{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2009/NotZ___8-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-10-26","aktenzeichen":"NotZ 8/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 8/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. Oktober 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den Notar \n\nEule und die Notarin Dr. Brose-Preuß \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-\n\nnats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom \n\n28. Mai 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde \n\n1996 zum Notar bestellt. \n\nDer Antragsgegner eröffnete ihm mit Verfügung vom 15. September \n\n2008, dass seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BNotO in \n\nAussicht genommen sei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner \n\nWirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Zur Be-\n\ngründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller habe erhebliche \n\nSteuerrückstände, wegen derer das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betrei-\n\nbe und ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO \n\naufgefordert habe. Der Steuerrückstand habe per 9. September 2008 bezogen \n\nauf das für ihn allein geführte Steuerkonto 88.663,68 € und auf dem für ihn und \n\nseine Ehefrau geführten Steuerkonto 8.262,24 € betragen. Die Steuerrückstän-\n\nde erhöhten sich nach Angaben des Finanzamts laufend. Insgesamt beliefen \n\nsich seine Verbindlichkeiten auf 204.466,24 €, darunter auch vollstreckbare Bei-\n\nträge für die Notar- und die Rechtsanwaltkammer in Höhe von 1.670 €. Dem \n\nstünden keine ausreichenden Aktiva gegenüber. Soweit er sich darauf berufe, \n\nAnsprüche auf ein Anwaltshonorar von 20.000 € aus einer Erbstreitigkeit und \n\nauf ein Auseinandersetzungsguthaben von 145.990 € gegen frühere Sozien zu \n\nhaben, sei völlig ungewiss, ob und wann er diese Forderungen, deren Berechti-\n\ngung jedenfalls in Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben zweifelhaft sei, \n\nrealisieren könne. Die vom Antragsteller angegebenen monatlichen Einnahme-\n\nüberschüsse aus seiner Kanzlei zeigten, dass seine wirtschaftliche Situation \n\nselbst bei geringfügigen nicht vorhergesehenen finanziellen Belastungen noch \n\nprekärer werde. Zudem sei der Antragsteller nicht krankenversichert, so dass \n\neine Erkrankung jederzeit zu einer noch akuteren finanziellen Bedrängnis führe. \n\n3 \n\nGegen diese Verfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller beim \n\nOberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die \n\nFeststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung \n\nnicht vorliegen. \n\n4 \n\nEr hat geltend gemacht, er befinde sich zwar in einem finanziellen Eng-\n\npass. Seinen gegenwärtigen Verbindlichkeiten stünden jedoch seine laufenden \n\nEinkünfte sowie Außenstände gegenüber. Überdies seien ein außergewöhnlich \n\nhohes Honorar in der Erbstreitigkeit sowie sein vorerwähntes Auseinanderset-\n\nzungsguthaben zu erwarten. Für die Klage gegen seine früheren Sozien habe \n\nsich schon ein Prozessfinanzierer gefunden. Die Mandantin des Erbrechts-\n\nstreits werde ihm zudem ein zinsloses Darlehen über 100.000 € gewähren, \n\nwenn ihr ein Drittel des Nachlasses mit einem Wert von 1.850.000 € zufließe. \n\nDie Forderungen des Finanzamts seien nicht in voller Höhe begründet. Etwa \n\n40.000 € beruhten auf unzutreffenden, nicht mit ihm abgestimmten Erklärungen \n\nfrüherer Sozien. Hinsichtlich der weiteren Forderungen führe sein Steuerberater \n\nGespräche mit dem Finanzamt, um diese in Teilbeträgen auszugleichen. Voll-\n\nstreckungen des Finanzamts seien nur deshalb erfolglos geblieben, weil sie in \n\ngemeinsam mit seinem Anwaltskollegen eingerichtete Konten versucht worden \n\nseien. \n\n5 \n\nHinsichtlich weiterer im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordener 32 \n\nZwangsvollstreckungsaufträge, die dem Gerichtsvollzieher K. B. seit \n\nOktober 2006 erteilt worden waren, hat der Antragsteller vorgetragen, \"fast alle\" \n\nVollstreckungsverfahren seien durch Zahlung oder Rücknahme der Aufträge \n\nerledigt worden. