{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/StbS/2000/StbSt_R___2-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen","decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"StbSt (R) 2/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStb St (R) 2/00\n\nURTEIL\n\nvom 16. Mai 2000\nin dem berufsgerichtlichen Verfahren\ngegen\n\nwegen Berufspflichtverletzung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-\n\ntensachen, hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2000, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nSteuerberater Professor Guntermann,\n\nSteuerbevollmächtigter Lingelbach,\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nFrau\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Steuerbevollmächtigten ,\n\nals Vertreterin der Steuerberaterkammer Sachsen,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil\n\ndes Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-\n\nsachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 2. Dezember\n\n1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nGegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob ein bestellter Steuer-\n\nbevollmächtigter auch dann eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67\n\nStBerG abschließen muß, wenn er keine Berufstätigkeit ausübt.\n\nI.\n\n1. Dem Steuerbevollmächtigten wurden zwei Berufspflichtverletzungen\n\nim Sinne des § 89 Abs. 1 StBerG angelastet. Zum einen sei er Mitteilungs-\n\npflichten über das Ausscheiden aus der ersten und den Wiedereintritt in die\n\nzweite Steuerberatungsgesellschaft nicht nachgekommen. Zum anderen –\n\ndas ist Gegenstand der Revision – habe er gegen die sich aus § 67 Satz 1\n\nStBerG ergebende Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung\n\nverstoßen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensa-\n\nchen des Landgerichts Chemnitz hat lediglich den Verstoß gegen die Mittei-\n\nlungspflichten für gegeben erachtet; sie hat gegen den Steuerbevollmäch-\n\ntigten eine Warnung nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausgesprochen. Auf die\n\nBerufung der Staatsanwaltschaft hat der Senat für Steuerberater- und Steu-\n\nerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Dresden den Steuerbe-\n\nvollmächtigten auch wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht nach § 67\n\nSatz 1 StBerG verurteilt. Er hat dem Steuerbevollmächtigten einen Verweis\n\nerteilt und eine Geldbuße auferlegt (§ 89 Abs. 1, § 90 StBerG). Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Revision gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBerG zuge-\n\nlassen, weil es sich bei der Frage des Bestehens einer Versicherungspflicht\n\nim Falle der Nichtausübung des Berufs um eine Rechtsfrage von grundsätzli-\n\ncher Bedeutung handle.\n\n2. Der Betroffene, ein in der DDR ausgebildeter Diplom-Wirtschaftler,\n\nwar zunächst bis Ende 1995 als vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter\n\n(§ 40a StBerG) bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Sodann war\n\ner ab Januar 1996 bis Ende 1997 zwei Jahre lang arbeitslos. In diesem Zeit-\n\nraum bestand keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 StBerG; aller-\n\ndings übte der Betroffene während dieser Zeit auch keine Tätigkeit als Steu-\n\nerbevollmächtigter aus. Im Dezember 1997 wurde er endgültig als Steuerbe-\n\nvollmächtigter bestellt, nachdem er die nach § 40a Abs. 4 StBerG erforderli-\n\nche Prüfung abgelegt hatte. Im Januar 1998 fand er schließlich wieder eine\n\nAnstellung bei einer Steuerberatungsgesellschaft.