{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___8-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"NotZ 8/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 7 Abs. 7 Satz 2, § 67 Abs. 1, § 111 Abs. 4; FGG § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Beantragt ein Notarassessor gemäß § 111 BNotO gerichtliche Entschei- dung gegen eine Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO, so ist die für den Bezirk zuständige Notarkammer nicht befugt, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 8/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 7 Abs. 7 Satz 2, § 67 Abs. 1, § 111 Abs. 4; FGG § 20 Abs. 1, § 29 \n\nAbs. 4 \n\nBeantragt ein Notarassessor gemäß § 111 BNotO gerichtliche Entschei-\n\ndung gegen eine Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO, so \n\nist die für den Bezirk zuständige Notarkammer nicht befugt, gegen die \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. \n\nBGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 8/08 - OLG Köln \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doyé \n\nund den Notar Eule am 17. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Notarkammer gegen \n\nden Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln - 2 VA (Not) 14/07 - vom 29. Februar 2008 wird als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nDie Notarkammer hat dem Antragsteller die Hälfte der \n\nihm im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nIm Übrigen sind für beide Instanzen außergerichtliche Kosten nicht \n\nzu erstatten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\nfestgesetzt. \n\n50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner schrieb eine Notarstelle in X aus. Die fristgerecht \n\neingegangenen Bewerbungen von Notarassessoren wurden später zurückge-\n\nnommen oder erledigten sich anderweitig. Unter Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nNr. 3 BNotO forderte der Antragsgegner den Antragsteller als dienstältesten \n\nNotarassessor mit Schreiben vom \"13.03.2007\" (richtig: 13. Juni 2007) auf, sich \n\num die Notarstelle zu bewerben. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Antragsteller hat gegen den vorgenannten Bescheid des Antrags-\n\ngegners gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den \n\nBescheid aufgehoben. Hiergegen haben der Antragsgegner und die \n\nNotarkammer sofortige Beschwerde erhoben. \n\nWährend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antrags-\n\ngegner nach Einziehung der fraglichen Notarstelle die Aufforderungsverfügung \n\naufgehoben. Der Antragsteller hat daraufhin, soweit die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragsgegners betroffen ist, die Hauptsache für erledigt erklärt; der An-\n\ntragsgegner hat sich dieser Erklärung angeschlossen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. \n\nDie sofortige Beschwerde der - für den Bezirk zuständigen - \n\nNotarkammer ist unzulässig. Ihr fehlt die Beschwerdeberechtigung. \n\n5 \n\na) Gemäß § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 \n\nBNotO und § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO steht die Beschwerde jedem zu, \n\ndessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts \n\nbeeinträchtigt ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 - DNotZ \n\n1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ 1984, 435, 437; \n\nvom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - NJW-RR 2006, 706; vgl. auch Sand-\n\nkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 111 Rn. 167). Dabei \n\ngenügt weder eine bloß formelle Beteiligung noch eine nur mittelbare Berührung \n\nrechtlicher Interessen. Entscheidend ist vielmehr die materielle Beschwer (Se-\n\nnat, Beschluss vom 28. November 2005, aaO; Bassenge in: Bassenge/ \n\nRoth, FGG/RPflG, 11. Aufl. 2007, § 20 FGG Rn. 2), d.h. die unmittelbare Beein-\n\nträchtigung dem Beschwerdeführer zustehender materieller Rechte durch den \n\nEntscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung (Bassenge aaO, Rn. 5 ff; \n\nBriesemeister in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 20 Rn. 7, 12; Bumiller/Winkler, \n\nFGG, 8. Aufl. 2006, § 20 Rn. 5; Keidel/Kahl, 15. Aufl. 2003, § 20 Rn. 12). Bei \n\neiner Behörde liegt eine solche Beeinträchtigung dann vor, wenn sie durch die \n\nangefochtene Entscheidung an der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlich-\n\nrechtlichen Aufgabe gehindert wird (KG Berlin, OLGZ 75, 63, 66; Bumiller/ \n\nWinkler aaO). \n\n6 \n\n7 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren Beteiligten nicht \n\nerfüllt. \n\nNach § 67 Abs. 1 BNotO hat die Notarkammer die Interessen der \"Ge-\n\nsamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare\" wahrzunehmen. Die No-\n\ntarkammer wird daher dann