{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2009/NotSt_B___2-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-12-14","aktenzeichen":"NotSt (B) 2/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotSt (B) 2/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2009 \n\nin dem Disziplinarverfahren \n\ngegen \n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des \nförmlichen Disziplinarverfahrens \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Dezember 2009 \n\ndurch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den \n\nNotar Eule sowie die Notarin Dr. Brose-Preuß \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats für \n\nNotarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 2. Juli 2009 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beschwerdeführer ist Rechts-\n\nanwalt und Notar mit Amtssitz in X . Gegen ihn \n\nleitete der Beteiligte mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 das förmliche Diszip-\n\nlinarverfahren ein. Mit Verfügung vom 29. April 2009 enthob er ihn zudem ge-\n\nmäß § 96 BNotO in Verbindung mit § 91 der Disziplinarordnung Niedersachsen \n\n(NDO) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 357) vorläufig seines \n\nAmtes. \n\n2 \n\nDer Beteiligte wirft dem Notar vor, die ihm nach § 14 Abs. 2 BNotO ob-\n\nliegende Amtspflicht, nicht an Handlungen mitzuwirken, mit denen erkennbar \n\nunerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, vorsätzlich verletzt zu ha-\n\nben. Er habe zwischen dem 9. März und dem 3. Juli 2007 in acht Fällen den \n\nAnkauf vergleichsweise geringwertiger Immobilien zu niedrigen Preisen beur-\n\nkundet. Die Liegenschaften seien mit wiederum durch ihn beurkundeten Verträ-\n\ngen teils noch am selben Tag, teils nur wenige Tage später zu erheblich \n\n- nämlich um zwischen 60 % (OLG-Beschluss S. 32) und 286 % (OLG-Be-\n\nschluss S. 25) - höheren Preisen weiterveräußert worden, ohne dass wert-\n\nsteigernde Maßnahmen mit den Erwerbern vereinbart (mit Ausnahme der Beur-\n\nkundungen am 3. Juli 2007), geschweige denn zuvor ausgeführt worden seien. \n\nDie entsprechenden Geschäfte seien von zwei im Immobiliengeschäft tätigen \n\nUnternehmen, der P. GmbH und I. -GmbH, betrie-\n\nben worden und hätten stets die gleiche Vorgehensweise gezeigt. Entweder sei \n\nbewusst ein überhöhter Kaufpreis beurkundet worden, um die finanzierenden \n\nBanken über den Wert der Objekte zu täuschen, oder es lägen wucherische \n\nGeschäfte zum Nachteil der Erwerber vor. Die Durchführung sämtlicher Ge-\n\nschäfte sei gescheitert, weil die Finanzierung der jeweiligen Zweiterwerbe nicht \n\nzustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfü-\n\ngung vom 29. Oktober 2007 und auf die Verfügung vom 29. April 2009 Bezug \n\ngenommen. \n\n3 \n\nDer Notar hat beantragt, die vorläufige Amtsenthebung aufzuheben. Das \n\nOberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der \n\nNotar mit der Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V.m. § 79 Abs. 1 BDO), hat \n\naber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den vom Notar ge-\n\nstellten Antrag mit Recht zurückgewiesen. Auch die während des Beschwerde-\n\nverfahrens gewonnenen weiteren Erkenntnisse führen nicht zur Aufhebung der \n\nVerfügung vom 29. April 2009. \n\n5 \n\n1. \n\nNach § 96 BNotO i.V.m. § 91 NDO kann die Einleitungsbehörde einen \n\nNotar vorläufig seines Amtes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt \n\nund das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingelei-\n\ntet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszuübende Ermessen \n\nenthält das niedersächsische Disziplinarrecht nicht. Maßgeblich sind die vom \n\nSenat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nzur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars entwickelten allgemeinen Grund-\n\nsätze. Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, \n\nwenn auch möglicherweise nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die \n\nMaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter \n\ngeboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht \n\n(vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - NotSt(B) 1/09 - juris Rn. 9; \n\nvom 28. Juli 2008 - NotSt(B) 1/08 - ZNotP 2008, 416, 418 Rn. 25 und vom \n\n20. März 2006 - NotSt(B) 4/05 - NdsRpfl. 2006, 206, 207). \n\n6 \n\n2. \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor, wie bereits das Oberlandesge-\n\nricht ausführlich und überzeugend dargelegt hat. Die bisherigen Feststellungen \n\nrechtfertigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erwartung, dass gegen \n\nden Notar im förmlichen Disziplinarverfahren endgültig die Maßnahme einer \n\nzumindest befristeten Entfernung aus dem Amt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, \n\nFall 3, Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgesprochen werden wird. Neue Erkenntnisse, \n\ndie die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten, hat auch das Be-\n\nschwerdeverfahren nicht erbracht. \n\n7 \n\na) Auf der Grundlage der bisher erhobenen Beweise spricht eine deutlich \n\nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die gegen den Notar erhobenen \n\nVorwürfe zutreffen. Insoweit nimmt der Senat auf die eingehende Beweiswürdi-\n\ngung des Oberlandesgerichts, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, \n\nauf den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts vom 31. August 2009 \n\nsowie auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September \n\n2009 Bezug. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Ausführungen der Beschwerde vermögen das bisherige Beweiser-\n\ngebnis ebenso wenig zu erschüttern wie die Aussagen der nach Erlass der an-\n\ngefochtenen Entscheidung von dem Untersuchungsführer im Disziplinarverfah-\n\nren vernommenen weiteren Zeugen. \n\naa) Es trifft zwar zu, dass keiner der Zeugen bekundet hat, der beschul-\n\ndigte Notar habe etwas von einer unredlichen Finanzierung gewusst oder davon \n\nwissen können. Der Verdacht, er habe bei der Beurkundung der in Rede ste-\n\nhenden Grundstücksgeschäfte zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 14 Abs. 2 \n\nBNotO verstoßen, beruht indes nicht auf Aussagen von Zeugen, die Aufschluss \n\nüber seine innere Haltung geben konnten. Vielmehr sind insoweit die vom O-\n\nberlandesgericht im Einzelnen herausgestellten objektiven Umstände maßgeb-\n\nlich. \n\n10 \n\nDen Zeugenaussagen lässt sich auch im Übrigen nichts entnehmen, das \n\ngeeignet wäre, den durch die objektiven Tatsachen begründeten hinreichenden \n\nTatverdacht gegen den beschuldigten Notar zu erschüttern. Dies gilt insbeson-\n\ndere für die Bekundungen des Zeugen S. (Vernehmung vom 8. Ok-\n\ntober 2009), der für die I. -GmbH tätig geworden ist. Dieser \n\nhat zwar, insoweit die Einlassungen des Notars bestätigend, erklärt, er habe mit \n\nihm besprochen, die Wohnungen sollten aufgrund von Abreden zwischen dem \n\nFinanzdienstleister und den Kunden renoviert an diese verkauft werden. Dies \n\nwürde den Notar jedoch nicht entlasten. Nach den Gesamtumständen ist davon \n\nauszugehen, dass ihm trotz einer solchen Erklärung die Unredlichkeit der beab-\n\nsichtigten Geschäfte bewusst war. Hätte er an die Ernsthaftigkeit der Absicht, \n\ndie Wohnungen aus den Mitteln des Kaufpreises zu renovieren, geglaubt, hätte \n\ner zumindest versucht, in den Kaufverträgen eine solche Verpflichtung im Ver-\n\nhältnis zwischen den Verkäufern und den Erwerbern zu begründen, wie es \n\nschließlich in den Beurkundungen vom 3. Juli 2007 der Fall war. Sofern die Re-\n\nnovierungspflicht nicht den Verkäufer, sondern den Finanzdienstleister hätte \n\ntreffen sollen, hätte