{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Wirtschaftspruefersachen","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"WpSt (R) 1/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WPO § 83a Abs. 1 und 3 WPO § 38 Nr. 3 WPO § 47 1. Bei mehrfach qualifizierten Berufsträgern sperrt der Frei- spruch nach einer Berufsordnung nicht die Verfolgung einer möglichen Pflichtverletzung nach einer anderen Berufs- ordnung, soweit ein bereichsspezifischer disziplinarischer Überhang in der anderen Berufsordnung besteht. 2. Ein auswärtiges Büro, in dem ein Wirtschaftsprüfer ohne Hinweis auf seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer und ohne Angebot oder Durchführung berufsspezifischer Kerntätigkeiten lediglich Auf- gaben als Insolenzverwalter wahrnimmt, ist keine Zweignieder- lassung im Sinne von § 47 und § 38 Nr. 3 WPO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nWPO § 83a Abs. 1 und 3 \nWPO § 38 Nr. 3 \nWPO § 47 \n\n1. Bei mehrfach qualifizierten Berufsträgern sperrt der Frei- \n spruch nach einer Berufsordnung nicht die Verfolgung einer \n möglichen Pflichtverletzung nach einer anderen Berufs- \n ordnung, soweit ein bereichsspezifischer disziplinarischer \n Überhang in der anderen Berufsordnung besteht. \n\n2. Ein auswärtiges Büro, in dem ein Wirtschaftsprüfer ohne Hinweis \n auf seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer und ohne Angebot oder \n Durchführung berufsspezifischer Kerntätigkeiten lediglich Auf- \n gaben als Insolenzverwalter wahrnimmt, ist keine Zweignieder- \n lassung im Sinne von § 47 und § 38 Nr. 3 WPO. \n\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 \n\nWpSt (R) 1/04 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nWpSt (R) 1/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 12. Oktober 2004 \nin dem berufsgerichtlichen Verfahren \ngegen \n\nden Wirtschaftsprüfer \n\nwegen Berufspflichtverletzung \n\nDer Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat in der \n\nSitzung vom 12. Oktober 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nWirtschaftsprüfer Dr. H , \n\nWirtschaftsprüfer Prof. Dr. He \n\nals beisitzende ehrenamtliche Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Senats für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Kammerge-\n\nricht vom 24. Oktober 2003 wird verworfen. \n\nDie Wirtschaftsprüferkammer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die dabei entstandenen notwendigen Auslagen des \n\nBerufsangehörigen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDie Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin und \n\nder Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Kammergericht haben den Be-\n\nrufsangehörigen vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung aus Rechtsgrün-\n\nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die – vom Kammergericht ge-\n\nmäß § 107 Abs. 2 WPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene – \n\nRevision der Generalstaatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis \n\nohne Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Kammergericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Berufsangehörige ist seit 1984 als Rechtsanwalt in Bürogemein-\n\nschaft mit einem Steuerberater tätig. 1987 wurde er zum Steuerberater und \n\n1991 zum vereidigten Buchprüfer bestellt. Er arbeitet in diesem Beruf in ei-\n\ngener Praxis in Mönchengladbach. Seit 1995 betreibt er in Chemnitz und seit \n\n1998 in Templin je ein Abwicklungsbüro für Insolvenzen nach der (früheren) \n\nGesamtvollstreckungsordnung und der Insolvenzordnung. Die Büros hat er \n\nam Eingang durch ein Schild mit dem Hinweis „Büro N “ kenntlich \n\ngemacht. In Templin beschäftigt er zehn und in Chemnitz acht Angestellte \n\nmit kaufmännischer oder vergleichbarer Ausbildung, welche überwiegend \n\naus den sich im Insolvenzverfahren befindlichen