{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZB__71-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"III ZB 71/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 561 Abs. 1 Die nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergangene Ent- scheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit oder Aufhebung des Schiedsspruchs kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde berücksich- tigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 71/99\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 561 Abs. 1\n\nDie nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergangene Ent-\n\nscheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit oder Aufhebung des\n\nSchiedsspruchs kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde berücksich-\n\ntigt werden.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99 - OLG Rostock\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Okto-\n\nber 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der\n\nSchiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei\n\nder Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in\n\nMoskau vom 20. August 1998 - 7/1998 - im Inland nicht anerkannt\n\nworden ist.\n\nDer vorbezeichnete Schiedsspruch, durch den die Antragsgegne-\n\nrin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 1.171.192,78 Rubel\n\nzu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Antragstellerin beansprucht für Instandsetzungsarbeiten an einem\n\nMotorschiff der Antragsgegnerin Werklohn, Verzugsschadensersatz sowie Er-\n\nstattung von Standzeitkosten. Aufgrund einer mit der Antragsgegnerin ge-\n\nschlossenen Schiedsvereinbarung \n\nrief sie die Schiedskommission \n\nfür\n\nSchiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föde-\n\nration in M. an. Diese verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom\n\n20. August 1998, 1.171.192,78 Rubel an die Antragstellerin zu zahlen.\n\nDie Antragsgegnerin war der Auffassung, der Schiedsspruch sei in ei-\n\nnem Streitfall gefaßt worden, der von dem Schiedsabkommen nicht vorgesehen\n\nsei. Sie erwirkte einen Gerichtsbescheid des M. Städtischen Gerichts vom\n\n12. April 1999, durch den der Schiedsspruch aufgehoben wurde. Das Gerichts-\n\nkollegium für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation\n\nbestätigte diese Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999.\n\nDie Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schieds-\n\nspruchs. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch im Inland nicht aner-\n\nkannt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.\n\nAm 24. November 1999 - nach der Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts - gab der Vorstand des Obersten Gerichts der Russischen Föderation\n\neinem Protest des stellvertretenden Vorsitzenden dieses Gerichts gegen den\n\nGerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 statt und hob die Gerichtsbescheide des\n\nM. Städtischen Gerichts und des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Ober-\n\nsten Gerichts der Russischen Föderation auf. Die Sache wurde an das M.\n\nStädtische Gericht zurückverwiesen. Dieses wies den Aufhebungsantrag der\n\nAntragsgegnerin durch Beschluß vom 20. März 2000 zurück. Die dagegen von\n\nder Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluß beruht\n\nauf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.\n\n1.\n\nDas Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt\n\nbegründet:\n\nDie formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Vollstreckbarerklä-\n\nrung des Schiedsspruchs seien erfüllt. Die Anerkennung und Vollstreckung des\n\nSchiedsspruchs müsse jedoch aufgrund des Art. V Abs. 1 lit. e des Überein-\n\nkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung auslän-\n\ndischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden UNÜ) versagt\n\nwerden. Der Schiedsspruch sei nach seiner Aufhebung durch den Gerichtsbe-\n\nscheid des M. Städtischen Gerichts vom 12. April 1999 und den Gerichtsbe-\n\nscheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Rus-\n\nsischen Föderation vom 25. Juni 1999 nicht mehr verbindlich und könne daher\n\nim Inland nicht mehr anerkannt werden.\n\n2.\n\nDer angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Prüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\nDie Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Schiedskommission\n\nfür Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen\n\nFöderation in M. vom 20. August 1998 richtet sich nach dem UNÜ. Das ergibt\n\nsich aus § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die dort bestimmte Verweisung auf das\n\nUNÜ greift Platz, weil es um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen\n\nSchiedsspruchs geht (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis 1065 ZPO). Denn der\n\ninsoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO) lag in M./Russische\n\nFöderation.\n\na) Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß\n\ndie Vorlageerfordernisse des Art. IV UNÜ erfüllt sind.\n\naa) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ hat die Partei, welche die Anerken-\n\nnung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig lega-\n\nlisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren\n\nÜbereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist,\n\nvorzulegen. Die Antragstellerin hat jedoch eine Abschrift des Schiedsspruchs\n\nvorgelegt, die nicht von einer gehörig legalisierten Urschrift des Schieds-\n\nspruchs genommen worden ist. Denn notariell beglaubigt ist nur die Überein-\n\nstimmung der Abschrift mit der Urschrift des Schiedsspruchs, nicht die Echtheit\n\nder Unterschriften der Schiedsrichter. Diesen Legalisationsmangel hat das\n\nOberlandesgericht indes zu Recht für unbeachtlich gehalten. Die Vorlage einer\n\nbeglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des Schieds-\n\nspruchs gefertigten Abschrift kann hier als den Antragsvoraussetzungen des\n\nArt. IV Abs. 1 lit. a UNÜ genügend angesehen werden. Denn die Existenz und\n\nAuthentizität des Schiedsspruchs ist unstreitig (vgl. Senatsbeschluß vom 17.