{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/PatAnwS/2000/PatAnwZ___1-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Patentanwaltssachen","decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"PatAnwZ 1/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"PatAO § 52 e § 52 e Abs. 1 PatAO steht der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH- Anteils beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts- GmbH dann nicht entgegen, wenn durch die Satzung der GmbH sichergestellt ist, daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52 e PatAO erfüllen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2001\n\nin dem Verfahren\n\nPatAnwZ 1/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nPatAO § 52 e\n\n§ 52 e Abs. 1 PatAO steht der Mitgliedschaft einer auf das Halten eines GmbH-\n\nAnteils beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-\n\nGmbH dann nicht entgegen, wenn durch die Satzung der GmbH sichergestellt ist,\n\ndaß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen, die\n\nsämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52 e PatAO erfüllen.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00 - OLG München\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Dressler so-\n\nwie die Patentanwälte Dipl.-Phys. Schaafhausen und Prof. Gramm nach münd-\n\nlicher Verhandlung am 9. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandes-\n\ngericht München vom 28. Juli 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen\n\nund der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n50.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Antragstellerin, die M. Patentanwaltsgesellschaft mbH, wurde im\n\nJahre 1995 durch den Patentanwalt Dr. Walter M. gegründet. In ihrer zuletzt\n\nam 26. Juni 2000 geänderten Satzung ist hinsichtlich der Gesellschafter der\n\nGmbH in § 2 Abs. 3 folgendes bestimmt:\n\nGesellschafter der GmbH können nur Mitglieder der Patentanwaltskam-\nmer, Rechtsanwälte und die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO ge-\nnannten Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren\nZweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M. Patentanwalts-\ngesellschaft mbH ist, sein. Gesellschafter der GbR können nur Mitglie-\nder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte sowie die übrigen in\n§ 52 e Abs. 1 Satz 1 PatAO genannten Personen sein. Die Patentan-\nwälte müssen die Mehrheit der Anteile und der Stimmrechte der Gesell-\nschaft bürgerlichen Rechts innehaben.\n\nDie Geschäftsanteile der Antragstellerin sind derzeit sämtlich in der\n\nHand der Gesellschafter der 1998 gegründeten \"M. Beteiligungsverwaltung\n\nGesellschaft des bürgerlichen Rechts\" vereinigt, der die Patentanwälte\n\nDr. Walter M., Dr. Volker H. und Dr. Stefan Mi. angehören. Zweck dieser Ge-\n\nsellschaft ist das Halten und die Verwaltung von Anteilen an der Antragstelle-\n\nrin; die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind den Anforderungen des § 2\n\nAbs. 3 der Satzung der GmbH angepaßt.\n\n2. Die Antragstellerin hat am 23. August 1999 ihre Zulassung als Pa-\n\ntentanwaltsgesellschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 4.\n\nFebruar 2000 ein Gutachten dahin erstattet, daß die Zulassungsvoraussetzun-\n\ngen nicht erfüllt seien. Neben anderen, zwischenzeitlich erledigten Einwendun-\n\ngen wurde vor allem die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin\n\nbemängelt; nach Ansicht der Antragsgegnerin kann eine Gesellschaft des bür-\n\ngerlichen Rechts nicht Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft sein, da\n\ndies dem aus der Gesetzesbegründung eindeutig hervorgehenden Willen des\n\nGesetzgebers widerspreche.\n\n3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche\n\nEntscheidung hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß wie folgt\n\nstattgegeben:\n\nEs wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Patentanwaltskammer in\nseinem Gutachten vom 4. Februar 2000 angeführte Grund für die Versa-\ngung der Zulassung der Antragstellerin als Patentanwaltsgesellschaft,\ndaß die Satzung der Antragstellerin in § 2 Abs. 3 vorsieht, daß Gesell-\nschafter auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck aus-\nschließlich das Halten von Anteilen an der Antragstellerin ist, sein kann,\nnicht vorliegt.