{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_296-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"III ZR 296/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WHG §§ 7, 19 Abs. 2; BGB §§ 249 Ba, 839 D a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine Legalisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-)po- lizeilichen Generalklausel untersagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewässerbenutzung nun im Widerspruch zu einer nachträglich er- gangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht. b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Un- tersagung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand recht- mäßigen Alternativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwal- tungsbehörde widersprochen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 296/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Februar 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nWHG §§ 7, 19 Abs. 2; BGB §§ 249 Ba, 839 D\n\na) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine\n\nLegalisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne\n\nWiderruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im\n\nRahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-)po-\n\nlizeilichen Generalklausel untersagt werden. Das gilt auch dann, wenn\n\ndie Gewässerbenutzung nun im Widerspruch zu einer nachträglich er-\n\ngangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht.\n\nb) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Un-\n\ntersagung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand recht-\n\nmäßigen Alternativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs\n\nder wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn\n\nein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwal-\n\ntungsbehörde widersprochen hätte.\n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage\n\nin bezug auf die Verpflichtung zum Ersatz des aus der polizeili-\n\nchen Verfügung vom 4. Dezember 1992 folgenden weiteren\n\nSchadens abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer widerruflichen wasserrechtlichen Erlaub-\n\nnis vom 28. Mai 1965 zur Naßauskiesung auf dem Grundstück Gemarkung H.,\n\nFlur 6, Parzelle Nr. 1. Das Kiesabbaugebiet liegt nunmehr in den Schutzzonen\n\nII und III A einer von der Bezirksregierung Koblenz am 17. April 1991 erlasse-\n\nnen Wasserschutzgebietsverordnung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Nr. 1\n\nder Verordnung sind in beiden Schutzzonen Veränderungen und Aufschlüsse\n\nder Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbeson-\n\ndere Fischteiche, Kies- und Sandgruben, verboten. Ein Normenkontrollantrag\n\nder Klägerin hiergegen ist erfolglos geblieben.\n\nDurch sofort vollziehbare polizeiliche Verfügung vom 9. Januar 1992\n\nuntersagte die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde der Kläge-\n\nrin zunächst auf einer Teilfläche, sodann mit einer ebenfalls für sofort vollzieh-\n\nbar erklärten Verfügung vom 4. Dezember 1992 auch im übrigen Bereich des in\n\nder Erlaubnis umschriebenen Grundstücks den weiteren Kiesabbau. Die was-\n\nserpolizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wurde mit Verstößen gegen\n\ndie Schutzgebietsfestsetzung vom 17. April 1991 begründet, deren Verbote\n\nunmittelbar wirkten, ohne daß es dazu eines Widerrufs der wasserrechtlichen\n\nErlaubnis bedürfe. Über die von der Klägerin gegen beide Bescheide ein-\n\ngelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden; auf deren Antrag stellte je-\n\ndoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom\n\n1. September 1993 (1 B 10702/93) die aufschiebende Wirkung des Wider-\n\nspruchs gegen die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 wieder her.\n\nMit der Klage hat die Klägerin das beklagte Land wegen beider Polizei-\n\nverfügungen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadens-\n\nersatz bzw. nach dem rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetz auf Ent-\n\nschädigung in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat sie in erster Linie mit\n\nnutzlos aufgewendeten Vorhaltekosten für einen Radlader und einen LKW-\n\nKipper begründet und ihn für die Jahre 1992 bis 1994 auf 1.020.000 DM bezif-\n\nfert. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr\n\nzum Ersatz jedes weiteren durch die beiden polizeilichen Verfügungen ent-\n\nstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei. Landgericht und\n\nOberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat\n\nder Senat nur hinsichtlich der Feststellungsklage und nur insoweit angenom-\n\nmen, als diese die Untersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 betrifft.\n\nEntscheidungsgründe\n\nIm Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Be-\n\nklagten weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) noch einen\n\nAusgleichsanspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPOG (richtig: PVG in der\n\nFassung vom 1. August 1981, da die Neufassung des Polizeiverwaltungsge-\n\nsetzes unter der Überschrift Polizei- und Ordnungsbehördengesetz [POG]\n\ndurch das Änderungsgesetz vom 8. Juni 1993 erst am 1. September 1993 in\n\nKraft getreten ist). Selbst wenn man die Polizeiverfügung vom 4. Dezember\n\n1992 wegen der fortdauernden wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28. Mai 1965\n\nals rechtswidrig ansehe, hätte ein verfahrensmäßig rechtmäßiges Verhalten\n\nder Behörde, nämlich der Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis, zu dem-\n\nselben Schaden geführt. Der Bescheid vom 4. Dezember 1992 könne zwar\n\nnicht in einen Widerruf der Erlaubnis umgedeutet werden. Hätte die Bezirksre-\n\ngierung aber die Rechtsauffassung vertreten, die Schutzgebietsfestsetzung\n\nentziehe der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht schon von sich aus die rechtli-\n\nche Grundlage und Wirksamkeit, so hätte sie diese zwingend widerrufen müs-\n\nsen, da jede eigene Ermessensausübung bereits durch die Rechtsverordnung\n\nvorweggenommen worden sei. Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Klä-\n\ngerin wäre damit nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verbunden gewe-\n\nsen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden\n\nPunkt nicht stand.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob das durch die Polizeiverfü-\n\ngung vom 4. Dezember 1992 angeordnete Verbot jeglichen weiteren Kiesab-\n\nbaus rechtswidrig (und amtspflichtwidrig) war. Zugunsten der Klägerin ist dies\n\ndeswegen - zunächst - auch für die Revisionsinstanz zu unterstellen.\n\n2.\n\nNicht zu folgen ist dem Berufungsgericht indessen darin, daß das be-\n\nklagte Land allen hieraus etwa hergeleiteten Schadensersatz- oder Entschädi-\n\ngungsansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder - sofern hier unmittelbar\n\noder entsprechend anwendbar - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 RhPfPVG, gegebe-\n\nnenfalls auch aus enteignungsgleichem Eingriff, den Einwand rechtmäßigen\n\nAlternativverhaltens entgegenhalten könne.\n\na) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten,\n\nd.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen,\n\nrechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich\n\nsein (BGHZ 96, 157, 171 ff.; 120, 281, 285 f.; BGH, Urteil vom 21. November\n\n1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562, 563 f.; vom 24. April 1997\n\n- VII ZR 106/95 - NJW-RR 1997, 1106, 1107 = WM 1997, 1583, 1584; Senats-\n\nurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308). Ent-\n\nscheidend ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGHZ 96, 157,\n\n173; 120, 281, 286). Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof\n\nrechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Be-\n\nhörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemä-\n\nßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie\n\nselbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen\n\n(vgl. BGHZ 63, 319, 325 f.; Senatsurteile vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 -\n\nNJW 1959, 1316, 1317; vom 11. Juli 1963 - III ZR 44/62 - VersR 1963, 1175,\n\n1176; vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 - NJW 1971, 239; vom 6. Juli\n\n1995 - III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2780; Beschluß vom 26. September\n\n1996 - III ZR 244/95 - UPR 1997, 71, 72 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1\n\nKausalität 10; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 1988 - IX ZR 69/87 - WM 1988,\n\n1454, 1456 f.).