Betrieben übernommen wur-\n\nden. \n\nDer Berufsangehörige hat die Büros in Templin und Chemnitz nicht als \n\nZweigniederlassungen zum Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer an-\n\ngemeldet. Keines der Büros wird von einem anderen vereidigten Buchprüfer \n\noder Wirtschaftsprüfer geleitet. \n\n2. Wegen dieses Sachverhaltes hatte die Kammer für Steuerberater-\n\nsachen beim Landgericht Düsseldorf den Berufsangehörigen als Steuerbera-\n\nter bereits mit Urteil vom 27. Juli 2001 – 45 StL 30/99 – rechtskräftig vom \n\nVorwurf einer Berufspflichtverletzung nach den für Steuerberater geltenden \n\nRechtsvorschriften freigesprochen. \n\n3. Landgericht und Kammergericht haben einen Verstoß des Berufs-\n\nangehörigen gegen die Bestimmungen über die Führung von Zweignieder-\n\nlassungen (§ 47 WPO, § 19 Abs. 3 BS WP/vBP i.V.m. § 130 Abs. 1 WPO) \n\nund entsprechende Pflichten zur Eintragung in das Berufsregister (§ 38 Nr. 3 \n\nWPO i.V.m. § 130 Abs. 1 WPO) verneint. Das Landgericht und – ihm fol-\n\ngend – das Berufungsgericht haben die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im \n\nwesentlichen als nicht den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung unter-\n\nliegenden „echten“ Zweitberuf gewertet. \n\n4. Im Revisionsverfahren hat die Wirtschaftsprüferkammer mit Schrei-\n\nben vom 25. August 2004 mitgeteilt, daß der vereidigte Buchprüfer nunmehr \n\nmit Wirkung zum 26. Juli 2004 als Wirtschaftsprüfer bestellt wurde. \n\nII. \n\nVerfahrenshindernisse im Hinblick auf die freisprechende Entschei-\n\ndung des Landgerichts Düsseldorf bestehen für das vorliegende Verfahren \n\nnicht. § 83a Abs. 3 WPO, der systematisch im Zusammenhang mit den Vor-\n\nschriften über das berufgerichtliche Verfahren steht, sperrt eine Ahndung \n\nnach der WPO vorliegend nicht. \n\nNach § 83a Abs. 3 WPO sind die Gerichte für Wirtschaftsprüfersachen \n\nan die Entscheidung eines Gerichts einer anderen Berufsgerichtsbarkeit ge-\n\nbunden, soweit dieses – wie hier inzident mit der Sachentscheidung der \n\nKammer für Steuerberatersachen bei dem Landgericht Düsseldorf gesche-\n\nhen – rechtskräftig seine Aburteilungzuständigkeit über die Pflichtverletzung \n\neines Berufsangehörigen, der zugleich der Berufsgerichtsbarkeit eines ande-\n\nren Berufs (hier: Wirtschaftsprüfer) untersteht, bejaht hat. \n\nDiese Kollisionsnorm will indes nur eine zeitgleiche Behandlung des \n\nselben Sachverhalts in unterschiedlichen berufsgerichtlichen Verfahren ver-\n\nhindern. Eine Sperrwirkung im Sinne einer materiellen Ne-bis-in-idem-\n\nRegelung dergestalt, daß der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens nach \n\neiner Berufsordnung gegen den Angehörigen mehrerer Berufsordnungen die \n\nspätere Ahndung desselben Pflichtenverstoßes nach einer anderen Berufs-\n\nordnung stets verhindern würde, ist § 83a Abs. 3 WPO nicht zu entnehmen \n\n(vgl. allgemein dazu Paepcke in Festschrift für Gerd Pfeiffer 1988, Die Gren-\n\nzen anwaltlicher Ehrengerichtsbarkeit mit Rücksicht auf den Grundsatz ne \n\nbis in idem, S. 985 ff.). Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung des \n\n§ 83a WPO im Gefüge der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfah-\n\nren. \n\nEiner Interpretation des § 83a Abs. 3 WPO, die der Norm einen dar-\n\nüber hinausgehenden materiellen Gehalt zubilligen würde, stünden aber \n\nauch weitere systematische Erwägungen entgegen. Nach § 69a Satz 1 \n\nWPO, der im Zusammenhang mit den materiellen Vorschriften der berufsge-\n\nrichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen im Ersten Abschnitt des Fünften \n\nTeils der WPO steht, ist unter anderem dann von einer berufsgerichtlichen \n\nAhndung desselben Verhaltens abzusehen, wenn eine anderweitige berufs-\n\ngerichtliche Maßnahme (d.h. die Maßnahme des Gerichts einer anderen Be-\n\nrufsordnung) verhängt worden