{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_245-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"III ZR 245/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 328 ja ja ja Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutsch- land wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausge- schlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität wider- spricht. LondSchAbk v. 27.2.1953 (BGBl. II S. 331) Die \"Zurückstellung der Prüfung\" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens be- zeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet. Haager Landkriegsordnung (HLKO) Art. 2, 3 Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu. BGB § 839 Fk; WRV Art. 131 Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 245/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nZPO § 328\n\nja\n\nja\n\nja\n\nDie Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutsch-\nland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur\nZahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausge-\nschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität wider-\nspricht.\n\nLondSchAbk v. 27.2.1953 (BGBl. II S. 331)\n\nDie \"Zurückstellung der Prüfung\" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens be-\nzeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die\nabschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.\n\nHaager Landkriegsordnung (HLKO) Art. 2, 3\n\nNach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des\nKriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat\nnicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.\n\nBGB § 839 Fk; WRV Art. 131\n\nJedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des\nZweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges\nim Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98 -\n\nOLG Köln\n LG Bonn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1999 wird aufrechterhal-\n\nten. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Revisionsrechts-\n\nzuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern wurden am\n\n10. Juni 1944 im damals besetzten Griechenland von Angehörigen einer in die\n\ndeutsche Wehrmacht eingegliederten SS-Einheit nach einer vorausgegange-\n\nnen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen im Zuge einer gegen das\n\nDorf Distomo (Böotien) gerichteten \"Sühnemaßnahme\" erschossen, zusammen\n\nmit weiteren 300 an den Partisanenkämpfen unbeteiligten Dorfbewohnern\n\n- überwiegend Frauen und Kindern - sowie zwölf gefangengenommenen Parti-\n\nsanen. Das Dorf wurde niedergebrannt.\n\nDie Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus über-\n\ngegangenem Recht (wegen Zerstörung des elterlichen Hauses nebst Inventar\n\nund Warenbestand des von ihren Eltern geführten Einzelhandelsgeschäfts)\n\nund aus eigenem Recht (wegen gesundheitlicher Schäden und Nachteile in der\n\nberuflichen Ausbildung und in ihrem Fortkommen) im Wege einer Feststel-\n\nlungsklage auf Schadensersatz, hilfsweise auf Entschädigung in Anspruch.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.\n\nIn der ersten Revisionsverhandlung sind die Kläger nicht erschienen. Es\n\nist Versäumnisurteil gegen sie ergangen, gegen das sie rechtzeitig Einspruch\n\neingelegt haben.\n\nIn einem in Griechenland von der Präfektur Böotien unter anderem auch\n\nin Vertretung der Kläger geführten Schadensersatzprozeß wegen des Distomo-\n\nMassakers gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die Zivilkammer des\n\nLandgerichts Livadeia durch Versäumnisurteil vom 30. Oktober 1997 unter an-\n\nderem den Klägern des vorliegenden Prozesses näher bezifferte Zahlungsan-\n\nsprüche zuerkannt. Den von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrag\n\nauf Kassation dieses Urteils hat das Plenum des griechischen Areopag durch\n\nUrteil vom 4. Mai 2000 zurückgewiesen. Die Vollstreckung aus diesem Urteil in\n\nVermögen der Beklagten in Griechenland ist gescheitert, weil Griechenland\n\nnicht die nach dortigem Recht erforderliche Genehmigung erteilt hat.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1999 ist aufrechtzuerhalten,\n\ndenn die - insgesamt zulässige - Revision der Kläger gegen das klagabwei-\n\nsende Urteil des Berufungsgerichts ist nicht begründet.\n\nA.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht die auf Feststellung einer Ersatz-\n\nbzw. Entschädigungspflicht der Beklagten gerichtete Klage als zulässig ange-\n\nsehen.\n\nZu Unrecht meint die Beklagte, ein Feststellungsinteresse der Kläger im\n\nSinne des § 256 Abs. 1 ZPO sei zu verneinen, weil sie auf Leistung klagen\n\nkönnten und dies für sie zumutbar sei (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 256\n\nRn. 7a m.w.N.). Indessen besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststel-\n\nlungs- gegenüber der Leistungsklage. Erstere ist trotz der Möglichkeit, Lei-\n\nstungsklage zu erheben, zulässig, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Pro-\n\nzeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der auf-\n\ngetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1978 - VIII ZR\n\n166/77 - NJW 1978, 1520, 1521; Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 -\n\nNJW 1984, 1118, 1119). Das ist in der Regel anzunehmen, wenn es sich, wie\n\nhier, bei der beklagten Partei um eine öffentliche Körperschaft handelt, so daß\n\nzu erwarten ist, daß sie sich auch einem eventuellen Feststellungsurteil beu-\n\ngen wird (Senatsurteil vom 9. Juni 1983 aaO). Soweit die Beklagte dem entge-\n\ngenhält, sie werde sich einem etwaigen Feststellungsurteil im Sinne der Klage\n\nnicht einfach beugen können, weil es zur Höhe der geltend gemachten Scha-\n\ndens- bzw. Entschädigungspositionen weiteren Streit geben werde, ist nicht\n\nersichtlich, daß letzteres zu einem weiteren Prozeß (einer Leistungsklage der\n\nKläger) führen müßte.\n\nB.\n\nDie Klage ist jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen\n\nhat, unbegründet. Die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-\n\nbzw. Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte bestehen nicht.\n\nI.\n\nEiner Zurückweisung der Revision (Abweisung der Klage) im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit steht nicht schon die materielle Rechtskraft des Urteils des\n\nLandgerichts Livadeia vom 30. Oktober 1997 - im Sinne des Verbots einer ab-\n\nweichenden Entscheidung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1964 - V ZR 34/62 -\n\nNJW 1964, 1626 und vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85 - NJW 1987,\n\n1146) - entgegen, soweit dieses bestimmten Schadensersatzansprüchen der\n\nKläger stattgegeben hat und die Parteien und Streitgegenstände des vorlie-\n\ngenden Prozesses und jenes Rechtsstreits in Griechenland in dem betreffen-\n\nden Umfang identisch sind. Eine inhaltliche Bindung an die ausländische Ent-\n\nscheidung kommt nur in Betracht, wenn und soweit diese von deutschen Ge-\n\nrichten anzuerkennen ist. Daran fehlt es hier.