{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__19-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-10-26","aktenzeichen":"NotZ 19/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 50 Abs. 1, § 111; EGGVG § 23; BZRG § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 25 a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des \"Regis- terrechts\" und nicht des \"Notarrechts\". Will daher der von der Eintragung betrof- fene (frühere) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann nicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach § 111 BNotO eröffnet - sondern der nach Maßgabe des § 23 EGGVG zuständige OLG-Strafsenat zur Entschei- dung berufen -, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung vollziehende Registerbehörde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbe- hörde in Anspruch nimmt. b) Der (frühere) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizver- waltung nicht (im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs) die \"amtliche Be- kanntmachung\" verlangen, die vorläufige Amtsenthebung sei gegenstandslos geworden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 19/08\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBNotO § 50 Abs. 1, § 111; EGGVG § 23; BZRG § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 25 \n\na) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde \n(Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat \n(§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in \ndas Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die \nAusübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des \"Regis-\nterrechts\" und nicht des \"Notarrechts\". Will daher der von der Eintragung betrof-\nfene (frühere) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann \nnicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach § 111 BNotO eröffnet - sondern \nder nach Maßgabe des § 23 EGGVG zuständige OLG-Strafsenat zur Entschei-\ndung berufen -, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung \nvollziehende Registerbehörde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbe-\nhörde in Anspruch nimmt. \n\nb) Der (frühere) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizver-\nwaltung nicht (im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs) die \"amtliche Be-\nkanntmachung\" verlangen, die vorläufige Amtsenthebung sei gegenstandslos \ngeworden. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08 - OLG München \n\nwegen Folgenbeseitigung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vizepräsi-\n\ndenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar \n\nEule und die Notarin Dr. Brose-Preuß auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 25. August 2008 unter Zurückweisung \n\nder sofortigen Beschwerde im Übrigen wie folgt neu ge-\n\nfasst: \n\nSoweit der Antragsteller beantragt, \n\na) den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundes-\n\nzentralregister zu Lasten des Antragstellers einge-\n\ntragene Berufsverbot als Notar mit Rückwirkung zu \n\nbeseitigen, \n\nb) festzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des An-\n\ntragstellers durch die Eintragung des Berufsverbots \n\nin das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu \n\nvertretender Weise beeinträchtigt ist und \n\nc) hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, das \n\nEinvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz mit \n\neiner Entscheidung nach § 25 BZRG, durch die die \n\nEntfernung des streitgegenständlichen Eintrags aus \n\ndem Register angeordnet wird, herzustellen, \n\nwird der Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen \n\nnach § 111 BNotO für unzulässig erklärt, das Verfah-\n\nren abgetrennt und an den zuständigen Strafsenat des \n\nOberlandesgerichts München verwiesen. \n\nIm Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge \n\nnach einem Gegenstandswert von 9.000 € zu tragen und \n\ndem Antragsgegner 60 % der im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übri-\n\ngen bleibt die Kostenentscheidung dem Strafsenat des \n\nOberlandesgerichts vorbehalten. \n\nDer Gegenstandswert für beide Rechtszüge wird auf \n\n12.000 € \n\n(3.000 € je Antrag; vgl. § 30 Abs. 2 und 3 KostO) festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der am 17. August 1938 