\n\nZur Begründung wurde insbesondere ausgeführt:\n\nIn einer GmbH könnten allgemein Geschäftsanteile mehreren Mitbe-\n\nrechtigten ungeteilt, somit auch im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerli-\n\nchen Rechts zustehen. Die gesetzlichen Regelungen der Patentanwaltsord-\n\nnung enthielten insoweit keine Einschränkung, jedenfalls nicht, wenn es um\n\neine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehe, deren Zweck ausschließlich\n\ndas Halten von Anteilen an der Patentanwaltsgesellschaft sei. Insbesondere\n\nlasse sich dem Gesetzeswortlaut der §§ 52 c ff. PatAO, vor allem dem § 52 e\n\nAbs. 1\n\nPatAO, hierzu nichts entnehmen. Dabei sei zu bedenken, daß auch dann,\n\nwenn sich mehrere der in § 52 e Abs. 1 PatAO genannten Personen gesamt-\n\nhänderisch zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammenschlie-\n\nßen, dennoch allein sie als natürliche Personen die Gesellschafterstellung in-\n\nnehätten; der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts komme keine von ihren\n\nMitgliedern unterscheidbare eigene Rechtspersönlichkeit zu, der als solcher\n\nRechte und Pflichten eines Gesellschafters zugeordnet werden könnten. Eine\n\nAuslegung des § 52 e Abs. 1 PatAO im Sinne der Auffassung der Antragsgeg-\n\nnerin rechtfertige sich auch nicht daraus, daß im Steuerberatungsgesetz und in\n\nder Wirtschaftsprüferordnung - im Gegensatz zur Patentanwaltsordnung - ei-\n\ngens eine Regelung betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen\n\nsei.\n\nZwar zeige die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des für die\n\nRegelung der Patentanwaltsgesellschaft maßgeblichen Änderungsgesetzes zur\n\nPatentanwaltsordnung, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die Ge-\n\nschäftsanteile sollten den Gesellschaftern ungeteilt und nicht in Form einer\n\nBGB-Gesellschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zustehen. Diese Vor-\n\nstellung des Gesetzgebers habe aber keinen hinreichenden Ausdruck im Ge-\n\nsetz selbst gefunden und könne daher für die Auslegung der einschlägigen\n\nBestimmungen nicht maßgeblich sein. Im übrigen erfordere weder das Gebot\n\nder Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse noch die Sicherstellung einer\n\nUnabhängigkeit der Patentanwaltsgesellschaft von fremden Einflußnahmen\n\neine Gesetzesauslegung dahin, daß eine Zuordnung der Anteile an der GmbH\n\nzu mehreren Gesellschaftern als gesamthänderisch Mitberechtigten ausge-\n\nschlossen werden müsse. Insoweit verfange auch nicht der Hinweis auf die\n\nFormvorschriften für die Übertragung von GmbH-Anteilen in § 15 GmbHG. Hin-\n\nreichende Transparenz bezüglich der Gesellschafter der GmbH sei bereits\n\ndurch § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet.\n\nJedenfalls sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 52 e PatAO\n\ngeboten, da gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Berufsausübungsregelungen, um die es\n\nhier gehe, durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein\n\nund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müßten. Unter Be-\n\nrücksichtigung dieser Grundsätze gebe es keinen Grund, Gesellschaftern in\n\neiner Patentanwaltsgesellschaft das gemeinschaftliche gesamthänderische\n\nHalten von Geschäftsanteilen generell zu verbieten. Darüber hinaus sei ein\n\nsachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung gegenüber Steuerbera-\n\ntungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Hinblick auf\n\nArt. 3 GG nicht zu rechtfertigen.\n\n4. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß verfolgt die\n\nAntragsgegnerin ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche\n\nEntscheidung weiter. Sie hält die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aus-\n\nlegung des § 52 e PatAO, die dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus\n\nder amtlichen Begründung ergebe, eindeutig zuwiderlaufe, für verfehlt. Wäh-\n\nrend im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset-\n\nzes bereits vorhandene gesellschaftsrechtliche Strukturen nachträglich sank-\n\ntioniert worden seien, habe der Gesetzgeber durch die Regelungen für die\n\nRechtsanwalts- und die Patentanwalts-GmbH deutlich auch nach außen zum\n\nAusdruck gebracht, daß die Beteiligung einer Gesellschaft des