\n\n1.\n\nDie Frage, ob das (rechtskräftige) Urteil des Landgerichts Livadeia an-\n\nzuerkennen ist, richtet sich nicht nach dem Brüsseler Übereinkommen über die\n\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\n\nin Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Denn zu den Zivil- und Handelssachen,\n\nin denen dieses multilaterale Abkommen gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ\n\nanzuwenden ist, gehört - bei einer vertragsautonomen Qualifikation dieses Be-\n\ngriffes - nicht der Schadensersatzanspruch gegen einen Hoheitsträger, der in\n\nAusübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom\n\n21. April 1993 - Rs. C-172/91 - IPRax 1994, 37 m. Anm. Heß aaO S. 10; Krop-\n\nholler Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. [1998] Art. 1 EuGVÜ Rn. 8).\n\n2.\n\nAuch eine Anerkennung des griechischen Urteils auf der Grundlage des\n\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\n\nGriechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von ge-\n\nrichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-\n\nund Handelssachen vom 4. November 1961 (BGBl. 1963 II S. 109) oder auf der\n\nGrundlage von § 328 ZPO kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Auf nähere\n\nEinzelheiten braucht insoweit nicht eingegangen zu werden.\n\nVoraussetzung der Anerkennung des Urteils des Landgerichts Livadeia\n\nist nämlich sowohl nach dem deutsch-griechischen Vertrag vom 4. November\n\n1961 als auch nach § 328 ZPO, daß der dortige Streitgegenstand überhaupt\n\nder - von der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellten - Gerichtsbar-\n\nkeit des griechischen Staates unterlag. Das wird zwar in den maßgeblichen\n\nVorschriften nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber zumindest mit-\n\ntelbar aus dem Erfordernis der internationalen Zuständigkeit des ausländi-\n\nschen Gerichts (vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einerseits, Art. 3 Nr. 3 des\n\ndeutsch-griechischen Abkommens vom 4. November 1961 andererseits) und\n\naus dem Gesichtspunkt des (deutschen) ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO;\n\nArt. 3 Nr. 1 des Abkommens vom 4. November 1961). Diese Anerkennungsvor-\n\naussetzung ist nicht erfüllt.\n\na) Nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der (begrenzten) Staatenim-\n\nmunität kann ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit - schon im Erkennt-\n\nnisverfahren - eines fremden Staats beanspruchen, soweit es um die Beurtei-\n\nlung seines hoheitlichen Verhaltens (\"acta iure imperii\") geht, während ein\n\nStaat nicht gehalten ist, einem fremden Staat in einem gegen diesen gerichte-\n\nten\n\nErkenntnisverfahren, das über dessen nicht-hoheitliches Verhalten (\"acta iure\n\ngestionis\") befindet, Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu gewähren (vgl.\n\nBVerfGE 16, 27; 46, 342; Gloria, in: Ipsen, Völkerrecht 4. Aufl. [1999] § 26\n\nRn. 16 ff; von der Beklagten vorgelegtes Gutachten Tomuschat/McCaffrey v.\n\n24. Oktober 2000, S. 6 ff, 8, 14). Aus dieser herkömmlichen Sicht war Gegen-\n\nstand des Prozesses vor dem Landgericht Livadeia ein hoheitliches Handeln\n\ndeutscher Streitkräfte im besetzten Griechenland während des Zweiten Welt-\n\nkriegs. Dies gilt auf den ersten Blick, wenn man (lex fori des Anerkennungs-\n\nstaats) deutsches Recht zugrunde legt, aber grundsätzlich auch nach griechi-\n\nschem Recht, in dem hoheitliches und nicht hoheitliches Handeln ähnlich wie\n\nim deutschen Recht unterschieden wird. Soweit das Landgericht Livadeia in\n\nseinem Urteil vom 30. Oktober 1997 eine Qualifizierung des in Rede stehenden\n\nKriegsverbrechens (im Kern nur wegen der Schwere des Rechtsverstoßes) als\n\nhoheitliches Handeln verneint hat, ist dies methodisch nicht überzeugend.\n\nb) Demgegenüber gibt es in neuerer Zeit Bestrebungen, den Grundsatz\n\nder Staatenimmunität noch enger zu fassen und diese bei Verstößen gegen\n\nzwingende Normen des Völkerrechts (\"ius cogens\") nicht anzuerkennen (s. die\n\nDarstellungen von Wirth, Jura 2000, 70, 72 ff; Ambos JZ 1999, 16, 21 ff). Das\n\nist jedoch nach überwiegender Meinung nicht geltendes Völkerrecht (vgl. Heß,\n\nStaatenimmunität bei Distanzdelikten [1992] S. 292 f; Kämmerer, Kriegsrepres-\n\nsalie oder Kriegsverbrechen ? ArchVölkerR Bd. 37 [1999] S. 307 f; Rensmann\n\nIPRax 1998, 44, 47; Seidl-Hohenveldern IPRax 1996, 52, 53 f; Scheffler, Die\n\nBewältigung hoheitlich begangenen Unrechts durch \n\nfremde Zivilgerichte\n\n[1997], 87 f; a.A. Kokott, Festschrift Rudolf Bernhardt [1995], 135, 148 f); der\n\nImmunitätsvorbehalt liefe sonst auch weitgehend leer (vgl. Reimann IPRax\n\n1995, 123, 127).\n\nEin anderer Ansatz für eine (weitere) Einschränkung des Grundsatzes\n\nder Staatenimmunität ergibt sich aus neueren Konventionen beziehungsweise\n\nKonventionsentwürfen, etwa dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai\n\n1972 (BGBl. II 34), dem allerdings Griechenland bisher nicht beigetreten ist.\n\nNach Art. 11 dieses Europäischen Übereinkommens kann ein Vertragsstaat vor\n\neinem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität nicht beanspruchen,\n\nwenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft,\n\ndas schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger\n\nsich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat. Dem Wortlaut\n\nnach wären hiervon schadensstiftende Handlungen im Gerichtsstaat unabhän-\n\ngig davon betroffen, ob es sich um \"acta iure imperii\" handelte oder nicht (vgl.\n\nGeiger NJW 1987, 1124, 1125; Heß aaO S. 293). Andererseits geht der Ur-\n\nsprung dieser Regelung eher in die Richtung der Bewältigung von Vorfällen,\n\ndie mit den hier streitgegenständlichen Handlungen nichts zu tun haben (z.B.\n\nVerkehrsunfälle bei Dienstfahrten ausländischer Diplomaten; vgl. Heß aaO;\n\nGutachten Tomuschat/McCaffrey S. 24). Jedenfalls besagt Art. 31 des Über-\n\neinkommens vom 16. Mai 1972 ausdrücklich, daß dieses nicht die Immunität\n\noder Vorrechte berührt, die ein Vertragsstaat für alle Handlungen oder Unter-\n\nlassungen genießt, \"die von seinen Streitkräften oder im Zusammenhang mit\n\ndiesen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats begangen werden\".\n\nSchließlich ist die rückwirkende Anwendung einer \"Deliktsklausel\" der in Rede\n\nstehenden Art bedenklich (vgl. Gutachten Tomuschat/McCaffrey S. 32).