{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-02-24","aktenzeichen":"III ZB 33/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3 Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie in Rechtskraft erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 33/99\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nGVG § 17 a Abs. 2 Satz 3\n\nAuch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie \n\nin\n\nRechtskraft erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3\n\nGVG.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juni\n\n1999 - 4 W 3190/98 - und der 4. Zivilkammer des Landgerichts\n\nRegensburg vom 21. August 1998 - 4 O 1147/98 - aufgehoben.\n\nIm Umfang der durch den Beschluß der 13. Kammer des Baye-\n\nrischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. April 1998\n\nausgesprochenen Verweisung ist der ordentliche Rechtsweg\n\nzulässig.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwie-\n\nsen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Be-\n\nschwerde- und des weiteren Beschwerdeverfahrens vorbehal-\n\nten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erho-\n\nben.\n\nDer Streitwert für das Beschwerde- und das weitere Beschwer-\n\ndeverfahren wird auf 2.160 DM festgesetzt (1/3 des Haupt-\n\nsachewerts; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996\n\n- III ZB 105/96 = BGHR GVG § 17 a Streitwert 1 = NJW 1998,\n\n909 f).\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger erhob gegen den beklagten Zweckverband für Wasserver-\n\nsorgung, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Klage zum Amtsgericht\n\nCham mit den Anträgen:\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einwandfreies und gesundes\n\nLeitungswasser zu liefern;\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von\n\n6.480 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDen Schadensersatzanspruch begründete er damit, daß der Beklagte\n\ndas zwischen ihnen bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verletzt\n\nhabe.\n\nDurch Beschluß vom 1. Juli 1997 erklärte das Amtsgericht den ordentli-\n\nchen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwal-\n\ntungsgericht Regensburg. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte der\n\nKläger seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daraufhin trennte\n\ndas Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Lieferung von einwand-\n\nfreiem Trinkwasser betraf, ab, erklärte hinsichtlich des Schadensersatzan-\n\nspruchs durch Beschluß vom 20. April 1998 den Verwaltungsrechtsweg für un-\n\nzulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Regens-\n\nburg. Dieses verwies durch Beschluß vom 21. August 1998 die Sache an das\n\nVerwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dessen Verweisungsbeschluß\n\nkönne keine Bindungswirkung entfalten, da das Verwaltungsgericht seinerseits\n\nan die frühere Verweisung durch das Amtsgericht Cham gebunden gewesen\n\nsei.\n\nGegen den Beschluß des Landgerichts legte der Kläger sofortige Be-\n\nschwerde ein. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers legte das Ober-\n\nlandesgericht die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Be-\n\nstimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO vor. Mit Beschluß vom\n\n15. März 1999 lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht es ab, eine Ent-\n\nscheidung über die Zuständigkeit zu erlassen, und gab die Sache zur Ent-\n\nscheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zurück.\n\nDieses wies durch Beschluß vom 2. Juni 1999 die sofortige Beschwerde des\n\nKlägers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg zurück. Mit der\n\nzugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen An-\n\ntrag auf Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Regens-\n\nburg weiter.\n\nII.\n\nDie weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 3-6\n\nGVG i.V.m. §§ 567 Abs. 4 Satz¸2, 577 ZPO) und auch begründet. Für den\n\nRechtsstreit ist in dem hier in Rede stehenden Umfang der ordentliche\n\nRechtsweg eröffnet, da der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts\n\nRegensburg für die ordentlichen Gerichte bindend ist.\n\n1.\n\nAllerdings ist beiden Vorinstanzen im rechtlichen Ausgangspunkt darin\n\nzuzustimmen, daß jener Rückverweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts\n\ngesetzwidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht war nämlich seinerseits an\n\nden ursprünglichen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cham gebunden\n\n(§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese Bindungswirkung entfiel nicht etwa deswe-\n\ngen, weil der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Scha-\n\ndensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amts-\n\nhaftung gestützt hatte. Zwar war die Prüfung dieses Anspruchs dem Verwal-\n\ntungsgericht verwehrt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); dies änderte aber nichts dar-\n\nan, daß es berufen blieb, den Rechtsstreit unter allen übrigen in Betracht\n\nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere demjenigen eines\n\nSchadensersatzanspruchs aus dem zwischen den Parteien bestehenden öf-\n\nfentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).