{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/WiPrS/2000/WpSt_R___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Wirtschaftspruefersachen","decided":"2000-10-12","aktenzeichen":"WpSt (R) 1/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WPO § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1 Die ”Scheinsozietät” eines Wirtschaftsprüfers ist keine Sozietät im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1 WPO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung: ja\n\nWPO § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1\n\nDie ”Scheinsozietät” eines Wirtschaftsprüfers ist keine\nSozietät im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e,\n§ 44b Abs. 4 Satz 1 WPO.\n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2000 - Wp St (R) 1/00\n Kammerge-\nricht–\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nWp St (R) 1/00\n\nURTEIL\n\nvom 12. Oktober 2000\nin dem berufsgerichtlichen Verfahren\ngegen\n\nden Wirtschaftsprüfer\n\nwegen Berufspflichtverletzung\n\nDer Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat in der\n\nSitzung vom 12. Oktober 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Sauter,\n\nWirtschaftsprüfer Pfizenmayer\n\nals beisitzende ehrenamtliche Richter,\n\nBundesanwalt ,\n\nVorsitzender Richter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhautpsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Wirtschaftsprüfers wird das Urteil des\n\nSenats für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Kammergericht\n\nvom 8. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDer Wirtschaftsprüfer wird freigesprochen.\n\nDie Wirtschaftsprüferkammer trägt die Auslagen nach den\n\nVorschriften des Gerichtskostengesetzes und die dem Wirt-\n\nschaftsprüfer entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDie Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin hat\n\ndem Wirtschaftsprüfer wegen eines Verstoßes gegen seine Berufspflichten\n\neine Warnung erteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter\n\nVerwerfung der Berufung des Wirtschaftsprüfers hat der Senat für Wirt-\n\nschaftsprüfersachen bei dem Kammergericht das Urteil dahin geändert, daß\n\ndem Wirtschaftsprüfer ein Verweis erteilt wird. Das Kammergericht hat die\n\nRevision gem. § 107 Abs. 2 WPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der\n\n– von ihm bejahten – Frage zugelassen, ob die sozietätsbezogenen Be-\n\nrufspflichten des Wirtschaftsprüfers gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 40\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO auch beim Vorlie-\n\ngen einer “Scheinsozietät” bestehen. Die zulässige (§ 107 Abs. 1 Nr. 3\n\nWPO) Revision des Wirtschaftsprüfers hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDas Kammergericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahre 1981 eine selbststän-\n\ndige Praxis als Rechtsanwalt und Steuerberater, seit dem Jahre 1990 auch\n\nals Wirtschaftsprüfer. Mindestens seit 1992 sind in der genannten Praxis\n\nauch der Rechtsanwalt P und die Steuerberaterin \n\nF tätig, mit denen nach Angaben des Wirtschaftsprüfers jedoch kein aus-\n\ndrücklicher, insbesondere kein schriftlicher Sozietätsvertrag geschlossen\n\nworden ist. Der Wirtschaftsprüfer verwendet im Geschäftsverkehr einen\n\nBriefbogen, in dem er selbst mit dem Zusatz “Rechtsanwalt, Steuerberater,\n\nWirtschaftsprüfer”, P mit dem Zusatz “Rechtsanwalt” und\n\n F mit dem Zusatz “Steuerberater” im Briefkopf aufgeführt sind.