{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/PatAnwS/2003/PatAnwZ___1-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Patentanwaltssachen","decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"PatAnwZ 1/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PAO §§ 5, 154 b Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnah- me in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland aus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nPatAnwZ 1/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Zulassung zur Patentanwaltschaft \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nPAO §§ 5, 154 b \n\nDie Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnah-\n\nme in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland \n\naus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist. \n\nBGH, Beschl. v. 25. Oktober 2004 - PatAnwZ 1/03 - OLG München \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und \n\nden Richter Professor Dr. Jestaedt sowie die Patentanwälte Dipl.-Phys. Schaaf-\n\nhausen und Dipl.-Phys. von Rohr \n\nam 25. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht \n\nMünchen vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und \n\ndem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n25.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin besitzt die deutsche und die US-amerikanische \n\nStaatsbürgerschaft. Sie ist promovierte Chemikerin, war zunächst mehrere Jah-\n\nre in Deutschland in einer Patentabteilung eines Unternehmens tätig und hat \n\ndie Ausbildung zur Patentanwältin begonnen. Anfang der 90er Jahre siedelte \n\nsie in die Vereinigten Staaten über. Dort erwarb die Antragstellerin die Zulas-\n\nsung als US Patent Agent und übte diesen Beruf in dem US-Bundesstaat New \n\nMexico aus. Auf Grund ihrer Zulassung ist die Antragstellerin berechtigt, vor \n\ndem US Patent and Trademark Office in patentrechtlichen Angelegenheiten \n\ntätig zu werden, und zwar von allen US-Bundesstaaten aus. Verträge über Pa-\n\ntente darf sie nur in den US-Bundesstaaten ausarbeiten, die dies gestatten. Im \n\nMarkenrecht und in weiteren Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschut-\n\nzes darf sie nicht tätig sein. \n\nNachdem die Antragstellerin nach Deutschland zurückgekehrt ist, möchte \n\nsie ihrer in der Vergangenheit in den Vereinigten Staaten betriebenen berufli-\n\nchen Tätigkeit als US Patent Agent von Deutschland aus nachgehen und deut-\n\nsche Mandanten bei der Verfolgung von Patent- und Geschmacksmusteran-\n\nmeldungen vor dem US Patent and Trademark Office vertreten. Zu diesem \n\nZweck will sie eine Niederlassung in Deutschland errichten. \n\nDie Antragstellerin hat zunächst beim Präsidenten des Landgerichts \n\nW. beantragt, ihr die Erlaubnis zur Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 \n\nSatz 2 Nr. 6 RBerG (Rechtskundige im ausländischen Recht) zu erteilen. Der \n\nPräsident hat diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Februar 2004 abgelehnt, weil \n\nnach § 186 PAO eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht zur \n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen \n\nRechtsschutzes berechtige. Die Antragstellerin hat ferner beim Antragsgegner \n\nbeantragt, sie als US Patent Agent in die Patentanwaltskammer aufzunehmen. \n\nDer Antragsgegner hat dies mit Bescheid vom 16. März 2003 abgelehnt. Hier-\n\ngegen hat die Antragstellerin um gerichtliche Entscheidung nachgesucht, und \n\nzwar mit dem Hauptantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sie in die Pa-\n\ntentanwaltskammer aufzunehmen, und dem Hilfsantrag festzustellen, daß sie \n\nvorbehaltlich des Rechtsberatungsgesetzes zur Ausübung des Berufs des US \n\nPatent Agent in Deutschland der Aufnahme in die Patentanwaltskammer nicht \n\nbedürfe. Das OLG M. hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\ndurch Beschluß vom 13. November 2003 zurückgewiesen und den Hilfsantrag \n\nauf Feststellung als unzulässig verworfen. \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren \n\num Aufnahme in die Patentanwaltskammer weiter. Sie macht geltend, die ange-\n\nfochtene Entscheidung beruhe auf der Verletzung des § 154 a PAO in Verbin-\n\ndung mit Art. VI Abs. 1 des GATS-Übereinkommens und des Art. 12 GG. \n\nDer Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 154 b \n\nAbs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 