\n\nc) Es sprechen danach weiterhin die überwiegenden Gesichtspunkte\n\ngegen die Annahme, bei Regeln wie Art. 11 des Europäischen Übereinkom-\n\nmens vom 16. Mai 1972 handele es sich um mittlerweile geltendes Völkerge-\n\nwohnheitsrecht (vgl. Heß IPRax 1994, 10, 14; zweifelnd Geimer, Internationa-\n\nles Zivilprozeßrecht 3. Aufl. [1997] Rn. 626c; ablehnend Steinberger, State Im-\n\nmunity, in: R. Bernhardt, Encyclopedia of Public International Law 10. Lieferung\n\nS. 439). Jedenfalls wird eine militärische Aktion der hier in Rede stehenden Art\n\nwährend eines Krieges hiervon nicht erfaßt, schon gar nicht mit \"Rückwirkung\"\n\nfür den Zweiten Weltkrieg.\n\nd) Der Senat ist an der Beurteilung, daß die Beklagte sich gegenüber\n\nder Inanspruchnahme vor einem griechischen Gericht wegen des Distomo-\n\nMassakers im Zweiten Weltkrieg auf die Staatenimmunität berufen konnte,\n\nnicht durch Art. 100 Abs. 2 GG gehindert. Nach dieser Vorschrift hat das Ge-\n\nricht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn\n\nzweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts\n\nist (Art. 25 GG), also auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völ-\n\nkerrechts, die die dargestellten prozessualen Auswirkungen hätte, überhaupt\n\nexistiert.\n\nSolche möglicherweise ursprünglich vorhandenen (objektiven) Zweifel,\n\nob die hier erörterte Völkerrechtsregel existiert, sind indessen jedenfalls durch\n\ndie nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen beseitigt worden:\n\nDas Oberste Sondergericht Griechenlands hat am 17. September 2002\n\nauf eine Vorlage des Areopag in einem anderen Rechtsstreit wegen gleichge-\n\nlagerter Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden,\n\n\"daß es nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand des Völker-\nrechts nach wie vor eine allgemein anerkannte Norm dieses\nRechts gibt, nach der es unzulässig ist, einen Staat vor dem Ge-\nricht eines anderen Staates auf Schadensersatz wegen irgendei-\nnes im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaats verübten Delikts, an dem\nin irgendeiner Weise (Art) Streitkräfte des beklagten Landes be-\nteiligt waren, zu verklagen, und zwar sowohl im Kriegs- als auch\nim Friedensfall\",\n\nwodurch auch der gegenteilige Ausspruch des Plenums des Areopag vom\n\n4. Mai 2000 betreffend den Prozeß der Kläger vor dem Landgericht Livadeia,\n\nwas die allgemeine völkerrechtliche Beurteilung durch die Gerichte in Grie-\n\nchenland angeht, als \"überholt\" anzusehen ist.\n\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Beschluß vom\n\n12. Dezember 2002 die Beschwerde der im Prozeß vor dem Landgericht Liva-\n\ndeia obsiegenden Kläger dagegen, daß Griechenland die nach der griechi-\n\nschen Zivilprozeßordnung erforderliche Genehmigung zur Zwangsvollstrek-\n\nkung aus dem Urteil in in Griechenland belegenes Vermögen der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland verweigerte (was im Vollstreckungsverfahren die griechischen\n\nGerichte bestätigten), für unzulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, er\n\nsehe es nicht für erwiesen an,\n\n \"... daß es zum jetzigen Zeitpunkt eine Akzeptanz im Völkerrecht\ngäbe, wonach Staaten in bezug auf Schadensersatzklagen wegen\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit , die in einem anderen\nStaat geltend gemacht werden, nicht mehr zur Immunität berech-\n\ntigt sein sollten (s. Al-Adsani ./. Vereinigtes Königreich [sc. Nr.\n35763/97 EGMR 2001 - XI], ebd., Rn. 66). Demnach könne von\nder griechischen Regierung nicht verlangt werden, die Regel der\nStaatenimmunität gegen ihren Willen zu durchbrechen. Dies treffe\njedenfalls auf den gegenwärtigen Stand im Völkerrecht zu, wie der\nGerichtshof in der vorbezeichneten Rechtssache Al-Adsani er-\nkannt hat, was aber eine Weiterentwicklung des Völkergewohn-\nheitsrechts in der Zukunft nicht ausschließt\".\n\nBeide Erkenntnisse stehen im Einklang mit der Sicht des Senats.\n\nII.\n\nHinsichtlich der vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen An-\n\nspruchsgrundlagen für das Klagebegehren der Kläger ist zu unterscheiden, ob\n\neine Einstandspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer selbständi-\n\ngen Nachkriegsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht\n\nkommt oder eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für eine Schuld des\n\nzusammengebrochenen Deutschen Reichs aus dem Zweiten Weltkrieg - etwa\n\nunter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge (vgl. Art. 134 Abs. 4, 135a\n\nAbs. 1 Nr. 1 GG; BVerfGE 15, 126, 133 ff; Senatsurteile BGHZ 16, 184, 188 f;\n\n36, 245, 248 f; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 67).\n\nEine Anspruchsgrundlage der zuerst genannten Art scheidet hier nach\n\nden rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts aus. Es hat mit\n\nRecht angenommen, daß das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der\n\nnationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) vom\n\n18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) die vorliegenden Ansprüche der Kläger\n\nnicht abdeckt. Gemäß § 1 Abs. 1 BEG hat einen Anspruch nach diesem Gesetz\n\nnur derjenige, der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 (Ver-\n\nfolgungszeit) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politi-\n\nschen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltan-\n\nschauung (Verfolgungsgründe) durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen\n\nverfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit,\n\nFreiheit, Eigentum, Vermögen oder in seinem beruflichen und wirtschaftlichen\n\nFortkommen erlitten hat (Verfolgter). Der Verfolgung wegen politischer Über-\n\nzeugung gleichgestellt wird eine Verfolgung, die darauf beruht, daß der Ver-\n\nfolgte aufgrund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner\n\nPerson aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde oder gegen die sitt-\n\nlich, auch durch den Krieg, nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenle-\n\nben eingesetzt hat (§ 1 Abs. 2 BEG). Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen\n\nin diesem Sinne sind deshalb nur gegeben, wenn sie aus den genannten Ver-\n\nfolgungsgründen vorgenommen worden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BEG). Um\n\nMaßnahmen dieser Art handelte es sich nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bei der Zerstörung des Dorfes Distomo und der Exekution ihrer\n\nBewohner jedoch nicht. Die tatrichterliche Feststellung, Gründe der politischen\n\nGegnerschaft oder der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung hätten\n\ndiesen Vorgängen nicht zugrunde gelegen, wird von der Revision nicht ange-\n\ngriffen.