{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_356-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"III ZR 356/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu I der Entscheidungsgründe ja Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Abs. 2 Satz 3 Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahn- arztes \"Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behand- lung bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats- Drucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztli- chen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebühren- verzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet\" ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen, die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 356/98\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. März 2000 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja zu I der Entscheidungsgründe \n\nja \n\n------------------------------------ \n\nGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Abs. 2 Satz 3 \n\nDie einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahn-\n\narztes \n\n\"Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behand-\nlung bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der \nBundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-\nDrucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit \nüberdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztli-\nchen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und \nPraxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebühren-\nverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes \nberechnet\" \n\nist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen, \n\ndie der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an \n\nSenatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100). \n\nBGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 teilweise \n\naufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bo-\n\nchum vom 14. August 1997 teilweise abgeändert. \n\nDie Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 7.480,03 DM nebst \n\n4 v.H. Zinsen seit dem 6. Januar 1993 zu zahlen. \n\nIm übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDie Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Be-\n\nklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 14. August 1998 werden als unzulässig verworfen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 62 v.H. \n\nund die Beklagte 38 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmit-\n\ntelzüge haben der Kläger 57 v.H. und die Beklagte 43 v.H. zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau eine private Krankheits-\n\nkostenversicherung bei der Beklagten. Er nimmt sie auf Erstattung für zahnärzt-\n\nliche Behandlungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen \n\ndarüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die auf der Grundlage von zwischen \n\ndem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zahnarzt andererseits ge-\n\nschlossenen Honorarvereinbarungen berechneten Honorare, die ausnahmslos \n\nüber dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 der Gebüh-\n\nrenordnung für Zahnärzte (GOZ) liegen, versicherungsrechtlich zu regulieren. \n\nSoweit die Beklagte vorprozessual eine Erstattung vorgenommen hat, ist dies \n\nauf der Grundlage des 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes geschehen. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 19.614,95 DM nebst Zinsen \n\ngerichteten Klage in Höhe von 17.445,59 DM nebst Zinsen entsprochen und sie \n\nim übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklag-\n\nten die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 9.209,62 DM, der auf die \n\nBehandlung der Ehefrau des Klägers entfällt, abgewiesen, weil der Zahnarzt mit \n\nihr keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen habe. Die Vereinbarung vom \n\n18. Mai 1988 lege die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 2 GOZ fest. Die \n\nVereinbarungen vom 24. Januar 1990 und vom 11. Dezember 1990 seien erst \n\nwährend der Behandlungszeit getroffen worden und daher unwirksam. Soweit \n\ndie Behandlung des Klägers sowie die Erstattung von Material- und Laborkos-\n\nten und einzelner für seine Ehefrau erbrachter, aber noch nicht regulierter Leis-\n\ntungspositionen in Frage steht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Zahnarzt mit dem Klä-\n\nger am 1. August 1990 und am 15. August 1990 wirksame Honorarvereinba-\n\nrungen getroffen habe, wobei der Wirksamkeit der erstgenannten Vereinbarung \n\nnicht die einleitende Bemerkung entgegenstehe, \"für die in Aussicht genomme-\n\nne privatärztliche Behandlung ... (würden) gemäß der amtlichen Begründung \n\nder Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache \n\n276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität \n\nund Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten \n\nZeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeich-\n\nnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet ...\". Wegen der \n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach § 2 \n\nAbs. 2 GOZ einen solchen Text enthalten dürfe, die das Oberlandesgericht \n\nDüsseldorf in dem der Senatsentscheidung BGHZ 138, 100 zugrundeliegenden \n\nFall anders beurteilt habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. \n\nMit ihren Revisionen begehren der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils und die Beklagte die volle Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\nDie Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie die Wirksam-\n\nkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betrifft. \n\n1. \n\nOb die genannte Honorarvereinbarung, für die der Zahnarzt einen in Tei-\n\nlen vorformulierten Text verwendet hat, deshalb - wie das Berufungsgericht \n\nmeint - nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG unterliegt, weil der \n\nZahnarzt ihren Inhalt mit dem Kläger ausführlich besprochen und individuell \n\nausgehandelt habe, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Se-\n\nnat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zweifelhaft sein könnte, ob die Vereinbarung im Sinn des \n\n§ 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden ist, weil der Zahnarzt den in der Ver-\n\neinbarung enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt - nämlich das Überschrei-\n\nten des in § 5 Abs. 1 GOZ enthaltenen Gebührenrahmens - nicht ernsthaft zur \n\nDisposition gestellt und dem Verhandlungspartner keine Gestaltungsfreiheit zur \n\nWahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit eingeräumt habe, \n\ndie inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 - IV ZR 90/90 - NJW 1991, 1678, 1679; \n\nvom 10. Oktober 1991 - VII ZR 289/90 - NJW 1992, 1107 f; vom 25. Juni 1992 \n\n- VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760). Der Senat hält es jedoch - ohne dies \n\nabschließend entscheiden zu müssen - für möglich, daß es auf diese Überle-\n\ngungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungs-\n\npflichtigen \"nach persönlicher Absprache im Einzelfall\" getroffen worden ist, wie \n\nin § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der \n\nVierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom \n\n18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) zur Präzisierung der Voraussetzungen \n\neiner wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begründung \n\nder Bundesregierung zum Verordnungsentwurf BR-Drucks. 211/94 S. 92, 94). \n\n2. \n\nMit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die einleitende Wendung in der Honorarvereinbarung vom \n\n1. August 1990, die auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum \n\nVerordnungsentwurf (BR-Drucks. 276/87) Bezug nimmt, sei lediglich als \"eine \n\ndem Zahlungspflichtigen einleuchtende Begründung für die gewünschte Hono-\n\nrarhöhe\" zu verstehen und nehme der Vereinbarung als unzulässige weitere \n\nErklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ die Wirksamkeit nicht. \n\na) Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits ent-\n\nschieden hat, enthält § 2 Abs. 2 GOZ hinsichtlich des Abschlusses der Verein-\n\nbarung einer von der Gebührenordnung abweichenden Höhe der Vergütung \n\nzwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der \n\nLeistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 \n\nSatz 1 GOZ) und muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung der Vergü-\n\ntung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewähr-\n\nleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung \n\num ihrer Klarheit willen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht enthalten (vgl. BGHZ \n\n138, 100, 102 f). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser \n\nNorm und der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vom 12. November 1982 \n\n(BGBl. I S. 1522) sowie ähnlicher Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV hat der Senat den Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 \n\nGOZ insbesondere darin erblickt, den Betroffenen vor einer unüberlegten, \n\nleichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schüt-\n\nzen, wie sie zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schrift-\n\nstück befände, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenke oder \n\ndie Gefahr begründe, daß es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werde \n\n(aaO S. 103). Vor diesem Hintergrund hat er die Vorschrift so verstanden, daß \n\nsie nicht auf rechtsgeschäftliche Erklärungen zu beschränken sei, sondern auch \n\nErklärungen