bürgerlichen\n\nRechts von vornherein ausgeschlossen sein sollte. Diese Entscheidung recht-\n\nfertige sich daraus, daß in überprüfbarer Weise der Gefahr fremder Einflüsse\n\nauf die Willensbildung der GmbH entgegenzutreten sei. Es müsse sicherge-\n\nstellt werden, daß die kooperative Willensbildung nur innerhalb der GmbH er-\n\nfolge; vollziehe sich die Willensbildung, wie es bei Beteiligung einer Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts an der GmbH der Fall sei, in mehreren Gesell-\n\nschaften, sei eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Re-\n\ngelungen nicht mehr gewährleistet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der\n\nHöhe der Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter und ihrer Stimmrechte. Im\n\nHinblick auf diese Erfordernisse müsse im Interesse des Gemeinwohls eine\n\nderartige geringe Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie vorlie-\n\ngend der Ausschluß der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts darstelle, hinge-\n\nnommen werden; verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht begründet.\n\nDie Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 38 Abs. 3\n\nPatAO). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Senat tritt der Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts bei, daß die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung\n\nder Antragstellerin ihrer Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft nicht entge-\n\ngensteht.\n\n1. Der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist allerdings zuzuge-\n\nben, daß - was auch im angefochtenen Beschluß nicht verkannt wird - der Wille\n\ndes Gesetzgebers, als dieser im Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August\n\n1998 (BGBl. 1998, Teil 1, S. 2600 ff.) u.a. die Patentanwaltsgesellschaft mbH\n\neiner gesetzlichen Regelung zuführte, nicht dahin ging, auch in einer Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts verbundene Patentanwälte als Gesellschafter\n\nder GmbH zuzulassen. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum\n\nRegierungsentwurf, in welcher - zur entsprechenden Regelung für die Rechts-\n\nanwalts-GmbH in § 59 e des Gesetzes - ausgeführt ist (BT-Drucks. 13/9820,\n\nS. 14):\n\n\"Der Entwurf geht davon aus, daß die Geschäftsanteile den Gesell-\nschaftern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer\nBGB-Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Ge-\nsellschafter sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz\nvon Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn bei-\nspielsweise Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG\nnach den für BGB-Gesellschaften geltenden Grundsätzen übertragen\nwerden könnten.\"\n\nHierauf nimmt die amtliche Begründung auch betreffend die Regelung\n\nder Patentanwaltsgesellschaft Bezug (BT-Drucks. 13/9820, S. 20).\n\n2. Ob angesichts dieser Begründung des Regierungsentwurfs die ge-\n\nsetzlichen Vorschriften, so wie sie hernach in Kraft getreten sind, insbesondere\n\ndie Norm des § 52 e Abs. 1 PatAO, im Sinne eines Verbots der Beteiligung ei-\n\nner aus den betreffenden Berufsangehörigen gebildeten Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszulegen sind,\n\nwird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Stellungnahmen betreffen\n\ninsoweit durchweg die Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft; da die ge-\n\nsetzliche Regelung der Anwalts-GmbH und der Patentanwalts-GmbH - was\n\nangesichts der Nähe dieser beiden freien Berufe zueinander auch zwingend\n\nerscheint - in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt, kann auch die hier in\n\nRede stehende Frage bei Patentanwälten nicht anders entschieden werden als\n\nbei Rechtsanwälten; dies stellt ersichtlich auch keiner der Verfahrensbeteilig-\n\nten in Abrede.\n\nEine Zulassung der Beteiligung von in der Rechtsform der BGB-Gesell-\n\nschaft untereinander verbundenen Berufsangehörigen an der GmbH - auch auf\n\nder Grundlage der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung - haben z.B.\n\nbefürwortet: der Sozietätsrechtsausschuß des DAV (AnwBl. 1999, 332); Rö-\n\nmermann (GmbH Rundschau 1999, 526, 528); Zuck (MDR 1998, 1317, 1319;\n\nAnwBl. 