{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/PatAnwS/2002/PatAnwZ___1-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Patentanwaltssachen","decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"PatAnwZ 1/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nPatAnwZ 1/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. November 2002\n\nin dem Verfahren\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Deppert, den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Rich-\n\nter Prof. Dr. Jestaedt sowie die Patentanwälte Dipl. Ing. Prof. Gramm und\n\nDipl. Phys. von Rohr\n\nnach mündlicher Verhandlung\n\nam 4. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht\n\nMünchen vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nDer Geschäftswert wird auf 25.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde am 10. Mai 1990 mit Kanzleisitz in S. in die Li-\n\nste der Patentanwälte in der früheren DDR eingetragen. Derzeit ist der An-\n\ntragsteller in A. wohnhaft.\n\nLaut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erging gegen den An-\n\ntragsteller am 10. Dezember 1999 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen\n\nVersicherung. Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah-\n\nrens, das zu einem Strafverfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht\n\nS. mit dem Vorwurf der Untreue wegen Nichtweiterleitung von Mandanten-\n\ngeldern an das Patentamt geführt hat, wurden am 13. und 15. September 2000\n\nRäumlichkeiten des Antragstellers in S. und in Z. durchsucht. Im\n\nDurchsuchungsbericht wurde unter Beifügung von Lichtbildern unter anderem\n\nfestgehalten, daß sich zahlreiche private und die patentanwaltliche Tätigkeit des\n\nAntragstellers betreffende Unterlagen in ungeordnetem und \"chaotischem\" Zu-\n\nstand befanden, darunter auch ungeöffnete Briefe des Patentamts.\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der Antragsgegner die Zulassung des\n\nAntragstellers zur Patentanwaltschaft unter Berufung auf § 21 Abs. 2 Nr. 7 und\n\nNr. 8 PAO widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller sei in\n\nVermögensverfall geraten, was im Hinblick auf seine Eintragung im Schuldner-\n\nverzeichnis zu vermuten sei. Ferner habe er seine Kanzlei im Geltungsbereich\n\ndes Gesetzes aufgegeben, da ein Kanzleibetrieb, der den ordnungsgemäßen\n\nVerkehr mit den Rechtsuchenden sowie mit Gerichten und Behörden gewähr-\n\nleiste, ersichtlich nicht mehr unterhalten werde.\n\nDen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das\n\nOberlandesgericht M. im angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller\n\nam 22. Februar 2002 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Es hat insbesondere\n\nausgeführt:\n\nDer Antragsteller habe nichts vorgetragen, was die auf seiner Eintragung\n\nin das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. mit Haftanordnung beru-\n\nhende Vermutung, er sei in Vermögensverfall im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8\n\nPAO geraten, entkräften könne. Nach den getroffenen Feststellungen könne\n\nauch nicht ausgeschlossen werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden\n\ngefährdet seien; dies werde durch die Ergebnisse der gegen den Antragsteller\n\nwegen Untreueverdachts geführten Ermittlungen bestätigt.\n\nAuch die Widerrufsvoraussetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO sei erfüllt.\n\nSchon die Tatsache, daß ihm Schriftverkehr an seine Wohnanschrift im Bereich\n\nA. zugeleitet werden solle, lasse darauf schließen, daß er keine\n\nKanzlei mehr in S. (oder dem benachbarten Z. ) führe. Er habe\n\nnichts zu einer Verlegung oder einem Neuaufbau seiner Kanzlei dargelegt. Im\n\nübrigen zeige das Ergebnis der Durchsuchungen vom 13. und 15. September\n\n2000, daß keine Räumlichkeiten des Antragstellers anzutreffen gewesen seien,\n\ndie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kanzlei auch nur annähe-\n\nrungsweise genügten.\n\nMit seinem am 7. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen,\n\nals sofortige Beschwerde zu behandelnden \"Einspruch\" gegen diesen Beschluß\n\nverfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs seiner\n\nZulassung weiter. Eine schriftliche Begründung seines Rechtsmittels in der Sa-\n\nche hat er innerhalb der ihm hierzu gesetzten, zuletzt bis zum 20. Juli 2002\n\nverlängerten Frist nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Se-\n\nnat wurde er zu seiner Beschwerde angehört.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 38 Abs. 1\n\nNr. 4 PAO). Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Zu-\n\nlassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die hierzu im angefoch-\n\ntenen Beschluß des Oberlandesgerichts angestellten Überlegungen begegnen\n\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n1. Zutreffend hat der Antragsgegner den Widerruf der Zulassung des\n\nAntragstellers auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO gestützt, da aufgrund des gegen ihn\n\nam 10. Dezember 1999 ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts S. zur Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO) eine Eintragung in das\n\ngemäß § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis erfolgt ist und daher der\n\nVermögensverfall des Antragstellers zu vermuten ist. Eine Widerlegung dieser\n\nVermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstellung\n\naller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte (vgl.\n\ndazu Feuerich, PAO, Rdn. 7 zu § 21; siehe auch BGH, Beschl. v. 25. März\n\n1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083 betreffend die entsprechende Rege-\n\nlung für Rechtsanwälte). Obwohl der Antragsteller im Verfahren mehrfach, zu-\n\nletzt auch im vorliegenden Beschwerderechtszug, auf dieses Erfordernis hin-\n\ngewiesen wurde, ist er diesen Darlegungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 a\n\nAbs. 2 PAO) nicht nachgekommen. Daher verbleibt es bei der Vermutung des\n\nVermögensverfalls; Anhaltspunkte dafür, daß ausnahmsweise die Interessen\n\nder Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (vgl. hierzu Feuerich, PAO, aaO), sind\n\nnicht ersichtlich.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Widerrufsgrund des\n\n§ 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO bejaht.\n\nDabei mag dahinstehen, ob - wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt\n\nist - bereits deshalb anzunehmen ist, daß der Antragsteller seine Kanzlei in\n\nS. (oder im benachbarten Z. ) aufgegeben hat, weil er im vorliegen-\n\nden Verfahren um Zusendung des Schriftverkehrs an seinen jetzigen Wohnsitz\n\n(zunächst G. bei A. , nunmehr A. selbst) gebe-\n\nten und eine Verlegung oder einen Neuaufbau der Kanzlei nicht behauptet hat.\n\nDenn eine Kanzleiaufgabe liegt auch dann vor, wenn die formell weiter-\n\nbestehende Kanzlei (hier etwa in S. ) die an sie zu stellenden Mindestanforde-\n\nrungen nicht mehr erfüllt (vgl. Feuerich, PAO, Rdn. 6 zu § 21 mit Hinweis auf\n\nBGH, Beschluß vom 27. Juni 1983, AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190). Das\n\nOberlandesgericht hat zutreffend auf der Grundlage der über die Durchsuchun-\n\ngen in den Räumlichkeiten des Antragstellers in S. und Z. am 13.\n\nund 15. September 2000 erstellten Berichte (einschließlich der gefertigten\n\nLichtbilder) festgestellt, daß von einer Einrichtung und Ausstattung, die den\n\nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Patentanwaltskanzlei auch nur annä-\n\nherungsweise genügen könnte, angesichts des als \"chaotisch\" bezeichneten\n\nZustandes nicht mehr die Rede sein konnte. Allerdings gebietet es der Grund-\n\nsatz der Verhältnismäßigkeit, vor einem Widerruf den Patentanwalt zunächst\n\nmit geringeren Maßnahmen (wie zum Beispiel einer Belehrung nach § 69\n\nAbs. 2 Nr. 1 PAO) zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht zu bewegen (vgl. BVerfG,\n\nBeschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1770/83 - NJW 1986, 1801 f.\n\n= BVerfGE 72, 26 ff.). Insoweit ist vorliegend aber zu bedenken, daß der An-\n\ntragsteller, der bereits mit Schreiben des Patentamts vom 29. März 2001 einge-\n\nhend auf die in Rede stehende Problematik hingewiesen wurde, weder im be-\n\nhördlichen Widerrufsverfahren noch im Rahmen seines Antrags auf gerichtliche\n\nEntscheidung und auch nicht im vorliegenden Beschwerderechtszug zu den\n\ngenannten erheblichen Mängeln Stellung genommen hat, wegen deren von der\n\nUnterhaltung einer den zu stellenden Anforderungen entsprechenden Kanzlei\n\n- auch unter Berücksichtigung seiner Erklärungen in der mündlichen Verhand-\n\nlung - nicht mehr ausgegangen werden kann. Es ist in keiner Weise zu ersehen,\n\ndaß der Antragsteller in der Lage ist, seinen diesbezüglichen Pflichten künftig\n\nnachzukommen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen eines Wi-\n\nderrufs gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO erfüllt.\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der\n\nKostenfolge entsprechend § 153 Abs. 1 PAO zurückzuweisen.\n\nDeppert\n\nDressler\n\nJestaedt\n\nGramm\n\nRohr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2002/PatAnwZ___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/patanwz-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2002/PatAnwZ___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2002/PatAnwZ___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/patanwz-1-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2002/PatAnwZ___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:48.701348+00:00"}}