verbiete, die von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung ab-\n\nlenkten. Er hat ihr jedoch nicht das Verbot entnommen, Hinweise zu geben, die \n\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden \n\nVergütungshöhe stehen oder in angemessener Weise über den Inhalt und die \n\nFolgen der Vereinbarung aufklären wollen (vgl. aaO S. 104 m.w.N.). \n\nb) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat in seinem \n\nUrteil BGHZ 138, 100 die Würdigung der damaligen Vorinstanz, der Hinweis auf \n\ndie amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf rufe \n\nden Eindruck hervor, der Gesetzgeber wolle eine Überschreitung des festgeleg-\n\nten Gebührenrahmens bei einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzi-\n\nsion der zahnärztlichen Leistungen sowie einem darauf abgestellten Praxisauf-\n\nwand vorschreiben oder zumindest unterstützen, als rechtlich möglich gebilligt \n\nund die insoweit inhaltsgleiche Vereinbarung desselben Zahnarztes, dessen \n\nHonoraranspruch in diesem Verfahren Gegenstand ist, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 \n\nGOZ für unwirksam befunden (aaO S. 105). Der Senat kann die hier in Rede \n\nstehende vorformulierte Erklärung selbst auslegen, weil es sich um Vertragsbe-\n\ndingungen handelt, die der betroffene Zahnarzt - wie der vorliegende Fall zeigt - \n\nin den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte verwendet. \n\nAuch der Senat hält die Bezugnahme auf die amtliche Begründung der \n\nBundesregierung zum Verordnungsentwurf für unzulässig im Sinn des § 2 \n\nAbs. 2 Satz 3 GOZ. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nach \n\nihrem Wortlaut jede weitere Erklärung in der Honorarvereinbarung verbietet. \n\nSoweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise in BGHZ 138, 100, \n\n104) gleichwohl Hinweise für zulässig gehalten werden, die in unmittelbarem \n\nZusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe \n\nstehen oder mit denen dem Interesse an einer angemessenen Aufklärung über \n\nInhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann, müssen \n\nsich diese streng dem Anliegen der Bestimmung unterordnen, die Willensbil-\n\ndung des Zahlungspflichtigen nicht zu beeinträchtigen, wobei es Sinn der Norm \n\nist, diesen Schutz präventiv zu gewährleisten, ohne daß es auf die Verhältnisse \n\nim Einzelfall ankommt. Diesem Ziel wird nicht hinreichend Rechnung getragen, \n\nwenn der Zahnarzt - wie hier - über seinen als solchen nicht bedenklichen Hin-\n\nweis auf die angestrebte Qualität seiner Leistungen hinaus auf die amtliche Be-\n\ngründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf Bezug nimmt. Dabei \n\nkommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Begründung zum Verord-\n\nnungsentwurf beispielhaft aufführt, eine abweichende Honorarvereinbarung \n\nkönne - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Schriftstück formuliert ist - \n\ndurch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen \n\nLeistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein (vgl. BR-\n\nDrucks. 267/87 S. 63). Entscheidend ist vielmehr, daß der Bezugnahme in der \n\nHonorarvereinbarung eine weitergehende, im Sinne einer Empfehlung zu ver-\n\nstehende Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Zahlungs-\n\npflichtigen nachteilhaft auswirken kann und damit über das hinausgeht, was \n\nnoch im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ als unbedenkliche Erklärung angese-\n\nhen werden kann. \n\nII. \n\nDie Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten \n\nsind unzulässig. \n\n1. \n\nZwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-\n\non zugelassen, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung der Zulassung zu \n\nvermerken. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der \n\nBegründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird \n\n(vgl. Urteile vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778; vom \n\n13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, 1796; vom 30. No-\n\nvember 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527; vom 19. November 1997 \n\n- XII ZR 1/96 - NJW-RR 1998, 505; vom 23. April 1999 - V ZR 142/98 - NJW \n\n1999, 2116, für BGHZ vorgesehen; vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - WM \n\n1999, 2475, 2477). Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung mit der Diver-\n\ngenz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründet, die \n\ndurch das Senatsurteil vom 19. Februar 1998 (BGHZ 138, 100) bestätigt wor-\n\nden ist. Die Zulassung betrifft die Frage, welche weiteren Erklärungen eine Ho-\n\nnorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ enthalten darf, und wirkt sich, \n\nso wie sie das Berufungsgericht beantwortet hat, nur zu Lasten der Beklagten \n\naus. Sie ist nur für die Erstattung von Behandlungskosten des Klägers, soweit \n\nsie auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 berechnet \n\nsind, entscheidungserheblich und bezieht sich damit auf einen tatsächlich und \n\nrechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil-\n\nurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken \n\nkönnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - NJW-RR 1992, \n\n617, 618; Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799, \n\ninsoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt). Demgegenüber hat das Beru-\n\nfungsgericht die Klage hinsichtlich des Teils der Behandlungskosten der Ehe-\n\nfrau des Klägers, den die Beklagte vorprozessual mit dem 1,8/2,3fachen des \n\nGebührensatzes reguliert hat, mit der Begründung abgewiesen, während ihrer \n\nlaufenden Behandlung habe eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr \n\ngetroffen werden können, weil ihre Entschließungsfreiheit, entweder die Be-\n\nhandlung durch den bisherigen Zahnarzt gegen das von ihm gewünschte Hono-\n\nrar fortführen zu lassen oder mit der Weiterbehandlung einen anderen Arzt zu \n\nbetrauen, unzumutbar beeinträchtigt gewesen sei. Es hat sich damit auf einen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt gestützt, den es dem Senatsurteil vom 19. Februar \n\n1998 (BGHZ 138, 100, 108) entnommen hat. Angesichts der Ähnlichkeit der \n\nhinsichtlich der Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen aufgeworfenen Fragen \n\nin dem hier zu entscheidenden Fall und demjenigen, der Gegenstand des Se-\n\nnatsurteils BGHZ 138, 100 gewesen ist, sowie der gesamten Begründung im \n\nangefochtenen Urteil wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht nur \n\nzur Überprüfung seiner die Honorarvereinbarung des Klägers vom 1. August \n\n1990 betreffenden Ausführungen Anlaß gesehen hat und die Zulassung ent-\n\nsprechend beschränken wollte. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht für \n\neinzelne Behandlungspositionen der Ehefrau des Klägers, für die die Beklagte \n\nbisher keine Erstattungsleistungen erbracht hatte, der Klage entsprochen hat, \n\ndenn insoweit hat es ebenfalls zugrunde gelegt, daß die Beklagte mangels einer \n\nwirksamen Honorarvereinbarung nur das 2,3fache des Gebührensatzes zu er-\n\nstatten habe. Für die gleichfalls einer Teilentscheidung zugänglichen Material- \n\nund Laborkosten sowie die Behandlungskosten des Klägers auf der Grundlage \n\nder auf den Heil- und Kostenplan vom 30. Januar 1989 bezogenen Honorarver-\n\neinbarung vom 15. August 1990 ist die Zulassungsfrage ebenfalls ohne Bedeu-\n\ntung. \n\n2. \n\nDie selbständig eingelegte Revision des Klägers ist auch nicht als un-\n\nselbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirksam \n\nauf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache nur \n\nhinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so kann \n\ndas Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstands auch \n\nnicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen werden (vgl. \n\nBGHZ 111, 158, 167; BGHZ 130, 50, 59). \n\nIII. \n\nWegen der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 \n\nkann die Verurteilung der Beklagten nicht bestehenbleiben, soweit sie auf den \n\nvereinbarten Multiplikatoren des Gebührensatzes beruht. Vielmehr ist die Be-\n\nklagte insoweit - entsprechend der Verpflichtung des Klägers gegenüber sei-\n\nnem Zahnarzt - nur verpflichtet, die zahnärztlichen Leistungen nach den Be-\n\nmessungskriterien des § 5 GOZ zu erstatten. \n\n1. \n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemißt sich die Höhe der einzelnen Gebühr \n\nnach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, wobei inner-\n\nhalb dieses Rahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit \n\nund des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der \n\nAusführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 \n\nGOZ). Ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist allerdings nur \n\nzulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien \n\ndies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Dabei ist dem Zahlungspflichtigen \n\nnach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ die Überschreitung des 2,3fachen des Gebühren-\n\nsatzes schriftlich zu begründen. \n\nEine entsprechende Begründung, die auch für die von der Beklagten ge-\n\nschuldeten Erstattung von Bedeutung ist, ist vom Kläger jedoch nicht in den \n\nRechtsstreit eingeführt worden. Sie ergibt sich auch nicht, wie der Kläger in sei-\n\nner Revision meint, aus den Feststellungen des eingeholten Sachverständigen-\n\ngutachtens, das im Hinblick auf die hohe Qualität der zahnärztlichen Leistungen \n\ndie Angemessenheit der vereinbarten Multiplikatoren bejaht hat. Die