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers mit dem ange-\n\nfochtenen Beschluss zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzun-\n\ngen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. \n\n7 \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nAntragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. Eine Zer-\n\nrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars sei regelmäßig anzuneh-\n\nmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung be-\n\nstünden oder gerichtlich geltend gemacht und gegen ihn Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen durchgeführt würden. \n\n8 \n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien schlecht. Die \n\nPassiva überstiegen die Aktiva deutlich. Der aktualisierten Berechnung des An-\n\ntragsgegners, die mit Verbindlichkeiten von über 260.000 € ende, sei der An-\n\ntragsteller nicht entgegengetreten. Seine wirtschaftliche Lage habe sich weiter \n\ndadurch verschlechtert, dass das seiner Ehefrau gehörende Familienwohnheim \n\nin der Zwangsvollstreckung in Höhe von lediglich 135.000 € zugeschlagen wor-\n\nden sei, während der Antragsteller nach seiner eigenen Schätzung für darauf \n\nlastende Verbindlichkeiten von 190.000 € mithafte. \n\n9 \n\nSein Aktivvermögen umfasse lediglich die laufenden Einkünfte aus seiner \n\nTätigkeit als Rechtsanwalt und Notar. Diese reichten nicht aus, die Schulden \n\nmittelfristig zurückzuführen oder auch nur die laufenden Verbindlichkeiten zu \n\ntilgen. Das Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten zeige sich auch daran, \n\ndass die Rückstände gegenüber dem Finanzamt zwischenzeitlich um 35.000 € \n\nangestiegen seien und nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der \n\nOberfinanzdirektion der Antragsteller auch die laufenden Steuerschulden nicht \n\nzahle und die Umsatzsteuer nicht anmelde. Die Vielzahl von Vollstreckungsauf-\n\nträgen, die gegen den Antragsteller eingegangen seien und selbst vergleichs-\n\nweise geringe Forderungen beträfen, lasse auf die außerordentlich angespann-\n\nte wirtschaftliche Lage des Antragstellers schließen. \n\n10 \n\nSoweit er eine Liquiditätsrechnung vorgelegt habe, sei diese nicht geeig-\n\nnet, darzutun, er werde auch nur mittelfristig in der Lage sein, mit seinen Gläu-\n\nbigern tragfähige Tilgungsvereinbarungen zu schließen. Die Berechnung beru-\n\nhe im Wesentlichen auf Erwartungen und Hoffnungen, von denen nicht abseh-\n\nbar sei, ob sie sich bewahrheiteten. Gleiches gelte für seine angebliche Forde-\n\nrung gegen seine früheren Sozien über 145.000 € und das ihm angeblich in \n\nAussicht gestellte Darlehen über 100.000 €. Über die seinen Angaben zufolge \n\nnoch ausstehende Honorarforderung gegenüber der Mandantin des Erbrechts-\n\nstreits habe er keine Kostenrechnung vorgelegt und auf den Einwand des An-\n\ntragsgegners, eine Vorschussleistung schon erhalten zu haben, nichts mehr \n\nausgeführt. \n\n11 \n\nGegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An-\n\ntragsteller mit der sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n12 \n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässi-\n\nge Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, dass die \n\nVoraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, \n\n2. Var., Abs. 3 Satz 3 BNotO) vorliegen. Zwar ist das bisher in § 50 Abs. 3 \n\nSatz 3 BNotO geregelte sogenannte Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8, \n\nArt. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und \n\nnotariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-\n\nanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 \n\n(BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. Je-\n\ndoch ist vorliegend gemäß § 118 BNotO in der Fassung dieses Gesetzes § 50 \n\nAbs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an-\n\nzuwenden. \n\n13 \n\n1. \n\nDie Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers gefährdet die Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO). \n\n14 \n\na) Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, \n\ndie regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erhebli-\n\ncher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän-\n\ndungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die-\n\nser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom \n\n17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom \n\n20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits \n\neine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berech-\n\ntigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehm-\n\nbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - \n\nNJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.). Ohne Belang ist dabei, aus welchen Grün-\n\nden diese Zwangsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn \n\nsie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder \n\nÜberschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom \n\n17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und \n\nvom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135). \n\n15 \n\nDerartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zah-\n\nlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm \n\ndrohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er \n\netwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung \n\neigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurück-\n\ngreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An-\n\nhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen \n\nZwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentre-\n\nten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht \n\n(Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März \n\n2006 aaO Rn. 6 m.w.N.). \n\n16 \n\nb) Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach dem im gerichtlichen \n\nVorabverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgeblichen Kenntnisstand \n\nzum Schluss der mündlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November \n\n2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen für eine Amts-\n\nenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor. \n\n17 \n\naa) Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts, die der Antragstel-\n\nler als solche nicht in Zweifel zieht, ist er seit Oktober 2006 fortlaufend einer \n\nVielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger aus-\n\ngesetzt. \n\n18 \n\nSoweit er geltend macht, er habe die Forderungen, deretwegen Zwangs-\n\nvollstreckungsaufträge gegen ihn erteilt worden seien, weitgehend getilgt, bevor \n\nes zu Zwangsmaßnahmen gekommen sei, ist dies insbesondere hinsichtlich der \n\njüngeren Zwangsvollstreckungsanträge nicht richtig (siehe dazu unten bb). \n\nDessen ungeachtet vermag es den Antragsteller ohnehin nicht von der Feststel-\n\nlung zu entlasten, seine Art der Wirtschaftsführung gefährde die Interessen der \n\nRechtsuchenden, wenn er nach Erteilung von Zwangsvollstreckungsaufträgen \n\ndie diesen zugrunde liegenden titulierten Forderungen tilgt, um Zwangsmaß-\n\nnahmen zu vermeiden. Die im Senatsbeschluss vom 20. März 2006 (aaO \n\nRn. 5) enthaltene, nicht abschließende Aufzählung von Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtssu-\n\nchenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der \"wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse\" in § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das der \"Art der \n\nWirtschaftsführung\". Schon die Tatsache, dass ein Notar wiederholt erst nach \n\nder Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren sich bereit findet oder in die \n\nLage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, \n\nbegründet aus den oben unter a) genannten Gründen die Gefährdung der Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung. \n\n19 \n\nbb) Die vom Senat ergänzend angestellten Ermittlungen (§ 111 Abs. 4 \n\nSatz 2 BNotO i.V.m § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und § 12 FGG) und weitere neu-\n\nere Erkenntnisse, die der Antragsgegner mitgeteilt hat, bestätigen, dass sich die \n\nGläubiger des Antragstellers nicht nur während einer mittlerweile überwunde-\n\nnen Phase der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers veranlasst gesehen ha-\n\nben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine Gefährdung der \n\nInteressen der Rechtssuchenden auch weiterhin besteht. Selbst nach Erlass \n\nder angefochtenen Verfügung und bis in die jüngste Zeit sind gegen den An-\n\ntragsteller Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt und -maßnahmen ergriffen \n\nworden. Der Senat verweist nimmt insoweit ergänzend zu den