\n\nb) Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall indessen nicht vergleich-\n\nbar, unabhängig von den weiteren - hier nicht zu entscheidenden - Fragen, ob\n\nder vom Berufungsgericht als rechtmäßige Alternative angesehene Widerruf\n\nder wasserrechtlichen Erlaubnis noch fristgemäß (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48\n\nAbs. 4 VwVfG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.d.F. vom 23. Dezember 1976, 110\n\nAbs. 1 LWG) erfolgen konnte und die Wasserbehörde insbesondere hierzu\n\nauch verpflichtet gewesen wäre, was die Revision nicht ohne Grund bekämpft.\n\nIm Rahmen der Kausalitätserwägungen würde durch die Berücksichtigung ei-\n\nner solchen hypothetischen Variante nicht nur an die Stelle einer aus materiel-\n\nlen Gründen rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung ein abweichender Ver-\n\nwaltungsakt mit wesentlich anderem rechtlichem Inhalt und auf unterschiedli-\n\ncher Rechtsgrundlage, lediglich tatsächlich mit demselben Ergebnis (Unzuläs-\n\nsigkeit weiterer Auskiesung des Grundstücks) gesetzt, dessen Rechtsfolgen\n\nzudem unter dem Gesichtspunkt denkbarer Entschädigungspflicht (§§ 19\n\nAbs. 3 WHG, 49 Abs. 5 VwVfG a.F.) ungeklärt wären, sondern dieser alternati-\n\nve Verwaltungsakt widerspräche nach den im Zusammenhang mit der Umdeu-\n\ntung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch\n\ndem damaligen - in Kenntnis der rechtlichen Problematik gebildeten - Willen\n\nder oberen Wasserbehörde. Die insoweit auf Verletzung des § 286 ZPO ge-\n\nstützte Gegenrüge der Revisionserwiderung hat der Senat geprüft und für nicht\n\ndurchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen\n\n(§ 565 a ZPO). Bei einer derartigen Sachlage muß sich billigerweise die Ver-\n\nwaltungsbehörde an ihrer getroffenen Entscheidung gleichermaßen festhalten\n\nlassen wie es im Haftungsprozeß dem Geschädigten unzumutbar ist, sich auf\n\neinen hypothetischen Verwaltungsakt dieser Art einzulassen, nicht zuletzt im\n\nHinblick auf die sich an beide Verwaltungsentscheidungen knüpfenden unter-\n\nschiedlichen Rechtsfolgen. Ein solches Nebeneinander von wirklicher und fikti-\n\nver Rechtslage könnte überdies zu Rechtsunsicherheit und erheblichen prakti-\n\nschen Schwierigkeiten führen, wie sie beispielhaft bei der Behandlung eines\n\netwaigen fiktiven Entschädigungsanspruchs als Folge eines Widerrufs hervor-\n\ntreten.\n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht\n\nbestehenbleiben.\n\nIII.\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich die jetzt noch\n\nim Streit befindliche Teilabweisung des Feststellungsantrags auch nicht aus\n\nanderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1.\n\nRevisionsrechtlich läßt sich weder die Rechtswidrigkeit der Untersa-\n\ngungsverfügung noch eine für den (weiteren) Schaden ursächliche Amtspflicht-\n\nverletzung verneinen. Die bisherigen Feststellungen ergeben keinen Verstoß\n\nder Klägerin gegen die wasserrechtliche Ordnung, der auf der Grundlage von\n\n§ 93 Abs. 1 Satz 1 LWG allein ein Einschreiten der Wasserbehörde hätte\n\nrechtfertigen können.\n\na) Solange die wasserrechtliche Erlaubnis vom 28. Mai 1965 nicht wider-\n\nrufen war, konnte die Klägerin gegen die Abbauverbote der Wasserschutzge-\n\nbietsverordnung nicht verstoßen. Eine durch Verwaltungsakt erlaubte Gewäs-\n\nserbenutzung ist, soweit und solange sie durch die Erlaubnis gedeckt ist,\n\nrechtmäßig (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987,\n\nRn. 74). Der von der oberen Wasserbehörde angenommenen, sich unmittelbar\n\ngegen die Erlaubnis durchsetzenden Wirkung der Rechtsverordnung stand,\n\nwie bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Eilverfahren über\n\ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ent-\n\nschieden hat (Beschluß vom 1. September 1993 - 1 B 10702/93), die Legalisie-\n\nrungswirkung der wasserrechtlichen Erlaubnis entgegen. Diese Beurteilung ist\n\nzwar, da eine Entscheidung im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz die\n\nRechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht rechtskräftig feststellt, für die Zivil-\n\ngerichte nicht bindend. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des\n\nOberverwaltungsgerichts jedoch an.\n\naa) Die Erteilung einer behördlichen Genehmigung für eine Anlage oder\n\ngewerbliche Tätigkeit schließt es aus, den bestimmungsgemäßen Betrieb des\n\nUnternehmens innerhalb der von der Genehmigung festgesetzten Grenzen als\n\npolizeiwidrige Störung zu werten und mit Mitteln des Polizei- und Ordnungs-\n\nrechts zu bekämpfen. Dieser Rechtssatz ist - gleichgültig, woraus er im einzel-\n\nnen zu begründen sein mag (Sinngehalt, Tatbestands- oder Bindungswirkung\n\ndes Verwaltungsakts, Vertrauensschutz, Verbot eines venire contra factum\n\nproprium, Einheit oder Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; vgl. etwa\n\nFluck, VwA 79 [1988], 406, 409 ff.; Peine, JZ 1990, 201, 209 ff.; Schink, GewA\n\n1996, 50, 58), im Grundsatz in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem an-\n\nerkannt (PrOVGE 82, 351, 357; BVerwGE 55, 118, 120 ff.; VGH Baden-Würt-\n\ntemberg NVwZ 1990, 781, 783; 94, 698; BayVGH NVwZ 1992, 905; NVwZ-RR\n\n1994, 314, 315; Fluck, aaO S. 406 ff.; Papier, DVBl. 1985, 873, 875 f.; Friauf in\n\nSchmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, 2. Abschnitt\n\nRn. 79; jeweils m.w.N.) und wird seit der Entscheidung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts vom 2. Dezember 1977 (BVerwGE 55, 118) gewöhnlich als \"Le-\n\ngalisierungswirkung\" der Genehmigung bezeichnet (kritisch zur Begriffsbildung\n\nPeine, JZ 1990, 201 ff.). Innerhalb des Wasserrechts gilt er nicht nur für die\n\neinem Benutzer als subjektives Recht gewährte Bewilligung (§ 8 WHG; Breuer,\n\nJuS 1986, 359, 363; Peine, JZ 1990, 201, 211), sondern auch für die schwä-\n\nchere, nach § 7 WHG kraft Gesetzes widerrufliche Erlaubnis (Schink, DVBl.\n\n1986, 161, 166 f.; Himmel, Kommentar zum LWG Rheinland-Pfalz und zum\n\nWHG, Stand Mai 1990, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26 f., a.A. möglicherweise\n\nCzychowski, § 7 Rn. 2). Die Erlaubnis begründet zwar kein subjektiv-öffent-\n\nliches Recht, sondern lediglich eine öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis\n\n(BGHZ 88, 34, 40 f.; Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - NVwZ\n\n1996, 821, 822 f. = WM 1996, 1228, 1229; Czychowski, § 7 Rn. 2; Sieder/Zeit-\n\nler/Knopp, § 7 Rn. 5; vgl. auch BVerwG ZfW 1994, 390). Infolge ihrer Widerruf-\n\nlichkeit sind die Bestandskraft des Verwaltungsakts und damit verbunden die\n\nVertrauensgrundlage für den Begünstigten gemindert. Das alles ändert aber\n\nnichts daran, daß auch die wasserrechtliche Erlaubnis dem Benutzer eine nicht\n\nbeliebig entziehbare und darum gegen (wasser-)polizeiliche Eingriffe ähnlich\n\nbestandsfeste Rechtsposition verschafft; die Widerruflichkeit der Erlaubnis darf\n\nnicht als Schutzlosigkeit mißdeutet werden (Salzwedel in Erichsen [Hrsg], All-\n\ngemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 44 Rn. 15; in der 11. Aufl. nicht\n\nmehr enthalten). Einzelne Widerrufsgründe sind im Wasserhaushaltsgesetz\n\n(vgl. § 12 Abs. 2 für die Bewilligung) oder in den Wassergesetzen der Länder\n\nnäher bestimmt. Darüber hinaus genügt nicht jeder denkbare Grund; der Wi-\n\nderruf muß sich vielmehr auch im Rahmen der gesetzlichen Ziele halten, die\n\nder Erlaubnis zugrunde liegen (vgl. BVerwG ZfW 1987, 149), und hat die\n\nGrenzen des Ermessens zu beachten, darf namentlich bei bereits ins Werk\n\ngesetzten Benutzungen die wirtschaftlichen Belange des Unternehmers nicht\n\naußer acht lassen (s. im einzelnen Breuer, Rn. 438 ff.; Czychowski, § 7\n\nRn. 24 f.). Zeitlich ist der Widerruf an die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2,\n\n48 Abs. 4 VwVfG gebunden. Dieses differenzierte Regelungsgefüge darf, so-\n\nweit die Erlaubnis reicht, nicht durch Anwendung der (wasser-)polizeilichen\n\nGeneralklausel außer Kraft gesetzt werden, selbst wenn dabei - wie hier - die-\n\nselbe Behörde handelt; die Erlaubnis entfaltet insoweit eine Sperrwirkung.