ist und eine berufsgerichtliche Maßnahme \n\nnach der WPO nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer zur \n\nErfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wah-\n\nren. Hiermit korrespondiert § 103 Abs. 3 Nr. 2 WPO, wonach das Gericht \n\nüber die Fälle des § 260 Abs. 3 StPO hinaus das Verfahren durch Urteil ein-\n\nstellt, wenn nach § 69a Satz 1 WPO von einer berufsgerichtlichen Ahndung \n\nabzusehen ist. Sowohl § 69a Satz 1 WPO als auch § 103 Abs. 3 Nr. 2 WPO \n\nwären obsolet, wenn § 83a Abs. 3 WPO eine dem strafprozessualen Straf-\n\nklageverbrauch vergleichbare Wirkung zukäme. \n\nBei sachgerechter Auslegung begründet § 83a Abs. 3 WPO vorliegend \n\nlediglich ein temporäres, der anderweitigen Rechtshängigkeit vergleichbares \n\nVerfahrenshindernis (so für das Recht der Steuerberater im Ergebnis auch \n\nGehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. § 92 Rdn. 1). Jedenfalls der Frei-\n\nspruch nach einer Berufsordnung kann die Verfolgung nach einer anderen \n\nBerufsordnung nicht sperren. Ansonsten würden möglicherweise bestehende \n\nUnterschiede in der Ausprägung einzelner Berufspflichten unterschiedlicher \n\nBerufsordnungen potentiell nivelliert. Dieses Auslegungsergebnis folgt im \n\nübrigen auch aus dem Rechtsgedanken des Verhältnisses zwischen \n\nStrafprozeß und berufsgerichtlichem Verfahren (vgl. § 83 Abs. 1 WPO). So \n\nwie dort im Anschluß an einen strafgerichtlichen Freispruch noch Raum für \n\ndie Ahndung des disziplinarischen Überhangs besteht, muß auch im Verhält-\n\nnis mehrerer Berufsordnungen nach dem Freispruch in einer Berufsordnung \n\nRaum für den bereichsspezifischen disziplinarischen Überhang einer ande-\n\nren Berufsordnung verbleiben. In den Grenzen des § 69a WPO kann das \n\nvorliegende Verfahren daher wegen des spezifisch WPO-rechtlichen diszipli-\n\nnarischen Überhangs durchgeführt werden, sobald das vorgreifliche Verfah-\n\nren nach der anderen Berufsordnung abgeschlossen ist. \n\nAllerdings wird die Wirtschaftsprüferkammer in Fällen dieser Art schon \n\nim Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße \n\nvor Einleitung oder Fortführung eines weiteren berufsgerichtlichen Verfah-\n\nrens zu prüfen haben, ob ein weiterer, spezifisch WPO-rechtlicher disziplina-\n\nrischer Überhang im Sinne von § 69a WPO besteht und diesen gegebenen-\n\nfalls im einzelnen darzulegen haben. \n\nVorliegend wurde das temporäre Verfahrenshindernis mit dem rechts-\n\nkräftigen Abschluß des Verfahrens vor der Kammer für Steuerberatersachen \n\nbei dem Landgericht Düsseldorf beseitigt. Im Hinblick auf den dort erfolgten \n\nFreispruch steht § 69a Satz 1 WPO der Durchführung dieses Verfahrens \n\nnicht entgegen. \n\nIII. \n\nDie Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist im Ergebnis unbegrün-\n\ndet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts verstößt der \n\nBerufsangehörige weder gegen die Bestimmungen über die Führung von \n\nZweigniederlassungen (§ 47 WPO, § 19 Abs. 3 BS WP/vBP) noch gegen \n\nentsprechende Pflichten zur Eintragung in das Berufsregister (§ 38 Nr. 3 \n\nWPO) oder die Verpflichtung, im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung \n\n„Wirtschaftsprüfer“ zu führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 WPO). \n\n1. Zunächst steht § 83a Abs. 1 WPO der Zulässigkeit einer Verfolgung \n\nim Verfahren nach der Wirtschaftsprüferordnung nicht entgegen. Hiernach \n\nwird über eine Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der \n\nBerufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, in Fällen unterhalb \n\nder möglichen Ausschließung aus dem Beruf nur dann nach der Wirtschafts-\n\nprüferordnung entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der \n\nAusübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht. \n\nHieraus folgt zunächst, daß bei eindeutiger Zurechenbarkeit