25 % und der Pächter den Rest tragen. Der Verpächter sollte den\n\nAnspruch auf Ersatz von Wildschaden nur geltend machen dürfen, wenn der\n\nPächter den Abschußplan in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei weiblichem\n\nWild nicht erfüllte. Nachdem die Kläger dieser Pflicht in der Zeit von April 1991\n\nbis April 1993 nicht vollständig nachgekommen waren, fand am 6. Oktober\n\n1993 im Rathaus eine Besprechung statt, die sich mit dem Anstieg der Schäl-\n\nschäden und der Geltendmachung von Wildschadensersatz befaßte. Um eine\n\ngerichtliche Auseinandersetzung über die Ersatzpflicht der Pächter zu vermei-\n\nden, nahmen die Parteien den Vorschlag eines Mitarbeiters des Staatlichen\n\nForstamts an, die Jagdpächter sollten den Abschuß beim weiblichen Rotwild im\n\nlaufenden Pachtjahr um zwei Stück erhöhen, was die Kläger in der Folgezeit\n\nauch taten. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ein den Klägern Ende\n\nOktober 1993 zugeleitetes Protokoll gefertigt, das ein bei der Gemeinde tätiger\n\nForstoberinspektor unterzeichnet hatte. Der Gemeinderat beschloß ungeachtet\n\ndieses Vorgangs im März 1994, die Schälschäden den Pächtern in Rechnung\n\nzu stellen.\n\nIn einem Vorprozeß, in dem die Pächter dem Beklagten den Streit ver-\n\nkündet hatten, wurden diese verurteilt, an die Gemeinde 46.303,66 DM nebst\n\nZinsen zu zahlen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Anspruch der\n\nGemeinde sei nicht durch die Vereinbarung vom 6. Oktober 1993 erloschen, da\n\nder Bürgermeister diese Erklärung entgegen der Vorschrift des § 54 Abs. 1 der\n\nGemeindeordnung von Baden-Württemberg (im folgenden: BWGO) nicht\n\nhandschriftlich unterzeichnet und ein Geschäft der laufenden Verwaltung nicht\n\nvorgelegen habe.\n\nDie auf Erstattung des Verurteilungsbetrags im Vorprozeß und auf Er-\n\nsatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Kosten des Vorprozesses gerich-\n\ntete Klage über insgesamt 77.200,46 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstan-\n\nzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.\n\nAufgrund der Interventionswirkung des landgerichtlichen Urteils im Vor-\n\nprozeß zwischen der Gemeinde und den Jagdpächtern (§§ 68, 74 ZPO) ist im\n\nvorliegenden Verfahren zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, daß die\n\nim Protokoll über die Besprechung vom 6. Oktober 1993 wiedergegebene Eini-\n\ngung, von der Geltendmachung der entstandenen Schälschäden abzusehen,\n\nwenn die Kläger im laufenden Pachtjahr - wie dann auch geschehen - den Ab-\n\nschuß beim weiblichen Rotwild erhöhten, die Gemeinde rechtlich nicht gebun-\n\nden hat. Die Bindungswirkung der Streitverkündung bezieht sich auch auf die\n\nrechtliche Begründung der Entscheidung im Vorprozeß (vgl. BGHZ 116, 95,\n\n102), die dahin geht, der Beklagte habe diese Erklärung nicht - wie nach § 54\n\nAbs. 1 BWGO geboten - schriftlich abgefaßt und handschriftlich unterzeichnet,\n\nund es habe sich nicht um eine Erklärung in einem Geschäft der laufenden\n\nVerwaltung gehandelt, für das diese Formvorschrift unbeachtlich gewesen wä-\n\nre (§ 54 Abs. 4 BWGO).\n\nAuch wenn die Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang von\n\n\"Formvorschriften\" spricht, geht es nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltung\n\nzur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuchs sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Lan-\n\ndesgesetze außer Kraft getreten (Art. 55 EGBGB), und zur Einführung solcher\n\nVorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz (Art. 72 Abs. 1, 74\n\nAbs. 1 Nr. 1 GG). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die\n\nBeschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen\n\nKörperschaften und ihrer Mitglieder dienen (vgl. BGHZ 32, 375, 380 f zu § 68\n\nAbs. 1 NdsGO; Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW\n\n1980, 117, 118 zu § 56 Abs. 1 RhPfGO; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 -\n\nNJW 1984, 606 zu § 56 Abs. 1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994\n\n- VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528 zu § 71 Abs. 2 HessGO; Beschluß vom\n\n24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223 zu § 60 Abs. 1 SächsGO);\n\ndie Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die\n\ndem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen\n\nzu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe\n\nvertreten werden (vgl. schon RGZ 64, 408, 413).\n\n2.