Nr. 3 PAO); sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nDer Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die \n\nVersagung ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zulässig, aber nicht \n\nbegründet (§§ 154 a Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2, 33, 35 Abs. 1 Satz 1 PAO). Der \n\nBescheid des Antragsgegners vom 16. März 2003 ist nicht rechtswidrig. Die \n\nAntragstellerin erfüllt als US Patent Agent nicht die Voraussetzungen für die \n\nZulassung zur Patentanwaltschaft. \n\n1. Zur Patentanwaltschaft kann nach § 5 Abs. 1 PAO nur zugelassen \n\nwerden, wer entweder die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt \n\noder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die \n\nZulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) in der \n\nFassung des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, nachfolgend: \n\nPAZEigPrG) bestanden hat. \n\na) § 5 Abs. 2 PAO bestimmt die Voraussetzungen der Befähigungszulas-\n\nsung. Danach hat die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt, wer \n\ndie technische Befähigung durch den Abschluß eines naturwissenschaftlichen \n\noder technischen Studiums im Inland und praktische technische Tätigkeit (§ 6 \n\nPAO) erworben und nach der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen \n\nRechtsschutzes (§ 7 PAO) die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnis-\n\nse (§ 8 PAO) bestanden hat sowie mindestens ein halbes Jahr bei einem Pa-\n\ntentanwalt tätig gewesen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin \n\nnicht. \n\nb) Die Zulassung auf Grund Eignungsprüfung gemäß § 1 PAZEigPrG se-\n\nhen die §§ 154 a und 154 b PAO, in die Patentanwaltsordnung gemäß Art. 2 \n\n§ 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember \n\n1988 (ABl. EG L 19 - 1989 S. 16) eingefügt, für Staatsangehörige eines Mit-\n\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des \n\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor. § 154 a PAO eröffnet \n\ndiesen Staatsangehörigen die Möglichkeit, sich unter ihrer Berufsbezeichnung \n\nzur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen \n\ngewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen, wenn sie ihre \n\nberufliche Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unter einer Berufsbezeich-\n\nnung ausüben, die in § 1 PAZEigPrG genannt ist, und wenn sie auf Antrag in \n\ndie Patentanwaltskammer aufgenommen sind; das Verfahren im einzelnen re-\n\ngelt § 154 b PAO. Die in der Anlage zu § 1 PAZEigPrG aufgeführten Berufe \n\nsind ausnahmslos Patentanwaltsberufe in europäischen Mitgliedstaaten. Da-\n\ndurch soll einerseits der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen \n\nUnion und des Europäischen Wirtschaftsraums und andererseits dem Schutz \n\ndes rechtsuchenden Publikums sowie den Erfordernissen einer geordneten \n\nfunktionsfähigen Rechtspflege Rechnung getragen werden (vgl. Begründung in \n\nBR-Drucks. 93/93 v. 12.2.1993 Nr. 29, zu §§ 154 a, 154 b PAO). Auch diese \n\nZulassungsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. \n\nc) Eine darüber hinausgehende Befugnis zur Niederlassung in Deutsch-\n\nland sieht das deutsche Recht für Patentanwälte oder Angehörige ähnlicher \n\nBerufe aus anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union \n\noder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, nicht vor. Allerdings räumt § 206 \n\nAbs. 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I 2000 \n\nS. 182) Rechtsanwälten aus Staaten, die Mitglieder der Welthandelsorganisati-\n\non (WTO) sind, das Recht zur Beratung auf den Gebieten des Rechts des Her-\n\nkunftsstaates und des Völkerrechts ein. Voraussetzung hierfür ist dabei, daß \n\ndie Berufsangehörigen einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf \n\neines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechenden \n\nBeruf ausüben. Liegen diese Voraussetzung vor, ist dieser Personenkreis be-\n\nfugt, auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in \n\nDeutschland Rechtsberatung durchzuführen und sich niederzulassen; zu die-\n\nsem Zweck ist er in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. \n\n2. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, § 154 a PAO sei unter dem All-\n\ngemeinen Übereinkommen über den internationalen Dienstleistungshandel \n\n(GATS-Übereinkommen) dahin auszulegen, daß Gleiches für die Rechtsbesor-\n\ngung auf dem Gebiet des Patentwesens des Heimatstaates des jeweiligen Be-\n\nwerbers und die Aufnahme in die Patentsanwaltskammer in Deutschland zu \n\ngelten habe, sofern der jeweilige Bewerber seine Zulassung in einem Mitglied-\n\nstaat der Welthandelsorganisation erlangt habe. \n\na) Eine Gesetzeslücke, die durch Auslegung zu füllen wäre, ist nicht vor-\n\nhanden. § 154 a PAO regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnah-\n\nme in die Patentanwaltskammer für ausländische Berufsangehörige abschlie-\n\nßend. Die Vorschrift ist einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich. Ge-\n\ngen eine solche spricht bereits Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wonach die Be-\n\nsorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist. Diese Vor-\n\nschrift ist verfassungsgemäß; insbesondere genügt das Verbot dem Grundsatz \n\nder Verhältnismäßigkeit und wird unter anderem durch den Gemeinwohlbelang \n\ngerechtfertigt, den einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem \n\nRechtsrat zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, NJW \n\n2000, 1251). \n\nb) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg ein Recht auf Aufnahme \n\nin die Patentanwaltskammer daraus ableiten, der Gesetzgeber habe es unter \n\nVerletzung seiner vertraglichen Pflicht aus dem GATS-Übereinkommen ver-\n\nsäumt, im Rahmen des § 154 a PAO Art. II Abs. 1, I Abs. 2, VII Abs. 3 GATS \n\numzusetzen; deshalb sei § 154 a PAO entsprechend § 206 Abs. 1 BRAO auch \n\nauf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation anzu-\n\nwenden mit der Folge, daß Gleiches für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet \n\ndes Patentwesens des Heimatstaates der jeweiligen Bewerber und die Auf-\n\nnahme in die Patentanwaltskammer zu gelten habe, sofern der Bewerber seine \n\nZulassung in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation erlangt habe. \n\naa) Das GATS-Übereinkommen verschafft dem einzelnen Staatsbürger \n\nder WTO-Staaten kein subjektives Recht, sondern regelt lediglich die Pflichten \n\nder Mitgliedstaaten untereinander. Es besteht auch keine völkerrechtliche \n\nPflicht \n\nder Bundesrepublik Deutschland, \n\nzugunsten \n\neines \n\ndem \n\nUS-amerikanischen Recht unterliegenden Berufsstandes eine vom nationalen \n\nRecht abweichende Regelung vorzusehen. Das GATS ist Teil des Überein-\n\nkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das Deutschland \n\nim Jahre 1994 ratifiziert hat (BGBl. 1994 II S. 1625 ff.). Das Übereinkommen \n\nbezieht sich auf \"alle Maßnahmen von Mitgliedern, die den Dienstleistungshan-\n\ndel beeinflussen\" (Art. I GATS), dessen Liberalisierung das Übereinkommen \n\nbezweckt. Nach der offiziellen, nicht abschließenden Sektorenliste umfaßt das \n\nÜbereinkommen unter anderem die freien Berufe, sog. Professional Services \n\n(Barth, Das Allgemeine Übereinkommen über den internationalen Dienstlei-\n\nstungshandel (GATS), EuZW 1994, 455). Zur Erreichung der Liberalisierung \n\nbestehen \n\ninnerhalb des GATS ein Rahmenabkommen (BGBl. 1994 \n\nII \n\nS. 1643 ff.), Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Besei-\n\ntigung bestehender Barrieren (hier von der Europäischen Union für ihre eigenen \n\nMitgliedstaaten abgegeben; BGBl. 1994 II S. 1678 ff.) und Annexe für bestimm-\n\nte Dienstleistungsberufe (BGBl. 1994 II S. 1657; zur Systematik des GATS: \n\nErrens, Auswirkungen des GATS-Abkommens auf den Beruf des Rechtsanwal-\n\ntes, EuZW 1994, 460). Nach Art. II Abs. 1 GATS muß jeder Mitgliedstaat \"den \n\nDienstleistungen und Dienstleistungserbringern irgendeines anderen Mitglieds \n\nsofort und bedingungslos eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig \n\nist als diejenige, die er gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern \n\nirgendeines anderen Landes gewährt\". Diese Verpflichtung gewährleistet zu-\n\nnächst nur ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter untereinan-\n\nder. Hat allerdings ein Vertragsstaat in einem bestimmten Dienstleistungssektor \n\neinen nationalen Verpflichtungskatalog aufgestellt, so bestimmt Art. XVII GATS, \n\ndaß Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter eines anderen Vertragsstaa-\n\ntes nicht schlechter behandelt werden dürfen als Dienstleistungsanbieter und \n\nDienstleistungen des eigenen Staates. Nach