\n\nIII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht, das auch Schadensersatzansprüche gegen die\n\nBeklagte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs verneint, hat sich\n\nnicht durch Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden\n\nvom 27. Februar 1953 (BGBl. II 1953, 336; Londoner Schuldenabkommen\n\n- LondSchAbk) - dessen Anwendbarkeit im Streitfall es offengelassen hat - ge-\n\nhindert gesehen, den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen\n\nund die Klage insoweit endgültig abzuweisen. Das ist im Ergebnis richtig.\n\na) Durch Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens, das auch für\n\ndas Königreich Griechenland Geltung erlangt hat (vgl. Bekanntmachung vom\n\n4. Juli 1956, BGBl. II S. 864; in Kraft getreten am 21. April 1956) wurde \"eine\n\nPrüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staa-\n\nten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet\n\nvon Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten ge-\n\ngen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen ...\n\nbis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt\". Das kam\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner rechtlichen Wir-\n\nkung - bis zum Zustandekommen der vorgesehenen \"Regelung\" der Reparati-\n\nonsfrage - einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Stillhalteabkommen\n\n(Moratorium) gleich. Die genannten Forderungen waren also vorläufig gestun-\n\ndet und deshalb regelmäßig mangels Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abzu-\n\nweisen (BGHZ 16, 207, 211 f; 18, 22, 30; BGH, Urteile vom 26. Februar 1963\n\n- VI ZR 85/62 - MDR 1963, 492 und vom 19. Juni 1973 - VI ZR 74/70 - NJW\n\n1973, 1549, 1552). Das heißt, daß, soweit die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2\n\nLondSchAbk greift, die Klageforderung grundsätzlich sachlich nicht geprüft\n\n- also im Regelfall auch nicht endgültig abgewiesen - werden konnte (BGH,\n\nUrteile vom 26. Februar 1963 aaO und vom 19. Juni 1973 aaO).\n\nb) Das Londoner Schuldenabkommen ist jedoch durch die abschließen-\n\nde Regelung in bezug auf Deutschland (\"Zwei-plus-Vier-Vertrag\" vom 12. Sep-\n\ntember 1990, BGBl. II S. 1318; in Kraft seit dem 15. März 1991, BGBl. II S. 585)\n\nim Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands als Moratorium\n\ngegenstandslos geworden. Der Senat folgt insoweit der obergerichtlichen\n\nRechtsprechung (OVG Münster NJW 1998, 2302; OLG Stuttgart NJW 2000,\n\n2680; OLG Hamm NJW 2000, 3577, 3579; KG KGReport 2000, 257,259 f) und\n\nder in diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis einhelligen Fachliteratur (vgl. Seidl-\n\nHohenveldern Völkerrecht 9. Aufl. Rn. 1871 ff; Blumenwitz NJW 1990, 3041,\n\n3042; Dolzer NJW 2000, 2480, 2481; Eichhorn, Reparation als völkerrechtliche\n\nDeliktshaftung [1992], S. 144 ff; v. Goetze NJW 1990, 2161, 2168; Kämmerer\n\nArchVölkerR Bd. 37 [1999], 283 ff, 312 ff, 315; Kempen, Die deutsch-polnische\n\nGrenze nach der Regelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages [1997], 208 ff, 218 f;\n\nPaech KritJustiz 1999, 381, 391; Rauschning DVBl. 1990, 1275, 1279 f ; ders.\n\nJuS 1991, 977, 983; Weiß JA 1991, 56, 60). Der Zwei-plus-Vier-Vertrag mag\n\nzwar nicht als Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne, der üblicherweise die\n\nBeendigung des Kriegszustandes, die Aufnahme friedlicher Beziehungen und\n\neine umfassende Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen\n\nerfaßt, zu qualifizieren sein. Er hatte aber erklärtermaßen das Ziel, eine ab-\n\nschließende Regelung in bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es wurde\n\ndeutlich, daß es weitere (friedens-)vertragliche Regelungen über rechtliche\n\nFragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht geben wird. Hier-\n\naus ergab sich auch, daß die Reparationsfrage in bezug auf Deutschland nach\n\ndem Willen der Vertragspartner nicht mehr vertraglich geregelt werden soll. Die\n\nBundesregierung hat auch am 27. Oktober 1997 im Bundestag ausdrücklich\n\ndie Erklärung abgegeben, daß es zwar wegen der bekannten Gegensätze der\n\nvier Hauptsiegermächte in der Nachkriegszeit nicht zu der im Londoner Schul-\n\ndenabkommen vorgesehenen endgültigen Regelung der Reparationszahlun-\n\ngen gekommen sei, daß jedoch fünfzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrie-\n\nges \"die Reparationsfrage obsolet\" geworden sei und daß in diesem Verständ-\n\nnis die Bundesregierung den Vertrag über die abschließende Regelung in be-\n\nzug auf Deutschland abgeschlossen habe (BT-Drucks.13/8840 S. 2; in diesem\n\nSinne auch MdB Bosbach in der Plenardebatte des Bundestages am 6. Juli\n\n2000, BT-Plenarprot. 14/114 S. 10755). Daran ist die Beklagte festzuhalten.\n\nSoweit sie im vorliegenden Prozeß darüber hinaus meint, der Zwei-plus-Vier-\n\nVertrag schließe sämtliche unter Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk fallenden Individu-\n\nalansprüche endgültig aus (vgl. auch Eichhorn aaO S. 144 f), hat dies aller-\n\ndings, was die streitigen Ansprüche der Kläger angeht, keine Grundlage, weil\n\n- abgesehen davon, daß Griechenland nicht Vertragspartei war - nicht ersicht-\n\nlich ist, woraus sich ein Verzicht dieses Staates auf individuelle Ansprüche zu\n\nLasten seiner Angehörigen ergeben und seine Wirksamkeit herleiten soll.\n\nSchon in dem Vertrag vom 18. März 1960 zwischen der Bundesrepublik\n\nDeutschland und dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten\n\ngriechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungs-\n\nmaßnahmen betroffen sind (BGBl. II S. 1597), aufgrund dessen die Beklagte an\n\nGriechenland 115 Millionen DM gezahlt hat, waren von der Erledigungsklausel\n\nin Art. III ausdrücklich \"etwaige gesetzliche Ansprüche griechischer Staatsan-\n\ngehöriger\" gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgenommen worden.\n\n2.\n\nAusgehend davon, daß Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk für den Klagean-\n\nspruch zwar einschlägig war, aber dessen Prüfung jetzt nicht mehr hindert,\n\nkann dem Anspruch auch nicht - was das Berufungsgericht ebenfalls offenläßt -\n\ndas Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammen-\n\nbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfol-\n\ngengesetz - AKG) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) entgegenstehen,\n\ndas das Erlöschen bestimmter Ansprüche unter anderem gegen das Deutsche\n\nReich anordnet, jedoch ausspricht, daß das Londoner Schuldenabkommen\n\ndurch dieses Gesetz nicht berührt wird (§ 101 AKG; dazu Féaux de la Croix,\n\nAKG [1959], § 101 Anm. 3 f), d.h. daß Ansprüche, die dem Londoner Schul-\n\ndenabkommen unterliegen, vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht erfaßt\n\nwerden (Kämmerer aaO S. 312 Fn. 127).