er versucht, auch die Vereinbarung mit diesem, bei der es \n\nsich ebenfalls um eine beurkundungsbedürftige Abrede gehandelt hätte (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - NJW-RR 1993, 1421 f), zum Ge-\n\ngenstand der Beurkundung zu machen. Anderenfalls hätten sich die Käufer, wie \n\ngeschehen, dem Veräußerer gegenüber zur Zahlung eines nach dem jeweiligen \n\nZustand der Immobilien krass überhöhten Kaufpreis verpflichtet, ohne irgendei-\n\nne Handhabe zu erhalten, die (angebliche) Renovierungsverpflichtung durchzu-\n\nsetzen. Da diese Umstände offen zu tage lagen, spricht alles dafür, dass sie \n\ndem Notar mit seinerzeit über 25-jähriger Berufserfahrung auch bewusst waren. \n\nEr hat jedoch selbst nicht geltend gemacht, die Vertragsparteien auch nur über \n\ndie Möglichkeit der Aufnahme einer Renovierungsverpflichtung aufgeklärt zu \n\nhaben. Auch keiner der Zeugen hat entsprechendes bekundet. Soweit der No-\n\ntar geltend machen will, er habe bei den Beurkundungen (versehentlich, das \n\nheißt lediglich fahrlässig) \"nicht daran gedacht\", entsprechende Klauseln in die \n\nVerträge einzuarbeiten, ist dies völlig unglaubhaft. \n\n11 \n\nbb) Der Hinweis der Beschwerde, der Notar verfüge über keine Sach-\n\nkunde in Baufragen und habe deshalb nicht erkennen können, ob die in die \n\nZweitkaufpreise für die Renovierung einkalkulierten Kosten realistisch waren, \n\nhilft ihr gleichfalls nicht weiter. Hinsichtlich der Beurkundungen von März bis Mai \n\n2007 geht der eigentliche Vorwurf dahin, gewusst zu haben, dass Renovierun-\n\ngen gar nicht ernsthaft beabsichtigt waren. Soweit die Beurkundungen am \n\n3. Juli 2007 betroffen sind - die jeweiligen zweiten Kaufverträge enthielten nun-\n\nmehr eine Renovierungsverpflichtung -, ist die Differenz zwischen den Kauf-\n\npreisen des Ersterwerbs (32.000 €) und des Zweitverkaufs (120.000 €) derart \n\nexorbitant, dass sich dem Notar nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch als \n\nLaien in Bausachen aufgedrängt hat, dass sie nicht durch die Renovierungskos-\n\nten erklärbar ist. Im Übrigen bestanden auch insoweit aus den Gründen des \n\nangefochtenen Beschlusses weitere Hinweise auf die fehlende Ernstlichkeit der \n\nInstandsetzungsverpflichtung (OLG-Beschluss S. 41). \n\n12 \n\ncc) Ebenso wenig entlastet den beschuldigten Notar seine Behauptung, \n\ner habe darauf vertraut, die Käufer hätten die zu erwerbenden Immobilien vor \n\nder Beurkundung besichtigt. Dies mag so sein, geht aber an den gegen ihn er-\n\nhobenen Vorwürfen vorbei. Nicht der zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge \n\nbestehende Zustand der Wohnungen ist für die Amtspflichtverletzungen des \n\nNotars maßgeblich. Vielmehr ist ihm vorzuwerfen, dass er \"Kettenkaufverträge\" \n\nbeurkundet hat, obgleich er nicht davon ausgegangen ist, die darin enthaltenen \n\naußerordentlichen Steigerungen der Kaufpreise für die seinerzeit unrenovierten \n\nWohnungen seien durch - ernsthaft beabsichtigte - Instandsetzungsmaßnah-\n\nmen gerechtfertigt. Dies ist auch dann pflichtwidrig, wenn den Käufern der \n\nschlechte Erhaltungsstand der Wohnungen im Zeitpunkt der Beurkundung be-\n\nkannt gewesen wäre. \n\n13 \n\ndd) Es mag auch sein, wie die Beschwerde im Schriftsatz vom 23. No-\n\nvember 2009 geltend macht, dass es für Wohnungseigentümer eine Vielzahl \n\nvon Gründen geben kann, sich von ihren Immobilien zu einem (zu) niedrigen \n\nPreis zu trennen, so dass bei einem Weiterverkauf hohe Preisspannen entste-\n\nhen können. Von einem derartigen Sachverhalt ist der Notar jedoch nicht aus-\n\ngegangen. Er hat im Gegenteil stets betont, die Ankaufspreise hätten dem Wert \n\nder Wohnungen im unrenovierten Zustand entsprochen (siehe z.B. Stellung-\n\nnahme vom 4. Oktober 2007), und - aus den vorstehenden Gründen nach dem \n\nderzeitigen Erkenntnisstand