{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__21-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"NotZ 21/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 a) Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch einen Notar („Erbscheinsverhandlung“) ist als Niederschrift im Sinne des § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfah- ren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) keine Berücksichtigung. b) Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht rechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 21/08 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Verfahren \n\nVerkündet am: \n20. April 2009 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\na) Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB \ndurch einen Notar („Erbscheinsverhandlung“) ist als Niederschrift im Sinne \ndes § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung \nder auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfah-\nren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 \nBuchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in \nseiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. \n323) keine Berücksichtigung. \n\nb) Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht \nrechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 \nBuchst. e, cc des Runderlasses. \n\nBGH, Beschluss vom 20. April 2009 - NotZ 21/08 - OLG Frankfurt a.M. \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare \n\nDr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen \n\nden Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 17. Oktober 2008 - 2 Not 17/07 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens zu tragen sowie die dem Antragsteller \n\nund dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Juli 2007 im Justiz-Ministerial-\n\nBlatt für Hessen (JMBl. S. 455) für den Amtsgerichtsbezirk M. eine \n\nStelle für Anwaltsnotare aus. Auf diese bewarben sich innerhalb der am \n\n13. August 2007 ablaufenden Bewerbungsfrist insgesamt sieben Rechts-\n\nanwälte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das \n\nAuswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur \n\nAusführung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 \n\n(JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. \n\nS. 323), durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Ge-\n\nsamtpunktzahlen schlug der Präsident des Oberlandesgerichts den wei-\n\nteren Beteiligten für die Besetzung der Stelle vor, für den eine Punktzahl \n\nvon 171,65 errechnet worden war. Der Antragsteller, der mit einer ermit-\n\ntelten Punktzahl von 171,05 die zweite Rangstelle einnahm, wurde mit \n\nSchreiben vom 13. Dezember 2007 davon unterrichtet, dass beabsichtigt \n\nsei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu beset-\n\nzen. \n\n2 \n\nDem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit \n\ndem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 1. Juli 2007 aus-\n\ngeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise den \n\nAntragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung neu zu entschei-\n\nden, hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hilfsantrages entspro-\n\nchen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen \n\nBeschwerde. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich der \n\nAntragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesge-\n\nricht dem Antrag des Antragstellers angeschlossen hat, dem das Ober-\n\nlandesgericht hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Begehrens stattgege-\n\nben hat. \n\n4 \n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht gemäß \n\n§ 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG i.V. mit § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und \n\n§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO die Beschwerde jedem zu, dessen Recht \n\ndurch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts beein-\n\nträchtigt ist (Senat, Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 - \n\nDNotZ 1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ \n\n1984, 435, 437; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, \n\n228 f.; vom 17. November 2008 - NotZ 8/08 – ZNotP 2009, 28 Rn. 5; vgl. \n\nauch Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. 