\n\nWeitere Zusätze enthält der Briefkopf nicht. Für den Rechtsanwalt und die\n\nSteuerberaterin bestehen Berufshaftpflichtversicherungen, die bis Ende\n\n1998 einen Vermögensschaden von 500.000,00 DM, seitdem von 2 Millio-\n\nnen DM abdecken. In Bezug auf die genannten Umstände stellte der Wirt-\n\nschaftsprüfer weder einen Antrag auf Eintragung einer Sozietät in das Be-\n\nrufsregister, noch teilte er den für den Rechtsanwalt und die Steuerberaterin\n\nbestehenden Versicherungsschutz der Wirtschaftsprüferkammer mit. Die\n\nNachweise über die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts und\n\nder Steuerberaterin erbrachte der Wirtschaftsprüfer erst im Rahmen des ge-\n\ngen ihn anhängigen berufsgerichtlichen Verfahrens.\n\nII.\n\nIn dem dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfenen Verhalten liegt kein\n\nVerstoß gegen seine Berufspflichten, so daß der Wirtschaftsprüfer freizu-\n\nsprechen ist.\n\n1. Das Kammergericht nimmt an, der Wirtschaftsprüfer habe zum ei-\n\nnen gegen eine Pflicht zur Antragstellung auf Eintragung beim Berufsregister\n\nfür Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften und zum anderen\n\ngegen eine Pflicht zum Nachweis bestimmten Versicherungsschutzes ver-\n\nstoßen. So habe der Wirtschaftsprüfer vorsätzlich zum einen die Be-\n\nrufspflicht, gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 WPO\n\nVeränderungen in der Art der Berufstätigkeit sowie Namen, Vornamen, Be-\n\nrufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der\n\nSozietätspartner, Namen der Sozietät und alle Veränderungen unverzüglich\n\nzum Eintrag in das Berufsregister anzumelden, sowie zum anderen die Be-\n\nrufspflicht, gem. § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO bei Bestehen einer Sozie-\n\ntät den Berufshaftpflichtversicherungsschutz für die Partner, der den Anfor-\n\nderungen entsprechen muß, die für Wirtschaftsprüfer gelten, unverzüglich\n\ngegenüber der Wirtschaftsprüferkammer nachzuweisen, verletzt. Alledem\n\nliegt die Rechtsansicht zugrunde, die genannten Vorschriften, die an das\n\nBestehen einer Sozietät anknüpfen, seien auch dann anzuwenden, wenn\n\neine “Scheinsozietät” vorliegt.\n\na) Zu Recht geht das Kammergericht aufgrund der getroffenen Fest-\n\nstellungen und der Angaben des Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalt P \n\nund Steuerberaterin F seien “seine Angestellten bzw. freie Mitarbeiter”\n\n(UA S. 8), davon aus, daß zwischen den drei Personen keine Sozietät, wohl\n\naber eine Konstellation bestand, die den Anschein des Bestehens einer So-\n\nzietät erweckte.\n\naa) Der Begriff der Sozietät eines Wirtschaftsprüfers wird für eine in-\n\nländische Sozietät in § 44b Abs. 1 WPO definiert (vgl. BTDrucks. 12/5685\n\nS. 26). Danach darf ein Wirtschaftsprüfer seinen Beruf – soweit es hier in-\n\nteressiert – mit einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater in einer Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) seinen Beruf gemeinsam ausüben.\n\nEine solche Sozietät lag angesichts einer Anstellung oder freien Mitarbeiter-\n\nschaft des Rechtsanwaltes P und der Steuerberaterin F nicht vor\n\n(vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung nach dem Berufsrecht der Rechts-\n\nanwälte Hartung in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 59a Rdn. 94 bis 98;\n\nJessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 59a Rdn. 20 und nach dem Berufs-\n\nrecht der Steuerberater Kühls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, StBerG 1995\n\n§ 56 Rdn. 32).