\n\nVon diesem rechtlichen Ausgangspunkt her zieht das Berufungsgericht\n\nin Betracht, daß der Beklagte den Klägern wegen eines Mangels seiner Ver-\n\ntretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB zu Schadensersatz verpflichtet sein\n\nkönnte. Es verneint jedoch einen Anspruch der Kläger, weil sie den Mangel der\n\nVertretungsmacht hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei\n\nkönne offenbleiben, ob eine generelle Verpflichtung zu verneinen sei, sich über\n\ndie Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person zu informieren. Hier seien\n\ndie Kläger durch die in dem Jagdpachtvertrag vereinbarte Schriftform hinrei-\n\nchend darauf hingewiesen worden, daß sich die öffentliche Hand aufgrund ih-\n\nrer Vertretungsregelungen grundsätzlich nur durch schriftliche Verträge binden\n\nkönne. Anläßlich des Ausscheidens eines weiteren Mitpächters im Jahre 1993\n\nhätten sich die Kläger darüber im klaren sein müssen, daß die vereinbarte\n\nSchriftform für die verpachtende Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sei.\n\nSie hätten angesichts der Größenordnung des vom Beklagten ausgesproche-\n\nnen Verzichts auch nicht von einem Geschäft der laufenden Verwaltung aus-\n\ngehen dürfen.\n\n3.\n\nFalls eine Haftung des Beklagten nach § 179 BGB wegen der Nichtein-\n\nhaltung der gemeindlichen Formvorschrift in Betracht käme, rügt die Revision\n\ndie Annahme des Berufungsgerichts zu Recht als fehlerhaft, die Kläger hätten\n\nden Mangel der Vertretungsmacht kennen, also wissen müssen, daß der Be-\n\nklagte die Gemeinde nur durch handschriftliche Unterzeichnung einer Erklä-\n\nrung, wie sie dem Protokoll durch Auslegung zu entnehmen war, verpflichten\n\nkonnte.\n\na) Für das \"Kennenmüssen\" im Sinne des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB\n\nkommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. § 122\n\nAbs. 2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB jede Fahrläs-\n\nsigkeit zum Ausschluß der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr er-\n\nforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den\n\nVertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Ver-\n\ntreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich\n\nhat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388).\n\nWeil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs. 1 BGB eine gesetzliche\n\nGarantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die\n\nbehauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschungen über deren\n\nBestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine\n\nfehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er\n\nnicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; Urteil vom 2. Februar 2000\n\n- VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408).\n\nb) Gemessen hieran durften die Kläger davon ausgehen, daß der Be-\n\nklagte an der im Protokoll festgehaltenen Einigung über die Behandlung von\n\nWildschadensersatzansprüchen mit Bindungswirkung für die Gemeinde mit-\n\nwirkte. Der Umstand, daß der Pachtvertrag in § 16 Abs. 4 Satz 2 vorsah, daß\n\n\"sämtliche Erklärungen, Genehmigungen usw., die innerhalb des Pachtverhält-\n\nnisses abgegeben oder erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform\" be-\n\ndürfen, wies keinen unmittelbaren Bezug zu dem in der Gemeindeordnung ge-\n\nregelten Formerfordernis auf. Letzteres richtet sich lediglich an den Bürgermei-\n\nster und ist unabdingbar, während die angeführte Schriftformklausel im Pacht-\n\nvertrag beide Vertragsparteien betraf und - wie das Berufungsgericht an ande-\n\nrer Stelle zutreffend ausführt - stillschweigend aufgehoben werden konnte,\n\nwenn die Beteiligten die Maßgeblichkeit der mündlichen Absprache überein-\n\nstimmend wollten. Es kommt hinzu, daß die Gemeinden in Baden-Württemberg\n\n- anders als das Berufungsgericht meint und es der von ihm zitierten Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1992 (VII ZR 110/91 - NJW-RR\n\n1992, 1435, 1436) zu Art. 35 BayLKrO in der damals geltenden Fassung zu-\n\ngrunde lag - auch durch mündliche Erklärungen ihres Vertretungsorgans ver-\n\npflichtet werden können, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung\n\noder um Vertretergeschäfte handelt, sofern nur der Vertreter formgerecht er-\n\nmächtigt ist (§ 54 Abs. 4 BWGO). Das Ausscheiden eines Mitpächters im Jahr\n\n1993, das Gegenstand eines schriftlichen Änderungsvertrags gewesen ist,\n\nmochte zwar belegen, daß Änderungen des Pachtvertrags, wie in dessen § 16\n\nAbs. 4 Satz 1 vorgesehen, der Schriftform unterlagen (vgl. auch § 11 Abs. 4\n\nSatz 1 BJagdG; Senatsbeschluß vom 24. März 1994 - III ZR 65/93 - NJW-RR\n\n1994, 778, 779). Aber auch insoweit besteht kein Bezug zu § 54 Abs. 1 BWGO,\n\nzumal die hier in Rede stehende Vereinbarung, mit der auf einen nach dem\n\nVertrag bereits entstandenen Anspruch verzichtet wurde, den Jagdpachtvertrag\n\nselbst unberührt ließ.