{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2009/NotZ___4-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"NotZ 4/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 4/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. August 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 11. August 2009 durch \n\nden Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie die \n\nNotarin Dr. Doyé und den Notar Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats \n\nfür Notarsachen \n\ndes Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 2. März 2009 - Not W 2/08 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren \n\nBeteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für das Land Bran-\n\ndenburg vom 15. Januar 2008 (S. 11) eine Notarstelle in F. aus. \n\nBewerbungsschluss war der 15. Februar 2008. Die bisherige Amtsinhaberin \n\nschied auf eigenen Antrag im Alter von 63 Jahren mit Ablauf des 30. April 2008 \n\naus. Auf die Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der wei-\n\ntere Beteiligte. \n\n2 \n\nDer Antragsteller wurde 1967 geboren. Die juristischen Staatsexamina \n\nbestand er mit den Prädikaten befriedigend (7,29 Punkte, Erste Staatsprüfung) \n\nund vollbefriedigend (9,07 Punkte, Zweite Staatsprüfung, Mai 1997). Von Okto-\n\nber 1997 bis Juni 1999 war er als Richter auf Probe beim Landgericht C. \n\ntätig. Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2001 war er Notarassessor im Land \n\nBrandenburg. Unter dem 23. Mai 2001 beurteilte ihn sein Ausbildungsnotar mit \n\n\"14 Punkte/für das Notaramt geeignet\". Seit dem 1. August 2001 ist er Notar in \n\nG. . \n\n3 \n\nDer weitere Beteiligte wurde 1964 geboren. Das erste juristische Staats-\n\nexamen bestand er 1992 mit der Note ausreichend (5,87 Punkte) und das zwei-\n\nte im November 1994 mit befriedigend (7,32 Punkte). 1997 wurde er mit einer \n\nDissertation im Steuer- und Steuerstrafrecht promoviert. 1996 stellte ihn die \n\nLändernotarkasse ein. Im Mai 1998 wurde er von der Notarkammer Branden-\n\nburg als Notaranwärter angestellt und zugleich an die Ländernotarkasse abge-\n\nordnet. Mit Wirkung vom 1. April 1999 wurde er zum Notarassessor im Land \n\nBrandenburg ernannt. Ab Juni desselben Jahres übernahm er die alleinige Ge-\n\nschäftsführung der Ländernotarkasse. Im Juni 2002 wurde er zugleich ständiger \n\nVertreter des Notars K. in N. , der seit diesem Jahr Mitglied des Deut-\n\nschen Bundestags ist. Im Jahr 2002 bescheinigte ihm der Notar J. in \n\nL. in einem Beurteilungsbeitrag für die Notarkammer Sachsen, als für die \n\nBestellung zum Verwalter einer Notarstelle geeignet zu sein. Im Dezember \n\n2003 erteilte ihm der Präsident der Ländernotarkasse die Beurteilung \"für die \n\nÜbernahme eines Notaramts besonders geeignet\". Im Dezember 2007 erhielt er \n\nvon dem Notar K die Beurteilung \"für die Bestellung zum Notar hervorra-\n\ngend geeignet\". Der weitere Beteiligte hat eine Reihe von juristischen Beiträgen \n\nveröffentlicht und ist Schriftleiter der Zeitschrift für notarielle Beratungs- und \n\nBeurkundungspraxis (NotBZ). \n\n4 \n\nDer Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle mit dem weiteren Beteiligten \n\nzu besetzen. Er teilte dies dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Mai 2008 mit. \n\nAls Begründung gab er an, er mache von dem ihm zustehenden Organisations-\n\nermessen dahin gehend Gebrauch, dass er die Stelle unter anderem mit Rück-\n\nsicht auf die Wahrung einer geordneten Altersstruktur und die Fürsorgepflicht \n\nder Landesjustizverwaltung, anstellungsreifen Notarassessoren einen berufli-\n\nchen Einstieg zu ermöglichen, bevorzugt einem Notarassessor zu übertragen \n\nbeabsichtige. Auffällige Leistungsunterschiede zwischen dem weiteren Beteilig-\n\nten und dem Antragsteller, die es geböten, Letzteren zu bevorzugen, bestünden \n\nnicht. Weiter spreche gegen die Entscheidung zugunsten eines Assessors \n\nnicht, dass dieser die Stelle übernehmen könne, die der Antragsteller frei ma-\n\nche, wenn er die ausgeschriebene Stelle übertragen erhalte. Dies würde auf ein \n\nin Brandenburg nicht