Art. VI GATS müssen nationale \n\ngesetzliche Bestimmungen, die für alle Dienstleistungsanbieter gelten, seien sie \n\nnational oder Staatsangehörige eines anderen Vertragspartners, in einer an-\n\ngemessenen, objektiven und unparteiischen Weise gehandhabt werden. Soweit \n\nnationale Bestimmungen ein Zulassungsverfahren erfordern, darf dieses Zulas-\n\nsungsverfahren nicht unnötig Handelsbarrieren errichten (Art. VI Abs. 4 GATS). \n\nJedes Mitglied soll angemessene Verfahren sicherstellen, um die Kompetenz \n\nvon Freiberuflern anderer Mitgliedstaaten nachzuprüfen (Art. VI Abs. 6 GATS). \n\nFür den Beruf des Patentanwalts besteht zur Zeit weder eine Verpflich-\n\ntungserklärung der Bundesrepublik Deutschland noch ein Annex. Dies schließt \n\nzwar nach dem Prinzip des \"universellen Deckungsbereichs\" (Barth, EuZW \n\n1994, 455) den Beruf des Patentanwalts nicht aus dem Regelungsbereich des \n\nGATS-Übereinkommens aus. Da eine Verpflichtungserklärung der Bundesre-\n\npublik Deutschland nicht vorliegt, ist der Antragsgegner mangels Rechtsgrund-\n\nlage aus dem Übereinkommen jedenfalls nicht verpflichtet, die Antragstellerin \n\nals US Patent Agent einem Patentanwalt gleichzustellen und in die Patentan-\n\nwaltskammer aufzunehmen. \n\nbb) Dagegen spricht auch nicht der in der Rechtsprechung entwickelte \n\nallgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Gesetze im Einklang mit völkerrechtli-\n\nchen Verpflichtungen auszulegen und anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 2.5.2002 \n\n- I ZR 45/01, GRUR Int. 2002, 1046, 1048 - Faxkarte; BVerwGE 110, 203, 214). \n\nDieser Grundsatz wäre hier nur anzuwenden, wenn der deutsche Gesetzgeber \n\nbei der Ratifizierung des Übereinkommens davon ausgegangen wäre, daß das \n\ndeutsche Recht mit den Anforderungen des GATS bereits voll im Einklang \n\nstünde, wenn der Gesetzgeber also der Auffassung gewesen wäre, daß weite-\n\nrer Regelungsbedarf im nationalen Recht nicht gegeben sei. Dies ist nicht der \n\nFall. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf zum Übereinkommen \n\nvom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zur Ände-\n\nrung anderer Gesetze zum Ausdruck gebracht, daß \"die erforderlichen Ände-\n\nrungen des innerstaatlichen Rechts (Änderungen der Bundesrechtsanwaltsord-\n\nnung, des Rechtsanwaltsgesetzes, des Rechtsberatungsgesetzes, des Erstrek-\n\nkungsgesetzes)\" umzusetzen seien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, \n\nBT-Drucks. 12/7655 unter B. Lösung). Der Gesetzgeber hat diesen zunächst \n\nins Auge gefaßten Anpassungen des nationalen Rechts in den Art. 2 bis 7 des \n\nZustimmungsgesetzes (BGBl. 1994 II S. 1438) Rechnung getragen, damit aber \n\nweitere gesetzliche Änderungen, die in Zukunft in Umsetzung des GATS erfor-\n\nderlich werden könnten, nicht ausgeschlossen. \n\n3. Die Ablehnung der Aufnahme in die Patentanwaltskammer durch den \n\nAntragsgegner verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmun-\n\ngen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hat \n\ndie Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der \n\nAntragstellerin verstößt die Ablehnung durch den Antragsgegner auch nicht \n\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift haben alle Deutschen das \n\nRecht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; die Berufsaus-\n\nübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. \n\na) Die von der Antragstellerin gewählte Tätigkeit als US Patent Agent fällt \n\nin den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn sich das Berufsbild für \n\ndiese Tätigkeit außerhalb Deutschlands nach US-amerikanischem Recht ent-\n\nwickelt hat und es sich hierbei nicht um den in der Bundesrepublik Deutschland \n\nausgeübten traditionellen Beruf des Patentanwalts handelt. Die Weigerung des \n\nAntragsgegners, die Antragstellerin in die Patentanwaltskammer aufzunehmen, \n\nbedeutet auch eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in der Ausübung ihres \n\nBerufs. \n\nb) Solche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen einer ge-\n\nsetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen des Grundgesetzes \n\ngenügen muß. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemein-\n\nschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismä-\n\nßigkeit statthaft (BVerfGE 93, 213, 215; BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 \n\n- 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481). Bei der Auslegung und Anwendung des Ge-\n\nsetzes ist der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und dem Umfang seines \n\nSchutzbereichs Rechnung zu tragen. Eine unverhältnismäßige Beschränkung \n\nder grundrechtlichen Freiheit ist zu vermeiden. Die Gerichte sind, wenn sie Ein-\n\nschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, \n\nan dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestal-\n\ntungsspielraum des Gesetzgebers begrenzen. Eine Beschränkung der Be-\n\nrufsausübung muß deshalb durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls ge-\n\nrechtfertigt sein, und der Eingriff darf nicht weiter gehen, als es die rechtferti-\n\ngenden Gemeinwohlbelange erfordern \n\n(BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 \n\n- 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; BVerfG, Beschl. v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01, \n\nNJW 2003, 2420 f.). \n\nDem wird der zur Überprüfung gestellte Bescheid gerecht. Der Antrags-\n\ngegner hat seine Entscheidung auf die der Freiheit der Berufswahl und der Be-\n\nrufsausübung durch das Rechtsberatungsgesetz und die Patentanwaltsordnung \n\ngezogenen Grenzen gestützt. Diese Gesetze enthalten in Art. 1 § 1 RBerG und \n\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO einen gesetzlichen Vorbehalt, der die Rechtsberatung auf \n\ndem Gebiet des Patentwesens grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwäl-\n\nten zuweist. Dieser Vorbehalt ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt \n\nerkannt hat (BVerfGE 75, 246 275 f.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 \n\n- 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 \n\n- 1 BvR 2161/93, NJW 2000, 1251), durch ausreichende Gründe des Gemein-\n\nwohls gerechtfertigt. Die umfassende Rechtsberatung auf dem Gebiet des ge-\n\nwerblichen Rechtsschutzes ist eine erhebliche Sachkunde erfordernde Tätig-\n\nkeit, die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung voraussetzt. Als unab-\n\nhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der \n\nRechtsuchenden haben Patentanwälte gemäß § 3 Abs. 2 PAO die Aufgabe, \n\nihre Mandanten in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbe-\n\nsondere wegen eines Patents, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer \n\nTopographie, einer Marke, eines geschützten Kennzeichens oder eines Sorten-\n\nschutzrechts zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten sowie in solchen \n\nAngelegenheiten vor den Ämtern und Gerichten zu vertreten und sachgerechte \n\nKonfliktlösungen herbeizuführen. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben \n\nsetzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen \n\nMandanten verpflichteten Patentanwalt voraus. Der Gesetzgeber durfte deshalb \n\nden Anwaltsvorbehalt um des Schutzes der Rechtsuchenden sowie der geord-\n\nneten Rechtspflege willen für erforderlich und angemessen halten. \n\nc) Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht \n\ndurch. Sie macht geltend, die Verweigerung der Aufnahme in die Patentan-\n\nwaltskammer bedeute für sie eine unzumutbare Belastung. Sie könne dem von \n\nihr angestrebten Beruf, die Rechtsbesorgung vor dem US Patent and Trade-\n\nmark Office, in Deutschland nur nachgehen, wenn sie in die Patentanwalts-\n\nkammer aufgenommen werde. Der vom Gesetzgeber mit der Zulassungs- und \n\nKammerpflicht erstrebte Zweck bestehe im Schutz des Publikums vor unqualifi-\n\nzierten Beratern in Patentsachen. Insoweit sei es sicherlich richtig, für inländi-\n\nsche Rechtsverhältnisse nur Rechtsbesorger zuzulassen, die über die entspre-\n\nchende Ausbildung im Hinblick auf die inländischen Rechtsverhältnisse verfü-\n\ngen. Der Gesetzgeber habe aber keinen Anlaß, das inländische Publikum vor \n\nder Rechtsbesorgung durch einen US Patent Agent zu schützen, soweit es um \n\ndie Rechtsbesorgung vor dem US Patent and Trademark Office gehe. Sie, die \n\nAntragstellerin, sei insoweit gerade besonders sachkundig, weil sie im Gegen-\n\nsatz zu einem deutschen Patentanwalt den Erfordernissen, die das US Patent \n\nOffice verlange, durch ihre Zulassung genüge. \n\naa) Der Gesetzgeber ist jedoch aus Art. 12 GG nicht verpflichtet, über die \n\ngetroffenen Regelungen im Rechtsberatungsgesetz und in der Patentanwalts-\n\nordnung