2008 § 111 \n\nRn. 167). Dabei genügt weder eine bloß formelle Beteiligung noch eine \n\nnur mittelbare Berührung rechtlicher Interessen. Entscheidend ist viel-\n\nmehr die materielle Beschwer (Senat, Beschluss vom 28. November \n\n2005 aaO; Bassenge in: Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl. 2007 § 20 \n\nFGG Rn. 2), d.h. die unmittelbare Beeinträchtigung dem Beschwerdefüh-\n\nrer zustehender materieller Rechte durch den Entscheidungssatz der an-\n\ngefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 17. November 2008 \n\naaO; Bassenge aaO, Rn. 5 ff; Briesemeister in: Jansen, FGG, 3. Aufl. \n\n2006 § 20 Rn. 7, 12; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006 § 20 Rn. 5; \n\nKahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003 § 20 Rn. 12). \n\n5 \n\nDie danach erforderliche materielle Beschwer des weiteren Betei-\n\nligten ist hier gegeben. Durch den Erfolg des Antrags auf gerichtliche \n\nEntscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch begründete \n\nVerpflichtung des Antragsgegners, über die Bewerbung des Antragstel-\n\nlers neu zu entscheiden, wird nicht nur die ursprünglich mit dem weiteren \n\nBeteiligten vorgesehene Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle zu \n\nseinen Ungunsten verzögert, vielmehr ist damit unmittelbar auch die Ge-\n\nfahr begründet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden An-\n\ntragsteller besetzt wird, denn die - den Antragsgegner bindende - \n\nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts ermöglicht eine Neubeschei-\n\ndung zum Nachteil des weiteren Beteiligten. Er kann die Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts daher überprüfen lassen, ohne zunächst einen \n\n- ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu \n\nmüssen (Senat, Beschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ 123/07 - Rn. 3 bei \n\njuris abrufbar; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228, \n\n229; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431; vom 16. Juli \n\n2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; vom 16. März 1998 - NotZ \n\n26/97 - NJW-RR 1998, 1598). \n\n6 \n\nIII. Das Rechtsmittel ist indes in der Sache unbegründet. Die Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts, die den Antragsgegner zur Neube-\n\nscheidung verpflichtet, erweist sich als richtig; soweit der weitere Betei-\n\nligte die Erwägungen aus dem angefochtenen Beschluss angreift, sind \n\ndie von ihm dazu vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig. \n\n7 \n\n1. Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antrags-\n\ngegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle \n\nderen fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Abschnitt A II \n\nNr. 3 des Runderlasses ermittelt, der in seiner Fassung vom 10. August \n\n2004 im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes-\n\nverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifiziert worden ist \n\n(Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, \n\n393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7; vom 26. März \n\n2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 und NotZ 40/06 - , jeweils \n\nRn. 6 ff., zu den insoweit gleich lautenden Bestimmungen der AVNot \n\n2004 in Nordrhein-Westfalen). Dies wird auch von dem Antragsteller und \n\ndem weiteren Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. \n\n8 \n\n2. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich herausge-\n\nstellt, dass dem Antragsgegner bei der Berechnung der für die Urkunds-\n\ngeschäfte zu veranschlagenden Punkte Fehler unterlaufen sind mit der \n\nFolge, dass sich, unbeschadet der Frage der Bewertung von \"Erb-\n\nscheinsverhandlungen\" (siehe dazu nachfolgend), richtigerweise für den \n\nAntragsteller - und nicht für den weiteren Beteiligten - ein kleiner Punk-\n\ntevorsprung ergibt. Dies wird im Beschwerdeverfahren von den Beteilig-\n\nten - zu Recht - nicht mehr in Frage gestellt. \n\n9 \n\n3. Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten sind, was das \n\nOberlandesgericht noch offen gelassen hat, \"Erbscheinsverhandlungen\" \n\nals Niederschriften nach § 38 BeurkG zu werten und deshalb nach Ab-\n\nschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses bei der Ermittlung der auf \n\ndie Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl nicht zu berücksichtigen. \n\nOb der Notar eine eidesstattliche Versicherung nur aufnimmt (vgl. § 38 \n\nAbs. 1 BeurkG i.V. mit § 22 Abs. 2 BNotO) oder aber - wie hier (§ 2356 \n\nAbs. 2 BGB) - abnimmt, also selbst die zuständige Behörde i.S. des \n\n§ 156 StGB ist (siehe dazu Winkler, BeurkG 16. Aufl. § 38 Rn. 9), kann \n\nfür die Frage der Wertigkeit des Urkundsgeschäfts keine entscheidende \n\nRolle spielen. Ebenso wenig kann es dabei darauf ankommen, ob der \n\nNotar nur die eidesstattliche Versicherung abnimmt oder darüber hinaus \n\nauch noch - als \"Vollzugsgeschäft\" - den Antrag auf Erteilung eines Erb-\n\nscheins beim Nachlassgericht einreicht. Richtig ist allerdings, dass im \n\nUnterschied zu einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG und Unter-\n\nschriftsbeglaubigungen nach § 40 BeurkG die notarielle Urkundstätigkeit \n\nnach § 38 BeurkG - und hier insbesondere auch im Zusammenhang mit \n\n\"Erbschaftsangelegenheiten\" - \n\nim Einzelfall durchaus \n\nrechtlich an-\n\nspruchsvoll sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ \n\n38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 15). Dies ist jedoch im Rahmen \n\nder gebotenen Schematisierung und Pauschalierung hinzunehmen. \n\n10 \n\nIm Übrigen trifft auch die Auffassung des weiteren Beteiligten nicht \n\nzu, von der Höhe des Punktevorsprungs des Antragstellers (0,85 Punkte \n\nohne, 0,05 Punkte mit \"Erbschaftsangelegenheiten\") hänge es ab, ob die \n\nLandesjustizverwaltung bei der gebotenen Gesamtschau in eine \"vertief-\n\nte\" vergleichende Bewertung zwischen dem Antragsteller und ihm eintre-\n\nten müsse. \n\n11 \n\na) Zwar ist richtig, dass das Punktesystem und die darauf beru-\n\nhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer \n\nRangskala die Gefahr in sich birgt, dass den Besonderheiten des Einzel-\n\nfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß \n\nder fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt \n\noder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber ein-\n\ngestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für \n\ndie jeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das \n\nan feste Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theo-\n\nretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete \n\nPunktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu be-\n\nrücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers \n\nzutreffend und vollständig zu erfassen (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli \n\n2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; vom 23. Juli 2007 \n\n- NotZ 10/07 - Rn. 14 bei juris). \n\n12 \n\nb) Der weitere Beteiligte verkennt indes, dass für die Landesjustiz-\n\nverwaltung kein Anlass für eine wertende Gesamtschau besteht, soweit \n\nsolche Umstände nicht ersichtlich sind und daher nicht zu befürchten \n\nsteht, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend \n\nRechnung getragen wird. Dann ist es nicht zu beanstanden, wenn die \n\nLandesjustizverwaltung die Bewerberauswahl nach der durch die errech-\n\nneten Gesamtpunktzahlen ermittelten Rangfolge vornimmt. Nicht etwa \n\nhat sie - wie der weitere Beteiligte meint - auch ohne derartige Beson-\n\nderheiten stets im Wege eines darüber hinausgehenden Individualver-\n\ngleichs der Bewerber darüber zu befinden, ob von der errechneten Rang-\n\nfolge abzuweichen und ein nachrangig platzierter Bewerber vorzuziehen \n\nist. Denn für eine derartige Prüfung fehlt es mangels brauchbarer Beur-\n\nteilungskriterien an einer tragfähigen Grundlage; sie könnte daher im Er-\n\ngebnis nur zu einer willkürlichen Abweichung von der ermittelten Rang-\n\nfolge führen (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 15), die der \n\nLandesjustizverwaltung indes versagt ist. \n\n13 \n\nErgibt sich also aus den für die einzelnen Bewerber ermittelten \n\nPunktzahlen ein lediglich geringer Punkteunterschied, so kann allein aus \n\ndieser (minimalen) Punktedifferenz kein Recht auf die vom weiteren