\n\n3. Das Oberlandesgericht ist – anders als das Landgericht – der Auf-\n\nfassung, daß der Steuerbevollmächtigte verpflichtet war, für die Jahre 1996\n\nund 1997 eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. In dieser Zeit sei\n\ner selbständiger Steuerbevollmächtigter gewesen, da er nicht in einem An-\n\ngestelltenverhältnis gestanden hätte. Als solcher sei er nach § 67 StBerG\n\nauch dann versicherungspflichtig gewesen, wenn er keine Tätigkeit als Steu-\n\nerbevollmächtigter ausgeübt habe. Das folge auch aus § 51 Abs. 1 Satz 1\n\nder Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steu-\n\nerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. No-\n\nvember 1979 (BGBl I 1922). Nach dieser Bestimmung haben Steuerbevoll-\n\nmächtigte die Versicherung „während der Dauer ihrer Bestellung“ aufrecht-\n\nzuerhalten. Der Steuerbevollmächtigte habe fahrlässig gehandelt; ein Ver-\n\nbotsirrtum habe nicht vorgelegen.\n\n4. Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung wegen des Ver-\n\nstoßes gegen § 67 StBerG. Die Bestimmung des § 67 sei nicht hinreichend\n\nbestimmt. Der Betroffene sei 1996 und 1997 zudem kein selbständiger Steu-\n\nerbevollmächtigter im Sinne des § 67 StBerG gewesen, denn er habe weder\n\nbeabsichtigt, in dieser Zeit seinen Beruf geschäftsmäßig auszuüben, noch\n\nhabe er dies tatsächlich getan. Haftpflichtgefahren hätten daher nicht er-\n\nwachsen können. Jedenfalls habe aber ein Verbotsirrtum vorgelegen.\n\nSchließlich sei die konkrete Sanktionsbemessung rechtsfehlerhaft.\n\nII.\n\nDie Revision des Steuerbevollmächtigten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die in § 67 StBerG geforderte Versicherungspflicht des Steuerbe-\n\nvollmächtigten knüpft allein an dessen Bestellung an. Es kommt nicht darauf\n\nan, ob der selbständige Steuerbevollmächtigte auch tatsächlich den Beruf\n\nausübt und ob deshalb mit Haftpflichtansprüchen konkret zu rechnen ist.\n\nNach § 67 Satz 1 StBerG müssen selbständige Steuerbevollmächtigte\n\ngegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebende Haftpflichtgefahr ange-\n\nmessen versichert sein. Aus dieser Vorschrift ergibt sich somit die Verpflich-\n\ntung eines jeden Berufsangehörigen, gegen solche Gefahren versichert zu\n\nsein (BGHSt 35, 263, 264). Lediglich angestellte Steuerbevollmächtigte (§ 58\n\nStBerG) sind von der Versicherungspflicht befreit, soweit sie in der Vermö-\n\ngensschadenhaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert sind\n\n(Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 67 Rdn. 6; Kuhls, Steuerbera-\n\ntungsgesetz § 67 Rdn. 3 und 8).\n\na) Der Betroffene erfüllte im fraglichen Zeitraum das Merkmal der\n\nSelbständigkeit.\n\nSteuerbevollmächtigte üben einen freien Beruf aus (§ 32 Abs. 2\n\nStBerG); sie haben diesen unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben\n\n(§ 57 Abs. 1, § 60 StBerG). Nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG gilt eine Tätigkeit\n\nals (unselbständiger) Arbeitnehmer grundsätzlich als nicht vereinbar mit dem\n\nBeruf eines Steuerbevollmächtigten. Das Gesetz sieht lediglich für bestimmte\n\nAngestelltentätigkeiten (§ 57 Abs. 3 Nr. 4: Lehrer an Hoch- und Fachschulen\n\nund §§ 58, 59: angestellter Steuerbevollmächtigter, öffentlich-rechtliches\n\nDienst- oder Amtsverhältnis) Ausnahmen vor. Das Tatbestandsmerkmal der\n\nSelbständigkeit grenzt somit den verpflichteten Personenkreis lediglich von\n\nden (mitversicherten) angestellten Steuerbevollmächtigten ab. Daraus folgt\n\nim Umkehrschluß, daß ein Steuerbevollmächtigter, der nicht unter die Aus-\n\nnahmeregelungen für Angestellte fällt, den Regelfall erfüllt und demnach\n\nselbständig im Sinne des § 67 StBerG ist (vgl. auch BVerwG BB 1986, 1614\n\nzu § 54 Abs. 1 WPO).\n\nb) § 67 Satz 1 StBerG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen,\n\ndaß der Steuerbevollmächtigte nur dann versicherungspflichtig ist, wenn und\n\nsolange er tatsächlich (selbständig) den Beruf ausübt.