in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn die angefoch-\n\ntene Entscheidung die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer \n\nangehörenden Notare verletzt (vgl. für die Antragsbefugnis im Sinne des § 111 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO: Senat, BGHZ 63, 274, 275 = DNotZ 1975, 693, 694 f und \n\nBGHZ 139, 249, 251; Custodis in: Eylmann/Vaasen/Custodis, 2. Aufl. 2004, \n\n§ 111 Rn. 103; Sandkühler aaO, Rn. 100). Das Recht zu einer allgemeinen Le-\n\ngalitäts- oder Legitimitätskontrolle steht ihr hingegen nicht zu (Senat, BGHZ \n\n139, 249, 252; weitergehend Dumoulin, DNotZ 1975, 696 ff). \n\n8 \n\nBerechtigte Interessen der Gesamtheit der in der weiteren Beteiligten \n\nzusammengeschlossenen Notare sind vorliegend nicht berührt. Gegenstand der \n\nangefochtenen Entscheidung ist allein die Aufforderung des Antragsgegners an \n\nden Antragsteller, sich um die fragliche Notarstelle zu bewerben. Von dem Er-\n\nfolg des Aufforderungsverfahrens ist die weitere Beteiligte nur reflexartig bezüg-\n\nlich ihrer Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Aus-\n\nbildungsverhältnis zu dem antragstellenden Notarassessor betroffen. Die Auf-\n\ngabe, eine den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechende \n\nZahl von Notarstellen - notfalls im Wege der Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 \n\nSatz 2 Nr. 3 BNotO - zu besetzen, obliegt der Landesjustizverwaltung. Aus die-\n\nsem Gesichtspunkt kann eine Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten \n\nnicht hergeleitet werden (vgl. Senat BGHZ 139, 249, 251). \n\n9 \n\nAllerdings hat eine Notarkammer im gerichtlichen Verfahren bestimmte \n\nMitwirkungsrechte (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 4 BNotO); dies hat aber nicht zur Fol-\n\nge, dass sie als \"echte\" Beteiligte anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n26. März 2007 - NotZ 44/06 - Rn. 8). Dass das Oberlandesgericht die Rechtsla-\n\nge insoweit anders beurteilt und die Notarkammer analog § 65 \n\nAbs. 1 VwGO förmlich beigeladen hat, vermag eine Beschwerdeberechtigung \n\nnicht zu begründen. \n\n10 \n\nIm Übrigen trifft auch die Auffassung der Notarkammer nicht zu, die Se-\n\nnatsentscheidung BGHZ 63, 274 = DNotZ 1975, 693 habe eine vergleichbare \n\nFallkonstellation zum Gegenstand gehabt. Die Besonderheit dieses Falles, bei \n\ndem die Landesjustizverwaltung entgegen dem Antrag der zuständigen Notar-\n\nkammer die Bestellung eines Notarverwesers unterlassen hatte, lag darin, dass \n\n- anders als hier - eine gerichtliche Kontrolle des Verhaltens der Landesjustiz-\n\nverwaltung überhaupt nur dann möglich war, wenn man der Kammer ein An-\n\ntragsrecht nach § 111 Abs. 1 BNotO zubilligte (Senat aaO S. 278 bzw. S. 695). \n\n11 \n\n2. Was das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner \n\nangeht, so haben die Beteiligten nach der Aufhebung der Aufforderungsver-\n\nfügung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist aber \n\nüber die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \n\nund Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO analog); \n\ndie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13a FGG zu ent-\n\nnehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Antrags zu be-\n\nrücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 - \n\nBGHR FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3). Allerdings kann sich \n\ndas Gericht mit einer summarischen Prüfung begnügen (vgl. BVerfG NJW \n\n1993, 1060, 1061; BGHZ 67, 343, 345); die Entscheidung nach §§ 91a ZPO, \n\n13a FGG ist nicht darauf angelegt, schwierige Rechtsfragen zu klären (Senats-\n\nbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 - und vom 26. November 2007 - NotZ \n\n33/07). \n\n12 \n\nHier stellt sich gerade eine solche schwierige, in Rechtsprechung und \n\nLiteratur bisher kaum behandelte Rechtsfrage, nämlich die nach den rechtlichen \n\nVoraussetzungen einer möglicherweise zur Entlassung eines Notarassessors \n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO führenden Aufforderung. Der Erfolg des \n\ndagegen gerichteten Antrags nach § 111 BNotO ist so ungewiss, dass es nicht \n\nbillig erscheint, dem Antragsgegner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG außerge-\n\nrichtliche Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Gerichtskosten sind nicht zu \n\nerheben. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie unzulässige Beschwerde der Notarkammer kann der \n\nSenat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\nDoyé \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 VA (Not) 14/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-17/notz-8-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:00.785898+00:00"}}