geborene Antragsteller war Notar im \n\nTätigkeitsbereich des Antragsgegners. Nachdem das Amtsgericht M. \n\n das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers er-\n\nöffnet hatte, enthob die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. \n\nden Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit \n\nVerfügung vom 23. Mai 2001 vorläufig seines Amtes. Zu den Personen-\n\ndaten des Antragstellers erfolgte im Bundeszentralregister der Eintrag \n\n\"23.05.2001 Oberlandesgericht M. , … \n\nAusübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar \n\nVollziehbar\". \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 26. April 2002 nahm der Antragsteller sein \n\nRechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung sowie seinen Antrag \n\nauf Aussetzung der Vollziehung derselben zurück. Auf seinen Antrag ent-\n\nließ ihn die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. gemäß § 48 \n\nBNotO mit Bescheid vom 23. September 2002 mit Wirkung zum \n\n31. Oktober 2002 aus dem Notaramt. Die gegen die Entlassungsverfü-\n\ngung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers, mit denen er das Feh-\n\nlen angeblich notwendiger Nebenbestimmungen über den Ausgleich \n\nsonst unverhältnismäßiger Belastungen infolge der Entlassung rügte, \n\nhatten keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 - \n\nBGHReport 2003, 1180). \n\n3 \n\nIm vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Oberlan-\n\ndesgericht zuletzt beantragt \n\n1. den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundeszentralregis-\n\nter zu Lasten des Antragstellers durch den Eintrag mit dem \n\nWortlaut \n\n\"23.05.2001 Oberlandesgericht M. , … \n\nAusübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar \n\nVollziehbar\" \n\n verlautbarte Berufsverbot mit Rückwirkung zu beseitigen, \n\n2. den Antragsgegner zu verpflichten, amtlich bekannt zu machen, \n\ndass die gegenüber dem Antragsteller am 23. Mai 2001 durch \n\ndie Präsidentin des Oberlandesgerichts M. (Az. … \n\n ) ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung als Notar in \n\nM. gegenstandslos geworden ist, \n\n3. den Antragsgegner zu verpflichten, allen deutschen Rechtsan-\n\nwalts- und Notarkammern durch Rundschreiben bekannt zu ma-\n\nchen, dass der Eintrag zu Lasten des Antragstellers im Bundes-\n\nzentralregister mit dem Wortlaut \n\n„23.05.2001 Oberlandesgericht M. , … \n\nAusübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar \n\nVollziehbar“ \n\n gegenstandslos geworden ist, \n\n4. den Antragsgegner zu verpflichten, die noch andauernden rea-\n\nlen Folgen persönlichkeitsrechtlicher Art der gegenüber dem An-\n\ntragsteller am 23. Mai 2001 durch die Präsidentin des Oberlan-\n\ndesgerichts M. (Az. ... ) ausgesprochenen Amts-\n\nenthebung als Notar in M. durch Wiederherstellung des \n\nZustandes, der vorher bestanden hatte, oder eines möglichst \n\ngleichwertigen Zustandes zu beseitigen, \n\n4 a, hilfsweise zu 4.: \n\nfestzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers \n\ndurch die Eintragung der Verfügung der Präsidentin des Ober-\n\nlandesgerichts M. vom 23. Mai 2001 (Az. … ) in \n\ndas Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender \n\nWeise beeinträchtigt ist, \n\n5. den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem \n\nBundesamt für Justiz mit einer Entscheidung nach § 25 BZRG, \n\ndurch die die Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags \n\naus dem Register angeordnet wird, herzustellen. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2008 die \n\nAnträge zu 1 und 4a als im angerufenen Rechtsweg unzulässig zurück-\n\ngewiesen, aber eine Verweisung an das zuständige Gericht abgelehnt. \n\nDie Anträge zu 2 und 3 hat es als unbegründet und den Antrag zu 4 als \n\nunzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 5 hat es das \n\nVerfahren abgetrennt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er-\n\nklärt und das abgetrennte Verfahren an das Verwaltungsgericht M. \n\nverwiesen. \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, in der der An-\n\ntragsteller unter anderem ergänzend ausführt, dass der Antrag zu 5 le-\n\ndiglich als Hilfsantrag zu verstehen (gewesen) sei, falls alle Anträge zu 1 \n\nbis 4 nicht begründet seien. \n\n6 \n\nII. Die zulässige sofortige Beschwerde ist weitgehend unbegrün-\n\ndet. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig. \n\na) Soweit das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg \n\nhinsichtlich des Antrags zu 5 für unzulässig erklärt und das Verfahren an \n\ndas Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist die sofortige Beschwerde ge-\n\nmäß § 17a Abs. 4 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht hat die \n\n\"Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof\" gemäß § 17a Abs. 4 \n\nSatz 4 GVG zugelassen. Hierbei hat das Oberlandesgericht allerdings \n\nverkannt, dass nach dem Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06 - juris Rn. 9 m.w.N.). Richtiger-\n\nweise gelten für die von dem Notarsenat eines Oberlandesgerichts zuge-\n\nlassene \"Rechtswegbeschwerde\" die für die \"reguläre\" Beschwerde maß-\n\ngeblichen Vorschriften. Der Antragsteller hat die sofortige Beschwerde \n\ndurch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht bin-\n\nnen einer Frist von zwei Wochen gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 111 \n\nAbs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO form- und fristgerecht \n\neinlegt. \n\n9 \n\nb) Hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge zu 1 bis 4 ist die \n\nsofortige Beschwerde gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 \n\nBRAO als Hauptsacherechtsmittel das statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige Rechtsmittel. Dies gilt auch, soweit das Oberlandesgericht den \n\nbeschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, ohne den Rechts-\n\nstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein anderes Gericht zu verwei-\n\nsen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW \n\n1993, 332, 333; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04 - NJW-RR \n\n2005, 721, 722 m.w.N.; BSG NVwZ-RR 2000, 648; Zöller/Lückemann, \n\nZPO, 27. Aufl., § 17a GVG Rn. 17 m.w.N.). \n\n10 \n\n11 \n\n2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ganz überwiegend \n\nohne Erfolg. \n\na) Zutreffend hat das Oberlandesgericht für den Antrag zu 1 den \n\nRechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 BNotO nicht \n\nfür eröffnet angesehen. Verfahrenfehlerhaft hat es jedoch davon abge-\n\nsehen, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht zu verwei-\n\nsen. \n\n12 \n\naa) Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich infolge der \n\n\"abdrängenden\" Rechtswegzuweisung nach § 111 BNotO, § 40 Abs. 1 \n\nSatz 1 VwGO auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Be-\n\nreich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung \n\nvon Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Senat, Be-\n\nschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 - DNotZ 2007, 69, 70; BGHZ 115, \n\n275, 277; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 111 \n\nRn. 2 f.; Custodis: in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111 \n\nBNotO Rn. 14 und 41). Dabei richtet sich die Abgrenzung von Streitigkei-\n\nten aus dem Bereich des Notarrechts zu anderen öffentlich-rechtlichen \n\nStreitigkeiten nach dem Rechtsschutzziel des Rechtsschutz suchenden \n\nBeteiligten (Senat, aaO DNotZ 2007, 70). \n\n13 \n\nbb) Erklärtes Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die rückwir-\n\nkende Beseitigung des seine vorläufige Amtsenthebung betreffenden Da-\n\ntensatzes aus dem Bundeszentralregister; der Antragsgegner soll ver-\n\npflichtet werden, die Löschung dieser Eintragung im Register herbeizu-\n\nführen. Diese Löschung ist aber keine Amtshandlung nach der Bundes-\n\nnotarordnung, sondern eine solche nach dem Bundeszentralregisterge-\n\nsetz. Die Eintragung eines Berufsverbots in das Register ist nicht - wie \n\nder Antragsteller meint - ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarord-\n\nnung oder der Vollzug bzw. die Nachwirkung eines solchen, sondern er-\n\nfolgt unter den Voraussetzungen der § 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG \n\nin Form eines Justizverwaltungsakts der Registerbehörde \n\n(Reb-\n\nmann/Uhlig, BZRG, § 3 Rn. 22 f.; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 1 \n\nRn. 26 und § 3 Rn. 7; Hase, BZRG, § 1 Rn. 6). Nach § 10 BZRG hat die \n\nRegisterbehörde solche Entscheidungen einzutragen, die für das Ge-\n\nmeinwohl und die