{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___3-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 6, 7 Abs. 1 Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessens- spielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufge- hoben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 3/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO §§ 6, 7 Abs. 1 \n\nBei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar \n\nund einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen \n\nRegelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessens-\n\nspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufge-\n\nhoben. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - OLG Brandenburg \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Nota-\n\nre Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer \n\nam 28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Brandenburgi-\n\nschen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem \n\nweiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 15. März 2004 im Justizministe-\n\nrialblatt Brandenburg eine Notarstelle im Amtsbezirk K. \n\n aus. Innerhalb der bis zum 15. April 2004 laufenden Bewer-\n\nbungsfrist gingen vier Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers \n\nund des weiteren Beteiligten. \n\n2 \n\n3 \n\nDer 1958 geborene Antragsteller war nach Abschluss der einstu-\n\nfigen Juristenausbildung in der früheren Bundesrepublik seit 1987 als \n\nRechtsanwalt tätig und wurde 1993 zum Notar im Land Brandenburg \n\nbestellt; seit 15. April 1998 hat er seinen Amtssitz in S. . \n\nDer 1973 geborene weitere Beteiligte ist nach Ablegung des zwei-\n\nten Staatsexamens seit 20. August 2001 Notarassessor im Anwärter-\n\ndienst des Landes Brandenburg; nach der Verwaltung einer Notarstelle \n\nin Strausberg von Januar bis April 2004 verwaltet er seit 1. Juni 2004 \n\ndie verfahrensgegenständliche Stelle in K. . \n\n4 \n\nNachdem der Antrag einer Notarin dieses Amtsbezirks gegen die \n\nWiederbesetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen \n\nworden war (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ \n\n2005, 947), teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid \n\nvom 7. September 2005 mit, dass er unter anderem mit Blick auf diszip-\n\nlinarrechtliche Vorerkenntnisse beim Antragsteller einerseits und im In-\n\nteresse der im Land ausgebildeten Notarassessoren, in überschaubarer \n\nZeit eine Notarstelle übernehmen zu können, sowie einer geordneten \n\nAltersstruktur dieses Amtsbezirks andererseits beabsichtige, die Stelle \n\ndem weiteren Beteiligten zu übertragen. \n\n5 \n\nDiesen Bescheid hob der Senat durch Beschluss vom 7. Dezem-\n\nber 2006 (NotZ 24/06 - ZNotP 2007, 107 = DNotZ 2007, 154) insbeson-\n\ndere deshalb auf, weil der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung \n\nverkannt hatte, dass der weitere Beteiligte zum Bewerbungsstichtag die \n\ndreijährige Regelausbildungszeit nach § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht \n\nvollendet hatte. \n\n6 \n\nNach Einholung einer Stellungnahme der Notarkammer bestätigte \n\nder Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Mai 2007 das Ergebnis seiner \n\nersten Auswahlentscheidung. Dem weiteren Beteiligten, der fachlich et-\n\nwa gleich, persönlich aber deutlich besser geeignet sei als der An-\n\ntragsteller, gebühre als Notarassessor, der sonst voraussichtlich erst \n\n2010 eine Notarstelle zu erwarten habe, unter anderem auch aus Al-\n\ntersstrukturgesichtspunkten trotz der zum Stichtag noch nicht ganz ab-\n\ngeleisteten Regelanwärterzeit der Vorrang. \n\n7 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch diese Auswahlentscheidung er-\n\nneut in seinen Grundrechten insbesondere aus Artt. 12 Abs. 1 GG, 3 \n\nAbs. 1 GG und 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Antragsgegner habe vor al-\n\nlem wieder in unzulässiger Weise Organisations- und Eignungsaspekte \n\nmiteinander verknüpft und die eigene Verwaltungspraxis bei Beset-\n\nzungsverfahren in Brandenburg nicht beachtet. Danach dürfe ein Notar-\n\nassessor vor Vollendung der Regelanwärterzeit unabhängig von der \n\nEignungsfrage einem Amtsinhaber im Grundsatz nie vorgezogen wer-\n\nden, es sei denn, dafür sei - wie hier gerade nicht - ein unabwendbares \n\nBedürfnis festzustellen. So sei auch die erste (Aufhebungs-)Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs in diesem Besetzungsverfahren zu ver-\n\nstehen. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die aus-\n\ngeschriebene Notarstelle mit dem Antragsteller zu besetzen, hilfsweise \n\nseine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen rich-\n\ntet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterver-\n\nfolgt. \n\n9 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. \n\nmit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig in der Sache aber unbegründet. Die ge-\n\ntroffene Auswahlentscheidung erweist sich nunmehr als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei infolge der vom Antragsteller be-\n\ngehrten Amtssitzverlegung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zustehen-\n\nden Entscheidungsspielraum gegenüber dem Beurteilungsspielraum bei \n\nreinen Auswahlentscheidungen im Zuge einer Erstbestellung von Nota-\n\nren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO (BGHZ 124, 327) nach den Vorgaben des \n\nSenats in seiner Ausgangsentscheidung vom 7. Dezember 2006 (aaO \n\nRn. 6 ff.) in rechtlicher und tatsächlicher Sicht rechtsfehlerfrei ange-\n\nwandt und ausgeschöpft. \n\n10 \n\n1. Der Senat hat in dieser Entscheidung noch einmal die nach \n\nseiner gefestigten Rechtsprechung gültigen rechtlichen Kriterien darge-\n\nlegt, die bei der Konkurrenz zwischen einem amtierenden Notar und ei-\n\nnem Notarassessor zu beachten sind. \n\n11 \n\na) Danach hat - zusammengefasst - die Justizverwaltung zu-\n\nnächst in Ausübung der ihr zustehenden Organisationsgewalt und Per-\n\nsonalhoheit nach ihrem freien, allein organisationsrechtlich und perso-\n\nnalwirtschaftlich bestimmten Ermessen darüber zu befinden, ob die frei \n\ngewordene Notarstelle durch (Neu-)Bestellung eines Notars oder durch \n\ndie Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars besetzt \n\nwerden soll. Dieser Entscheidungsspielraum ist mithin lediglich an dem \n\nBedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden \n\nmit notariellen Leistungen unter Wahrung einer geordneten Altersstruk-\n\ntur des Notarberufs gemäß § 4 Satz 2 BNotO ausgerichtet. Der Ent-\n\nscheidungsmaßstab wird allerdings, wenn - wie hier - die \"Vor\"-Ent-\n\nscheidung bereits mit Blick auf einen bestimmten konkurrierenden Be-\n\nwerber erfolgt, dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erhebli-\n\nchen Leistungsunterschieden der Konkurrenten im Rahmen der Artt. 3, \n\n12 und 33 Abs. 2 GG dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tra-\n\ngen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 6, \n\n7; 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - DNotZ 2004, 230 ff. = juris Rn. 6, 7; \n\n2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f.; 5. Februar \n\n1996 – NotZ 25/95 DNotZ 1996, 906, 907 f.; 13. Februar 1967 - NotZ \n\n3/66 - DNotZ 1967, 705, 707 f.). Eine derartige, zugunsten des Notaras-\n\nsessors ausfallende \"Vor-\"Entscheidung ist auch dann nicht ausge-\n\nschlossen, wenn - wie hier - der konkurrierende Notarassessor bei Ab-\n\nlauf der Bewerbungsfrist den in § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel geforder-\n\nten dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat \n\n(Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563 und vom 6. Juli \n\n1970 - NotZ 2/70 - DNotZ 1970, 751, 752 ff.). \n\n12 \n\nb) An diese Grundsätze hat sich der Antragsgegner (nunmehr) \n\ngehalten. Er ist dabei insbesondere auf die vom Senat in seiner ersten \n\nEntscheidung aufgezeigten Gesichtspunkte - Nichterfüllung der dreijäh-\n\nrigen Regelausbildungszeit nach § 7 Abs. 1 BNotO durch