\n\nbb) Daneben besteht die Rechtsfigur der “Scheinsozietät”. Diese ist\n\nvom Bundesgerichtshof zunächst für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte\n\nentwickelt worden. Danach gilt folgendes: Wenn mehrere Rechtsanwälte,\n\nzwischen denen keine Sozietät, sondern etwa nur ein Anstellungsverhältnis\n\nbesteht, nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen,\n\nStempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken, so erzeugen sie ge-\n\ngenüber dem Rechtsverkehr den Anschein, daß der einzelne handelnde\n\nRechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechts-\n\nschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen. Dies er-\n\ngibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen\n\nzur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249;\n\nBGH NJW 1971, 1801, 1802; 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; BGH NJW-RR\n\n1988, 1299, 1300). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Be-\n\nrufsgruppe der Steuerberater übertragen (BGH NJW 1990, 827, 828 f.). Das\n\nOberlandesgericht München hat diese Prinzipien auch für das Vorliegen der\n\n“Scheinsozietät” eines Wirtschaftsprüfers mit Rechtsanwälten und Steuerbe-\n\nratern für anwendbar erklärt (WPK-Mitt. 1999, 159). Wegen allseits gleicher\n\nProblem- und Interessenlage kann kein Zweifel daran bestehen, daß die\n\ngenannten drei Berufsgruppen in identischer Weise zu behandeln sind.\n\nZutreffend nimmt das Kammergericht daher an, daß der Wirtschafts-\n\nprüfer mit der Verwendung des genannten Briefbogens den Anschein einer\n\nSozietät hervorgerufen hat, so daß er haftungsrechtlich die für die “Schein-\n\nsozietät” bestehenden Grundsätze gegen sich gelten lassen muß.\n\nb) Indes kann aus den Grundsätzen zur haftungsrechtlichen Behand-\n\nlung einer “Scheinsozietät” nicht – wie das Kammergericht und der General-\n\nbundesanwalt argumentieren – hergeleitet werden, daß die “Scheinsozietät”\n\neines Wirtschaftsprüfers auch unter den Gesichtspunkten des Berufsregi-\n\nsterrechts (§§ 37 bis 40 WPO) und unter dem Aspekt der Pflicht zum Nach-\n\nweis des Versicherungsschutzes (§ 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO) wie eine\n\nSozietät zu behandeln sei.\n\nHinter dem Begriff der “Scheinsozietät” verbirgt sich nicht etwa eine\n\nSonder- oder Parallelform der Sozietät, vielmehr dient dieser Terminus allein\n\nder schlagwortartigen Bezeichnung einer bestimmten, eine Haftung auslö-\n\nsenden Konstellation. Die mit diesem Schlagwort abgerufene Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs findet sich einzig darin, daß im Interesse der\n\nMandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichts-\n\npunkten allein auf den erweckten Anschein abgestellt wird, während die\n\nwahren Rechtsverhältnisse in die Bedeutungslosigkeit verwiesen werden\n\n(vgl. Hartung in Henssler/Prütting, BRAO 1997 § 59a Rdn. 17).\n\naa) Dagegen hat das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaften nach §§ 37 bis 40 WPO eine andere Aufga-\n\nbe. Es hat über die wesentlichen Daten der Berufsangehörigen umfassend\n\nAuskunft zu geben (BTDrucks. 12/5685 S. 26). Das kann nur heißen, daß es\n\ndie wahren Daten wiederzugeben hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob\n\ndas Berufsregister, das nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WPO öffentlich ist, etwa\n\nauch am Schutz der öffentlichen Register im Sinne von § 271 Abs. 1, § 348\n\nAbs. 1 StGB teilnimmt. Durch die Eintragung einer “Scheinsozietät” als einer\n\nvermeintlichen Sozietät würde das Register gar unrichtig.\n\nEs kommt folgendes hinzu: Das Gesetz spricht in § 38 Abs. 1 Nr. 1\n\nlit. d und e WPO allein von der Sozietät, ohne daß der Gesetzgeber – in\n\nKenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur “Scheinsozietät”\n\n– Gelegenheit genommen hätte, die letztgenannte Rechtsfigur in das Gesetz\n\naufzunehmen. Dabei zeigt ein Vergleich mit der gesetzlichen Überschrift des\n\n§ 56 StBerG – “Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät oder Büroge-\n\nmeinschaft)” – die Offenkundigkeit der Unterscheidung. Durch Auslegung\n\nder Vorschriften des § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit d und e WPO ist also nicht das Er-\n\ngebnis zu erreichen, daß die “Scheinsozietät” unter diese Normen subsu-\n\nmiert würde. Eine analoge Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des Be-\n\nrufsangehörigen scheidet angesichts des Charakters berufsgerichtlicher\n\nAhndung von Berufspflichtverletzungen aus.