des Ver-\n\nhaltens zu nur einer Berufsordnung, auch nur diese gilt (so auch \n\nBVerwGE 112, 1, 4). Insoweit sperren § 83a Abs. 1 WPO und die korrespon-\n\ndierenden Vorschriften anderer Berufsordnungen (vgl. z.B. § 110 StBG, \n\n§ 118a BRAO) die Anwendung verschiedener Berufsordnungen auf den \n\nmehrfach qualifizierten Berufsangehörigen. \n\nIst die Pflichtwidrigkeit – ohne daß insoweit ein Schwerpunkt erkenn-\n\nbar ist – hingegen mehreren Berufsordnungen zuzurechnen, gelten alle in \n\nBetracht kommenden Berufsordnungen. Daraus folgt, daß ein Berufsträger, \n\nder mehreren Berufsordnungen unterliegt, damit zugleich im Einzelfall den \n\nVorschriften der strengsten Berufsordnung zu folgen hat (BVerfGE 54, 237, \n\n247; 17, 371, 380; BGHSt 42, 55, 58). Dies ist die Kehrseite seiner die Räu-\n\nme beruflicher Betätigung und damit zugleich seine wirtschaftlichen Perspek-\n\ntiven erweiternden Mehrfachqualifikation. \n\nSo liegt der Fall hier: \n\nZutreffend geht das Kammergericht zunächst davon aus, daß die Tä-\n\ntigkeit als Insolvenzverwalter zu den Tätigkeiten gehört, zu denen der Wirt-\n\nschaftsprüfer im Sinne von § 2 Abs. 3 WPO befugt ist. Insolvenzverwaltung \n\nist treuhänderische Tätigkeit (vgl. nur Gehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. \n\n§ 57 Rdn. 105 m.w.N.); das Amt des Insolvenzverwalters ist daher als Unter-\n\nfall der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO zu wer-\n\nten. Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS \n\nWP/vBP) geht in § 31 Satz 2 mithin auch selbstverständlich und ausdrücklich \n\nvon einer Zulässigkeit der Verwendung der Kennzeichnung „Insolvenzverwal-\n\nter“ als weiterer Tätigkeitsbezeichnung aus. Insbesondere handelt es sich bei \n\ndieser Tätigkeit – ungeachtet abweichender steuerrechtlicher Beurteilung \n\n(vgl. BFH NJW 2002, 990) – im berufsrechtlichen Sinne nicht um eine im \n\nSinne von § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO verbotene gewerbliche Tätigkeit (vgl. nur \n\nGehre aaO). \n\nDie Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Insolvenzverwalter ist jedoch \n\nvorliegend nicht als „echter“ Zweitberuf zu werten (vgl. Prütting, ZIP 2002, \n\n1965, 1968). Ungeachtet dessen, daß es sich dabei nicht um eine Vorbe-\n\nhaltsaufgabe handelt, zu der allein der Wirtschaftsprüfer berufen wäre, prägt \n\ndie Insolvenzverwaltung das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers doch im weite-\n\nren Sinne mit, was sich nicht zuletzt auch aus der Überschrift zu § 2 WPO \n\n(„Inhalt der Tätigkeit“) ergibt. Insolvenzverwaltung ist mithin auch dem Beruf \n\ndes Wirtschaftsprüfers zuzuordnen und daher auch nach den für diesen Be-\n\nruf geltenden Vorschriften zu beurteilen, soweit die Insolvenzverwaltertätig-\n\nkeit von einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird \n\n(vgl. zu dem Fall, daß eine Tätigkeit eindeutig einem anderen Beruf zuzuord-\n\nnen und daher ausschließlich nach den für den anderen Beruf geltenden Vor-\n\nschriften zu beurteilen ist, BVerwGE 112, 1, 4). Der Wirtschaftsprüfer kann \n\nsich nämlich nicht in Teilbereichen befugter oder auch bloß vereinbarer \n\nTätigkeit (vgl. § 43a Abs. 4 WPO) allen Berufsordnungen dadurch entziehen, \n\ndaß er Tätigkeiten entfaltet, die für sich betrachtet keiner Berufsordnung un-\n\nterfallen (vgl. BVerwGE 112, 1, 5). \n\nSo wäre es aber, wenn der Berufsangehörige – wie vorliegend ge-\n\nschehen – seine Insolvenzverwaltertätigkeiten in Templin und Chemnitz \n\ndurch eigenen Organisationsakt vollständig aus der Geltung der Wirtschafts-\n\nprüferordnung herauslösen könnte, denn die Insolvenzordnung stellt keine \n\nBerufsordnung in diesem Sinne dar. \n\nEs kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Insolvenzver-\n\nwaltertätigkeit sich überhaupt zu einem Berufsbild im herkömmlichen Sinne \n\nverdichtet hat (wohl