\n\nAugust 2000 - III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650, 3651).\n\nbb) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ hat die um Anerkennung und Voll-\n\nstreckung nachsuchende Partei ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung\n\noder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ord-\n\nnungsgemäß beglaubigt ist, - nebst Übersetzung (Art. IV Abs. 2 UNÜ) - vorzu-\n\nlegen. Das hat die Antragstellerin nicht getan.\n\nIn Anknüpfung an den oben genannten Senatsbeschluß zu Art. IV Abs. 1\n\nlit. a UNÜ und Stein/Jonas/Schlosser (ZPO 21. Aufl. 1994 Anhang zu § 1044\n\nRn. 52) kann von dem Vorlageerfordernis des Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ aber\n\nAbstand genommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gegner den\n\nbehaupteten Inhalt der Schiedsvereinbarung nicht bestreitet. Das Oberlandes-\n\ngericht hat als unstreitig festgestellt, daß die Parteien unter Punkt 8.12 des\n\nVertrages vom 12. Mai 1997 als Schiedsgericht für die Klärung von Streitigkei-\n\nten die Schiedskommission der Stadt M. vereinbart haben. Die Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung hat insoweit keine Beanstandungen erhoben, sondern\n\nausdrücklich erklärt, die nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ\n\nerforderlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung seien im\n\nStreitfall \"grundsätzlich erfüllt\".\n\nb) Der von dem Oberlandesgericht angenommene Versagungsgrund des\n\nArt. V Abs. 1 lit. e UNÜ ist nach dem für die Entscheidung über die Rechtsbe-\n\nschwerde maßgeblichen Sachstand nicht gegeben. Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ\n\nlautet, soweit hier maßgeblich:\n\n\"Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf auf\nAntrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt\nwerden, wenn diese Partei ... den Beweis erbringt ..., daß der\nSchiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist\noder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem\noder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben ... worden\nist.\"\n\nDieser Versagungsgrund greift nicht durch, weil inzwischen feststeht,\n\ndaß der Schiedsspruch für die Parteien verbindlich und nicht aufgehoben wor-\n\nden ist. Es ist nicht ersichtlich, daß er bei einer höheren schiedsrichterlichen\n\nInstanz oder mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffen\n\nwerden könnte (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988,\n\n3090, 3091). Das von der Antragsgegnerin bei dem M. Städtischen Gericht\n\neingereichte Gesuch auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - was das Ober-\n\nlandesgericht noch nicht hat berücksichtigen können - inzwischen rechtskräftig\n\nabgewiesen worden; die dem Gesuch stattgebenden Instanzentscheidungen\n\nsind durch Rechtspruch des Vorstandes des Obersten Gerichts der Russischen\n\nFöderation vom 24. November 1999 aufgehoben worden. Die Antragstellerin\n\nhat im Verfahren der Rechtsbeschwerde einen - mit der Apostille nach dem\n\nHaager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden\n\nvon der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) versehenen -\n\nAbdruck der verfahrensabschließenden Entscheidung des Obersten Gerichts\n\nder Russischen Föderation vom 21. April 2000 vorgelegt. Aufgrund dieses\n\n- unstreitigen - Ausgangs des von der Antragsgegnerin angestrengten Aufhe-\n\nbungsverfahrens kann offenbleiben, ob schon die dem Gesuch der Antrags-\n\ngegnerin stattgebenden Instanzentscheidungen dem Schiedsspruch die Ver-\n\nbindlichkeit nehmen oder ihn aufheben konnten (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ). Denn\n\nsie sind ihrerseits aufgehoben worden.\n\n§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 561 ZPO verbietet allerdings die Einfüh-\n\nrung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im Revisions-\n\nrechtszug erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme bei Tatsachen, die die\n\nprozessuale Rechtslage erst während des Verfahrens der Rechtsbeschwerde\n\nverändern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - WM 1995, 1806,\n\n1807) oder vom Gericht der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82 - VersR\n\n1984, 77, 78 und BGH, Urteil vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 - VersR 1980,\n\n822). Darüber hinaus können Entscheidungen Berücksichtigung finden, die\n\neine vorgreifliche Frage rechtskräftig klären, von deren Beantwortung das Er-\n\ngebnis des zur Beurteilung stehenden Rechtsstreits abhängt (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 24. Juni 1980 aaO und Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -\n\nBGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Durchbrechung 2; Senatsbeschluß vom 28.\n\nFebruar 1991 - III ZR 252/89 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Durchbrechung\n\n4). Im Streitfall ist eine vergleichbare Abhängigkeit des Vollstreckbarerklä-\n\nrungsverfahrens von der Entscheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit\n\noder Aufhebung des Schiedsspruchs gegeben. Ist der Schiedsspruch im Erlaß-\n\nstaat noch nicht verbindlich oder ist er aufgehoben worden, dann ist ihm die\n\nAnerkennung im Vollstreckungsstaat zu versagen (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ); ist\n\nim Erlaßstaat ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt, kann das\n\nAnerkennungsverfahren ausgesetzt werden (Art. VI erster Halbsatz UNÜ).\n\nc) Versagungsgründe außerhalb des Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ werden\n\nnicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich, so daß der\n\nSchiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZB__71-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/iii-zb-71-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZB__71-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZB__71-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/iii-zb-71-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZB__71-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:19.121520+00:00"}}