Be-\n\nteiligten geforderte „vertiefte“ Gesamtschau abgeleitet werden. Dabei \n\nmacht es prinzipiell keinen Unterschied, ob der Punkteunterschied ledig-\n\nlich 0,05 oder darüber hinausgehend 0,85 beträgt. Sind die Punktzahlen \n\nbeider Bewerber zutreffend ermittelt, was der weitere Beteiligte hinsicht-\n\nlich der Zahl der Urkundsgeschäfte - gleich ob mit oder ohne \"Erb-\n\nschaftsangelegenheiten\" - nicht mehr anzweifelt, darf auch ein noch so \n\ngeringer Punktevorsprung den Ausschlag zugunsten des an die erste \n\nStelle gesetzten Bewerbers geben und fehlt es an der Berechtigung der \n\nLandesjustizverwaltung, einem Bewerber an nachfolgender Rangstelle \n\nden Vorzug zu geben (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 17). \n\nDiese Grundsätze hat das Oberlandesgericht richtig erkannt und zutref-\n\nfend umgesetzt. \n\n14 \n\n4. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich auch \n\nnicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil, wie der weitere Beteiligte \n\nmeint, bei dem Antragsteller - anders als bei ihm selbst - ein Ungleich-\n\ngewicht in der theoretischen und praktischen Vorbereitung auf das ange-\n\nstrebte Amt des Notars im Zweitberuf bestehe. Der weitere Beteiligte \n\nmacht in diesem Zusammenhang geltend, der Antragsteller habe zwar \n\n53 Fortbildungspunkte erzielt, aber nur 25,4 (mit \"Erbschaftsangelegen-\n\nheiten\") bzw. 25,00 (ohne \"Erbschaftsangelegenheiten\") Beurkundungs-\n\npunkte; demgegenüber könne er mit 29,5 Fortbildungspunkten immerhin \n\n46,8 bzw. 45,6 Beurkundungspunkte vorweisen. \n\n15 \n\na) Mit dieser Argumentation übersieht der weitere Beteiligte, dass \n\nbei Prüfung der fachlichen Eignung eines Bewerbers die theoretische \n\nFortbildung einerseits und die praktisch erworbenen Fähigkeiten ande-\n\nrerseits selbständige und grundsätzlich gleichwertige Komponenten dar-\n\nstellen, die es gleichermaßen erlauben, die Qualifikation des Bewerbers \n\nzu beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 14 a.E.; \n\nvom 14. April 2008 - NotZ 102/07 - bei juris abrufbar Rn. 12). Sie sind \n\nbeide unabdingbar, um dessen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend \n\nund vollständig zu erfassen. Dabei ist nicht entscheidend, ob im theoreti-\n\nschen und im praktischen Teil etwa die gleiche Punktzahl erlangt wird. \n\nVon Bedeutung ist allein, dass sich kein - eine einseitige Vorbereitung \n\nzum Ausdruck bringendes - Ungleichgewicht zwischen beiden Bereichen \n\nzeigt (Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 102/07 - aaO). Eben-\n\nso wie dabei ins Gewicht fallen kann, dass ein Bewerber sich im Wesent-\n\nlichen nur theoretisch auf das Notaramt vorbereitet hat (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 19. September 2007 - NotZ 76/07 - bei juris abrufbar \n\nRn. 14), kann sich ein Abweichen von der Rangfolge, wie sie sich an-\n\nhand der ermittelten Gesamtpunktzahlen ergibt, auch daraus rechtferti-\n\ngen, dass ein Bewerber zwar ausreichend praktisch auf das Notaramt \n\nvorbereitet ist, im Bereich der theoretischen Fortbildung jedoch ein völli-\n\nger Ausfall zu verzeichnen ist. \n\n16 \n\nb) Weder beim Antragsteller noch beim weiteren Beteiligten liegt \n\neine solche einseitige Betonung eines der beiden Leistungskriterien vor. \n\nZwar hat der weitere Beteiligte eine höhere Anzahl von Beurkundungen \n\nin das Bewerbungsverfahren eingebracht, indes der theoretischen Fort-\n\nbildung geringere Aufmerksamkeit geschenkt als der Antragsteller, der \n\ndafür weniger Beurkundungen vorzuweisen hat. Von einem völligen Aus-\n\nfall einer der erforderlichen Komponenten oder auch nur von einer offen \n\nzutage tretenden Einseitigkeit in der praktischen oder theoretischen Vor-\n\nbereitung auf das Notaramt kann bei beiden Bewerbern nicht die Rede \n\nsein. \n\n17 \n\n5. Schließlich kann der weitere Beteiligte nicht damit gehört wer-\n\nden, die Auswahlentscheidung müsse jedenfalls deshalb Bestand haben, \n\nweil der Antragsgegner an ihn drei Sonderpunkte für seine Tätigkeit als \n\nFachanwalt für Verwaltungsrecht hätte vergeben müssen; dabei genüge \n\nschon ein Punkt, um einen Punktevorsprung gegenüber dem Antragstel-\n\nler zu erlangen. \n\n18 \n\na) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Tätigkeit als \n\nFachanwalt Hinweise darauf geben kann, inwieweit der jeweilige Schwer-\n\npunkt der Anwaltstätigkeit \"notarnäher\" oder \"notarferner\" ausgestaltet \n\nist. Die einschlägige Fachanwaltsordnung (FAO) verlangt in ihrer Fas-\n\nsung vom 1. Januar 2008 - wie auch in den vorangegangenen Fassun-\n\ngen - für die jeweiligen Fachanwaltsbezeichnungen nicht nur besondere \n\ntheoretische Kenntnisse auf dem betreffenden Rechtsgebiet, die durch \n\nden Besuch entsprechender Lehrgänge nachzuweisen sind (§ 4 FAO), \n\nsondern ebenso den Nachweis praktischer Erfahrungen (§ 5 FAO) für die \n\njeweiligen Rechtsgebiete. Ein Rechtsanwalt, der die danach geforderten \n\nNachweise erbringt, zeigt damit, dass er - über den Erwerb der theoreti-\n\nschen Kenntnisse hinaus - in einem bestimmten Gebiet in nicht unerheb-\n\nlichem Umfang praktisch gearbeitet hat. Er erhält überhaupt nur dann die \n\nBerechtigung, die Bezeichnung als Fachanwalt zu führen (Senat, Be-\n\nschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16; \n\nvom 14. April 2008 - NotZ 123/07 - bei juris abrufbar Rn. 12). \n\n19 \n\nDer Senat hat aber auch betont, dass die bloße Verleihung einer \n\nFachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht genügt, um der anwaltli-\n\nchen Tätigkeit ein \"notarnahes\" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als \n\nFachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typi-\n\nscherweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; der \n\nSenat hat dies beispielsweise für das Familienrecht, das Erbrecht, das \n\nHandels- und Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht bejaht (Beschluss \n\nvom 24. Juli 2006 aaO Rn. 17). \n\n20 \n\nb) Er hat zuletzt entschieden, dass der Erwerb der Fachanwaltsbe-\n\nzeichnung für Bau- und Architektenrecht geeignet ist, Hinweise auf eine \n\n\"notarnahe\" Ausrichtung der anwaltlichen Tätigkeit zu geben. Er hat dies \n\ndamit begründet, dass nach § 14e FAO für das Fachgebiet Bau- und Ar-\n\nchitektenrecht unter anderem besondere Kenntnisse im Bauvertragsrecht \n\nund im Recht der Architekten und Ingenieure nachzuweisen sind sowie \n\ndie Bearbeitung von jeweils mindestens fünf Fällen in den genannten Be-\n\nreichen (Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 123/07 - aaO Rn. 18). \n\n21 \n\nc) Davon unterscheidet sich der Fachanwalt für Verwaltungsrecht \n\nbereits dadurch, dass ausweislich § 8 FAO zum einen Nachweise erfor-\n\nderlich sind für die Bereiche des allgemeinen Verwaltungsrechts, des \n\nVerfahrensrechts und des Rechts der öffentlich-rechtlichen Ersatzleis-\n\ntung. Darüber hinaus müssen Kenntnisse in zwei Bereichen des beson-\n\nderen Verwaltungsrechts erworben werden, die in der Fachanwaltsord-\n\nnung nicht abschließend umschrieben sind. Es ist in § 8 Nr. 2 FAO ledig-\n\nlich ein Katalog vorgegeben, aus denen der eine von den insgesamt zwei \n\nBereichen des besonderen Verwaltungsrechts gewählt sein muss. Dieser \n\nKatalog enthält ausschließlich Rechtsgebiete, die als \"notarfern\" zu be-\n\ntrachten sind. Das gilt nicht nur für das öffentliche Dienstrecht und das \n\nWirtschaftsverwaltungsrecht, sondern auch für die Rechtsgebiete des \n\nAbgabenrechts und des öffentlichen Baurechts. \n\nSchlick Kessal-Wulf Appl \n\n Ebner Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 Not 17/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/notz-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/notz-21-08","retrieved":"2026-07-10 19:28:27.866575+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-20/notz-21-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2009-04-20","dockets":["NotZ 21/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__21-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – NotZ 21/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/notz-21-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Abs. 3 a) Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch einen Notar („Erbscheinsverhandlung“) ist als Niederschrift im Sinne des § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfah- ren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. 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