\n\n2.\n\nIndessen ist der Rückverweisungsbeschluß von keiner der Parteien an-\n\ngefochten worden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dies hat\n\ndie Konsequenz, daß er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17 a\n\nAbs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltete. Zwar wird im\n\nwissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß eine\n\nRückverweisung nicht bindend sei, wenn in einen Rechtsweg zurückverwiesen\n\nwerde, der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei. In einem sol-\n\nchen Falle finde die Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1\n\nNr. 6 ZPO statt (Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl. 1998 § 51 Rn. 59; vgl. auch\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 2000 § 17 a GVG\n\nRn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschlie-\n\nßen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Rechtswegver-\n\nweisung in §§ 17 a, 17 b GVG abschließend geregelt ist (vgl. zum Vorrang der\n\nRechtswegverweisung in § 17 a GVG vor einer Gerichtsstandsbestimmung\n\nnach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch: BGH, Beschluß vom 24. März 1994\n\n- X ARZ 902/93 = NJW 1994, 2032). Abgesehen davon, daß die Regelung des\n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf einen negativen Kompetenzkonflikt von Gerichten\n\ninnerhalb desselben Gerichtszweiges zugeschnitten ist und deshalb bereits\n\nzweifelhaft ist, ob sie überhaupt auf einen Konflikt zwischen Gerichten ver-\n\nschiedener Rechtswege paßt, betrifft sie lediglich die Fälle, in denen sich die\n\nbetreffenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daraus ist zu\n\nfolgern, daß dann, wenn die Unzuständigerklärung anfechtbar ist, die Ent-\n\nscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel den Vorrang vor einer Bestim-\n\nmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben muß. In diesem Sinne hat auch das\n\nBayerische Oberste Landesgericht im vorliegenden Verfahren mit Recht ent-\n\nschieden.\n\n3.\n\nDie Bindungswirkung besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen\n\n(Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 17 a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier,\n\nZPO, 1999, § 17 a GVG Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO;\n\njew. m.w.N.). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeit\n\nberuht, grundsätzlich unerheblich. Insoweit bestehen Berührungspunkte mit\n\ndem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Se-\n\nnats, hervorgehobenen Grundsatz, daß sich die Rechtskraft einer auf ein un-\n\nzulässiges Rechtsmittel ergangenen Sachentscheidung gegenüber der Unzu-\n\nlässigkeit durchsetzt; dies gilt sogar bei absoluten Verfahrensmängeln (Se-\n\nnatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 = BGHR ZPO § 559 Abs. 2\n\nVerfahrensmangel, absoluter 5 = NJW 1996, 527 f). Auf den vorliegenden Fall\n\nübertragen, bedeutet dies, daß die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen\n\nRückverweisungsbeschlusses den Vorrang vor der Bindungswirkung der durch\n\ndas Amtsgericht ausgesprochenen Ursprungsverweisung hat.\n\n4.\n\nDer hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß zur Klärung der Frage,\n\nob - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - etwas anderes gilt, wenn\n\ndie Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen\n\nsich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz\n\ndes gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist,\n\nwenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande ge-\n\nkommen ist (vgl. Zöller/Gummer aaO m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hatte\n\nseine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, die Ur-\n\nsprungsverweisung entfalte deswegen keine Bindungswirkung, weil sie den\n\nAnspruch aus Amtspflichtverletzung überhaupt nicht betroffen habe. Deswegen\n\neröffne die Rückverweisung dem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, den\n\nstreitigen Schadensersatzanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten,\n\neinschließlich der Amtshaftung, zu entscheiden. Damit wird zwar der Umfang\n\nder Bindungswirkung verkannt; andererseits können die Erwägungen des Ver-\n\nwaltungsgerichts nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen wer-\n\nden.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/iii-zb-33-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/iii-zb-33-99","retrieved":"2026-07-10 10:58:02.918125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-24/iii-zb-33-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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