Ausführungen \n\ndes Oberlandesgerichts Bezug auf die Aufstellung im Bescheid der Rechtsan-\n\nwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk X vom 29. Juni 2009, \n\ndurch den die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen \n\nVermögensverfalls widerrufen wurde, sowie auf die mit Schriftsatz des Antrags-\n\ngegners vom 22. September 2009 übersandte Auflistung weiterer Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen. Gegen die Richtigkeit der darin enthaltenen tatsächlichen \n\nFeststellungen zu den gegen den ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaß-\n\nnahmen hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Der Senat hat auch im \n\nÜbrigen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aufstellung zu zweifeln. \n\n20 \n\nHiernach sind neben diversen sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnah-\n\nmen, von denen der am 2. September 2009 erlassene Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss wegen einer Forderung von 50.412,22 € hervorzuheben ist, \n\ninsbesondere am 16. Mai sowie am 2. und 11. Juni 2009 gegen den Antragstel-\n\nler Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \n\n(§§ 807, 901 ZPO) erlassen worden (32 M 243/09, 275/09, 290/09 des Amtsge-\n\nrichts X ). Die eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller am \n\n30. Juli 2009 gegenüber dem Obergerichtsvollzieher B. abgegeben. \n\n21 \n\ncc) Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Antragsteller \n\nin absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so \n\nzu ordnen, dass die Ursachen für die Notwendigkeit entfallen, Forderungen ge-\n\ngen ihn zwangsweise durchzusetzen. Im Gegenteil ist eine weitere Verschlech-\n\nterung seiner finanziellen Situation zu erwarten. \n\n22 \n\nSo vergrößern sich insbesondere die vollstreckbaren Steuerrückstände \n\nweiterhin stetig. Betrugen sie zum Zeitpunkt der Verfügung des Antragsgegners \n\nvom 15. September 2008 auf beiden Steuerkonten noch \n\ninsgesamt \n\n96.925,92 €, stiegen sie nach der Auskunft der Oberfinanzdirektion H. \n\nvom 12. August 2009 zum 11. August 2009 auf 139.585,61. Nach der vom Se-\n\nnat eingeholten weiteren Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom 22. September \n\n2009 belief sich der vollstreckbare Steuerrückstand per 21. September 2009 auf \n\n140.752,61 €. \n\n23 \n\nDie eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 30. Juli 2009 \n\nabgegeben hat, bestätigt zudem die bereits vom Oberlandesgericht getroffene \n\nFeststellung, dass der Antragsteller abgesehen von seinen Einnahmen aus der \n\nKanzlei über keine wesentlichen Aktiva verfügt. \n\n24 \n\nZur Höhe seiner Einkünfte hat er zwar in dieser Erklärung, wie auch ge-\n\ngenüber dem Senat, keine Angaben gemacht. Angesichts der fortschreitenden \n\nVerschuldung allein schon gegenüber dem Fiskus ist der Senat jedoch davon \n\nüberzeugt, dass seine laufenden Einnahmen - wie bereits das Oberlandesge-\n\nricht festgestellt hat - nicht ausreichen, um seine finanziellen Verhältnisse so \n\nweit zu konsolidieren, dass wenigstens der Abschluss von Tilgungsvereinba-\n\nrungen mit seinen Gläubigern aussichtsreich erscheint. In dieser negativen \n\nPrognose sieht sich der Senat dadurch bestärkt, dass die Vermögenshaft-\n\npflichtversicherung des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Juni 2009 gegen-\n\nüber der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt hat, es bestehe für ihn kein Versiche-\n\nrungsschutz mehr, da er die Beiträge nicht mehr entrichte. Dies stellt ein zu-\n\nsätzliches Indiz für die Aussichtslosigkeit seiner wirtschaftlichen Lage dar. Ein \n\nAnwaltsnotar, der, wie der Antragsteller, seinen Versicherungsschutz durch Bei-\n\ntragsäumnis gefährdet, befindet sich in aller Regel in einer hoffnungslosen fi-\n\nnanziellen Situation. Der Fortbestand des Versicherungsschutzes für die an-\n\nwaltliche Berufshaftung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO und \n\n§ 47 Nr. 3 BNotO von existenzieller Bedeutung dafür, den Anwalts- und Notar-\n\nberuf weiter ausüben zu können. Daher wird ein Anwaltsnotar die Prämienan-\n\nsprüche seiner Berufshaftpflichtversicherer zumeist vorrangig vor anderen For-\n\nderungen bedienen und sie erst ausfallen lassen, wenn er