praktiziertes Vorrücksystem hinauslaufen, zu dem keine \n\nJustizverwaltung verpflichtet sei. Im Übrigen sei es nicht gewährleistet, dass der \n\nweitere Beteiligte bei einer Bewerbung um die G. Stelle bei faktischer \n\nAnwendung des Vorrücksystems nicht wieder der Konkurrenz durch einen am-\n\ntierenden Notar weichen müsste. \n\n5 \n\nHiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\ngestellt, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung \n\nbegehrt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag und den weiter gestellten \n\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Be-\n\nsetzung der Stelle bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache \n\nzu untersagen, zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAntragsteller sein Begehren weiter. Ferner hat er erneut Antrag auf Erlass einer \n\neinstweiligen Anordnung gestellt. \n\nII. \n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche \n\nEntscheidung gegen den Bescheid vom 6. Mai 2008 mit Recht zurückgewiesen. \n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung \n\nihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte als rechtmäßig. \n\na) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewähren ei-\n\nnem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramtes. \n\nJedoch hat die zuständige Justizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung \n\nüber die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, \n\nder bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem \n\nFall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur \n\neine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. Vielmehr hängt ihre Entschei-\n\ndung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorran-\n\ngig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang \n\nsteht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ih-\n\nrer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfba-\n\nrer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insgesamt weiter als derje-\n\nnige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn be-\n\ntroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit \n\nim Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere \n\nFesthalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Be-\n\nrufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindun-\n\ngen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt \n\n(st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 \n\n- NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ \n\n1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; \n\nvom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember \n\n2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ \n\n3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11). \n\n9 \n\nAll dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-)No-\n\ntarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden \n\nBundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese \n\nihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (siehe dazu Senatsbe-\n\nschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f), sei es, \n\ndass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu beset-\n\nzende Stelle (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 und 7. Dezember \n\n2006 jew. aaO). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht \n\netwa grundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist bei der der eigentlichen Aus-\n\nwahlentscheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und personal-\n\nwirtschaftlich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle \n\ndurch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung \n\ndes Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben \n\ndem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit \n\nnotariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl. \n\n§ 4, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) auch zu berücksichtigen, dass den \"anstellungs-\n\nreifen\" Notarassessoren der berufliche Einstieg ermöglicht werden muss (siehe \n\n§ 7 Abs. 1 BNotO). Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis \n\nzum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus dem sich eine Fürsorgepflicht der \n\nLandesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu enttäuschen, eine \n\nder vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschafts-\n\nrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung \n\nzu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen \n\nhaben. Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach \n\nschon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Be-\n\nurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälli-\n\ngen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu be-\n\nrücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu fin-\n\nden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. De-\n\nzember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris \n\nRn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom \n\n28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG \n\nNJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO \n\nS. 563). \n\n10 \n\nb) Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in F. mit \n\ndem weiteren Beteiligten zu besetzen, hält sich im Rahmen des dem Antrags-\n\ngegner nach diesen Grundsätzen zustehenden Entscheidungsspielraums. \n\n11 \n\naa) Zutreffend hat der Antragsgegner in diese Abwägung eingestellt, \n\ndass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg ermöglicht werden muss. Im \n\nLand Brandenburg waren 2008 sechs Notarassessoren tätig, die in einem \n\nöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 \n\nBNotO). Das Gesetz sieht die Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine \n\nNotarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 BNotO) \n\nals Regel an, zumal in § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO die Entlassung eines Notaras-\n\nsessors vorgesehen ist, falls er sich nach Ableistung des dreijährigen Anwärter-\n\ndienstes ohne hinreichenden Grund nicht um eine ihm von der Landesjustiz-\n\nverwaltung angebotene Notarstelle bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden \n\nwar und mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte (Senatsbe-\n\nschluss vom 14. Juli 2003 aaO, m.w.N.). \n\n12 \n\nZu einem funktionierenden Notariat gehört auch ein geordnetes Notaras-\n\nsessorensystem. Gemäß § 4 Satz 2 BNotO ist die Wahrung einer geordneten \n\nAltersstruktur des Notarberufs bei der Organisationsentscheidung zu berück-\n\nsichtigen. Diese wird insbesondere durch die Bestellung von Notarassessoren \n\nzu Notaren gewahrt, da dies in der Regel zu einer Absenkung des Durch-\n\nschnittsalters der Notare führt. Dies kann aber nur dann gewährleistet werden, \n\nwenn auch die Notarassessoren nicht überaltern. Neue und junge Notarasses-\n\nsoren können regelmäßig nur bestellt werden, wenn ältere durch Bestellung \n\nzum Notar die Assessorenzeit beendet haben. Des Weiteren kommt den \n\nNotarassessoren bei der Übernahme von Vertretungen gemäß § 39 Abs. 3 \n\nSatz 2 BNotO und Notariatsverwaltungen gemäß § 56 Abs. 5 BNotO besondere \n\nBedeutung zu. Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen \n\nLeistungen im Sinne des § 4 Satz 2 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli \n\n2003 aaO und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - DNotZ 2008, 862, 863, \n\nRn. 7). \n\n13 \n\nDiese Gesichtspunkte kommen auch im Streitfall zum Tragen. Vorliegend \n\nhatte der weitere Beteiligte die dreijährige Notarassessorenzeit zum maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) bereits um fast sechs Jahre über-\n\nschritten. Auch die weiteren Notarassessoren im Zuständigkeitsbereich des An-\n\ntragsgegners hatten die Anstellungsreife schon seit geraumer Zeit erreicht. Dies \n\nwar nach den glaubhaften und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Anga-\n\nben bei dem Dienstjüngsten bereits seit Juni 2006 der Fall. Mit dem Freiwerden \n\nder nächsten Notarstelle ist erst 2010 zu rechnen. Hiernach besteht sowohl un-\n\nter Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den vorhandenen Notarassessoren \n\nals auch \n\nim Hinblick auf die Altersstruktur des Notariats und der \n\nNotarassessorenschaft ein Bedürfnis, bei der Stellenbesetzung bevorzugt einen \n\nanstellungsreifen Notarassessor zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung \n\ndes Antragstellers widerspricht dem nicht, dass die lange Dauer der Notaras-\n\nsessorenzeit des weiteren Beteiligten darauf zurückzuführen ist, dass er vor-\n\nwiegend als Geschäftsführer der Ländernotarkasse eingesetzt war. Dies min-\n\ndert die Fürsorgepflicht des Antragsgegners ihm gegenüber nicht. Vielmehr darf \n\nes dem weiteren Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich bereit \n\ngefunden hat, diese im Interesse aller Notare in den neuen Ländern liegende \n\nTätigkeit - unter Inkaufnahme der damit faktisch ohnehin regelmäßig verbunde-\n\nnen längeren Assessorenzeit - auszuüben. \n\n14 \n\nbb) Der Antragsgegner hat in seine Ermessensentscheidung, die Notar-\n\nstelle in F. dem weiteren Beteiligten zu übertragen, auch die Mög-\n\nlichkeit einbezogen, dass die bisherige Stelle des Antragstellers in G. bei \n\neiner Verlegung seines Amtssitzes frei würde und damit grundsätzlich zur Neu-\n\nbesetzung auch mit einem Notarassessor zur Verfügung stünde. Fehler bei der \n\nErmessensausübung sind nicht festzustellen. Zwar kann für eine Auswahlent-\n\nscheidung zugunsten eines Notars, der sich um einen Amtssitzwechsel bemüht, \n\nsprechen, dass die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wieder-) \n\nBesetzung frei würde (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 juris Rn. 8, insoweit \n\nin DNotZ 2008, 862 nicht abgedruckt). Jedoch sind die Erwägungen, mit denen \n\nder Antragsgegner diesen Gesichtspunkt nicht für durchgreifend erachtet hat, \n\nnicht zu beanstanden. \n\n15 \n\nAbgesehen davon, dass die vom Antragsteller für richtig gehaltene Ver-\n\nfahrensweise nicht sicherstellen würde, dass der weitere Beteiligte bei einer \n\nBewerbung auf die G. Stelle zum Zuge käme, liefe sie, wie das Oberlan-\n\ndesgericht mit Recht herausgestellt hat, auf ein sogenanntes Vorrücksystem \n\nhinaus. Dieses praktiziert der Antragsgegner aber nicht (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, 203, Rn. 22) und ist hierzu \n\nauch nicht gehalten. Der Senat hat ein solches System zwar als eine zulässige \n\npersonalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der \n\nLandesjustizverwaltung anerkannt (Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255 und \n\nvom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335). Ein besonderer \n\n(rechtlicher) Vorrang des Vorrücksystems vor anderen personalwirtschaftlichen \n\nMaßnahmen ist damit aber nicht verbunden (z.B.: Senatsbeschlüsse vom \n\n14. Juli 2003 aaO, S. 1069 und 14. April 2008 aaO, Rn. 10). Vielmehr kann sich \n\ndie Landesjustizverwaltung aus sachlichen Gründen für ein solches System \n\nund, je nach Lage, auch dagegen entscheiden (Senatsbeschluss vom 14. Juli \n\n2003 aaO). Dass sich der Antragsgegner gegen ein Vorrücksystem entschieden \n\nhat, ist im Hinblick auf die inhomogene Zusammensetzung des brandenburgi-\n\nschen Notariats, in dem unter anderem ehemalige staatliche Notare mit DDR-\n\nAusbildung, vormalige Anwaltsnotare, Notare mit Notarassessorenausbildung \n\nund \"Quereinsteiger\" tätig sind, als Ermessensausübung nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\ncc) Weiterhin steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch \n\nnicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen, soweit dieses vorliegend in ein-\n\ngeschränktem Umfang als Entscheidungskriterium zum Tragen kommt (siehe \n\noben zu a). Ein Beurteilungsfehler des Antragsgegners ist nicht festzustellen. \n\n17 \n\n(1) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller nach den für die Bestenauslese \n\nmaßgeblichen Kriterien einen auffälligen, erheblichen Vorsprung gegenüber \n\ndem weiteren Beteiligten hat, war nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der \n\nBerufserfahrung abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor \n\nund amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen lassen und \n\ndem Assessor damit jede Chance auf die Bestellung nehmen (Senatsbeschlüs-\n\nse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 aaO, Rn. 21). \n\n18 \n\nSoweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den Erfahrungen des \n\nweiteren Beteiligten geltend macht, dieser habe wegen seiner Tätigkeit bei der \n\nLändernotarkasse keine \"vollwertige\" Notarassessorenzeit durchlaufen, ist dem \n\nentgegenzuhalten, dass nach § 4 Abs. 3 der brandenburgischen Verordnung \n\nüber die Ausbildung der Notarassessoren vom 17. Februar 1999 (GVBl. Bbg II \n\nS. 122) die Tätigkeit bei der Ländernotarkasse in vollem Umfang auf die Dauer \n\ndes Anwärterdienstes angerechnet wird. Die Verordnung setzt damit voraus, \n\ndass die Beschäftigungen eines Assessors an dieser Stelle und bei einem Aus-\n\nbildungsnotar gleichwertig sind (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000). \n\n19 \n\nHinzu tritt, dass, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen \n\nhat, der weitere Beteiligte seine geringere berufsbezogene Erfahrung durch \n\nseine Tätigkeiten als Geschäftsführer der Ländernotarkasse und als Schriftleiter \n\nder Zeitschrift für notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis zumindest \n\nteilweise ausgleichen konnte. Aufgrund dieser Betätigungen erlangte er breite \n\nund vertiefte Kenntnisse in einer Vielzahl von für das Notaramt bedeutsamen \n\nRechtsbereichen. Die hiergegen in der Beschwerdebegründung erhobenen Be-\n\ndenken des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Im Rahmen seiner \n\nBeschäftigung als Geschäftsführer der Ländernotarkasse war der weitere Betei-\n\nligte, wie dem Senat aus einer größeren Anzahl von Verfahren aus eigener An-\n\nschauung bekannt ist, mit vielfältigen Fragen des notariellen Berufs- und Kos-\n\ntenrechts befasst. Die vom weiteren Beteiligten betreute Zeitschrift erfasst mit \n\nder Veröffentlichung von Rechtsprechungsentscheidungen, Aufsätzen, Kurzbei-\n\nträgen und dergleichen das gesamte Spektrum der von einem Notar zu betreu-\n\nenden Rechtsgebiete. Da sich der Schriftleiter mit den eingereichten Beiträgen \n\nund Entscheidungen vertieft inhaltlich zu befassen hat, liegt es auf der Hand, \n\ndass diese Tätigkeit geeignet ist, profunde Kenntnisse auf den maßgeblichen \n\nRechtsgebieten zu verschaffen. Dementsprechend hat der Notar J. in sei-\n\nnem Beurteilungsbeitrag ausgeführt, der weitere Beteiligte habe in der prakti-\n\nschen notariellen Tätigkeit von seinen Kenntnissen, die er bei seiner Arbeit als \n\nSchriftleiter der NotBZ gewonnen habe, erheblich profitiert. \n\n20 \n\nFür seinen Rechtsstandpunkt unbehelflich ist ferner der Hinweis des An-\n\ntragstellers, der Antragsgegner habe dem weiteren Beteiligten im Zusammen-\n\nhang mit der Bewerbung auf eine andere Stelle in K. noch \n\n2007 attestiert, er verfüge nur über geringe notarielle Erfahrungen und sei des-\n\nhalb noch nicht \"besetzungsgeeignet\". Diese Feststellung bezog sich, wie der \n\nAntragsgegner - vom Antragsteller nicht bestritten - in seiner Antragserwiderung \n\nvom 1. August 2008 ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt des Endes der Aus-\n\nschreibungsfrist für die Stelle in K. im April 2004. Seither \n\nhatte der weitere Beteiligte bis zu dem im vorliegenden Verfahren nach § 6b \n\nAbs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt fast vier Jahre Zeit, zusätzliche \n\nErfahrungen in der notariellen Praxis zu gewinnen. \n\n21 \n\n(2) Weiter können die besondere Qualität der Amtsführung auf Seiten \n\ndes Notars und herausragende Leistungen des Assessors im Einzelfall in den \n\nVergleich einfließen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Auch unter die-\n\nsem Gesichtspunkt hat der Antragsteller keinen entscheidenden Vorsprung ge-\n\ngenüber dem weiteren Beteiligten. Zwar ist dem Antragsteller in Geschäftsprü-\n\nfungsberichten attestiert worden, er führe sein Amt, von geringfügigen Bean-\n\nstandungen abgesehen, vorbildlich. Andererseits handelt es sich bei dem weite-\n\nren Beteiligten ausweislich der über ihn im