1999, 297, 299 und Anwalts-GmbH, Kommentar 1999, Rdn. 4 zu § 59 e\n\nBRAO, jedenfalls dann, wenn es um zur gemeinsamen Berufsausübung zu-\n\nsammengeschlossene Anwälte geht, wie dies bei der - regelmäßig in der Form\n\nder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten - Sozietät der Fall ist);\n\nwohl auch Henssler (NJW 1999, 241, 246, der allerdings eine \"klarstellende\"\n\nErgänzung des Gesetzes entsprechend den Vorgaben der Wirtschaftsprüfer-\n\nordnung und des Steuerberatungsgesetzes empfiehlt). Stellungnahmen gegen\n\ndie Zulässigkeit der Beteiligung einer BGB-Gesellschaft finden sich etwa bei\n\nFeuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl., Rdn. 8 zu § 59 c\n\nBRAO; Funke, AnwBl. 1998, 6, 7; Kempter-Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 254, 256.\n\n3. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hält der Senat eine\n\nAuslegung der Regelung in § 52 e PatAO dahin für möglich - und im Hinblick\n\nauf die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch für geboten -, daß sich\n\nPatentanwälte jedenfalls dann auch in gesamthänderischer Bindung als\n\nBGB-Gesellschafter an der Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligen können,\n\nwenn die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ihrerseits so ausgestaltet ist,\n\ndaß den an die Patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforde-\n\nrungen Genüge getan ist. Letzteres ist bei der \"M. Beteiligungsverwaltung Ge-\n\nsellschaft des bürgerlichen Rechts\", um deren Beurteilung es vorliegend allein\n\ngeht, der Fall.\n\na) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in die-\n\nser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er\n\nsich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang\n\nergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223;\n\nsiehe auch BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Entscheidend ist daher auf den objekti-\n\nven Inhalt der gesetzlichen Regelung abzustellen. Es ist, ausgehend vom\n\nWortlaut der Norm unter Berücksichtigung des systematischen Zusammen-\n\nhangs, ihr Sinn und Zweck zu ermitteln. Hierbei sind zwar die Gesetzesmate-\n\nrialien und die Entstehungsgeschichte für deren Feststellung durchaus von\n\nBedeutung (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 79 f.; 62, 340, 350); sie hindern jedoch nicht\n\neine von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende Aus-\n\nlegung des Gesetzes, soweit sie sich nicht objektiv zwingend in der Norm nie-\n\ndergeschlagen haben; denn die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen,\n\ndaß die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objekti-\n\nven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.). Da-\n\nbei ist stets im Auge zu behalten, daß von mehreren in Betracht kommenden\n\nAuslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gebührt, bei der die Rechts-\n\nnorm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; 64, 229,\n\n242).\n\nb) Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des\n\n§ 52 e PatAO den von der Antragsgegnerin für geboten erachteten Ausschluß\n\neiner Beteiligung von BGB-Gesellschaftern nicht erfordert.\n\nAus der Formulierung in § 52 e Abs. 1 PatAO kann allerdings der Schluß\n\ngezogen werden, daß nur Angehörige der betreffenden freien Berufe Gesell-\n\nschafter der Patentanwalts-GmbH sein sollen, nicht hingegen etwa juristische\n\nPersonen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen recht-\n\nlich vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit. Für die Beteiligung von Be-\n\nrufsangehörigen in einer gesamthänderischen Verbundenheit, wie sie in der\n\nGestalt der BGB-Gesellschaft vorliegt, ergibt sich hieraus aber keine eindeuti-\n\nge Aussage:\n\nDaß grundsätzlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Ge-\n\nsellschaftsanteil an einer GmbH erwerben oder als Gründungsmitglied einer\n\nsolchen Gesellschaft eine Stammeinlage übernehmen kann, steht ebenso au-\n\nßer Zweifel wie ihre Fähigkeit, Gesellschafter anderer juristischer Personen\n\n(etwa einer AG oder einer Genossenschaft) zu sein (vgl. z.B. BGHZ 116, 86,\n\n88 ff. m.w.N.). In der Rechtsprechung wurde insoweit davon ausgegangen, daß\n\ndie - natürlichen - Personen, die sich zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nverbunden haben, gemeinsam eine Stammeinlage der GmbH übernehmen\n\noder erwerben, die dadurch zum Gesamthandsvermögen mit den hieraus re-\n\nsultierenden Folgen einer gesamthänderischen Bindung wird (vgl. BGHZ 78,\n\n311, 313). In den zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterlisten\n\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 40 Abs. 1 GmbHG) sind hierzu nicht nur die Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts, sondern auch ihre jeweiligen Gesellschafter auf-\n\nzuführen (vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., Rdn. 53 zu § 2 GmbHG; Baum-\n\nbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).