\n\nbb) Daß sich im Streitfall durch die Festsetzung des Wasserschutzge-\n\nbiets nachträglich die Rechtslage geändert hatte, rechtfertigt keine abweichen-\n\nde Beurteilung. Im Gegenteil ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 4 VwVfG, daß auch geänderte Rechtsvorschriften allenfalls zum Wi-\n\nderruf eines ursprünglich rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts be-\n\nrechtigen und daß die Wirksamkeit der nach früherer Rechtslage erlassenen\n\nVerwaltungsakte hierdurch nicht einfach beseitigt wird (vgl. dazu BVerwGE 59,\n\n148, 161; 64, 24, 28; 69, 1, 3; Kopp, § 49 Rn. 41). Für Dauerverwaltungsakte\n\ngilt nichts anderes. Auch der Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind trotz\n\nihrer erheblichen Bedeutung für das Gemeinwohl nicht ausnahmsweise weiter-\n\ngehende Rechtswirkungen zuzuerkennen, insbesondere besagt der Umstand,\n\ndaß in solchen Schutzgebieten gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG bestimmte\n\nHandlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden können,\n\nnichts über das Verhältnis derartiger Verbote zu früher erteilten Bewilligungen\n\noder Erlaubnissen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September\n\n1993 aaO; a.A. Beile, Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz, Stand Juni\n\n1998, § 13 Anm. 4.2; Himmel, aaO, § 93 LWG/§ 21 WHG Rn. 26). Die mit der\n\nAusweisung von Wasserschutzgebieten verfolgten öffentlichen Ziele lassen\n\nsich angesichts des begrenzten Umfangs ihrer Schutzzonen und der bereits\n\nvorausgegangenen Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren ausrei-\n\nchend und zeitnah unter Berücksichtigung auch des notwendigen Individual-\n\nrechtsschutzes mittels Einleitung von Widerrufsverfahren durchsetzen.\n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die insoweit,\n\nals es um eine Durchsetzung der Schutzgebietsfestsetzung geht, fehlerhafte\n\nUntersagungsverfügung vom 4. Dezember 1992 gemäß § 47 VwVfG in einen\n\nWiderruf der wasserrechtlichen Erlaubnis umzudeuten. Die Umdeutung eines\n\nVerwaltungsakts ist zwar grundsätzlich zulässig, sofern die an die Stelle der\n\nursprünglichen Entscheidung tretende, im Entscheidungssatz anders geartete\n\nRegelung auf das gleiche materielle Regelungsziel wie die ursprüngliche Ver-\n\nwaltungsentscheidung gerichtet ist (BVerwGE 62, 300, 306; 80, 96, 97; BGH,\n\nBeschluß vom 28. September 1999 - KVR 29/96 - WRP 2000, 196, 198; Kopp,\n\n§ 47 Rn. 3, 8). Das kann auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (BVerwGE\n\n62, 300, 306; BVerwG DVBl 1984, 431 = NVwZ 1984, 645; BGH aaO; Sachs in\n\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 47 Rn. 11; a.A. Kopp, § 47\n\nRn. 4). Welche Grenzen dafür bestehen, ist hier nicht entscheidend. Eine Um-\n\ndeutung setzt jedenfalls voraus, daß der anderslautende Verwaltungsakt nicht\n\nder erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspricht (§ 47 Abs. 2\n\nSatz 1 VwVfG). Einen solchen abweichenden Willen der Bezirksregierung hat\n\ndas Berufungsgericht aber, wie ausgeführt, hier rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nc) In der Begründung der polizeilichen Verfügung vom 4. Dezember\n\n1992 wird allerdings erwähnt - und das beklagte Land hat sich in den Tatsa-\n\ncheninstanzen hierauf auch berufen - die Klägerin habe nach den örtlichen\n\nFeststellungen vom März und August 1992 in weiten Teilen des Abbaugebiets\n\ngegen die Auflage II Nr. 9 der Erlaubnis vom 28. Mai 1965 (Einhaltung eines\n\nBöschungswinkels von 1:2) verstoßen sowie keinen Nachweis über die Verfüg-\n\nbarkeit geeigneten \"rolligen\" Materials für die Wiederverfüllung erbracht. Die-\n\nses - bestrittene - Beklagtenvorbringen, das in dem beanstandeten Verwal-\n\ntungsakt schon angelegt ist und mindestens deswegen hier bei der Entschei-\n\ndung zu berücksichtigen ist (vgl. im übrigen auch BGHZ 127, 223, 227 ff.),\n\nkönnte nunmehr für die Frage einer Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfü-\n\ngung Bedeutung gewinnen. Ein Kiesabbau unter Verstoß gegen Nebenbe-\n\nstimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis wäre von deren Legalisierungs-\n\nwirkung nicht mehr gedeckt und darum illegal. Es erscheint jedenfalls nicht\n\nausgeschlossen, daß die obere Wasserbehörde hierauf - ganz oder teilweise -\n\nmit der Untersagung weiterer Auskiesung reagieren durfte. Dazu hat das Be-\n\nrufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine Feststellungen\n\ngetroffen. Das wird nachzuholen sein.