\n\nDa es mithin keine besonderen Umstände gab, die den Klägern zu\n\nZweifeln Anlaß boten, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die tatsächlichen\n\nund rechtlichen Grundlagen der von ihnen angenommenen Vertretungsmacht\n\nin jeder Hinsicht richtig beurteilten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989\n\n- II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388). Das gilt namentlich für ihre Einschätzung\n\nder rechtsgeschäftlichen Bedeutung des über die Besprechung vom 9. Oktober\n\n1993 gefertigten Protokolls und für ihre Beurteilung der Frage, ob ein Geschäft\n\nlaufender Verwaltung vorliegen könne. Selbst wenn die Kläger Einsicht in die\n\nmaßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung genommen hätten, wozu sie\n\naber keinen Anlaß hatten (vgl. RGZ 104, 191, 194 f), hätten sie sich wegen der\n\nim Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung\n\nvorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu dem\n\nVertreter, darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte die Grenzen seiner Ver-\n\ntretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175; vom\n\n26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149 im Zusammenhang mit\n\nhoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans). Dies steht in Einklang damit, daß\n\nden Bürger, der mit der Gemeinde in Kontakt tritt, grundsätzlich keine Prü-\n\nfungs- und Erkundigungspflicht trifft, ob sich das Vertretungsorgan an die ihn\n\nintern bindenden Beschlüsse des Gemeinderats gehalten hat (vgl. Senatsurteil\n\nvom 17. April 1997 - III ZR 98/96 - WM 1997, 2410, 2412).\n\n4.\n\nDie Versagung eines Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB erweist sich\n\njedoch im Ergebnis als richtig, weil diese Norm dann nicht anwendbar ist, wenn\n\neine gemeindliche Formvorschrift durch ein Organ nicht beachtet wird.\n\na) Allerdings steht nicht in Frage, daß § 179 Abs. 1 BGB nicht nur im\n\nBereich rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht gilt, sondern auch in Fällen an-\n\nzuwenden ist, in denen Organe die ihnen gesetzten Vertretungsbefugnisse\n\nüberschreiten (vgl. BGHZ 6, 330, 333; BGHZ 32, 375, 381).\n\nb) Entsprechend dem vertretungsrechtlichen Verständnis kommunal-\n\nrechtlicher Formvorschriften finden sich in der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung verschiedentlich Aussagen zur Anwendung des § 179 BGB.\n\naa) Das Reichsgericht hielt in einem Verfahren gegen den Gemeinde-\n\nvorsteher einer schlesischen Landgemeinde § 179 BGB für anwendbar. Der\n\nGemeindevorsteher hatte einen Kaufvertrag geschlossen, der für die Gemein-\n\nde - wie das Reichsgericht befand - wegen Formmangels unwirksam war (RGZ\n\n104, 191, 192 f); insoweit war § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 der Preußischen Land-\n\ngemeindeordnung vom 3. Juli 1891 nicht beachtet, wonach \"Urkunden über\n\nRechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ... unter\n\nAnführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erfor-\n\nderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde\n\nim Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen\n\nunterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein\" mußten. Dem\n\nLeitsatz und dem Inhalt der angeführten Entscheidung läßt sich allerdings nicht\n\nentnehmen, ob es nur an den in dieser Vorschrift genannten Förmlichkeiten\n\nfehlte, die Gemeinde zu binden, oder auch an den materiellen Voraussetzun-\n\ngen für ein alleiniges Auftreten des für die Gemeinde Handelnden.\n\nbb) In einem Fall, in dem der Gemeindevorsteher die Vorschrift des\n\n§ 102 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 nicht\n\nbeachtet hatte, wonach die Gemeinde nur durch einen schriftlichen vom Ge-\n\nmeindevorsteher und Bürgermeister unterzeichneten Vertrag verpflichtet wer-\n\nden konnte, hat das Reichsgericht eine Haftung nach § 179 BGB verneint, weil\n\nder Gemeindevorsteher vom Gemeinderat eine Vollmacht erhalten hatte (vgl.\n\nRG Warn. 1926 Nr. 152). Das Reichsgericht hielt zwar eine entsprechende\n\nAnwendung des § 179 BGB auf rechtsähnliche Fälle für möglich, sah aber\n\n- wohl mit Rücksicht auf die erteilte Vollmacht - in der Nichtbeachtung der Ver-\n\ntretungsregelung des § 102 RheinLGO keinen Mangel der Vertretungsmacht im\n\neigentlichen Sinne.