den weiteren \n\nBeteiligten, Wiederbesetzung der jetzigen Notarstelle des Antragstellers \n\nim Falle seiner Amtssitzverlegung, Einstellung des disziplinarrechtlichen \n\nVorermittlungsverfahrens 2004, Amtssitzverlegung 1998 unabhängig \n\nvon dem disziplinarrechtlich geahndeten Vorfall 1994, Prüfung eines \n\nvom Antragsgegner etwa praktizierten Vorrücksystems - eingegangen. \n\nAufgrund der angestellten Ermittlungen und der vorgenommenen fehler-\n\nfreien Bewertung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte durch \n\nden Antragsgegner ist es nicht zu beanstanden, wenn er (erneut) einer \n\n(Neu-)Bestellung des weiteren Beteiligten für die ausgeschriebene Stel-\n\nle den Vorrang vor der vom Antragsteller nachgesuchten Amtssitzverle-\n\ngung geben möchte. \n\n13 \n\nInsoweit kann - auch um bloße Wiederholungen zu vermeiden - \n\nauf die zutreffende ausführliche Begründung des Oberlandesgerichts in \n\ndem angefochtenen Beschluss verwiesen werden. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Die dagegen von der sofortigen Beschwerde erhobenen Rügen \n\ngreifen nicht durch. \n\na) Der Vorwurf unzulässiger Verquickung von Organisations- und \n\nEignungsaspekten trifft nicht zu. Den vom Antragsteller gebildeten \n\nRechtssatz, in einer Konkurrenzsituation wie der vorliegenden gebühre \n\nbei noch nicht vollendeter Regelanwärterzeit des Notarassessors immer \n\ndem amtierenden Notar der Vorzug, allenfalls bei einem unabwendba-\n\nren Bedürfnis - wenn etwa außer dem Notaranwärter kein anderer ge-\n\neigneter Kandidat zur Verfügung steht - oder wenn der Notarassessor \n\ndie Mitbewerber \"ganz eindeutig überragt\", könne etwas anderes gelten, \n\ngibt es nicht. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat in seiner Erstent-\n\nscheidung nicht aufgestellt, er ist auch der weiteren Senatsrechtspre-\n\nchung (insbesondere dem Beschluss vom 6. Juli 1970 aaO, in dem bei-\n\nspielhaft solche Ausnahmetatbestände angesprochen werden) nicht zu \n\nentnehmen. \n\n16 \n\nDanach ist die Befugnis der Landesjustizverwaltung, nach pflicht-\n\ngemäßem Ermessen von der gesetzlichen Regel des § 7 Abs. 1 BNotO \n\nabzuweichen und einen Bewerber zum (Nur-)Notar zu bestellen, der den \n\nAnwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat, auch dann nicht \n\nin Zweifel zu ziehen, wenn er sich in einer Konkurrenzsituation mit an-\n\nderen Bewerbern befindet, die bereits zu Notaren bestellt worden sind \n\noder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bestellung erfül-\n\nlen. In Ermangelung gesetzlicher Vorgaben, unter welchen Vorausset-\n\nzungen eine Ausnahme von der Regel gemacht werden darf, kann es \n\nauch hier entscheidend nur auf die pflichtmäßige Ermessensprüfung \n\nankommen, ob im Einzelfall sachliche, dem Gesetzeszweck gerecht \n\nwerdende Gründe festzustellen sind, die die Regelabweichung rechtfer-\n\ntigen. Allerdings bedarf es in einem solchen Falle einer besonderen Be-\n\ngründung, warum bereits vor Ableistung des dreijährigen Regelanwär-\n\nterdienstes das Vertrauen des Notarnachwuchses, in absehbarer (zu-\n\nmutbarer) Zeit zum Notar bestellt zu werden, bei einer Nichtberücksich-\n\ntigung ernsthaft enttäuscht zu werden droht (vgl. BVerfG, ZNotP 2005, \n\n316, 319 zum Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002). Zudem ist, je \n\nlänger der Zeitraum ist, der an der Vollendung des Regelanwärterdiens-\n\ntes fehlt, umso stärker der Aspekt der Eignung in den Blick zu nehmen. \n\nIm Ergebnis bedeutet dies, dass der Ermessensspielraum der Justiz-\n\nverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ist (vgl. auch, \n\nwenngleich wohl etwas enger hinsichtlich des Ermessensspielraums der \n\nVerwaltung, Eylmann/Vaasen/Baumann, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 7 \n\nBNotO Rn. 10; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 7 Rn. 5; Schip-\n\npel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 7 Rn. 17). \n\n17 \n\nDiese Grundsätze hat der Antragsgegner nicht