völlig mittellos ge-\n\nworden ist. Dafür, dass im vorliegenden Fall etwas Anderes gelten könnte, ist \n\nnichts ersichtlich. \n\n25 \n\nLetztlich hat der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt, dass seine \n\naktuellen Einkünfte nicht ausreichen, um eine Besserung seiner wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse als möglich erscheinen zu lassen. Wie das Oberlandesgericht in \n\ndem angefochtenen Beschluss zutreffend und vom Antragsteller nicht bestritten \n\nherausgestellt hat, beruht die günstige - allerdings ohne jegliche substantiierten \n\nAngaben zu den derzeitigen Überschüssen untermauerte - Prognose des An-\n\ntragstellers allein auf der vagen, bislang offenkundig nicht bewahrheiteten Hoff-\n\nnung, seine Einnahmen künftig steigern zu können. All dies gilt auch unter Be-\n\nrücksichtigung seines Vorbringens im Schriftsatz vom 22. Oktober 2009. Es \n\nmag sein, dass er einzelne gegen ihn gerichtete Forderungen, namentlich die \n\nder Oldenburgischen Landesbank AG, mittlerweile beglichen hat. Der An-\n\ntragsteller räumt aber selbst ein, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept bis-\n\nlang nicht erarbeitet werden konnte. Dass dies in absehbarer Zeit möglich sein \n\nwird, ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Viel-\n\nmehr beruhen die Hoffnungen des Antragstellers auf ungesicherten Spekulatio-\n\nnen. \n\n26 \n\nEbenso ist dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, dass es völlig \n\nungewiss ist, ob der Antragsteller das von ihm erwartete Anwaltshonorar aus \n\nder Erbrechtsstreitigkeit, das von der Mandantin zugesagte zinslose Darlehen \n\nvon 100.000 € und das Auseinandersetzungsguthaben von 145.990 €, dessen \n\ner sich berühmt, wird erlangen können. Insoweit hat der Antragsteller auch mit \n\nseiner Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich konkrete Per-\n\nspektiven ergeben, diese Mittel tatsächlich realisieren zu können. \n\n27 \n\nc) Unbeachtlich ist ferner, ob den Antragsteller ein Verschulden an dem \n\nEntstehen der wirtschaftlichen Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirt-\n\nschaftsführung veranlasst. Ob der Notar schuldhaft in eine Situation geraten ist, \n\ndie Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO begründen, ist unmaßgeblich (Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 8. Aufl., \n\n§ 50 Rn. 28). Nach dieser Bestimmung kommt es allein auf die objektive Ge-\n\nfährdung der Interessen der Rechtsuchenden an. \n\n28 \n\nd) Ebenso ist unmaßgeblich, dass die Amtsführung des Antragstellers als \n\nNotar bislang tadelsfrei war. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist ein abstrakter Gefähr-\n\ndungstatbestand. Zu konkreten Missständen bei der notariellen Tätigkeit muss \n\nes deshalb auch unter Berücksichtigung des Grundrechts des Notars aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG noch nicht gekommen sein (siehe oben unter a). \n\n29 \n\n2. \n\nNach alledem kann der Senat offen lassen, ob zusätzlich die Amtsenthe-\n\nbungsgründe der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden aufgrund \n\nder wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Var. BNotO) oder des \n\nVermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) vorliegen. Beides ist hier aller- \n\ndings schon aufgrund der ergangenen Haftbefehle und der abgegebenen \n\neidesstattlichen Versicherung (§ 915 i.V.m. §§ 807, 901 ZPO) zu vermuten. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nHerrmann \n\nEule \n\nBrose-Preuß \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 28.05.2009 - Not 10/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-8-09","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-8-09","retrieved":"2026-07-10 19:57:31.274385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-26/notz-8-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2009-10-26","dockets":["NotZ 8/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2009/NotZ___8-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 8/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-8-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-\n\nnats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom\n\n28. 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