\n\n2.\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten, der sich auch das Landgericht an-\n\ngeschlossen hat, läßt sich jedenfalls nach dem bisherigen Sachvortrag der\n\nParteien auch ein Verschulden der handelnden Beamten nicht verneinen. Bei\n\nder Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Rechts-\n\nlage mit den ihm zu Gebote stehenden Hilfsmitteln sorgfältig und gewissenhaft\n\nzu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Meinung\n\nzu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet dann einen Schuldvor-\n\nwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amts-\n\nträgers als rechtlich vertretbar anzusehen ist, kann aus der späteren Mißbilli-\n\ngung dieser Auffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet\n\nwerden (st. Rspr. des Senats; z.B. BGHZ 119, 365, 369 f.; Senatsurteil vom\n\n17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158, 3159; Urteil vom 13. Juli 1995\n\n- III ZR 160/94 - NJW 1995, 2918, 2920, insoweit in BGHZ 130, 232 nicht ab-\n\ngedruckt). Indessen ist aus der allein vorgelegten Untersagungsverfügung vom\n\n4. Dezember 1992 nicht ersichtlich, daß die Bezirksregierung die Frage, ob\n\nsich eine Schutzgebietsverordnung unmittelbar gegen die auf einer wasser-\n\nrechtlichen Erlaubnis beruhende Benutzungsbefugnis durchsetzt, in dieser\n\nWeise sorgfältig geprüft hätte. Die bloße Verweisung in der Begründung auf\n\nzwei erstinstanzliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz, von\n\ndenen das Urteil vom 15. Oktober 1982 (7 K 213/81) auf die Streitfrage kaum\n\neingeht und der Beschluß vom 9. Januar 1991 (1 L 4091/90) - hinsichtlich einer\n\ndurch Planfeststellung genehmigten Ausbaumaßnahme - sie letztlich offenläßt,\n\nreicht angesichts der Komplexität der Fragestellung schon nicht aus, selbst\n\nwenn dieselbe Auffassung außerdem auch in der Fachliteratur vertreten wird\n\n(Beile, § 13 Anm. 4.2). Das gilt zumal deswegen, weil das zuständige Oberver-\n\nwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) im Beschwerdeverfahren gegen die\n\nEntscheidung vom 9. Januar 1991 mit Beschluß vom 25. Januar 1991\n\n(1 B 10038/91) bereits eine gegenteilige Auffassung vertreten und auch der 10.\n\nSenat desselben Gerichts im vorausgegangenen Normenkontrollverfahren die\n\nFrage ausdrücklich offengelassen hatte \n\n(Urteil vom 26. August 1992\n\n- 10 C 11217/91). An beiden Verfahren war der Regierungspräsident Koblenz\n\nbeteiligt. Ebensowenig entlastet den Beklagten im Sinne der \"Kollegialgerichts-\n\nRichtlinie\" des Senats die Billigung der Rechtsauffassung seiner Behörden\n\ndurch das Verwaltungsgericht Koblenz im Verfahren über die Wiederherstel-\n\nlung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Eine Entscheidung im\n\nsummarischen Verfahren genügt dafür nicht (BGHZ 117, 240, 250).\n\n3.\n\nSchließlich ist auch die Möglichkeit eines über den bereits rechtskräftig\n\nabgewiesenen Betrag von 1.020.000 DM hinausgehenden Schadens gegeben.\n\nAnders als für die Zahlungsklage, bei der es hier an einer schlüssigen Scha-\n\ndensberechnung fehlte, braucht bei einer Feststellungsklage der regelmäßig\n\nnoch ungewisse Schaden vom Kläger nicht näher dargelegt zu werden.\n\n4.\n\nIn bezug auf die polizeiliche Verfügung vom 4. Dezember 1992 hat die\n\nKlägerin ferner alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten eines Primär-\n\nrechtsschutzes (§ 839 Abs. 3 BGB) wahrgenommen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO), damit es die feh-\n\nlenden Feststellungen noch treffen kann.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Kapsa\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_296-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-03/iii-zr-296-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_296-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_296-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-03/iii-zr-296-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_296-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:43.254033+00:00"}}