\n\nDaß der (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wie im Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00 - NJW 2001,\n\n1056 ff.) ausgeführt ist, Rechtsfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB zu-\n\nkommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und\n\nPflichten begründet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von maßgebli-\n\ncher Bedeutung. Es ist bereits fraglich, ob eine auf das Halten von\n\nGmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt die\n\nVoraussetzungen für eine derartige Rechtsfähigkeit erfüllt (vgl. dazu Karsten\n\nSchmidt, NJW 2001, 993, 1001 f.). Entscheidend ist jedoch, daß die Anerken-\n\nnung einer beschränkten Rechtssubjektivität dieser Gesellschaftsform - wie\n\ndem genannten Urteil mit Deutlichkeit zu entnehmen ist (aaO S. 1058) - weiter-\n\nhin keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit juristischer Personen bedeutet,\n\ndie als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlich-\n\nkeit und damit \"als solche\" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch ver-\n\nbundenen Mitglieder anerkannt sind. Vielmehr ändert - bezogen auf die im vor-\n\nliegenden Fall allein zu beurteilenden Verhältnisse und Rechtsfragen - auch\n\ndie Rechtssubjektivität und beschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des\n\nbürgerlichen Rechts nichts daran, daß, soweit sich eine solche Gesellschaft an\n\neiner Patentanwaltsgesellschaft mbH beteiligt, der für die Beurteilung der Mit-\n\ngliedschaft nach § 52 e PatAO entscheidende Gesichtspunkt darin liegt, ob die\n\nin gesamthänderischer Verbundenheit in der Gestalt der BGB-Gesellschaft in\n\nErscheinung tretenden Personen ausschließlich Angehörige der in § 52 e\n\nAbs. 1 PatAO genannten Berufsgruppen sind (so auch Senft , NJW-CoR An-\n\nwalt 2001, 64). Ist letzteres der Fall, so ist dem Wortlaut der Bestimmung nichts\n\nzu entnehmen, was durchgreifend gegen die Übernahme oder den Erwerb von\n\nGmbH-Anteilen durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen könnte.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin läßt sich auch aus\n\ndem systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung des § 52 e PatAO\n\nzu sehen ist, nichts Tragendes für den hier streitigen Ausschluß von BGB-\n\nGesellschaftern herleiten. Dies gilt auch dann, wenn man die Vorschriften des\n\n§ 28 WPO und des § 50 a StBerG in die Betrachtung mit einbezieht, die für die\n\nBereiche den Rechtsanwälten und Patentanwälten verwandter freier Berufe,\n\nnämlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Gesellschafterstellung bei\n\neiner entsprechenden GmbH normieren.\n\nDie insoweit in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG für\n\nden Fall getroffene Regelung, daß sich an der GmbH beteiligungsfähige Be-\n\nrufsangehörige ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusam-\n\nmengeschlossen haben, begründet - wie das Oberlandesgericht zu Recht\n\nausführt - nicht ihrerseits eine Zulässigkeit der Gesellschafterstellung derarti-\n\nger BGB-Gesellschaften, sondern setzt sie gerade voraus, und zwar ohne\n\nRücksicht auf die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zukommende\n\n- beschränkte - Rechtsfähigkeit. Lediglich von dieser Rechtslage ausgehend\n\nwerden dann in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in § 50 a Abs. 2 StBerG die ge-\n\nsamthänderischen Bindungen \n\nteilweise gelockert. Die Vorfrage, wer\n\n- ausschließlich - Gesellschafter der jeweiligen GmbH sein kann, wird vielmehr\n\nin § 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG und in § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO geregelt; dort wird\n\ndie Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wenig erwähnt wie in § 52 e\n\nAbs. 1 PatAO (oder in § 59 e Abs. 1 BRAO).