\n\ncc) In weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesge-\n\nrichtshofs wird eine mögliche Haftung des gemeindlichen Vertretungsorgans\n\nnach § 179 BGB nur beiläufig erwähnt (vgl. RG SeuffArch. 82 Nr. 57; RG HRR\n\n1928 Nr. 1396; BGHZ 6, 330, 333); denn in den diesen Entscheidungen zu-\n\ngrundeliegenden Verfahren wurde nicht das Vertretungsorgan, sondern die\n\nGebietskörperschaft in Anspruch genommen.\n\ndd) Soweit es um die Inanspruchnahme der Gemeinde selbst geht, füh-\n\nren Mängel der kommunalrechtlichen Erfordernisse für die Abgabe von Ver-\n\npflichtungserklärungen grundsätzlich zur Unverbindlichkeit für die Gemeinde.\n\nAbgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt\n\ndes Verschuldens ihres Vertreters bei Vertragsschluß Ersatz für einen etwa\n\neingetretenen Vertrauensschaden zu leisten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni\n\n2000 - XI ZR 235/99 - WM 2000, 1840 m.w.N.), kommt eine Haftung auf das\n\nErfüllungsinteresse nur ausnahmsweise in Betracht. Trotz des vertretungs-\n\nrechtlichen Ansatzes hat der Bundesgerichtshof wiederholt offengelassen, ob\n\nauf eine unvollkommen abgegebene Verpflichtungserklärung § 177 Abs. 1 BGB\n\nentsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 32, 375, 382; Senatsurteil vom\n\n16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118). Soweit es um Förm-\n\nlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung und die Beidrückung eines\n\nAmtssiegels geht, ist eine \"Genehmigung\" nach § 177 Abs. 1 BGB zur Beseiti-\n\ngung des Mangels auch schwerlich vorstellbar. In besonderem Maße gilt dies,\n\nwenn - wie nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BWGO - der Bürgermeister das einzige\n\nVertretungsorgan der Gemeinde ist. Eine wirkliche Beseitigung des Mangels ist\n\nunter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichti-\n\ngen Erklärung der Fall ist, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förm-\n\nlichkeiten vorstellbar. Dem entspricht es, daß der Bundesgerichtshof für die\n\nFrage, ob die Gemeinde trotz der Verletzung einer gemeindlichen Formvor-\n\nschrift auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann, wegen der\n\ngleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Mißachtung von Formvorschriften\n\nbesteht, prüft, ob der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf den\n\nFormmangel entgegensteht. Dabei hat er betont, daß dies nur in Betracht\n\nkommt, wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin un-\n\ntragbar ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW\n\n1980, 117, 118; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606, 607),\n\nals wesentlichen Ausnahmefall aber auch angesehen, wenn das für die Wil-\n\nlensbildung der Gemeinde maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des\n\nVerpflichtungsgeschäfts gebilligt hat \n\n(vgl. Urteile vom 8. Juni 1973\n\n- V ZR 72/72 - NJW 1973, 1494, 1495; vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 -\n\nNJW 1994, 1528; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222,\n\n223; Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 405,\n\nsoweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertre-\n\ntern vorlag; vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390).\n\nc) Während daher Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Ver-\n\ntretung berufenen Organe, soweit sie etwa eine Gesamtvertretung anordnen,\n\nim Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben\n\naußer Kraft gesetzt werden können - insoweit kommt lediglich eine Haftung der\n\nGemeinde auf Ersatz des Vertrauensschadens aus dem Gesichtspunkt des\n\nVerschuldens bei Vertragsschluß in Betracht -, unterliegen die Bestimmungen\n\nüber reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung und\n\nBeifügung des Amtssiegels im wesentlichen einer rechtlichen Behandlung, wie\n\nsie für die Verletzung von Formvorschriften auch im übrigen gilt (vgl. zur Ab-\n\ngrenzung Senatsurteil BGHZ 92, 164, 174). Auch der Zweck des § 54 Abs. 1\n\nBWGO, der dahin geht, im Interesse einer klaren Verantwortung des Bürger-\n\nmeisters gegenüber dem Gemeinderat und einer einwandfreien Rechnungsle-\n\ngung zu vermeiden, daß nachträglich Zweifel am Verpflichtungswillen des Bür-\n\ngermeisters oder Streit über Inhalt und Zeitpunkt der eingegangenen Ver-\n\npflichtung entstehen (vgl. Sixt, in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für\n\nBaden-Württemberg, 4. Aufl., § 54 Rn. 1), fügt sich in die Zwecke privatrechtli-\n\ncher Formvorschriften ein, indem das Vertretungsorgan von der Eingehung\n\nübereilter und unüberlegter Verpflichtungen, die den Gemeindeinteressen zu-\n\nwiderlaufen, abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 -\n\nNVwZ 1990, 403, 404, allerdings in einem Fall zusätzlich angeordneter Ge-\n\nsamtvertretung; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR\n\n1992, 1435, 1436) und zugleich der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rech-\n\nnung getragen wird. Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 179 BGB,\n\ndie einen im Interesse der Verkehrssicherheit eingeführten Fall der Vertrau-\n\nenshaftung darstellt (vgl. RGZ 106, 68, 70; BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom\n\n2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408), im Kern auf das Ver-\n\ntrauen, daß der Vertreter für den Vertretenen bindend handeln kann, nicht aber\n\ndarauf, daß der Vertreter die in welchen Vorschriften auch immer angeordneten\n\nFörmlichkeiten zutreffend beachtet. Dementsprechend trägt selbst der Vertreter\n\nohne Vertretungsmacht grundsätzlich nicht das Risiko sonstiger Mängel des\n\nVertretergeschäfts (vgl. RGZ 106, 68, 70 f).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß sich im vorliegenden Fall die Gesichts-\n\npunkte der Vertretungsberechtigung und der vom Vertretungsorgan zu beach-\n\ntenden Form in einer Weise verschränken, daß man über die unterschiedliche\n\ngesetzgeberische Wertung für die Vertrauenshaftung des Vertreters nach\n\n§ 179 BGB und die Folgen eines nicht formgerecht zustande gekommenen\n\nVertrages zu keinem zweifelsfreien Ergebnis gelangt. Einerseits ist der Bür-\n\ngermeister nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BWGO das einzige Vertretungsorgan der\n\nGemeinde; er bindet diese auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des Ge-\n\nmeinderats hinwegsetzt oder ganz davon absieht, ihn in einer dafür vorgese-\n\nhenen Angelegenheit zu beteiligen, vorausgesetzt, er hält die in § 54 Abs. 1\n\nBWGO bestimmte Form ein. Andererseits könnte man in bezug auf die einzu-\n\nhaltende Form erwägen, der Bürgermeister solle hierdurch gerade auch an\n\nseine dem Gemeinderat gegenüber bestehenden Bindungen erinnert werden.\n\nBei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichts-\n\npunkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs. 1\n\nBGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Ge-\n\nmeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des Bür-\n\ngermeisters kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungs-\n\nkompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift er-\n\nreicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mit\n\nder Vertretungsregelung bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des\n\n§ 179 Abs. 1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung des\n\nBürgermeisters führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr der\n\nVertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privat-\n\nrechts beim Abschluß eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der ge-\n\nnannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbe-\n\nziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die Vertretungsrege-\n\nlung veranlaßt, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von der\n\nSache her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen Ver-\n\ntrauensschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält deshalb\n\ndafür, daß die angesprochene Verletzung des § 54 Abs. 1 BWGO die scharfe,\n\nam Erfüllungsinteresse orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich allein\n\nvertretungsberechtigten Organs nach § 179 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigt und\n\ndaß kein Anlaß besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei dem\n\nrechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person oder\n\neiner juristischen Person des Privatrechts ein die Wirksamkeit des Geschäfts\n\nbeeinträchtigender Formfehler unterlaufen.\n\n5.\n\nDie Kläger werden durch eine solche Lösung nicht rechtlos gestellt.