\n\naa) Eine solche Auslegung läßt sich dem Wortlaut der Bestimmung\n\nnicht entnehmen. Wie ausgeführt, dient das Merkmal der Selbständigkeit in\n\n§ 67 StBerG allein der Abgrenzung von mitversicherten Angestellten. Ein\n\nzusätzliches Erfordernis im Sinne von tatsächlich ausgeübter Tätigkeit ver-\n\nlangt die „Selbständigkeit“ nicht. Die Versicherungspflicht knüpft somit allein\n\nan die Eigenschaft als (selbständiger) Steuerbevollmächtigter an. Steuerbe-\n\nvollmächtigter ist nach der Legaldefinition des § 42 StBerG, wer nach den\n\nVorschriften des StBerG als solcher bestellt ist. Mit der Bestellung nach § 40\n\nbzw. der vorläufigen Bestellung nach § 40a StBerG beginnen die allgemei-\n\nnen und besonderen Berufspflichten des Steuerbevollmächtigten, wie sie im\n\nDritten Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes normiert\n\nsind (Gehre aaO § 40 Rdn. 11), zu denen auch die Versicherungspflicht des\n\n§ 67 StBerG gehört.\n\nDiese gesetzliche Regelung wird durch § 51 Abs. 1 DVStB dahin kon-\n\nkretisiert, daß die Versicherung „während der Dauer der Bestellung“ auf-\n\nrechtzuerhalten ist. Diese Bestimmung in der Verordnung erweitert aber die\n\ngesetzlichen Voraussetzungen nicht; sie umschreibt lediglich die schon dem\n\nGesetz immanente umfassende Versicherungspflicht näher. Deshalb kann\n\nauch aus dem Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen für Wirt-\n\nschaftsprüfer (§ 54 Abs. 1 WPO) und Rechtsanwälte (§ 51 Abs. 1 BRAO) –\n\ndie ebenso wie § 51 Abs. 1 DVStB explizit die Aufrechterhaltung „während\n\nder Dauer der Bestellung“ vorschreiben – nicht der Umkehrschluß gezogen\n\nwerden, der Gesetzgeber habe die Versicherungspflicht für Steuerbevoll-\n\nmächtigte enger regeln wollen als für die anderen Berufsgruppen.\n\nbb) Eine einschränkende Auslegung dahin, daß eine Versicherungs-\n\npflicht nur bei tatsächlich ausgeübter Tätigkeit bestünde, ergibt sich auch\n\nnicht daraus, daß § 67 verlangt, daß Steuerbevollmächtigte „gegen die aus\n\nihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren“ versichert sein\n\nmüssen. Haftpflichtgefahren sind nämlich nicht schon dadurch zuverlässig\n\nausgeschlossen, daß der Steuerbevollmächtigte nicht die Absicht hat, beruf-\n\nlich tätig zu werden, gegenüber den zuständigen Stellen lediglich eine solche\n\nAbsicht bekundet, oder wenn er sich dieser Absicht entsprechend verhält.\n\nDaß ein Steuerbevollmächtigter bei Ausübung seiner Tätigkeit zahlrei-\n\nchen Haftpflichtgefahren (vgl. Gehre aaO § 67 Rdn. 1; Kuhls aaO § 67\n\nRdn. 1) ausgesetzt ist, bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch dann,\n\nwenn er nicht vorhat, den Beruf auszuüben, kann er sich nach der ausdrück-\n\nlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 63 StBerG schon allein mit\n\nder Ablehnung eines Auftrages schadenersatzpflichtig machen.\n\nDie bloße Erklärung, nicht selbständig tätig sein zu wollen, führt – an-\n\nders als ein förmlicher Verzicht (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG) – nicht zum Erlö-\n\nschen der Bestellung. Der Steuerbevollmächtigte ist dadurch nicht gehindert,\n\nim Beruf tätig zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht (aaO) weist deshalb\n\nbei der Beantwortung der entsprechenden Rechtsfrage zu dem insoweit\n\ngleichlautenden § 54 Abs. 1 WPO zutreffend darauf hin, daß die bloße Erklä-\n\nrung, nicht selbständig tätig sein zu wollen, als Anknüpfungspunkt für die\n\nRegelung der Versicherungspflicht ungeeignet ist. Eine solche Erklärung hat\n\nder Betroffene zudem erst Ende 1997 abgegeben.\n\nNoch viel weniger gilt das für die (innere) Absicht, untätig zu bleiben.