\n\nWeder im Wortlaut des § 52 e PatAO noch im Regelungszusammen-\n\nhang mit den andere freie Berufe betreffenden Normen hat somit die darge-\n\nstellte amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 13/9820\n\nS. 14) einen hinreichend objektivierten Niederschlag gefunden, der eine Ge-\n\nsetzesauslegung, wie sie im angefochtenen Beschluß vorgenommen worden\n\nist, ausschließen könnte.\n\n4. Entscheidend ist daher, ob der - für eine teleologische Auslegung\n\nmaßgebliche - Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Re-\n\ngelung der Patentanwaltsgesellschaft unter Berücksichtigung dessen, was in\n\nden Gesetzesmaterialien über die subjektive gesetzgeberische Absicht nieder-\n\ngelegt ist - soweit dies im Gesetz Ausdruck gefunden hat -, den Ausschluß ei-\n\nner Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie sie hier in Form der \"M. Beteili-\n\ngungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen Rechts\" zur Beurteilung steht,\n\naus der Beteiligung an der Patentanwalts-GmbH rechtfertigt oder sogar gebie-\n\ntet. Auch dies ist mit dem Oberlandesgericht zu verneinen.\n\na) Durch die Regelung in § 52 e PatAO und die weiteren insoweit ein-\n\nschlägigen Normen soll erreicht werden, daß die Rechtsform der Patentan-\n\nwaltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Patentanwälten\n\nund Rechtsanwälten - gegebenenfalls auch aus anderen Staaten - genutzt\n\nwird, hingegen nicht zwecks reiner Kapitalbeteiligung. Das entscheidende Ge-\n\nwicht bei der Willensbildung der GmbH soll stets den Patentanwälten selbst\n\nzukommen, deren Anteils- und Stimmenmehrheit daher gesichert sein muß;\n\nberufsfremde Einflüsse Dritter sollen auf diese Weise verhindert werden. Das\n\nGesetz zielt auch darauf ab, eine angemessene Kontrolle dieser rechtlichen\n\nAnforderungen und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der\n\ngesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Der Senat stimmt mit\n\ndem Oberlandesgericht darin überein, daß es diesen Intentionen der gesetzli-\n\nchen Regelung nicht zuwiderläuft, wenn Patentanwälte in einer gesamthände-\n\nrischen Verbundenheit als Mitglieder einer BGB-Gesellschaft an der GmbH\n\nbeteiligt sind.\n\nb) Im angefochtenen Beschluß wird zu Recht darauf hingewiesen, daß\n\nder durch die Zwischenschaltung einer BGB-Gesellschaft rechtlich formlos,\n\nohne notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG mögliche Gesellschafterwech-\n\nsel die berechtigten gesetzlichen Anliegen, wie sie in §§ 52 c ff. PatAO ihren\n\nNiederschlag gefunden haben, nicht entscheidend zu beeinträchtigen vermag.\n\nDie Offenlegung dahin, wem zu welchem Zeitpunkt Gesellschafterrechte an der\n\nGmbH, wenn auch in gesamthänderischer Verbundenheit, zustehen, ist grund-\n\nsätzlich durch die Regelung in § 40 Abs. 1 GmbHG gewährleistet: Nach jeder\n\nVeränderung in der Person der Gesellschafter ist eine Gesellschafterliste zum\n\nHandelsregister einzureichen. Das gilt auch, wenn sich der Gesellschafterbe-\n\nstand der BGB-Gesellschaft ändert, mittels deren Geschäftsanteile an der\n\nGmbH gehalten werden; insoweit ist in die einzureichende Gesellschafterliste\n\naufzunehmen, welche Personen, verbunden in der Gesellschaft des bürgerli-\n\nchen Rechts, Berechtigte an den Anteilen sind (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner,\n\naaO, Rdn. 2 zu § 40 GmbHG).\n\nAllerdings muß aus der Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Abs. 1\n\nGmbHG, die vorrangig Interessen des Wirtschaftsverkehrs und nicht berufs-\n\nständischen Belangen dient, insoweit nur die Höhe der von der BGB-Gesell-\n\nschaft gesamthänderisch gehaltenen Stammeinlage als solcher zu ersehen\n\nsein, nicht die Verteilung der Anteile innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts. Indessen erlegt § 52 m PatAO der Patentanwaltsgesellschaft weiterge-\n\nhende Mitteilungspflichten gegenüber dem Präsidenten des Patentamts und\n\nder Antragsgegnerin auf, die gerade der Sicherung der berufsrechtlichen Re-\n\ngelungen gelten und ihrerseits so auszulegen sind, daß sie diesen Anforderun-\n\ngen genügen können. Wie auch die Antragstellerin selbst einräumt, liegt es\n\nnahe, daß die auf dieser Grundlage zu erteilende Auskunft auch die