Dezember 2003 und Dezember 2007 \n\nerstellten Beurteilungen ebenfalls um einen auf den Gebieten der notariellen \n\nTätigkeit besonders leistungsstarken Juristen. Damit ist eine bedeutsame, den \n\n\"Regelvorrang\" für Notarassessoren überwindende Leistungsdifferenz zuguns-\n\nten des Antragstellers nicht festzustellen. \n\n22 \n\nOb und aus welchen Gründen der weitere Beteiligte später als gewöhn-\n\nlich die Eignung als Notar attestiert erhalten hat, wie der Antragsteller behaup-\n\ntet, ist für die Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist hierfür \n\nin erster Linie der aktuelle Leistungsstand zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 \n\nBNotO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 - juris Rn. 24 und - NotZ 49/07 - juris Rn. 18 \n\njew. m.w.N.). \n\n23 \n\n(3) Bestehen solche besonderen Qualitätsunterschiede nicht, können \n\nschließlich stark divergierende Ergebnisse der Staatsprüfungen bei der Stellen-\n\nbesetzung zugunsten des Notarbewerbers den Ausschlag geben (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO). Auch insofern ist die Auswahlentscheidung \n\nnicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller in beiden Staatsexamina je-\n\nweils ein um eine Notenstufe besseres Prädikat erzielt als der weitere Beteilig-\n\nte. Hieraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein derart signifikanter Unterschied, \n\ndass der Antragsteller den grundsätzlichen Vorrang des weiteren Beteiligten als \n\nNotarassessor überwinden könnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob die rechneri-\n\nsche Differenz als solche die Annahme eines solchen Qualifikationsunter-\n\nschieds rechtfertigen könnte. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit \n\nzunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die \n\nAussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung \n\nmaßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbe-\n\nschluss vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 aaO; vgl. auch BVerfGE 110, 304, \n\n333 ff). Der Antragsteller hat seine zweite juristische Staatsprüfung im Mai 1997 \n\nabgelegt. Der weitere Beteiligte hat sein zweites Staatsexamen im November \n\n1994 absolviert. Damit lag der Abschluss der juristischen Ausbildung der beiden \n\nBewerber am 15. Februar 2008 (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) knapp elf bezie-\n\nhungsweise 13½ Jahre zurück. Dies sind derart lange Zeitabstände, dass sich \n\ndie Unterschiede der Staatsprüfungen bereits relativiert haben und die aktuellen \n\nErkenntnisse über den Leistungsstand der Bewerber bei der Abwägung dem-\n\ngegenüber ein stärkeres Gewicht erlangen. Insofern besteht aber, wie bereits \n\nausgeführt, kein auffälliger, erheblicher Vorsprung des Antragstellers. \n\n24 \n\ndd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es für die Auswahl-\n\nentscheidung ohne Bedeutung, ob und wie oft sich ein Mitbewerber bereits \n\n- vergeblich - auf andere Notarstellen beworben hat. \n\n25 \n\nee) Soweit der Antragsteller den Verdacht äußert, die, wie er meint, \n\nlukrative Stelle in F. sei gezielt für den weiteren Beteiligten frei-\n\ngehalten worden, hat sich das Oberlandesgericht hiermit in dem angefochtenen \n\nBeschluss eingehend auseinander gesetzt. Diese Ausführungen, denen der \n\nAntragsteller nicht entgegen getreten ist, sind nicht zu beanstanden, weshalb \n\nder Senat auf sie vollinhaltlich Bezug nimmt. \n\n26 \n\n2. \n\nMit der Zurückweisung der Beschwerde in der Hauptsache hat sich der \n\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nHerrmann \n\nDoyé \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2009 - Not W 2/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotZ___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/notz-4-09","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotZ___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotZ___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/notz-4-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotZ___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:41.176205+00:00"}}