\n\n3.\n\nSchließlich wird der vorliegende Anspruch auch nicht durch den bereits\n\nerwähnten deutsch-griechischen Vertrag vom 18. März 1960 ausgeschlossen.\n\nDenn dieser Vertrag regelt nur die Folgen nationalsozialistischer Verfolgungs-\n\nmaßnahmen und läßt etwaige gesetzliche Ansprüche griechischer Staatsange-\n\nhöriger ausdrücklich unberührt.\n\nIV.\n\nFür die Beurteilung etwaiger Schadensersatz- oder Entschädigungsan-\n\nsprüche gegen das Deutsche Reich, für die die Bundesrepublik Deutschland\n\ngegebenenfalls haften müßte, kommt es auf die Rechtslage zu der Zeit, als die\n\nhier in Rede stehende Tat begangen wurde (1944), an. Denn es handelte sich\n\nbei solchen Schulden, auch wenn sie von der Bundesrepublik Deutschland zu\n\nerfüllen wären, immer nur um \"Verbindlichkeiten des Reiches\" (vgl. Art. 135a\n\nAbs. 1 Nr. 1 GG). Selbst auf der Grundlage der Identität des Bundes mit dem\n\nReiche (vgl. BVerfGE 36, 1, 15 f; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998\n\n- IX ZB 59/97 - NJW-RR 1999, 1007) würde sich nicht eine Einstandspflicht der\n\nBundesrepublik Deutschland für Reichsschulden wie für seit ihrer Entstehung\n\nneu begründete eigene Verbindlichkeiten ergeben (BVerfGE 15, 126, 145; zur\n\nAbgrenzung vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 22 f; 36, 245, 247). Dies bedeutet\n\ninsbesondere, daß hinsichtlich der gegen das Reich in Betracht kommenden\n\nAnspruchsgrundlagen rechtliche Fortentwicklungen bzw. veränderte Rechtsan-\n\nschauungen - etwa im Lichte des heute geltenden Grundgesetzes oder von\n\nÄnderungen des internationalen Rechts - außer Betracht bleiben müssen. Bei\n\nalledem versteht sich von selbst, daß bei der Ermittlung und Würdigung der\n\nmaßgeblichen Rechtslage im Jahre 1944 nationalsozialistisches Gedankengut\n\nunberücksichtigt zu bleiben hat.\n\nJedenfalls aus diesem Blickwinkel ergibt sich, daß den Klägern aus dem\n\nGeschehen vom 10. Juni 1944 in Distomo keine Schadensersatz- oder Ent-\n\nschädigungsansprüche gegen das Deutsche Reich, für die die Bundesrepublik\n\nDeutschland einzustehen hätte, erwachsen sind.\n\n1.\n\nEinen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch der Kläger wegen\n\neines völkerrechtlichen Delikts verneint das Berufungsgericht mit der Begrün-\n\ndung, zwar handele es sich um ein Kriegsverbrechen, nach den überkomme-\n\nnen Grundsätzen des Völkerrechts stünden jedoch darauf gegründete Ersatz-\n\nansprüche regelmäßig nicht der verletzten Person selbst zu, sondern nur ihrem\n\nHeimatstaat.\n\na) Diese Rechtsauffassung trifft jedenfalls für den hier zu beurteilenden\n\nZeitpunkt zu (s. BVerfGE 94, 315, 329 f): Die traditionelle Konzeption des\n\nVölkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts versteht den einzelnen nicht\n\nals Völkerrechtssubjekt, sondern gewährt ihm nur mittelbaren internationalen\n\nSchutz. Bei völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber fremden\n\nStaatsbürgern steht ein Anspruch nicht dem Betroffenen selbst, sondern nur\n\nseinem Heimatstaat zu. Der Staat macht im Wege des diplomatischen Schut-\n\nzes sein eigenes Recht darauf geltend, daß das Völkerrecht in der Person sei-\n\nnes Staatsangehörigen beachtet wird. Dieses Prinzip einer ausschließlichen\n\nStaatenberechtigung galt in den Jahren 1943 bis 1945 auch für die Verletzung\n\nvon Menschenrechten. Der einzelne konnte grundsätzlich weder die Feststel-\n\nlung des Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen. Auch hatte er we-\n\nder nach Völkerrecht noch in der Regel nach dem innerstaatlichen Recht des\n\neinzelnen Staates einen subjektiven, durchsetzbaren Anspruch darauf, daß\n\nsein Heimatstaat den diplomatischen Schutz ausübt. Dementsprechend finden\n\nnach Art. 2 des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Land-\n\nkriegs vom 18. Oktober 1907 (Haager Landkriegsordnung - HLKO) deren Be-\n\nstimmungen \"nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung\", und gemäß\n\nArt. 3 HLKO ist gegebenenfalls \"die Kriegspartei\" (gegenüber der anderen\n\nKriegspartei) zum Schadensersatz verpflichtet.\n\nWie das Bundesverfassungsgericht (aaO) weiter ausgeführt hat, ge-\n\nwährt das Völkerrecht erst in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schut-\n\nzes der Menschenrechte dem einzelnen ein eigenes Recht, berechtigt andere\n\nVölkerrechtssubjekte auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates\n\nder Vereinten Nationen zur Intervention bei gravierenden Verstößen und ent-\n\nwickelt vertragliche Schutzsysteme, in denen der einzelne seinen Anspruch\n\nauch selbst verfolgen kann. Auf letzteres kann es indessen, wie gesagt, im\n\nStreitfall nicht ankommen.\n\nb) Auch in Verbindung mit Art. 4 WRV ergab sich für die Kläger keine\n\neigene (völkerrechtliche) Anspruchsposition. Zwar begründete diese Verfas-\n\nsungsbestimmung die \"direkte Anwendung völkerrechtlicher Normen\", auch\n\nzugunsten von Einzelpersonen, die damit unter Berufung auf das Völkerrecht\n\ngegebenenfalls Klageansprüche erheben konnten (Anschütz, Die Verfassung\n\ndes Deutschen Reichs, 12. Aufl. S. 61). Das setzte aber voraus, daß das maß-\n\ngebliche Völkerrecht seinem Inhalt nach eine Grundlage für solche Einzelan-\n\nsprüche bot. Das war bei Art. 3 HLKO, der insoweit allein als Anspruchsgrund-\n\nlage in Betracht kam, nicht der Fall.