Höhe der\n\njeweiligen Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der BGB-Gesellschaft,\n\nihr Stimmrecht etc. umfaßt; ohnehin hat die Patentanwaltsgesellschaft ihrer\n\nMitteilung eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweils die Änderung des\n\nGesellschafterbestandes betreffenden Urkunden beizufügen, in welchen die\n\nrelevanten Vereinbarungen der Beteiligten niedergelegt sind. Muß aber gegen-\n\nüber der Antragsgegnerin und dem Präsidenten des Patentamts in diesem Sin-\n\nne unter Vorlage der maßgeblichen Unterlagen Mitteilung über die gesell-\n\nschaftsrechtlichen Verhältnisse gemacht werden, so sind hinreichende Kon-\n\ntrollmöglichkeiten über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auch\n\ndann gewährleistet, wenn die Patentanwälte oder sonstigen im Rahmen der\n\nPatentanwaltsgesellschaft zugelassenen Berufsangehörigen die Anteile an der\n\nGmbH in gesamthänderischer Verbundenheit als BGB-Gesellschafter halten.\n\nc) Die Zulässigkeit einer BGB-Gesellschaft in der Ausgestaltung, wie sie\n\nvorliegend bei der \"M. Beteiligungsverwaltung Gesellschaft des bürgerlichen\n\nRechts\" in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 3 der Sat-\n\nzung der Antragstellerin gegeben ist, birgt auch nicht die Gefahr einer dem\n\nGesetzeszweck zuwiderlaufenden fremdbestimmten Willensbildung in der Pa-\n\ntentanwaltsgesellschaft in sich. Zwar tritt - vorgeschaltet vor die Entscheidung\n\nin der Gesellschafterversammlung der GmbH - die Willensbildung im Rahmen\n\nder BGB-Gesellschaft für die gesamthänderisch gehaltenen Geschäftsanteile\n\nhinzu. Die für beide Willensbildungen maßgeblichen Personen sind hinsichtlich\n\ndieser Anteile jedoch identisch, und es sind sämtliche nach § 52 e PatAO zu\n\nstellenden Anforderungen erfüllt, deren Einhaltung - wie bereits dargelegt -\n\nauch einer ausreichenden Kontrolle unterliegt.\n\n5. Rechtfertigen somit auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung\n\nkeine Auslegung dahin, eine BGB-Gesellschaft, wie sie vorliegend zur Beur-\n\nteilung steht, von der Gesellschafterstellung bei der Patentanwalts-GmbH aus-\n\nzuschließen, so erscheint umgekehrt die im angefochtenen Beschluß vertrete-\n\nne Auffassung aus dem bereits oben erwähnten Grundsatz der verfassungs-\n\nkonformen Gesetzesauslegung heraus geradezu als geboten; auch insoweit\n\nfolgt der Senat den Überlegungen des Oberlandesgerichts. Denn es würde\n\ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken - sowohl im Hinblick auf\n\nArt. 12 Abs. 1 GG als auch auf Art. 3 Abs. 1 GG - begegnen, wollte man die\n\nBeteiligung von Patentanwälten an einer Patentanwaltsgesellschaft generell\n\nuntersagen, wenn sie hinsichtlich der Geschäftsanteile untereinander in ge-\n\nsamthänderischer Verbundenheit stehen (vgl. zu diesen verfassungsrechtli-\n\nchen Bedenken z.B. Gerlt, MDR 1998, 259, 260 f.; Henssler, NJW 1999, 241,\n\n246; Zuck, AnwBl. 1999, 297, 299; derselbe MDR 1998, 1317, 1319 - bezüglich\n\nder Beteiligung einer Sozietät an der GmbH).\n\na) Der von der Antragsgegnerin für richtig erachtete Ausschluß von\n\nBGB-Gesellschaften würde eine Berufsausübungsregelung im Sinne von\n\nArt. 12 Abs. 1 GG darstellen, die nicht nur einer diesbezüglich klaren und ein-\n\ndeutigen gesetzlichen Normierung entbehrte, sondern deren verfassungsrecht-\n\nliche Rechtfertigung auch in der Sache als durchaus fraglich erschiene. Eine\n\ndie Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, ver-\n\nnünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu\n\ngeeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf\n\nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen las-\n\nsen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.;\n\n94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - MDR\n\n2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 333/97 - MDR\n\n2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom\n\n16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - BGH-Report 2001, 31). Da die in Rede\n\nstehende Beteiligung einer BGB-Gesellschaft an der GmbH - wie ausgeführt -\n\nweder den nach Sinn und Zweck des Gesetzes zu stellenden Anforderungen\n\nan die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse einer Patentanwaltsgesellschaft\n\nzuwiderläuft noch eine angemessene Kontrolle über die Einhaltung dieser An-\n\nforderungen gefährdet, ist nicht ersichtlich, welche hinreichenden Gründe des\n\nGemeinwohls die Beschränkung tragen sollten. Selbst wenn man dies jedoch\n\nanders sehen wollte, wäre der Ausschluß einer lediglich aus Berufsangehöri-\n\ngen nach § 52 e Abs. 1 PatAO gebildeten BGB-Gesellschaft jedenfalls nicht im\n\nverfassungsrechtlichen Sinne erforderlich: Denn als eindeutig milderes Mittel\n\nkäme eine Regelung in Betracht, wie sie in § 28 Abs. 4 Satz 2 WPO und in\n\n§ 50 a Abs. 2 StBerG zur Auflockerung der gesamthänderischen Bindung hin-\n\nsichtlich der Geschäftsanteile an der GmbH normiert ist.