\n\nDies bedeutet, daß dem Wirtschaftsprüfer nicht etwa die Berufspflicht\n\noblag, einen Antrag auf Eintragung einer “Scheinsozietät” beim Berufsregi-\n\nster zu beantragen.\n\nbb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Pflicht zum etwaigen\n\nNachweis des Versicherungsschutzes.\n\nDie Vorschriften des § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 WPO knüpfen an das\n\nBestehen einer Sozietät an. Dafür, daß diese Regelungen auch dann anzu-\n\nwenden wären, wenn eine mit dem Begriff “Scheinsozietät” zu beschreiben-\n\nde Haftungsgrundlage vorliegt, gibt das Gesetz nichts her.\n\nInsoweit traf den Wirtschaftsprüfer also auch keine Nachweispflicht.\n\n2. Schließlich hat der Senat das dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfene\n\nVerhalten in umfassender Kognition zu würdigen (§ 264 StPO i.V.m.\n\n§ 127 WPO). Auch die Überprüfung des dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfe-\n\nnen Verhaltens unter allen anderen etwa in Betracht kommenden Gesichts-\n\npunkten ergibt keinen Verstoß gegen Berufspflichten. Insbesondere begrün-\n\ndet die Verwendung des genannten Briefkopfes keinen solchen Verstoß.\n\na) So wird vorliegend dem (für Sozietäten geltenden) Gebot aus\n\nNr. VIII 1 b Abs. 1 der Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschafts-\n\nprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPK) dadurch Rechnung getragen, daß\n\nin dem Briefkopf jeder Person ihre Berufsbezeichnung unmittelbar zugeord-\n\nnet ist. Weitere hier etwa relevante Anforderungen werden durch die WPK\n\nnicht aufgestellt, insbesondere nicht in den die Geschäftsbriefbogen betref-\n\nfenden Regelungen in Nr. VIII 8 WPK.\n\nb) Schließlich ergibt ein Vergleich mit den für Rechtsanwälte und\n\nSteuerberater geltenden Regeln folgendes: Ein Rechtsanwalt, der nur Ange-\n\nstellter oder freier Mitarbeiter ist, darf im Briefkopf der Rechtsanwaltspraxis\n\naufgeführt werden (Odersky AnwBl. 1991, 238, 242; Hartung in Henss-\n\nler/Pütting, BRAO 1997 § 59a Rdn. 97). Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Berufsord-\n\nnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) dürfen auf Briefbogen auch\n\nAngestellte und freie Mitarbeiter, die überwiegend beschäftigt werden, auf-\n\ngeführt werden. Dies wird von der Steuerberaterkammer mit dem Argument\n\nbegrüßt, daß dem in der Praxis verbreitenden Bedürfnis Rechnung getragen\n\nwerde, auch Angestellte und Mitarbeiter in die Geschäftsbriefbogen aufzu-\n\nnehmen und damit Auftraggebern wie auch potentiellen Mandanten einen\n\nÜberblick über die in der Kanzlei, Sozietät oder Steuerberatungsgesellschaft\n\ntätigen Steuerberater und Befugnisträger nach § 3 StBerG zu geben (Mittei-\n\nlungen der Steuerberaterkammer Stuttgart 1998, 9). Dahinter kann auch das\n\nBerufsrecht der Wirtschaftsprüfer nicht zurückbleiben.\n\nHarms Häger Nack\n\nPfizenmayer Sauter","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/WiPrS/2000/WpSt_R___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/wpst-r-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/WiPrS/2000/WpSt_R___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/WiPrS/2000/WpSt_R___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-12/wpst-r-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/WiPrS/2000/WpSt_R___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:20.754328+00:00"}}