bejahend BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727; verneinend \n\nz.B. MünchKomm-Graeber InsO, § 56 Rdn. 39 ff. m.w.N.). Jedenfalls enthal-\n\nten die Normen der Insolvenzordnung, welche die Aufsicht des Insolvenzge-\n\nrichts über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters regeln, keine den berufs-\n\nrechtlichen Organisationsstrukturen der Wirtschaftsprüferordnung vergleich-\n\nbaren Regelungen, die im Einzelfall geeignet wären, die berufsrechtlichen \n\nRegelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu verdrängen (vgl. zu einer ande-\n\nren Fallkonstellation und zum Verhältnis WPO/StBerG: BVerwGE 112, 1 ff.). \n\nDer Insolvenzverwalter kann grundsätzlich aus jeder Berufsgruppe kommen \n\n(MünchKomm-Graeber aaO Rdn. 38). Der Zugang zu dem Amt des Insol-\n\nvenzverwalters ist nicht von der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung und \n\neiner anschließenden allgemeinen Bestellung abhängig; vielmehr erfolgt die \n\nBestellung (§ 56 Abs. 1 InsO) und die jeweilige insolvenzgerichtliche Über-\n\nwachung (§ 58 Abs. 1 InsO) ausschließlich bezogen auf den jeweiligen Ein-\n\nzelfall (MünchKomm-Graeber aaO Rdn. 39). \n\nIndessen sind gerade die rechtsberatenden, wirtschaftsrechtlich aus-\n\ngerichteten Berufe besonders geeignet für die Bestellung als Insolvenzver-\n\nwalter, weil bei diesen Berufsgruppen – bei der hier gebotenen typisierenden \n\nBetrachtungsweise – die erforderlichen Rechtskenntnisse und betriebswirt-\n\nschaftlichen Erfahrungen ohne weitere Überprüfung vorausgesetzt werden \n\nkönnen. Folglich werden Angehörige dieser Berufsgruppen auch bevorzugt \n\nbestellt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727). Damit prägt diese Tätigkeit \n\nauch das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers mit. \n\n2. Im Bereich der „Kerntätigkeit“ des Wirtschaftsprüfers (vgl. für Steu-\n\nerberater: § 2 und § 3 StBerG; für Rechtsanwälte: § 1 und § 3 BRAO; für No-\n\ntare: § 1 BNotO) gelten die Wirtschaftsprüferordnung und die Berufssatzung \n\nuneingeschränkt. Grundsätzlich unterliegt der Wirtschaftsprüfer aber auch \n\ndann den Regeln der Wirtschaftsprüferordnung und der BS WP/vBP, wenn er \n\nals Insolvenzverwalter tätig wird. \n\nWie weit diese grundsätzliche Geltung der Berufspflichten über die \n\nKerntätigkeit hinaus reicht, ist bisher nicht abschließend höchstrichterlich ge-\n\nklärt. Für die vergleichbaren Vorschriften im Steuerberatungsgesetz wird ver-\n\ntreten, daß sich die Berufspflichten auf den gesamten Bereich der Berufstä-\n\ntigkeit unter Einschluß auch der vereinbaren Tätigkeiten erstrecken (siehe \n\nz.B. Gehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. § 57 Rdn. 6; Maxl in Kuhls/Meu-\n\nrers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz § 57 Rdn. 13 ff. jeweils \n\nm.w.N.; vgl. auch Späth in Mittelsteiner/Gilgan/Späth, Berufsordnung der \n\nSteuerberater § 39 Rdn. 2). Begründet wird dies überwiegend damit, daß der \n\nAuftraggeber nicht zwischen der Steuerberatung im engeren Sinne und sons-\n\ntigen Tätigkeiten unterscheide (differenzierend Maxl aaO § 57 Rdn. 15 ff.). \n\nEiner solch schematischen Übertragung der Berufspflichten nach der \n\nWirtschaftsprüferordnung auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Insol-\n\nvenzverwalter stünden indes die Grundsätze der Berufsausübungsfreiheit \n\n(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen \n\n(vgl. jüngst z.B. BVerfG, NJW 2004, 2725, 2726 f.). Der Senat trägt mit die-\n\nser Beurteilung zum einen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts Rechnung, die von der Tendenz gekennzeichnet ist, das Recht der \n\nfreien Berufe im Bereich aufsichtsrechtlicher (und anderer, namentlich wer-\n\nberechtlicher) Regelungen – unter maßgeblicher Betonung der Berufsaus-\n\nübungsfreiheit und unter Relativierung der entgegenstehenden