verkannt; er hat \n\nalle Belange der beiden Konkurrenten auf der ersten organisationsrecht-\n\nlich und personalwirtschaftlich geprägten Stufe der Bedürfnisprüfung \n\ngemäß § 4 Satz 2 BNotO und unter zusätzlicher Beachtung des Prinzips \n\nder Bestenauslese gegeneinander abgewogen. Dabei sind insbesondere \n\ndie Anwartschaft des Antragstellers auf eine Notarstelle auch im Ver-\n\nhältnis zu anderen Notarassessoren, der zum Stichtag kurz bevorste-\n\nhende Ablauf der Regelanwärterzeit, die Altersstruktur der Notariate \n\nbezirks- und landesweit, die Wiederbesetzung der ausgeschriebenen \n\nwie der vom Antragsteller gehaltenen Stelle im Falle einer Amtssitzver-\n\nlegung, das Fehlen einer selbst bindenden Verwaltungspraxis und die \n\nfachliche wie persönliche Eignung der Konkurrenten gewürdigt worden. \n\n18 \n\nb) Der Antragsteller verkennt mit seinen diesbezüglichen Rügen \n\nbereits die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie der Auswahlentscheidung \n\ndes Antragsgegners zutreffend zugrunde gelegt worden sind. \n\n19 \n\naa) Geeignete dienstältere Notarassessoren standen für eine \n\nStellenbesetzung nicht zur Verfügung; die dienstälteren Notarassesso-\n\nren kamen dafür infolge ihrer Abordnung an die Ländernotarkasse bzw. \n\nden Deutschen Notarverein gerade nicht in Betracht. Die zum Stichtag \n\nzu prognostizierende nächste planmäßige Anstellung erst 2010 verliert \n\ndurch spätere, unvorhersehbare Ausfälle im Notariat nicht ihre Bedeu-\n\ntung für die Auswahlentscheidung. Der Umstand, dass, wie der An-\n\ntragsteller hervorhebt, niemals zuvor ein Notarassessor ohne vollstän-\n\ndige Ableistung der Regelanwärterzeit gegenüber einem amtierenden \n\nNotar den Vorzug erhalten habe, belegt keineswegs die Unrichtigkeit \n\nder Auswahlentscheidung, sondern ist, wie bereits das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat, darauf zurückzuführen, dass ein Konkur-\n\nrenzverhältnis der vorliegenden Art noch nicht zu behandeln war. \n\n20 \n\nbb) Die vom Antragsteller weiter herangezogenen angeblichen, \n\nvom Antragsgegner missachteten Grundregeln, die bislang stets für die \n\nAuswahlentscheidung den Ausschlag gegeben hätten, erweisen sich \n\nschon auf den ersten Blick als bloße Einzelkriterien, die im konkreten \n\nEinzelfall eine Entscheidung in Ermangelung anderer erheblicher Para-\n\nmeter getragen haben mögen. Generelle oder gar absolut ausschlagge-\n\nbende Bedeutung kommen etwa der Vollendung der Regelanwärterzeit \n\nnur eines Mitbewerbers, dem Dienstalter und der bereits erfolgten No-\n\ntarbestellung eines anderen Mitbewerbers indes nicht zu. Ebenso wenig \n\nkann der persönlichen Eignung eine entscheidungserhebliche Relevanz \n\ndeswegen abgesprochen werden, weil in Brandenburg ein Fall, bei dem \n\ndieser Eignungsaspekt die Auswahlentscheidung maßgeblich beein-\n\nflusst hat, bislang noch nicht vorgekommen sein soll. \n\n21 \n\nDie im Zusammenhang mit den Disziplinarverfügungen 1995 und \n\n1999 vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegenüber der Maßgeb-\n\nlichkeit des Bewertungsstichtages gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO ü-\n\nbersehen, dass das Stichtagsprinzip auch bei dem Auswahlkriterium der \n\npersönlichen Eignung Geltung erheischt, anderenfalls es ein Mitbewer-\n\nber in der Hand hätte, durch den mit Anfechtungen von Auswahlent-\n\nscheidungen verbundenem bloßen Zeitgewinn seine Eignungsqualifika-\n\ntion zu steigern (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO \n\njuris Rn. 10). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, bei diszipli-\n\nnarrechtlichen Erkenntnissen davon abzuweichen. \n\n22 \n\ncc) Der Antragsgegner hat, wie bereits das Oberlandesgericht zu-\n\ntreffend erkannt hat, nunmehr detailliert und insgesamt überzeugend \n\ndargelegt, dass es selbst bindende Verwaltungsvorschriften oder auch \n\nnur eine entsprechende Verwaltungsübung (vgl. dazu bereits Senat, \n\nBeschluss vom 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 - DNotZ 1967, 705, 706 f., \n\n710) bei der Besetzung von Notarstellen in Brandenburg insbesondere \n\nüber ein so genanntes Vorrücksystems (vgl. nur Senat, Beschluss vom \n\n14. Juli 2003 aaO S. 232 f.) nicht gegeben hat und derzeit auch (noch) \n\nnicht gibt. Die vom Antragsteller demgegenüber herangezogenen vo-\n\nrangegangenen beiden Stellenbesetzungen in Brandenburg belegen \n\nnichts anderes. Die für das Festhalten an der Vollendung der Regelan-\n\nwärterzeit gemäß § 7 Abs. 1 BNotO maßgeblichen Gründe in jenen Fäl-\n\nlen stützten sich auf die jeweilig zu beurteilende Bewerberlage. Damit \n\nwerden sie nicht - wie der Antragsteller meint - durch die in diesem \n\nKonkurrentenstreit gegebene Begründung \"in das genaue Gegenteil \n\nverkehrt\". Auch hier tragen die Gründe - wie stets geboten - der konkre-\n\nten Bewerbersituation Rechnung, ohne damit zugleich eine irgendwie \n\ngeartete Verwaltungsübung mit Selbstbindungswirkungen zu schaffen. \n\n23 \n\ndd) Für die angemessene Berücksichtigung der Grundsätze einer \n\ngeordneten Altersstruktur bedarf es nicht - wie der Antragsteller wohl \n\nannehmen möchte - einer abstrakt generellen Darlegung des auch im \n\nVerhältnis zu anderen Amtsbezirken einzuhaltenden Ordnungsprinzips \n\netwa hinsichtlich der Altersabstände der amtierenden Notare und damit \n\nder Angabe, welche \"Streubreite\" noch hinnehmbar ist. Es liegt auf der \n\nHand, dass mit einer Bestellung des weiteren Beteiligten Jahrgang 1973 \n\neine - wünschenswerte - erheblich stärkere Differenzierung in der Al-\n\ntersstruktur der Notariate im fraglichen Amtsbezirk verbunden wäre ge-\n\ngenüber einer sonst eintretenden Konzentration auf Jahrgänge der 50-\n\niger Jahre. Landesweit ergibt sich ein vergleichbares Bild, wie der An-\n\ntragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die \n\nAuskunft der Landesnotarkammer unwidersprochen dargelegt hat. \n\n24 \n\nee) Schließlich verfahren der Antragsgegner bzw. die zu beteili-\n\ngende Notarkammer keineswegs widersprüchlich, wenn sie in anderen \n\nBesetzungsverfahren etwa eine vierjährige Dienstzeit für Notarassesso-\n\nre und länger als zumutbar angesehen haben. Es wurde dort nur - wie \n\ngeboten - das jeweilige Bewerberfeld zu dem maßgeblichen Stichtag \n\nvergleichend in den Blick genommen. Widersprüchliches ist daraus in \n\nBezug auf das Konkurrentenstreitverfahren hier nicht abzuleiten. Der \n\nAntragsgegner durfte sehr wohl - wie vorstehend bereits ausgeführt - \n\nberücksichtigen, dass für den weiteren Beteiligten im Falle seiner Nicht-\n\nberücksichtigung eine Bestellung erst 2010 zu prognostizieren war. \n\n25 \n\nAuf die frei werdende Stelle des Antragstellers brauchte der An-\n\ntragsgegner den weiteren Beteiligten insoweit nicht unbedingt zu ver-\n\nweisen. Anderes ist auch der Senatsentscheidung vom 7. Dezember \n\n2006 nicht zu entnehmen; darin wird nur gefordert, dass dieser Aspekt \n\n- wie geschehen - bei der erneuten Auswahlentscheidung mit einbezo-\n\ngen wird. Alles andere würde - wie das Oberlandesgericht zutreffend \n\nausgeführt hat - der Justizverwaltung mittelbar doch ein \"Vorrücksys-\n\ntem\" aufzwingen oder ihr in vielen Fällen doch einen generellen Vorrang \n\nvon Notarbewerbern vorschreiben. Beides wäre aber mit den dargeleg-\n\nten, \n\nin solchen Konkurrenzsituationen zu beachtenden Auswahl-\n\ngrundsätzen nicht zu vereinbaren. \n\n26 \n\n3. Der Antragsgegner durfte daher aufgrund der erfolgten umfas-\n\nsenden Abwägung aller für die Belange einer geordneten Rechtspflege \n\nbedeutsamen Umstände unter zusätzlicher Einbeziehung der besseren \n\npersönlichen Eignung dem weiteren Beteiligten den Vorzug geben, ohne \n\nden ihm eingeräumten, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ent-\n\nscheidungsspielraum zu überschreiten. \n\nSchlick Wendt Appl \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2007 - Not 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-3-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:38:21.787886+00:00"}}