\n\nc) Die bisherige Sicht wird - bezogen auf den hier maßgeblichen Tat-\n\nzeitpunkt - auch nicht durch die Ausführungen in dem von den Klägern vorge-\n\nlegten Gutachten Fleiner (S. 23 f) über die fortschreitende Anerkennung der\n\nVölkerrechtssubjektivität von Individuen in Frage gestellt. Die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, Art. 3 HLKO räume dem in seinen Rechten verletzten Indi-\n\nviduum nicht die Befugnis ein, von einem Staat in einem gerichtsförmigen Ver-\n\nfahren Schadensersatz zu verlangen, wird hierdurch nicht entkräftet, auch nicht\n\ndurch die Qualifizierung, es handele sich um \"individualisierte\" Verbrechen\n\n(Fleiner S. 29), über die die betroffenen Staaten gar keine Abkommen schlie-\n\nßen könnten; für eine derartige Sicht - im Jahre 1944 - gibt es keine Anhalts-\n\npunkte. Ebensowenig steht der herkömmlichen Beurteilung (nach Völkerrecht)\n\n- für den hier maßgeblichen Zeitpunkt - die Auffassung entgegen, es habe sich\n\nbei den hier zu beurteilenden Handlungen um zwar (auch) dem Kriegsvölker-\n\nrecht unterfallende, jedoch außerhalb des \"Kriegsgeschehens\" liegende Über-\n\ngriffe gegen die Zivilbevölkerung im Sinne einer bloßen \"Polizeiaktion\" der Be-\n\nsatzungsmacht gehandelt (Gutachten Fleiner S. 19; vgl. auch Paech Krit. Justiz\n\n1999, 380, 395 f). Das zweifelsfrei verbrecherische Massaker von Distomo ge-\n\nschah nach dem vorliegenden - unstreitigen - Sachverhalt, wonach es sich um\n\ndie \"Sühnemaßnahme\" einer in die Wehrmacht eingegliederten SS-Einheit im\n\nZusammenhang mit einer vorausgegangenen bewaffneten Auseinandersetzung\n\nmit Partisanen handelte, in Ausübung militärischer Gewalt auf besetztem feind-\n\nlichen Gebiet, fällt also in einen von der Haager Landkriegsordnung unmittel-\n\nbar erfaßten Bereich (vgl. Art. 42 ff, 46, 50 der Anlage zum Abkommen). Der\n\nUmstand, daß die wehrlose, an dem vorausgegangenen Kampfgeschehen un-\n\nbeteiligte Zivilbevölkerung das Opfer war, ändert an diesen Zusammenhängen\n\nund der Würdigung, daß es sich um eine - wenn auch in jeder Hinsicht rechts-\n\nwidrige - militärische Operation handelte, nichts. Mit dieser Beurteilung stimmt\n\nüberein, daß auch das Griechische Oberste Sondergericht in seinem Urteil\n\nvom 17. September 2002 (s. oben I. 2. d.) vergleichbare andere Vorgänge im\n\nbesetzten Griechenland als \"Kriegshandlungen\" bezeichnet und bewertet hat.\n\n2.\n\nJedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen\n\nSchadensersatzanspruch der Kläger gegen das Deutsche Reich wegen Amts-\n\npflichtverletzung nach nationalem Recht - hier also gemäß den allgemeinen\n\nkollisionsrechtlichen Regeln nach deutschem Staatshaftungsrecht (Kreuzer, in:\n\nMünchKomm/BGB 3. Aufl. Art. 38 EGBGB Rn. 277 m.w.N.) - verneint.\n\nFür etwaige individuelle (\"zivilrechtliche\") Ersatzansprüche der verletz-\n\nten Personen aus nationalem Recht ist und war allerdings neben einem völker-\n\nrechtlichen Anspruch ihres Heimatstaats gegen den Staat, dem das in Rede\n\nstehende Kriegsverbrechen zuzurechnen ist, durchaus Raum. Zwar wird von\n\neinem Teil der Literatur der Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem\n\nSinne vertreten, daß individuelle Reparationsansprüche in den zwischenstaat-\n\nlichen Reparationsansprüchen aufgehen (vgl. Granow, AÖR 77 [1951/52], 67,\n\n72 f; Féaux de la Croix, NJW 1960, 2268, 2269; Eichhorn, Reparation als völ-\n\nkerrechtliche Deliktshaftung [1992], S. 78 f: \"Absorption des Individualreparati-\n\nonsanspruches\"). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausgesprochen,\n\ndaß es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus inner-\n\nstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durch-\n\nsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht wer-\n\nden können, nicht gibt (BVerfGE 94, 315, 330 ff). Eine solche allgemeine Regel\n\nmag, ohne daß dies näher untersucht zu werden braucht, auch für die Zeit des\n\nZweiten Weltkriegs nicht nachweisbar sein.\n\na) Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch nach\n\n§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WRV mit folgender Begründung: Scha-\n\ndensersatz werde nach diesen Vorschriften nur geschuldet, wenn die im ein-\n\nzelnen verletzte Amtspflicht gerade auch gegenüber dem Geschädigten be-\n\nstanden habe (sogenannte Drittbezogenheit der Amtspflicht; vgl. Ossenbühl,\n\nStaatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 56 ff). Die Drittbezogenheit der Amtspflicht wer-\n\nde zwar nach allgemeiner Meinung gerade bei der Verletzung absoluter Rechte\n\nbejaht. Der unmittelbar Verletzte könne deshalb in einem solchen Fall die Be-\n\nseitigung der Unrechtsfolgen verlangen. Das gelte jedoch grundsätzlich nicht\n\nfür Kriegsschäden, also für solche Nachteile und Verluste, die Nichtkombat-\n\ntanten an ihrer Person, ihrem Eigentum oder ihrem Vermögen durch Kriegs-\n\noder Besetzungshandlungen, namentlich durch die Anwendung bewaffneter\n\nGewalt, erlitten. Der Krieg sei ein Ausnahmezustand des Völkerrechts. Sein\n\nWesen bestehe im umfassenden Rückgriff auf die Gewalt, die nicht nur die\n\nRechtsgüter eines Staates und seiner Bürger bedrohe, sondern auch zur\n\nGrundlage aller Beziehungen zwischen mehreren Staaten werde. In dem von\n\nGewaltanwendung geprägten Zustand werde die bisher geltende Rechtsord-\n\nnung weitgehend suspendiert und an die Stelle der suspendierten Vorschriften\n\nder normalerweise geltenden Rechtsordnung trete eine Ausnahmeordnung\n\n(\"ius in bello\"). In dieser Ausnahmeordnung hätten jene Normen keine Geltung,\n\ndie im Rahmen der Friedensordnung bestimmten, unter welchen Vorausset-\n\nzungen für die Verletzung von Amtspflichten gehaftet werde. Die Vorstellung,\n\ndie kriegführenden Parteien hafteten den Millionen von Opfern und Geschä-\n\ndigten gegenüber nach Deliktsgrundsätzen, sei deshalb \"dem Amtshaftungs-\n\nrecht systemfremd\"; es hätten vielmehr bei bewaffneten Auseinandersetzungen\n\ndie Regelungen des internationalen Kriegsrechts zu gelten, die das Amtshaf-\n\ntungsrecht überlagerten.\n\nEtwas anderes könnte allerdings gelten - erwägt das Berufungsgericht\n\nweiter -, wenn sich wie hier die handelnden Organe außerhalb des für die\n\nKriegsführung geltenden Regelwerks stellten, namentlich, wenn die in der\n\nHaager Landkriegsordnung postulierten Handlungs- und Unterlassungspflich-\n\nten verletzt würden. Die Frage sei, ob für diesen Fall nicht nur dem Staat, son-\n\ndern auch dem einzelnen, der in seinen Rechten verletzt worden sei, ein An-\n\nspruch auf Beseitigung der Unrechtsfolgen eingeräumt werde. Unter diesem\n\nGesichtspunkt zieht das Berufungsgericht Art. 3 HLKO in Betracht, gelangt je-\n\ndoch zu dem Ergebnis, diese Vorschrift gewähre nicht dem verletzten Indivi-\n\nduum, sondern nur der betroffenen \"Kriegspartei\" ein subjektives Recht auf\n\nSchadensersatz.\n\nb) Diesen Ausführungen schließt sich der Senat jedenfalls im Ergebnis\n\nan. Nach dem Verständnis und Gesamtzusammenhang des zur Tatzeit (1944)\n\ngeltenden deutschen Rechts waren die dem Deutschen Reich völkerrechtlich\n\nzurechenbaren militärischen Handlungen während des Kriegs im Ausland von\n\ndem - eine innerstaatliche Verantwortlichkeit des Staats auslösenden - Amts-\n\nhaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen (zur\n\nFrage der Fortgeltung des Art. 131 WRV vgl. Staudinger/Wurm [2002] § 839\n\nRn. 8).