Interessen \n\nder beteiligten Verkehrskreise – aufzulockern. Zum anderen ist bei der An-\n\nwendung innerstaatlicher Regelungen im Recht der freien Berufe vor allem \n\nauch auf die Gewährleistung der europäischen Wettbewerbsbestimmungen \n\nBedacht zu nehmen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften \n\nerkennt gerade in den branchenspezifischen Regeln über die Unterneh-\n\nmensstruktur, namentlich auch soweit diese die Gründung von Niederlas-\n\nsungen beeinträchtigen könnten, potentiell negative Auswirkungen auf die \n\nwirtschaftliche Entwicklung und den freien Wettbewerb (vgl. Kommission der \n\nEuropäischen Gemeinschaften, Mitteilung der Kommission – Bericht der \n\nKommission über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen, KOM \n\n(2004) 83 endg. Abs.-Nr. 59 ff.). \n\nJedenfalls im Bereich der befugten und vereinbaren Tätigkeiten müs-\n\nsen die Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung daher – wie auch die Re-\n\ngelungen anderer Berufsordnungen – unter Berücksichtigung ihres jeweiligen \n\nZwecks und mit Bedacht auf entgegenstehende Rechtspositionen und Ord-\n\nnungsvorschriften bereichsspezifisch ausgelegt werden (a.A. für Steuerbera-\n\nter z.B. Maxl aaO Rdn. 17 m.w.N.). So wie sich das Berufsverbot (§ 116 \n\nWPO) nur auf die Kerntätigkeit des Wirtschaftsprüfers erstreckt und der mit \n\neinem Berufsverbot belegte Wirtschaftsprüfer somit gleichwohl außerhalb \n\nseiner Kerntätigkeit befugter und vereinbarer Tätigkeit nachgehen darf, so \n\ngelten die Berufspflichten in ihrer Gesamtheit daher auch nur im Bereich der \n\nKerntätigkeit des Berufsangehörigen. \n\nSo bedarf es keiner näheren Erörterung, daß der Wirtschaftsprüfer et-\n\nwa bei freier künstlerischer Tätigkeit (als vereinbarer Tätigkeit im Sinne des \n\n§ 43a Abs. 4 Nr. 7 WPO) weder zur Verwendung der Berufsbezeichnung \n\n„Wirtschaftsprüfer“ verpflichtet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 WPO) noch inso-\n\nweit etwa den Bestimmungen über Zweigniederlassungen (vgl. § 47 WPO) \n\nunterliegen kann. \n\nGleichwohl unterliegt der Wirtschaftsprüfer auch bei befugter und ver-\n\neinbarer Tätigkeit aber stets seinen allgemeinen Berufspflichten aus § 43 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 WPO. Daneben hat er außerhalb seiner beruflichen Tä-\n\ntigkeit im privaten Bereich noch der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht aus \n\n§ 43 Abs. 2 Satz 3 WPO zu genügen. \n\nDie notwendig bereichsspezifische Auslegung der Berufspflichten er-\n\ngibt für die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit als Insolvenzverwalter fol-\n\ngendes: Sinn und Zweck der Regelungen über die Verpflichtung zur Führung \n\nder Berufsbezeichnung und der Bestimmungen über die Führung von Zweig-\n\nniederlassungen sind der Schutz der Verkehrskreise, die Gewährleistung \n\neiner funktionsfähigen Kammeraufsicht sowie die Sicherstellung der persön-\n\nlichen Verantwortlichkeit des Berufsträgers. Die Vorschriften über die Nieder-\n\nlassung im Recht der freien Berufe fußten dabei ursprünglich auch auf dem \n\nGedanken, daß der Berufsangehörige für Mandanten und Behörden jederzeit \n\nerreichbar zu sein habe. Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt dürf-\n\nte indes angesichts der Entwicklung moderner Bürokommunikation und der \n\ngestiegenen „Verkehrsfähigkeit“ freiberuflicher Dienstleistungen nunmehr \n\nallenfalls von untergeordneter Bedeutung sein. \n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der Berufsangehö-\n\nrige mit seinen Büros in Templin und Chemnitz keine Zweigniederlassung im \n\nSinne von § 47 WPO unterhält. Nach den unangefochtenen Feststellungen \n\ndes Kammergerichts werden von dem Berufsangehörigen weder in Templin \n\nnoch in Chemnitz Kerntätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers wahrgenommen \n\noder – in Ermangelung z. B. einer entsprechenden Bürobeschilderung oder \n\nder Verwendung der Berufsbezeichnung – auch nur angeboten. Vielmehr \n\nführt der Berufsangehörige in diesen Büros mit Hilfe der aus den insolventen \n\nUnternehmen herangezogenen Mitarbeiter ausschließlich die ihm als Insol-\n\nvenzverwalter obliegenden Geschäfte. Trennt der Berufsangehörige aber \n\nseine Tätigkeit als Insolvenzverwalter, welche am Ort seiner Hauptniederlas-\n\nsung selbstverständlich im Rahmen seiner Wirtschaftsprüfertätigkeit durch-\n\ngeführt werden darf, durch geeignete Maßnahmen vollständig von seiner \n\nKerntätigkeit als Wirtschaftsprüfer dadurch ab, daß er die Insolvenzverwal-\n\ntung bewußt räumlich und organisatorisch ausgliedert, dann kann der \n\nSchutzzweck der hier in Rede stehenden Normen der Wirtschaftsprüferord-\n\nnung nicht betroffen sein, weil der Berufsträger in der ausgegliederten Einheit \n\nnicht zugleich Kernaufgaben des Wirtschaftsprüfers anbietet oder wahr-\n\nnimmt. Vielmehr bleibt der Berufsangehörige durch die von ihm gewählte \n\nOrganisationsform Wirtschaftsprüfer am Sitz seiner Hauptniederlassung; \n\nzugleich ist er anderenorts Insolvenzverwalter. Die uneingeschränkte An-\n\nwendung der Verpflichtungen aus § 47 WPO und der korrespondierenden \n\nRegisterbestimmungen auf die Büros in Templin und Chemnitz verkämen bei \n\ndieser Fallkonstellation aber zur bloßen, im Lichte der Grundrechtsgewähr-\n\nleistungen des Berufsträgers nicht hinnehmbaren Formalie. \n\nDiese restriktive Auslegung des Begriffs „Zweigniederlassung“ steht \n\nauch nicht im Widerspruch zu § 19 BS WP/vBP, nach dem „jede organisato-\n\nrisch selbständige Einheit ... eine Zweigniederlassung im Sinne der §§ 3, 47 \n\nWPO (begründet)“. Organisatorisch selbständig im Sinne dieser Vorschrift ist \n\neine Einheit nämlich nur dann, wenn dort Kerntätigkeiten der Wirtschaftsprü-\n\nfung zusammengefaßt werden. Auch eine vergleichende Betrachtung zu den \n\nfür Steuerberater geregelten „auswärtigen Arbeitsräumen“, die nach § 49 \n\nAbs. 1 Satz 2 BOStB in einem – hier sicher nicht gegebenen – örtlichen und \n\nfunktionalen Zusammenhang mit der Beratungsstelle stehen müssen, läßt \n\nWertungswidersprüche nicht befürchten, da der Berufsangehörige vorliegend \n\nin Templin und Chemnitz keine Hilfstätigkeiten seiner Kerntätigkeit als Wirt-\n\nschaftsprüfer verrichten läßt. \n\n3. Da der Berufsangehörige bei der hier gefundenen Auslegung auch \n\nhinsichtlich seiner Insolvenzverwaltertätigkeit – anders als möglicherweise \n\nbei der Qualifizierung als „echter“ Zweitberuf – uneingeschränkt der Aufsicht \n\nder Wirtschaftsprüferkammer unterstellt bleibt, kann diese im Rahmen ihrer \n\nPrüfungen überwachen, daß der Berufsangehörige in Templin und Chemnitz \n\n– nach außen und innen konsequent vollzogen – keine Kerntätigkeiten vor-\n\nnimmt oder anbietet, die zu einer abweichenden rechtlichen Qualifizierung \n\ndieser Büros führen würden. \n\nHarms Häger Schaal \n\nHelmert Hemmelrath","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/wpst-r-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":9},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":6},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 118a","ref_norm":"118a","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/wpst-r-1-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:56.253223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-12/wpst-r-1-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Wirtschaftspruefersachen","date":"2004-10-12","dockets":["WpSt (R) 1/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 12.10.2004 – WpSt (R) 1/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/wpst-r-1-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WPO § 83a Abs. 1 und 3 WPO § 38 Nr. 3 WPO § 47 1. 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