{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/PatAnwS/2006/PatAnwZ___1-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Patentanwaltssachen","decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"PatAnwZ 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nPatAnwZ 1/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den \n\nVorsitzenden Richter Terno, die Richter Bauner und Asendorf sowie die Patent-\n\nanwälte Dipl.-Phys. von Rohr und Dipl.-Chem. Dr. Bunke \n\nam 30. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts München, Senat für Patentanwaltssachen, vom 21. März \n\n2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nGeschäftswert: 25.000,- € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist am 27. Februar 1992 als Patentanwalt zugelassen \n\nworden. Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. \n\n ist am 12. April 2001 und laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des \n\nAmtsgerichts F. am 10. März 2005 gemäß § 901 ZPO Haftbefehl \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller ergan-\n\ngen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 widerrief der Antragsgegner die Zulassung \n\ndes Antragstellers zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO. Gegen \n\ndiesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-\n\nstellt, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. März 2006, der dem \n\nAntragsteller am 24. März 2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen hat. \n\n2 \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. April 2006 beim Oberlan-\n\ndesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der die-\n\nser sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung als Patentan-\n\nwalt weiter verfolgt. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entge-\n\ngengetreten. Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. \n\nII. \n\n3 \n\nDie statthafte (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 PAO) und in zulässiger Weise eingelegte \n\nsofortige Beschwerde (§ 38 Abs. 4 PAO) ist unbegründet. Der Widerruf der Zu-\n\nlassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss begegnen keinen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n4 \n\n1. Der Antragsgegner hat den Widerruf des Antragstellers zur Patentan-\n\nwaltschaft zutreffend auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 PatAnwO gestützt. Da der An-\n\ntragsteller aufgrund der gegen ihn am 12. April 2001 und 10. März 2005 ergan-\n\ngenen Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 \n\nZPO in die Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte in L. und F. \n\n eingetragen worden ist (§ 915 ZPO), ist der Vermögensverfall des An- \n\ntragstellers nach der gesetzlichen Regelung zu vermuten. Eine Widerlegung \n\ndieser Vermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstel-\n\nlung aller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte \n\n(vgl. dazu Sen.Beschl. v. 4.11.2002 - PatAnwZ 1/02, BGH Report 2003, 580 \n\nm.w.N.). Obwohl der Antragsteller mehrfach, auch im vorliegenden Beschwer-\n\nderechtszug, auf dieses Erfordernis hingewiesen worden ist, ist er diesen Dar-\n\nlegungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 a Abs. 2 PAO) weder im Verfahren \n\nüber den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft noch im Verfahren \n\nüber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgekommen. \n\n5 \n\nIm Widerrufsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat \n\nder Antragsteller auf die entsprechende Aufforderung nicht reagiert (Bescheid \n\ndes Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2005, \n\nS. 2). Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu den An-\n\ngaben des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, seine Aufstel-\n\nlung enthalte keine Angaben über seine laufenden Einkünfte, die gegen ihn er-\n\nhobenen Forderungen seien in der Aufstellung nicht im Einzelnen aufgeführt, \n\nsondern nur pauschal mit ca. 15.000,-- € angegeben. Ob und wie gegebenen-\n\nfalls der Antragsteller diese Forderungen erfüllen könne oder wolle, sei nicht er-\n\nsichtlich. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die \n\ngegen ihn erhobenen Forderungen wenigstens in der Gesamtsumme zutreffend \n\nangegeben habe, da er jüngst zur Zahlung von 10.000,-- € sowie weiterer \n\n33.482,17 € verurteilt worden sei. Ob diese Forderungen in seiner Aufstellung \n\nBerücksichtigung gefunden hätten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Bank-\n\nverbindlichkeiten, die mit 650.000,-- € angegeben wurden, sei nicht dargelegt, \n\nwelche monatlichen Verbindlichkeiten dem Antragsteller hieraus entstünden \n\nund ob oder wie er diese bedienen könne. Soweit der Antragsteller angegeben \n\nhabe, er verfüge über ein Immobilienvermögen im Wert von 2 Millionen €, sei \n\nseinen Angaben nicht zu entnehmen, ob es sich um unbelastetes Grundeigen-\n\ntum handle, dessen Wert zur Regulierung von Verbindlichkeiten einsetzbar sei. \n\nAus dem Urteil des Landgerichts L. vom 24. November 2003 ergebe \n\n \n\n6 \n\n7 \n\nsich, dass die fragliche Immobilie überschuldet sei; soweit der Antragsteller Mit-\n\neigentümer einer weiteren Immobilie gewesen sei, habe er seinen Miteigen-\n\ntumsanteil an seine Ehefrau übertragen. Vor diesem Hintergrund seien die An-\n\ngaben des Antragstellers nicht geeignet, eine geordnete wirtschaftliche Situati-\n\non zu belegen. \n\nDiese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und wer-\n\nden von der Beschwerde nicht angegriffen. \n\n2. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ab-\n\ndrucke von Rechnungslisten für die Jahre 2004 bis 2006 vorgelegt und eine \n\nAufstellung von Rechtsstreitigkeiten vorgenommen hat, an denen er als Kläger \n\noder Beklagter beteiligt ist, genügen diese Angaben nicht den Anforderungen, \n\ndie an eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhält-\n\nnisse zu stellen sind. Es fehlen insbesondere Angaben zu den Betriebsausga-\n\nben sowie Angaben zu seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten, insbe-\n\nsondere zu den Bankverbindlichkeiten, die aus ihnen resultierenden monatli-\n\nchen Belastungen und dazu, wie der Antragsteller diese laufenden Verbindlich-\n\nkeiten zu bedienen gedenkt. Wie der Antragsgegner unwidersprochen ergän-\n\nzend dargelegt hat, ist der Antragsteller zwischenzeitlich in vierzehn Fällen zur \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Daher verbleibt \n\nes bei der Vermutung des Vermögensverfalls. \n\n8 \n\n3. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die Interessen der Recht-\n\nsuchenden nicht gefährdet sind (vgl. hierzu Feuerich, PAO, § 21 Rdn. 7), sind \n\nnicht ersichtlich. \n\n9 \n\n4. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kos-\n\ntenfolge entsprechend § 153 Abs. 1 PAO zurückzuweisen. \n\nTerno \n\n Bauner \n\n Asendorf \n\n von Rohr \n\nBunke \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - PatA - Z 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2006/PatAnwZ___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-30/patanwz-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2006/PatAnwZ___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2006/PatAnwZ___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-30/patanwz-1-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2006/PatAnwZ___1-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:17.870595+00:00"}}