\n\naa) Zwar sind die Tatbestandselemente des § 839 Abs. 1 BGB dem\n\nWortlaut der Vorschrift nach sämtlich erfüllt: Bei der \"Sühnemaßnahme\" der\n\ndeutschen SS-Einheit vom 10. Juni 1944 gegen das Dorf Distomo mit einer\n\nMassenexekution und der Zerstörung der Häuser handelte es sich um einen\n\nAkt der deutschen militärischen Besatzungsmacht, dessen hoheitliche Natur\n\nund Zurechnung unbeschadet dessen außer Frage steht, daß der verantwortli-\n\nche Einheitsführer den Anweisungen der vorgesetzten Stellen zuwiderhandelte\n\nund sein Befehl zu dem Massaker ein Kriegsverbrechen darstellte. An dem Zu-\n\nsammenhang mit dem Kriegsgeschehen ändert, wie bereits ausgeführt, auch\n\nder Umstand nichts, daß es sich bei dem Massaker in Distomo um ein Verbre-\n\nchen der SS handelte. Die beteiligte SS-Einheit war in die deutsche Wehr-\n\nmacht eingegliedert. Angesichts der taktischen Zuordnung der Waffen-SS zu\n\nden kämpfenden Truppen im allgemeinen und der konkreten Zusammenhänge\n\n- es waren Kämpfe mit Partisanen vorausgegangen - läßt sich dieses Gesche-\n\nhen amtshaftungsrechtlich vom Kriegsgeschehen insgesamt nicht abtrennen.\n\nEs bedarf auch keiner weiteren Ausführungen dazu, daß es - auch in der da-\n\nmaligen Zeit und im Krieg - zu den Amtspflichten eines deutschen Soldaten\n\ngehörte, sich nicht in völkerrechtswidriger, kriegsverbrecherischer Art und Wei-\n\nse an fremdem Leben und Eigentum zu vergreifen, wie es hier - vorsätzlich -\n\ngeschehen ist. Diese Amtspflichten waren entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auch bezogen auf die betroffenen Personen (Opfer) zwangsläu-\n\nfig im amtshaftungsrechtlichen Sinne \"drittgerichtet\".\n\nbb) Gleichwohl ist davon auszugehen, daß nach dem damaligen Ver-\n\nständnis des Kriegsgeschehens im allgemeinen, des anerkannten (weitgehend\n\nals ausschließlich verstandenen) völkerrechtlichen Haftungssystems für Ver-\n\nstöße gegen die Regeln des Krieges und der überkommenen Regelung des\n\nArt. 131 WRV, wonach die Verantwortlichkeit des Staates für die Amtspflicht-\n\nverletzungen seiner Beamten nur \n\n\"grundsätzlich\" gegeben war, eine\n\nEinstandspflicht des Staates nach innerstaatlichem Amtshaftungsrecht gegen-\n\nüber durch Kriegshandlungen im Ausland geschädigten Ausländern nicht ge-\n\ngeben war.\n\n(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Krieg\n\nals völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen, der seinem Wesen nach auf\n\nGewaltanwendung ausgerichtet ist und die im Frieden geltende Rechtsordnung\n\nweitgehend suspendiert. Die Verantwortlichkeit für den Beginn eines Kriegs\n\nund die Folgen der damit zwangsläufig verbundenen kollektiven Gewaltanwen-\n\ndung wie auch die Haftung für individuelle Kriegsverbrechen der zu den be-\n\nwaffneten Mächten gehörenden Personen wurde auf der Ebene der kriegsfüh-\n\nrenden Staaten geregelt bzw. als regelungsbedürftig angesehen. Dementspre-\n\nchend haftet nach allgemeinem Völkerrecht der illegale Kriegseröffner für alle\n\nSchäden, die dem verletzten Staat aus dieser illegalen Kriegseröffnung er-\n\nwachsen (vgl. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts II. Bd. Kriegsrecht 2. Aufl.\n\n[1969] § 48 S. 238 f). Gleichermaßen hat die Kriegspartei, die bei der Kriegs-\n\nführung anerkannte Grundsätze des Völkerrechts verletzt, dem betroffenen\n\nStaat für den aus dieser Verletzung entstehenden Schaden einzustehen; dies\n\numfaßt die Haftung für die Handlungen aller zu der bewaffneten Macht gehö-\n\nrenden Personen, und zwar nicht nur, wenn diese Personen kompetenzmäßige\n\nAkte begehen, sondern auch dann, wenn sie ohne oder gegen Befehle handeln\n\n(vgl. Berber aaO S. 238). Aus dieser Sicht des Kriegs als eines in erster Linie\n\nkollektiven Gewaltakts, der als \"Verhältnis von Staat zu Staat\" aufgefaßt wurde\n\n(vgl. Gursky, AWD 1961, 12, 14 f; bezeichnend für diese Sicht ist auch die\n\nDarstellung von Féaux de la Croix, NJW 1960, 2268, 2269), lag - jedenfalls\n\ndamals - die Vorstellung fern, ein kriegsführender Staat könne sich durch De-\n\nlikte seiner bewaffneten Macht während des Kriegs im Ausland (auch) gegen-\n\nüber den Opfern unmittelbar schadensersatzpflichtig machen. Selbst Kelsen\n\n(Unrecht und Unrechtsfolge im Völkerrecht, ZöR Bd. XII [1932], 481, 522 f), der\n\nbereits 1932 den Standpunkt vertreten hat, durch ein völkerrechtliches Unrecht\n\nkönne rechtlich nicht nur ein Staat, sondern auch ein einzelner Mensch verletzt\n\nwerden, hat es lediglich für möglich gehalten, daß diesem selbst eine Partei-\n\nstellung vor einem internationalen Gericht gewährt werden könnte; zugleich\n\nstellt er jedoch fest, daß es nach geltendem Recht immer nur ein Staat sei, der\n\ndie völkerrechtliche Unrechtsfolge zu realisieren habe.\n\n(2) Das Ergebnis, daß es zumindest nach der damaligen Rechtsauffas-\n\nsung ausgeschlossen erscheint, daß das Deutsche Reich mit seinem nationa-\n\nlen Amtshaftungsrecht auch durch völkerrechtswidrige Kriegshandlungen deut-\n\nscher Soldaten im Ausland verletzten ausländischen Personen individuelle\n\nSchadensersatzansprüche einräumen wollte, bestätigt sich vor dem Hinter-\n\ngrund des in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reiches für seine\n\nBeamten - Reichsbeamtenhaftungsgesetz (RBHG) - vom 22. Mai 1910 (RGBl.\n\nS. 798) geregelten Haftungsausschlusses.\n\nNach dieser Vorschrift stand den Angehörigen eines auswärtigen Staa-\n\ntes ein Ersatzanspruch aufgrund dieses Gesetzes gegen das Deutsche Reich\n\nnur insoweit zu, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntma-\n\nchung des Reichskanzlers durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates\n\noder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war. Der Ausschluß der\n\nStaatshaftung gegenüber Ausländern in diesem Umfang, der für die Bundesre-\n\npublik Deutschland erst mit Wirkung vom 1. Juli 1992 geändert worden ist\n\n(Art. 6 des Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für Verwendungen im\n\nAusland vom 28. Juli 1993 [BGBl. I S. 1394, 1398]) - allerdings seit der Geltung\n\ndes Grundgesetzes und insbesondere nach dem Inkrafttreten des europäi-\n\nschen Gemeinschaftsrechts verfassungsrechtlich und rechtspolitisch umstritten\n\nist (vgl. Ossenbühl aaO S. 98 ff m.w.N.; MünchKomm-Papier 3. Aufl. § 839\n\nRn. 340 ff) -, stand nach dem allgemeinen Verständnis des deutschen Staats-\n\nhaftungsrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage\n\n(vgl. RG JW 1926, 1332; RGZ 128, 238, 240; Anschütz aaO 14. Aufl.