besondere \n\nQualität und Präzision der Leistung, die in einer wirksamen Vereinbarung ent-\n\nsprechend honoriert werden kann, genügt den in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ aufge-\n\nführten Bemessungskriterien alleine nicht. Auch der Sachverständige hat sich \n\nnicht abschließend dazu geäußert, ob behandlungs- und befundbedingte Er-\n\nschwernisse vorlagen, die es rechtfertigen könnten, den Gebührenrahmen we-\n\ngen der Schwierigkeit und der beim Patienten vorgefundenen Umstände bei der \n\nAusführung voll auszuschöpfen. \n\n2. \n\nDie Beklagte ist daher lediglich verpflichtet, eine Erstattung auf der \n\nGrundlage des 2,3fachen des Gebührensatzes vorzunehmen. Geht man von \n\ndem Verurteilungsbetrag von 8.235,97 DM im Berufungsurteil aus, der rechne-\n\nrisch als solcher von den Parteien nicht beanstandet worden ist, ergeben sich \n\naus der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 folgende \n\nAbzüge: \n\na) Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus den Rechnungen vom \n\n2. Oktober 1990, 28. November 1990 und 17. Mai 1991 für die Positionen, die \n\ndie Beklagte vorprozessual bereits mit dem 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes \n\nerstattet hat, weitere 330,39 DM, 2.382,69 DM und 200,86 DM, insgesamt also \n\n2.913,94 DM zuerkannt. \n\nDer hinsichtlich der Rechnung vom 2. Oktober 1990 insoweit zugespro-\n\nchene Betrag beruht allein auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom \n\n1. August 1990, so daß 330,39 DM zuviel zuerkannt sind. Die Rechnung vom \n\n28. November 1990 beruht zu den Nummern 008, 009 (6 x), 204 (4 x), 405 \n\n(2 x), 203, Ä 5000 auf der unwirksamen Vereinbarung vom 1. August 1990. Für \n\ndiese Gebührennummern sind insgesamt 426,34 DM in Rechnung gestellt. Bei \n\nZugrundelegung des - von der Beklagten erstatteten - 2,3fachen des Gebüh-\n\nrensatzes ergeben sich insoweit 201,65 DM, so daß 224,69 DM zuviel zuer-\n\nkannt sind. Der aus der Rechnung vom 17. Mai 1991 zugesprochene Betrag \n\nberuht auf der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August 1990; inso-\n\nweit sind daher 200,86 DM zuviel zuerkannt. \n\nb) Hinsichtlich einiger zahnärztlicher Leistungen, für die die Beklagte vor-\n\nprozessual noch keine Erstattung vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht \n\neine Erstattungspflicht in Höhe der vereinbarten Multiplikatoren bejaht. In der \n\nRevisionsinstanz steht nicht mehr in Streit, daß für diese Leistungen eine Er-\n\nstattung vorzunehmen ist. Wie nachfolgend auszuführen ist, sind diese Positio-\n\nnen jedoch nicht von der unwirksamen Honorarvereinbarung vom 1. August \n\n1990 betroffen. \n\naa) Aus der Rechnung vom 4. September 1990 hat das Berufungsgericht \n\nfür die Nummern 517 (2 x) und 203 des Gebührenverzeichnisses die vereinbar-\n\nten Multiplikatoren zugrunde gelegt. Da diese Leistungen dem Heil- und Kos-\n\ntenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnen sind, auf die sich die Honorarverein-\n\nbarung vom 15. August 1990 bezieht, die nicht Gegenstand des Revisionsver-\n\nfahrens ist, hat es damit sein Bewenden. \n\nbb) Aus der Rechnung vom 2. Oktober 1990 hat das Berufungsgericht für \n\ndie Nummern 517 (5 x), 801 (2 x), 802, 804 und 808 Beträge auf der Grundlage \n\nder vereinbarten Multiplikatoren zuerkannt. Da auch für diese dem Heil- und \n\nKostenplan vom 30. Januar 1989 zuzuordnenden Leistungen die Honorarver-\n\neinbarung vom 15. August 1990 gilt, bleibt es bei den insoweit zugesprochenen \n\nBeträgen. \n\ncc) Gleiches gilt für die in der Rechnung vom 28. November 1990 enthal-\n\ntene Nummer 517 des Gebührenverzeichnisses, so daß ein Abzug nicht vorzu-\n\nnehmen ist. \n\ndd) Die weiteren vom Berufungsgericht behandelten Rechnungen und \n\nPositionen beziehen sich auf Material- und Laborkosten, auf die sich die Hono-\n\nrarvereinbarung vom 1. August 1990 nicht auswirkt, und auf für die Ehefrau des \n\nKlägers erbrachte Leistungspositionen, für die das Berufungsgericht ohnehin \n\nnur eine Erstattungspflicht im Rahmen des 2,3fachen des Gebührensatzes an-\n\ngenommen hat. \n\nc) Unter Berücksichtigung der zu a) aufgeführten Positionen ergibt sich \n\neine Reduzierung des zuerkannten Betrages um insgesamt 755,94 DM auf \n\n7.480,03 DM. \n\nRinne \n\nWurm \n\nStreck \n\nSchlick \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_356-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-09/iii-zr-356-98","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":13},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_356-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_356-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-09/iii-zr-356-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_356-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:31.560404+00:00"}}