widerlegt - angegeben, daran geglaubt zu haben, \n\ndass die Preissteigerungen vor allem durch die angeblich in Aussicht genom-\n\nmenen Renovierungen erklärbar seien. \n\n14 \n\nee) Gleiches gilt für die Erwägung, derartige Preissprünge seien bei \n\nEinschaltung gewerblicher Immobilienhändler und -makler, wie der Firmen \n\nP. GmbH und I. -GmbH, möglich und üblich. \n\n15 \n\nff) Seine Behauptung, den finanzierenden Banken hätten die Kaufverträ-\n\nge lediglich zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Kaufabsichten gedient, ist \n\nnach dem derzeitigen Erkenntnisstand widerlegt. Der Zeuge K. , auf des-\n\nsen Aussage sich die Beschwerde insoweit stützt, hat bei seiner Vernehmung \n\nam 28. Mai 2009 ausgeführt, der in den Kaufverträgen ausgewiesene Kaufpreis \n\nhabe darüber hinaus auch als Grundlage der Plausibilitätskontrolle für die Fi-\n\nnanzierung gedient. Im Übrigen würde es den Notar auch nicht entlasten, wenn \n\ner geglaubt hätte, die Banken würden eigene Wertermittlungen vornehmen. Die \n\ngegenüber den Erstkäufen drastisch erhöhten Preise für den Erwerb der Woh-\n\nnungen wären, wie er selbst anführt, (allenfalls) durch die angeblich in Aussicht \n\ngenommenen Renovierungen erklärbar gewesen. Davon, dass diese tatsächlich \n\nbeabsichtigt waren, ist er jedoch aus den angeführten Gründen nach dem der-\n\nzeitigen Ermittlungsstand nicht ausgegangen. Wenn er tatsächlich angenom-\n\nmen haben sollte, die Banken hätten die Werthaltigkeit der Wohnungen als Si-\n\ncherung für die hohen Zweitkaufpreise untersucht, hat er damit gewusst, dass \n\nein etwaiges positives Prüfungsergebnis nur auf einer groben Fehleinschätzung \n\nberuhen konnte. Die in den Verträgen angegebenen Preise waren in einer sol-\n\nchen Situation geeignet, einen Irrtum der Kreditinstitute aufrecht zu erhalten. \n\nAuch dies lag auf der Hand, so dass es dem Notar nicht verborgen geblieben \n\nsein kann. Ein etwaiges Vertrauen auf die Finanzierungsprüfung durch die Ban-\n\nken räumt den dem Notar gegenüber erhobenen Vorwurf damit nicht aus. \n\n16 \n\ngg) Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerde auf das Neutralitäts-\n\ngebot, dem die Notare unterliegen. Dieses Gebot findet seine Grenze in § 14 \n\nAbs. 2 BNotO. \n\n17 \n\nhh) Ebenso entlastet es den Notar nicht, dass er im Ergebnis mit seinen \n\nGebühren ausgefallen ist. Diese nachträgliche Entwicklung lässt keinen Rück-\n\nschluss darauf zu, er habe bei der Beurkundung der hier in Rede stehenden \n\nGeschäfte nicht zumindest billigend in Kauf genommen, dass mit diesen unred-\n\nliche Zwecke verfolgt werden. \n\n18 \n\nii) Weiterhin ist es unerheblich, ob sich die als Zeugen vernommenen \n\nEndkäufer von dem Notar gut beraten und betreut fühlten. Entweder waren sie \n\nGeschädigte eines wucherischen Geschäfts oder sie waren - möglicherweise \n\nindolose - Teilnehmer an einem Betrug zum Nachteil der finanzierenden Ban-\n\nken. Im ersten Fall haben sie sich über die ordnungsgemäße Amtsführung des \n\nNotars getäuscht. Im anderen Fall gab es für sie keinen Anlass zu Beanstan-\n\ndungen seiner Tätigkeit. \n\n19 \n\nkk) Unbeachtlich ist ferner, ob der beschuldigte Notar gewusst hat, dass \n\nder Erstverkäufer W. nach Beratung durch einen anderen Notar von dem \n\nAbschluss des ihm zunächst als Entwurf übermittelten Kaufvertrags Abstand \n\nnahm, weil er betrügerischen Machenschaften vermutete. Dem Notar war je-\n\ndenfalls bekannt - und dies ist Grundlage des ihm gemachten Vorwurfs -, dass \n\nder Zeuge W. seine Wohnung für 35.000 € an die I. -\n\nGmbH verkaufte und diese die Immobilie am selben Tag für 135.000 € weiter-\n\nveräußerte. \n\n20 \n\nb) Bei dieser - vorläufig zugrunde zu legenden - Sachlage ist zum jetzi-\n\ngen Zeitpunkt zu erwarten, der Notar werde zumindest befristet aus seinem Amt \n\nentfernt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im