{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-08-17","aktenzeichen":"III ZB 43/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) Art. 4 Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 ist als Beweismittelregelung zu verstehen. Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Über- einkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeich- neten Urkunden geführt werden. Er muß aber nicht erbracht werden, wenn die Authentizität des Schiedsspruches unstreitig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 43/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. August 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\n nein\n\nja\n\n---------------------------------\n\nÜbereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung\n\nausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) Art. 4\n\nArt. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 ist als Beweismittelregelung zu\n\nverstehen.\n\nDer Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Über-\n\neinkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeich-\n\nneten Urkunden geführt werden. Er muß aber nicht erbracht werden, wenn die\n\nAuthentizität des Schiedsspruches unstreitig ist.\n\nBGH, Beschluß vom 17. August 2000 - III ZB 43/99 - OLG Frankfurt am Main\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den\n\nBeschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 8. Juli 1999 - 10 Sch 1/98 - wird mit\n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schiedsspruch für\n\nvollstreckbar (nicht: \"vorläufig vollstreckbar\") erklärt wird.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens zu tragen.\n\nStreitwert: 2.300.000 DM.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der Republik Po-\n\nlen, Entschädigung für Nachteile, die ihr in Polen ansässiger Gewerbebetrieb\n\ndurch ein von der Antragsgegnerin erlassenes Importverbot für Papiermakula-\n\ntur erlitt. Die Antragsgegnerin wurde im Schiedsverfahren gemäß Art. 11 des\n\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\n\nPolen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n\nvom 10. November 1989 (BGBl. 1990 II S. 607) von einem Schiedsgericht in\n\nZürich verurteilt, an die Antragstellerin 2,3 Mio. DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch entsprechend dem Ersuchen\n\nder Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechts-\n\nbeschwerde der Antragsgegnerin.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 554 b ZPO\n\nanzunehmen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; sie ist nicht\n\nbegründet.\n\n1.\n\nDie zwischen den Parteien entstandene Streitigkeit unterlag der\n\nSchiedsklausel des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des deutsch/polnischen\n\nVertrages. Denn die Antragstellerin forderte Entschädigung wegen einer der\n\nEnteignung gleichkommenden Maßnahme, und diese Streitigkeit wurde nicht\n\nbinnen sechs Monaten beigelegt. Damit stand der Antragstellerin gemäß\n\nArt. 11 Abs. 2 des deutsch/polnischen Vertrages - neben dem Rechtsweg zu\n\nden staatlichen Gerichten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 5 des deutsch/polnischen\n\nVertrages) - die Schiedsklage offen.\n\n2.\n\nDie Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich\n\ngemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 des deutsch/polnischen Vertrages nach dem\n\nÜbereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung\n\nausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden: UNÜ).\n\nDie Vollstreckbarerklärung nach dem UNÜ setzt voraus, daß dessen\n\nVorlageerfordernissen (Art. 4 UNÜ) Genüge getan ist. Diese beschränken sich\n\nhier auf den Schiedsspruch. Die in Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UNÜ be-\n\nstimmte Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schieds-\n\nvereinbarung nebst Übersetzung kann nicht verlangt werden, weil dieses\n\nSchiedsverfahren nicht auf einer (privatrechtlichen) Schiedsvereinbarung der\n\nParteien, sondern auf dem deutsch/polnischen Vertrag beruht.\n\nGemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ hat die Partei, welche die Anerkennung\n\nund Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig legalisierte\n\n(beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Überein-\n\nstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzule-\n\ngen. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die von der Antragstellerin vorge-\n\nlegten Urkunden seien nicht hinreichend legalisiert; damit fehle eine von Amts\n\nwegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung.\n\nDie Rüge ist nicht begründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der behauptete Legalisationsmangel\n\nbesteht. Denn Art. 4 UNÜ ist als bloße Beweismittelregelung zu interpretieren\n\n(Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 Anh. zu § 1044 Rdn. 48, 52 und\n\nBredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsver-\n\nkehr in Zivil- und Handelssachen <Stand: 1. Dezember 1999> Art. 4 UNÜ Erl.\n\n1). Die Vorschrift greift - im Fall des Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ - ein, wenn die Au-\n\nthentizität des Schiedsspruchs bestritten ist. Dann kann der Beweis nur mit den\n\nin Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ näher gekennzeichneten Urkunden geführt werden.\n\nHier hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, daß der von der\n\nAntragstellerin vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs eine damit überein-\n\nstimmende authentische Urschrift zugrunde liegt. Es wäre eine leere Förmelei,\n\nvon der Antragstellerin dennoch zu verlangen, daß sie die - unstreitige - Exi-\n\nstenz und Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs zusätzlich\n\nmittels der in Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ genannten Urkunden nachweist. Die Vor-\n\nlage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des\n\nSchiedsspruchs gefertigten, Abschrift muß als den Antragsvoraussetzungen\n\ndes Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ genügend angesehen werden.\n\n3.\n\nDie Antragstellerin legte eine deutsche Übersetzung des in Englisch ab-\n\ngefaßten Schiedsspruchs vor (Art. 4 Abs. 2 UNÜ).\n\n4.\n\nGründe, die gemäß Art. 5 UNÜ die Versagung der Vollstreckung recht-\n\nfertigen könnten, sind nicht gegeben, so daß das Oberlandesgericht den\n\nSchiedsspruch zu Recht für vollstreckbar erklärt hat.\n\nRinne\n\nWurm\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kapsa und Dörr sind im Ur-\nlaub und können deshalb nicht\nunter-\nschreiben.\n\nRinne\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-17/iii-zb-43-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-17/iii-zb-43-99","retrieved":"2026-07-10 11:25:26.517378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-17/iii-zb-43-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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