\n\nDer Steuerbevollmächtigte kann sich – ebenso wie ein Wirtschaftsprüfer\n\n(BVerwG aaO) – nicht durch freiwilliges Nichtstun den Pflichten entziehen,\n\ndie ihm mit der Bestellung auferlegt sind. Daran vermag auch der Umstand\n\nnichts zu ändern, daß diese Absicht dadurch nach außen zum Ausdruck\n\nkommt, daß der Steuerbevollmächtigte keine Niederlassung begründet (vgl.\n\n§ 34 Abs. 1 StBerG). Aufgrund der Nichtbegründung der Niederlassung ver-\n\nmutet das Gesetz zwar, daß der Steuerbevollmächtigte den Beruf nicht aus-\n\nüben wolle (Gehre aaO § 46 Rdn. 12), weshalb nach § 46 Abs. 3\n\nNr. 1 StBerG die Bestellung widerrufen werden kann. Solange aber die Be-\n\nstellung nicht widerrufen ist, ist der Steuerbevollmächtigte nicht an der Be-\n\nrufsausübung gehindert. Unerheblich ist auch, ob dem Betroffenen aufgrund\n\nseiner Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich untersagt\n\nwar.\n\ncc) Dieses Ergebnis folgt auch aus der systematischen Auslegung.\n\nNach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ist es ein zwingender Widerrufsgrund, wenn\n\nder Steuerbevollmächtigte nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung\n\nunterhält. Hingegen bildet es nur einen fakultativen Widerrufsgrund (§ 46\n\nAbs. 3 StBerG), wenn der Steuerbevollmächtigte keine Niederlassung be-\n\ngründet und daher (mutmaßlich) nicht geschäftsmäßig tätig ist, oder wenn er\n\ndauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Diese diffe-\n\nrenzierende Regelung in derselben Norm zeigt, daß der Gesetzgeber das\n\nProblem der tatsächlichen Berufsausübung und einer vorübergehenden Un-\n\ntätigkeit durchaus gesehen und bedacht hat; gleichwohl hat er bei der Versi-\n\ncherungspflicht darauf gerade nicht abgestellt.\n\ndd) Daß § 67 Satz 1 StBerG die Versicherungspflicht allein von dem\n\nobjektiven Kriterium der Bestellung abhängig macht, folgt auch aus dem\n\nZweck der Vorschrift. Ebenso wie beim Wirtschaftsprüfer (§ 54 WPO) und\n\nRechtsanwalt (§ 51 BRAO) soll die Versicherungspflicht sicherstellen, daß es\n\nkein relevantes Risiko der Tätigkeit gibt, das nicht finanziell abgesichert ist\n\n(zum Wirtschaftsprüfer: BVerwG aaO). Sie dient dem Schutzbedürfnis des\n\nrechtsuchenden Publikums (BGH – Anwaltssenat – NJW-RR 1997, 20). Die-\n\nses soll darauf vertrauen können, daß eventuelle Schadensersatzansprüche\n\nim Rahmen des vorgegebenen Versicherungsschutzes ohne weiteres durch-\n\nsetzbar sind (BGHZ 137, 200 – Anwaltssenat). Dem insoweit identischen\n\nRegelungszweck steht nicht entgegen, daß die Berufe des Steuerberaters\n\nbzw. Steuerbevollmächtigten, des Wirtschaftsprüfers und des Rechtsanwalts\n\nansonsten unterschiedliche Berufsbilder haben und daß die berufsrechtlichen\n\nMaterien nicht deckungsgleich sind.\n\nWegen dieses herausragenden Schutzzwecks ist das Nichtunterhalten\n\nder vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ein zwingender Widerrufsgrund\n\nfür die Bestellung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Nach § 55 DVStB muß deshalb\n\nauch der Versicherungsabschluß vor der Bestellung nachgewiesen werden.\n\nDer Bundesgerichtshof erachtet auch aus diesen Gründen in ständiger\n\nRechtsprechung (BGHSt 35, 263; BGH DStR 1994, 409) einen Verstoß ge-\n\ngen die Versicherungspflicht als so schwerwiegende Berufspflichtverletzung,\n\ndaß dies regelmäßig den Ausschluß aus dem Beruf rechtfertigt.\n\nc) Die Auslegung des § 67 Satz 1 StBerG nach Wortlaut, systemati-\n\nscher Stellung und Zweck ergibt somit, daß das Gesetz nicht abgedeckte\n\nHaftpflichtrisiken zuverlässig ausschließen will. Dieses Ziel ist auch aus\n\nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BGHZ 137,\n\n200 zu § 51 BRAO). Die Vorschrift ist deshalb allein in der hier gefundenen\n\nAuslegung geeignet, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu ge-\n\nwährleisten und geht nicht über das hinaus, was zum Schutz des rechtsu-\n\nchenden Publikums erforderlich ist. Allein das Abstellen auf das objektive\n\nKriterium der Bestellung führt zu einer Auslegung, bei der § 67 StBerG hin-\n\nreichend bestimmt ist. An subjektive, in das Belieben des Steuerbevollmäch-\n\ntigten gestellte Umstände darf und kann die gesetzliche Versicherungspflicht\n\ndeshalb nicht anknüpfen.