\n\na) Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln für\n\ndie Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen\n\nder Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge dafür zu tragen, daß den Klä-\n\ngern als Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden\n\nentstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs. 1 BWGO enthaltenen Bestimmun-\n\ngen, die die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe von\n\nVerpflichtungserklärungen ausgestalten, im wesentlichen Pflichten umreißen,\n\ndie er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so läßt sich doch\n\nnicht leugnen, daß der Beklagte im Rahmen der bestehenden Vertragsbezie-\n\nhung verpflichtet war, sich auch in bezug auf die Kläger darüber zu vergewis-\n\nsern, ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine\n\nVereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs. 1\n\nBWGO zu beachten hatte.\n\nb) Danach kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung des Beklagten\n\nnach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art. 34 Satz 1 GG auf die Gemein-\n\nde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter\n\nZugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des\n\n§ 839 Abs. 1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens\n\nauf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernom-\n\nmenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 134,\n\n268, 274; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149), ist ein\n\nVerschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu le-\n\ngenden Sachverhalt nicht zu verneinen.\n\nc) Allerdings erfaßt der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Kläger\n\nbegehren, die Freistellung von dem der Gemeinde zugesprochenen Wildscha-\n\ndensersatz. Denn die Kläger können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839\n\nBGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beklagte\n\namtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der Beklagte davon absehen\n\nmüssen, vor einer entsprechenden Beschlußfassung im Gemeinderat auf die\n\nentstandenen Ansprüche zu verzichten. Da der Gemeinderat, wie der weitere\n\nFortgang gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, hät-\n\nten sich die Kläger damit abfinden müssen, daß die Ansprüche nach Maßgabe\n\ndes Pachtvertrages geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des\n\n§ 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beru-\n\nhen, daß die Kläger auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen\n\nVereinbarung vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die die\n\nKläger im Hinblick auf die Erhöhung der Abschußzahlen tätigten. Solche wer-\n\nden indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht.\n\nDarüber hinaus kommt in Betracht, daß die Kläger bis zu dem Zeitpunkt,\n\nzu dem die Gemeinde die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Ver-\n\neinbarung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BWGO leug-\n\nnete, vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durften. Sie wa-\n\nren auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruch\n\nder Gemeinde Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die ge-\n\nschlossene Vereinbarung berechtigt, sich über deren Wirksamkeit anwaltlichen\n\nRat einzuholen.\n\nd) Der Senat muß im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschlie-\n\nßend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigte, daß die Klä-\n\nger neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtli-\n\nche Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um\n\nein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die Gemeinde an den\n\nerklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen\n\nden Beklagten ein Anspruch nicht, weil dieser die Kläger nach § 839 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der\n\nHaftung der Gemeinde nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfas-\n\nsungsmäßig berufenen Vertreters besteht. Zwar haben die Kläger im Vorpro-\n\nzeß bereits Gegenansprüche gegen die Gemeinde geltend macht, denen das\n\nLandgericht nicht entsprochen hat. Sie betrafen jedoch im Kern Freistellungs-\n\nansprüche in bezug auf den Wildschadensersatz und Bereicherungsansprüche\n\naus dem Umstand, daß die Kläger den Abschuß weiblichen Rotwilds erhöht\n\nhatten. Die vorstehend umrissenen Ansprüche wegen Kosten anwaltlicher Be-\n\nratung und des Vorprozesses sind jedoch bislang nicht geltend gemacht wor-\n\nden. Daß im Vorprozeß zu Lasten der Kläger eine Kostenentscheidung ergan-\n\ngen ist, steht einem möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch\n\nals Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 31, 89, 839 BGB nicht\n\nentgegen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/iii-zr-111-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/iii-zr-111-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:05.863693+00:00"}}