{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZB___2-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"III ZB 2/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 2/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 24. Mai\n\n2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers vom 25. April 2000, die Kosten des\n\nBeschwerdeverfahren III ZB 2/98 niederzuschlagen und die\n\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, wird\n\nzurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 30. April 1998 die weitere sofortige Be-\n\nschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 17. Juli 1997 - 1 W 3501/96 -, soweit sich dieser auf\n\nden Einspruch gegen das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I vom 10. Juli 1995 und den damit verbundenen Wiedereinset-\n\nzungsantrag bezog, nicht angenommen, den Antrag auf Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und dem Klä-\n\nger die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach einem Be-\n\nschwerdewert von 1.100.000 DM auferlegt. Daneben sind weitere, Gerichtsko-\n\nsten nicht auslösende Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Bei-\n\nordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO zurückgewiesen worden. Gegenvor-\n\nstellungen des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 18. Juni 1998 abschlä-\n\ngig beschieden. Die Kostenbeamtin hat mit Verfügung vom 5. Mai 1998 im Hin-\n\nblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers gemäß § 10 Kostenverfügung\n\nvom Ansatz von Kosten abgesehen.\n\nII.\n\nSoweit der Kläger die Niederschlagung der im Beschwerdeverfahren\n\nIII ZB 2/98 entstandenen Gerichtskosten begehrt, ist sein Antrag jedenfalls un-\n\nbegründet. Denn insoweit sind Kosten ausschließlich aufgrund des erfolglosen\n\nRechtsmittels des Klägers entstanden. Sie beruhen daher nicht, wie es nach\n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG notwendig wäre, auf einer unrichtigen Sachbehandlung\n\ndurch die Gerichte. Im übrigen hat die Kostenbeamtin, was der Kläger nicht\n\nverkennt, vom Ansatz der insoweit entstandenen Kosten nach § 10 Kostenver-\n\nfügung abgesehen.\n\nSoweit der Kläger - weitergehend - begehrt, auch hinsichtlich seiner au-\n\nßergerichtlichen Kosten eine Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten zu er-\n\nreichen, ist sein Antrag unzulässig. Nach der insoweit zwingenden Vorschrift\n\ndes § 97 Abs. 1 ZPO sind dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechts-\n\nmittels auferlegt worden. Anders als in dem vom Kläger für sein Begehren her-\n\nangezogenen Senatsurteil BGHZ 60, 337, 343 fehlte es hier an einer gesetzli-\n\nchen Sonderregelung für eine anderweite Kostenverteilung. Auch das Urteil\n\nBGHZ 118, 312, 325, auf das sich der Kläger stützt, gestattet nicht den von ihm\n\noffenbar gezogenen Schluß, das Gericht könne ohne Rücksicht auf die ein-\n\nfachgesetzliche Ausgestaltung der Regelung über die Prozeßkosten eine Ent-\n\nscheidung nach Billigkeit treffen. Soweit dem Kläger vorschweben mag, die\n\nBeklagte müsse ihn aus materiellrechtlichen Gründen von seiner Kostenlast\n\nfreistellen, könnte dies nur in einem selbständigen Klageverfahren geprüft wer-\n\nden, für das der Bundesgerichtshof nicht erstinstanzlich zuständig ist.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZB___2-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zb-2-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZB___2-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZB___2-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zb-2-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1998/III_ZB___2-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:59.620539+00:00"}}