ange-\n\nfochtenen Beschluss Bezug. Die Prognose über die endgültige Entfernung aus \n\ndem Amt wird entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht dadurch er-\n\nschüttert, dass dem Notar keine strafrechtlich bedeutsamen Vorwürfe gemacht \n\nwerden. Dieses Vorbringen ist unerheblich und überdies unzutreffend. Sollten \n\nsich die gegen den Notar erhobenen Beschuldigungen endgültig bewahrheiten, \n\nlägen derart schwerwiegende Verstöße gegen den Kern seiner Amtspflichten \n\nvor, dass unabhängig von deren strafrechtlichem Gehalt eine Entfernung aus \n\ndem Amt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, 3. Fall gegebenenfalls i.V.m. Abs. 3 Satz 1 \n\nBNotO zu erwarten ist. Dessen ungeachtet erfüllen die dem Notar vorgeworfe-\n\nnen Verfehlungen zumindest den Tatbestand einer Beihilfe zum versuchten Be-\n\ntrug (§ 263 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB), sei es zum \n\nNachteil der finanzierenden Banken, sei es zum Nachteil der Zweiterwerber. \n\nEntgegen der Behauptung der Beschwerde hat der Untersuchungsführer dies \n\ndem Notar auch mitgeteilt (Seite 1 des Protokolls der Vernehmung vom \n\n24. September 2008). \n\n21 \n\n3. \n\nDer Senat schließt sich weiterhin der Würdigung des Oberlandesgerichts \n\nan, die vorläufige Amtsenthebung sei zur Abwehr konkreter Gefahren für wich-\n\ntige Gemeinschaftsgüter geboten. Insbesondere ist der Vorinstanz darin bei-\n\nzupflichten, dass die Beurkundungen, die der Notar am 3. Juli 2007 in Kenntnis \n\nder Beanstandungen der Geschäftsprüfung, die zur Einleitung des Disziplinar-\n\nverfahrens geführt haben, vorgenommen hat, die Annahme der Wiederho-\n\nlungsgefahr begründen. Soweit die Beschwerde dem entgegen hält, der Notar \n\nhabe, indem er die Renovierungsverpflichtung des Verkäufers in die Verträge \n\naufgenommen habe, die in der Geschäftsprüfung gerügten Mängel abgestellt, \n\nund dies könne ihm nicht - zumal nicht den Vorwurf verschärfend - angelastet \n\nwerden, beruht dies auf der unzutreffenden Prämisse, die Beurkundungen vom \n\n3. Juli 2007 seien ordnungsgemäß. Dies ist jedoch aus den im angefochtenen \n\nBeschluss ausgeführten Gründen (siehe auch oben 2 a bb) nicht der Fall. Viel-\n\nmehr stellt auch sein Vorgehen am 3. Juli 2007 nach dem bisherigen Ermitt-\n\nlungsstand einen weiteren Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO dar, den der No-\n\ntar durch die (formale) Aufnahme einer Instandsetzungsverpflichtung in den \n\nVertragstext lediglich zu tarnen versuchte. \n\n22 \n\n4. \n\nSchließlich ist die vorläufige Amtsenthebung auch verhältnismäßig. In-\n\nsoweit nimmt der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in dem an-\n\ngefochtenen Beschluss Bezug. Ergänzend ist anzumerken, dass die Ermittlun-\n\ngen voraussichtlich noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, so dass als-\n\nbald mit einer Entscheidung darüber zu rechnen ist, ob der beschuldigte Notar \n\nendgültig aus seinem Amt entfernt wird. Die Beweisaufnahme durch den Unter-\n\nsuchungsführer ist am 12. November 2009 abgeschlossen worden. Ausweislich \n\ndes Protokolls hat auch der Verteidiger erklärt, keine Beweisanträge mehr stel-\n\nlen zu wollen. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nHerrmann \n\nEule \n\nBrose-Preuß \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 02.07.2009 - Not 4/09","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotSt_B___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-14/notst-b-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotSt_B___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotSt_B___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-14/notst-b-2-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2009/NotSt_B___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:31.620765+00:00"}}