\n\nDie Versicherungspflicht besteht daher auch dann, wenn der selb-\n\nständige Steuerbevollmächtigte keine Berufstätigkeit ausübt (ebenso Gehre\n\naaO § 67 Rdn. 5; Kuhls aaO § 67 Rdn. 5; Empfehlungen der Bundessteuer-\n\nberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung Abschnitt II Nr. 5 Abs. 3).\n\nFür ihn gilt insoweit nichts anderes als für andere rechtsberatende Berufe wie\n\nWirtschaftsprüfer (BVerwG aaO) und Rechtsanwälte (vgl. BGH NJW-RR\n\n1997, 696; BGHZ 137, 200: Kanzlei nur im Ausland; Ehrengerichtshof für\n\nRechtsanwälte Hamburg BRAK-Mitt. 1998, 44).\n\n2. Das Oberlandesgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung einen\n\n(unvermeidbaren) Verbotsirrtum ausgeschlossen.\n\nUnvermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter trotz der ihm nach\n\nden Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und\n\nBerufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das\n\nUnrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt\n\nvoraus, daß er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auf-\n\nkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einho-\n\nlung von Rat beseitigt hat. Wird die Rechtsauffassung des Täters durch eine\n\ngerichtliche oder behördliche Entscheidung oder durch die Rechtsauskunft\n\neiner sachkundigen, unvoreingenommenen und mit der Erteilung der Aus-\n\nkunft keinerlei Eigeninteresse verfolgenden Person bestätigt, begründet dies\n\ndie Unvermeidlichkeit eines Irrtums, wenn der Täter auf die Richtigkeit der\n\nEntscheidung oder Auskunft vertraut hat und nach den für ihn erkennbaren\n\nUmständen auch vertrauen durfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999\n\n– 2 StR 365/99 –).\n\nDas Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß ein Irrtum des\n\nBetroffenen über die Versicherungspflicht nicht schon deshalb unvermeidbar\n\nwar, weil die Oberfinanzdirektion Chemnitz in \n\nihrem Schreiben vom\n\n11. Dezember 1997 die Rechtsansicht vertreten hat, es bestünde keine Ver-\n\nsicherungspflicht, wenn keine selbständige Berufsausübung beabsichtigt sei.\n\nVielmehr war der Betroffene gehalten, eine Rechtsauskunft der zuständigen\n\nStelle, nämlich seiner Berufskammer, einzuholen. Nur auf deren Auskunft\n\nhätte er vertrauen dürfen (vgl. OLG Frankfurt/Main DStR 1996, 1304). Dort\n\nwäre ihm mitgeteilt worden, daß er versicherungspflichtig war.\n\n3. Die Bemessung der Sanktion enthält keinen durchgreifenden\n\nRechtsfehler. Der Senat schließt aus, daß ohne die möglicherweise bedenk-\n\nliche (vgl. BGH NStZ 1998, 244) Erwägung von der fehlenden Einsicht eine\n\nmildere berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden wäre.\n\nHarms Häger Nack\n\n Guntermann Lingelbach","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/StbS/2000/StbSt_R___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-16/stbst-r-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":16},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"StBDV","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"StBDV","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/StbS/2000/StbSt_R___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/StbS/2000/StbSt_R___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-16/stbst-r-2-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/StbS/2000/StbSt_R___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:13:19.120309+00:00"}}