\n\nII. Hauptteil Art. 131 Anm. 14 S. 613; Delius, Die Beamtenhaftpflichtgesetze\n\n4. Aufl. S. 23 f), zumal unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung die\n\nVerantwortlichkeit des Staats für amtspflichtwidriges Verhalten seiner Amtsträ-\n\nger zweifelsfrei und anerkanntermaßen unter einem Gesetzesvorbehalt für\n\nAusnahmen - wenn auch in engen Grenzen - stand (Art. 131 WRV; hierzu An-\n\nschütz aaO Anm. 13 S. 612 f; zur Auslegung des heute geltenden Art. 34 GG\n\nvgl. Ossenbühl aaO S. 96 f; Papier aaO Rn. 332 jeweils m.w.N.). Andererseits\n\nwar eine \"Verbürgung der Gegenseitigkeit\" - die im übrigen im Verhältnis zu\n\nGriechenland allgemein erst ab der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg gegeben\n\nwar (vgl. Bekanntmachung vom 31. Mai 1957; BGBl. I S. 607) -, was die indivi-\n\ndualrechtliche Staatshaftung für die Auswirkungen von Kriegshandlungen im\n\nAusland anging, schon im Hinblick auf die vorstehend erörterte einhellige völ-\n\nkerrechtliche \"Bewältigung\" der Haftungsfrage bei völkerrechtlichen Delikten im\n\nKrieg von vornherein nicht zu erwarten, d.h. praktisch ausgeschlossen.\n\n(3) Vor diesem damaligen Hintergrund erscheint es erklärbar, daß das\n\nDeutsche Reich während des Zweiten Weltkrieges eine Reihe von Bestimmun-\n\ngen erließ, die ebenfalls - ohne daß es sich insoweit um spezifisch nationalso-\n\nzialistisches Unrecht (vgl. BVerfGE 23, 98, 106; 54, 53, 68; BGHZ 16, 350, 353\n\nf; 26, 91, 93) handelte - keinerlei Anhalt dafür bieten, daß nach dem maßge-\n\nbenden Rechtsverständnis im Jahre 1944 eine Haftung des Deutschen Rei-\n\nches für völkerrechtswidrige Kriegshandlungen seiner Truppen im Ausland ge-\n\ngenüber geschädigten Individualpersonen in Betracht kam.\n\n(aa) Bezüglich der Kriegspersonenschäden sah die Verordnung über die\n\nEntschädigung von Personenschäden (Personenschädenverordnung - Perso-\n\nnenschädenVO) vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1482) vor, daß deutsche\n\nStaatsangehörige wegen - im Reich oder außerhalb des Reichs (vgl. Däubler\n\nDJ 1943, 36, 38) - durch Kampfhandlungen erlittener Schäden an Leib oder\n\nLeben \"Fürsorge und Versorgung\" erhalten sollten. Zugleich griff die Perso-\n\nnenschädenverordnung in das Schadensersatzrecht ein, indem sie unter ande-\n\nrem in § 10 vorschrieb, daß Ansprüche gegen das Reich nur nach Maßgabe\n\ndieser Verordnung bestünden. Dies wurde dahin verstanden, daß wegen eines\n\nim Ausland erlittenen Kriegsschadens eines deutschen Staatsangehörigen kein\n\nSchadensersatzanspruch gegen das Reich erhoben werden könne (Däubler\n\naaO S. 38), was nahelegt, daß für Schadensersatzansprüche von Ausländern\n\nwegen Personenschäden durch im Ausland begangene deutsche Kriegshand-\n\nlungen erst recht keine Grundlage gesehen werden konnte.\n\n(bb) Bezüglich der Kriegssachschäden sah die Kriegssachschädenver-\n\nordnung - KriegssachschädenVO - vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547)\n\nEntschädigungsansprüche für Schäden aus Kampfhandlungen innerhalb des\n\nGebiets des großdeutschen Reichs vor. Später wurde die Kriegssachschäden-\n\nverordnung auf bestimmte, außerhalb des Reichsgebiets eingetretene Schäden\n\nausgedehnt (Erste, Zweite, Dritte und Vierte Verordnung über die Ausdehnung\n\nder Kriegssachschädenverordnung auf außerhalb des Reichsgebiets eingetre-\n\ntene Schäden vom 18. April 1941, 18. Februar 1942, 7. Juli 1942 und 26. No-\n\nvember 1942 [RGBl. 1941 I S. 215, RGBl. 1942 I S. 84, 446, 665]). Ausländer\n\nkonnten - soweit überhaupt - nur mit Genehmigung der oberen Verwaltungsbe-\n\nhörde Anträge auf Ersatz von Kriegssachschäden stellen (§ 13 Abs. 2). Kehr-\n\nseite der Regelung war, daß wegen eines unter den Voraussetzungen des § 2\n\nAbs. 1 Nr. 1 KriegssachschädenVO entstandenen Schadens - also aus Kampf-\n\nhandlungen oder aus hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden mi-\n\nlitärischen Maßnahmen - gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen das\n\nReich nicht geltend gemacht werden konnten (§ 28 Abs. 2 Kriegssachschä-\n\ndenVO). Was Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger außerhalb des\n\nReiches anging, wurde von Däubler (aaO S. 38) allerdings der Standpunkt\n\nvertreten, hier könne eine dem Zweck der Kriegssachschädenverordnung ent-\n\nsprechende Auslegung nicht zu einer Anwendung des § 28 Abs. 2 führen,\n\nvielmehr dürfe, da die Kriegssachschädenverordnung nach ihrer positiven\n\nSeite hin ausscheide, die negative Bestimmung des § 28 Abs. 2 nicht für sich\n\nallein angewendet werden. Für Sachschäden von Ausländern bei Kampfhand-\n\nlungen im Ausland stellte er derartige Erwägungen indessen nicht an.\n\ncc) Ob nach dem heutigen Amtshaftungsrecht der Bundesrepublik\n\nDeutschland im Lichte des Grundgesetzes und der Weiterentwicklungen im\n\ninternationalen Recht ähnliches gelten würde oder ob etwa auch im Blick auf\n\n§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG der von Ossenbühl (aaO S. 126 f) zum Rechtsin-\n\nstitut des allgemeinen Aufopferungsanspruchs geäußerte Gedanke ohne weite-\n\nres durchgriffe, dieser Anspruch sei nur \n\nfür den \"Normalfall\" gedacht\n\n- staatliche Katastrophenfälle wie namentlich Kriege, könnten in ihren Auswir-\n\nkungen nicht über den allgemeinen Aufopferungsanspruch entschädigungs-\n\nrechtlich reguliert werden, sondern sie bedürften besonderer Ausgleichsnor-\n\nmen und Ausgleichsmaßstäbe, die in entsprechenden Gesetzen niederzulegen\n\nseien -, kann dahinstehen. Denn es geht, wie gesagt, im Streitfall um einen\n\nAmtshaftungsanspruch nach dem Recht des Deutschen Reichs (§ 839 BGB\n\ni.V.m. Art. 131 WRV), der nach allem verneint werden muß.\n\n3.\n\nSchließlich hat das Berufungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt ei-\n\nnes (rechtswidrigen) enteignungsgleichen bzw. aufopferungsgleichen Eingriffs\n\n(vgl. hierzu Ossenbühl aaO S. 131 ff, 213 ff) eine Anspruchsgrundlage für das\n\nBegehren der Kläger rechtsfehlerfrei verneint. Dabei wäre aus der damaligen\n\nSicht der Rechtsprechung (vgl. RGZ 140, 285) für die Heranziehung des Auf-\n\nopferungsgedankens wohl schon deshalb kein Raum, weil schuldhaft rechts-\n\nwidrige Maßnahmen, die in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen waren,\n\nnach damaliger Ansicht lediglich einen Amtshaftungsanspruch auslösen konn-\n\nten (vgl. Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 839 Rn. 8). Jedenfalls war der aus\n\nden §§ 74, 75 EinlALR hergeleitete Aufopferungsgedanke, der auch dem\n\nRechtsin-\n\nstitut des enteignungsgleichen Eingriffs zugrunde liegt, auf Maßnahmen der\n\nVerwaltung eingeengt, Kriegsschäden waren ausgeklammert (vgl. Ossenbühl\n\naaO S. 126, 127, oben B. IV. 2. bb).\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zr-245-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":4},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zr-245-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZR_245-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:30.118934+00:00"}}