hinaus weitere rechtsberatende Berufe in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland zuzulassen. Es besteht auch keine Veranlassung, im Inland einen neuen \n\nrechtsberatenden Beruf zu schaffen, der sich ausschließlich nach \n\nUS-amerikanischem Recht richtet. Art. 12 begründet keine Pflicht, im Inland die \n\nAusübung ausländischer Rechte zu gewährleisten. \n\nbb) Die Antragstellerin wird gegenüber vergleichbaren Berufsgruppen \n\nauch nicht benachteiligt, wenn ihr als US Patent Agent die Aufnahme in die Pa-\n\ntentanwaltskammer versagt bleibt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \n\n§ 206 BRAO, mit dem \n\nim Gegensatz zu § 154 a PAO das GATS-\n\nÜbereinkommen für Rechtsanwälte umgesetzt worden ist. Beiden Vorschriften \n\nist gemeinsam, daß ein Beruf vorausgesetzt wird, der dem des Patentanwalts \n\nbzw. Rechtsanwalts nach deutschem Recht entspricht. Einen derart vergleich-\n\nbaren Beruf übt die Antragstellerin nicht aus. Die Antragstellerin erfüllt insbe-\n\nsondere nicht die für die Zulassung nach den §§ 5 ff. PAO für den Zugang zum \n\nBeruf eines Patentanwalts erforderlichen Voraussetzungen. Zwar besitzt sie als \n\nDipl.-Chemikerin die technische Befähigung (§ 6 PAO), die sie in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland erworben hat. Sie ist aber nicht gemäß § 7 PAO auf dem \n\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einem geordneten Verfahren nach \n\nden Anforderungen der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung \n\n(PatAnwAPO) ausgebildet worden. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen \n\nfür die Eignungsprüfung nach § 1 PAZEigPrG vor. Ein vergleichbares Ausbil-\n\ndungs- und Prüfungsverfahren kennt das US-amerikanische Recht für einen US \n\nPatent Agent nicht. Für ihn ist kein entsprechend geregelter Ausbildungsgang \n\nvorgeschrieben. Gefordert ist lediglich der Nachweis der Qualifikation in rechtli-\n\ncher, wissenschaftlicher und technischer Hinsicht für die Eignung, Patentan-\n\nmelder bei der Einreichung und Verfolgung ihrer Anmeldungen vor dem US Pa-\n\ntent and Trademark Office zu beraten und ihnen zu helfen. Dem entspricht eine \n\nbeschränkte Befugnis, die nur einen geringen Ausschnitt dessen darstellt, was \n\nden Beruf des Patentanwalts (§ 3 PAO) oder des Rechtsanwalts (§ 3 BRAO) \n\nausmacht. \n\nDie Antragstellerin besitzt als US Patent Agent keine einem Patentanwalt \n\nnach deutschem Recht vergleichbaren Befugnisse. \n\ncc) Die Ablehnung des Gesuchs um Aufnahme durch den Antragsgegner \n\nverletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin \n\nkann nicht, wie sie meint, mit der Auflage in die Patentanwaltskammer aufge-\n\nnommen werden, daß sie von Deutschland aus ausschließlich die Rechtsbe-\n\nsorgung beim US Patent Office betreibt und sich bei ihrer Berufsausübung auf \n\ndie Tätigkeit und die Befugnisse beschränkt, die ihr nach US-amerikanischem \n\nRecht zukommen, nämlich auf die Rechtsbesorgung vor dem US Patent Office. \n\nDas deutsche Recht sieht eine solche Beschränkung der rechtsberatenden Tä-\n\ntigkeit nicht vor. Im übrigen erscheint es nicht unverhältnismäßig, für einen \n\ndeutschen Staatsangehörigen die Zulassung zur Patentanwaltschaft zur Vor-\n\naussetzung für die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu machen. \n\nÜber die Frage, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein \n\nkönnte, der Antragstellerin die Ausübung des von ihr erstrebten Berufs auf an-\n\nderem Wege - etwa über eine Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 \n\nRBerG - zu ermöglichen, hat der Senat nicht zu entscheiden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 153 Abs. 1 PAO. Der Geschäfts-\n\nwert wurde nach §§ 154 Abs. 2 PAO, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. \n\nDeppert \n\n Dressler \n\n Jestaedt \n\nSchaafhausen \n\nRohr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2003/PatAnwZ___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/patanwz-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":3},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2003/PatAnwZ___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2003/PatAnwZ___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/patanwz-1-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2003/PatAnwZ___1-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:28.031975+00:00"}}