\n\nb) Vor allem jedoch würde eine Gesetzesauslegung, wie sie von der An-\n\ntragsgegnerin erstrebt wird, durchgreifenden Bedenken hinsichtlich des\n\nGleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begegnen, und zwar im Hinblick\n\nauf die gesetzliche Handhabung einerseits bei den Wirtschaftsprüfer- und\n\nSteuerberatungsgesellschaften, andererseits bei den Rechtsanwalts- und Pa-\n\ntentanwaltsgesellschaften.\n\nArt. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, ohne hinreichenden\n\nsachlichen Grund bei den Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung\n\nzwischen Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zu differenzieren (vgl.\n\nhierzu BVerfGE 80, 269, 285; 98, 49, 62 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom\n\n20. September 1996 - 1 BvR 1773/96, ZIP 1997, 117; dazu Henssler, ZIP 1997,\n\n1481, 1483). Hinreichende Gründe, die hier eine Ungleichbehandlung der\n\nRechtsanwalts- und der Patentanwaltsgesellschaft gegenüber der Situation bei\n\nWirtschaftsprüfern und Steuerberatern tragen könnten, vermag der Senat nicht\n\nzu erkennen. Insbesondere die Nähe in Aufgabenbereich und Berufsausübung\n\nzwischen den beratenden Berufen der Steuerberater einerseits, der Rechtsan-\n\nwälte andererseits, und zwischen letzteren und den Patentanwälten ließe hin-\n\nsichtlich der vorliegend relevanten Problematik der Gesellschafterstellung in\n\nder GmbH eine unterschiedliche, einen Teil dieser Berufsgruppen in ihren Ge-\n\nstaltungsmöglichkeiten einschränkende Regelung nur bei sachlichen Unter-\n\nschieden von einigem Gewicht zu. Diese können, worauf im angefochtenen\n\nBeschluß zu Recht hingewiesen ist, nicht schon darin gesehen werden, daß\n\nbei Wirtschaftsprüfern \n\nund Steuerberatern \n\ndie Einschaltung \n\nvon\n\nBGB-Gesellschaften bereits seit längerem üblich war, der Gesetzgeber sie also\n\nvorfand, bei Rechtsanwälten und Patentanwälten hingegen nicht. Im Gegenteil\n\nkönnte die Tatsache, daß derartige Gestaltungsformen bei einigen der bera-\n\ntenden freien Berufe schon über einen größeren Zeitraum beanstandungsfrei\n\npraktiziert wurden, gerade nahelegen, eine solche Ausgestaltung der berufli-\n\nchen Zusammenarbeit auch den Rechtsanwälten und den Patentanwälten ent-\n\nsprechend zu eröffnen.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird eine diesen ver-\n\nfassungsrechtlichen Bedenken gerecht werdende verfassungskonforme Ausle-\n\ngung nicht durch die in der Begründung des Regierungsentwurfs (aaO) nieder-\n\ngelegte Auffassung gehindert, da - wie sich aus den hierzu oben angestellten\n\nErwägungen ergibt - weder der Wortlaut des § 52 e PatAO noch der systemati-\n\nsche Zusammenhang der betreffenden Vorschriften oder der in ihnen objektiv\n\nzum Ausdruck gelangende Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einer\n\ndie Anforderungen des Verfassungsrechts berücksichtigenden Auslegung, wie\n\nsie das Oberlandesgericht hier vorgenommen hat, im Wege steht.\n\n6. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war daher auf ihre Ko-\n\nsten zurückzuweisen.\n\nDeppert Thode Dressler\n\n Schaafhausen Gramm","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2000/PatAnwZ___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-09/patanwz-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59e","ref_norm":"59e","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2000/PatAnwZ___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2000/PatAnwZ___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-09/patanwz-1-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/PatAnwS/2000/PatAnwZ___1-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:00.982061+00:00"}}