öffentliche Sicherheit sowie die mit derartigen Aufga-\n\nben befassten Behörden allgemein eine besondere Bedeutung haben \n\n(Hase aaO § 10 Rn. 1). Die Eintragung dient - über den Bereich des No-\n\ntarrechts hinaus - der Information anderer Behörden oder Gerichte ge-\n\nmäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Verwal-\n\ntungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit \n\n(Götz/Tolzmann aaO § 10 Rn. 4). Dabei regelt das Registerrecht auch \n\n- wie insbesondere den §§ 19, 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 24 und 25 BZRG zu \n\nentnehmen ist -, wann und unter welchen Voraussetzungen Eintragungen \n\naus dem Register zu löschen sind. Diese Regelungen sind abschließend \n\n(vgl. Starke in: Eylmann/Vaasen aaO § 110a BNotO Rn. 16). Dies gilt \n\nunabhängig davon, ob der Eingetragene das Verhalten der Registerbe-\n\nhörde oder - wie hier - das Verhalten der Behörde beanstandet, die die \n\n(vermeintlich) eintragungspflichtige Tatsache der Registerbehörde mitge-\n\nteilt hat. Auch die Mitteilung hat, anders als die Maßnahme selbst (hier: \n\nvorläufige Amtsenthebung), ihre Grundlage nicht im Notar-, sondern im \n\nRegisterrecht (vgl. § 20 Abs. 1 BZRG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BZRGVwV, \n\nBAnz 2008 Nr. 194 S. 4612). \n\n14 \n\nDa das Rechtsschutzziel des Antragstellers damit nicht in einem \n\nvon der Bundesnotarordnung, sondern in einem ausschließlich von Vor-\n\nschriften und Zielen des Registerrechts geprägten Sachverhalt wurzelt, \n\nist der Rechtsweg des § 111 BNotO nicht gegeben. \n\n15 \n\ncc) Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es \n\n- entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls nicht, den \n\nRechtsweg zu den Notarsenaten zu eröffnen. Denn das Registerrecht \n\ngewährleistet bereits ein lückenloses Rechtsschutzsystem. Selbst in Fäl-\n\nlen, in denen das Registerrecht eine förmliche Beschwerde - wie etwa \n\ngemäß § 25 Abs. 2 BZRG, § 24 Abs. 2 EGGVG nach Ablehnung eines \n\nAntrags, die Eintragung eines Berufsverbots zu entfernen - nicht vor-\n\nsieht, ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gegen \n\nregisterrechtliche Entscheidungen nach den §§ 23, 25 EGGVG ein An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung möglich (Götz/Tolzmann aaO § 1 \n\nRn. 25; Rebmann/Uhlig aaO § 1 Rn. 24 und 30). Die Ablehnung der Ent-\n\nfernung eines Registereintrags stellt einen Justizverwaltungsakt dar, ge-\n\ngen den ein Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG statthaft ist \n\n(OLG Karlsruhe NVwZ 2000, 118, 119 m.w.N.). \n\n16 \n\ndd) Da für die Rechtswegzuständigkeit nach § 111 BNotO - wie \n\nausgeführt - allein auf das Rechtsschutzziel, nicht aber auf die vom \n\nRechtsschutz suchenden Beteiligten geltend gemachte Anspruchsgrund-\n\nlage abzustellen ist (Senat aaO DNotZ 2007, 70), ist es auch unbeacht-\n\nlich, dass sich der Antragsteller eines Anspruchs auf Beseitigung der \n\nVollzugsfolgen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen vorläufigen Amts-\n\nenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO berühmt. Mit \n\neinem solchen Anspruch ist sein erklärtes Ziel \"Löschung seines Daten-\n\nsatzes im Bundeszentralregister\" nicht zu erreichen. Ein allgemeiner \n\nVollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht \n\nneben den speziellen Regelungen des Registerrechts ersichtlich nicht; \n\neine Änderung der Datensätze des Zentralregisters obliegt nach den Vor-\n\nschriften des Bundeszentralregistergesetzes ausschließlich der Regis-\n\nterbehörde. \n\n17 \n\nee) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Antrags zu 1 entsprechend \n\n§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und gemäß \n\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an den zuständigen Strafsenat des Oberlan-\n\ndesgerichts M. zu verweisen. Die Gerichte, die über Notarsachen \n\nnach § 111 BNotO entscheiden, stellen gegenüber nach anderen Verfah-\n\nrenswegen - vorliegend nach den §§ 23 ff. EGGVG - zur Entscheidung \n\nberufenen Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenen \n\nRechtsweg i.S. der §§ 17 ff. GVG dar (OLG Dresden NJW 2000, 1505 f.; \n\nvgl. Senat BGHZ 115, 275, 284 f. m.w.N.; Zöller/Lückemann aaO, Vor \n\n§§ 17-17b GVG Rn. 11). Dabei sind Maßnahmen betreffend die Führung \n\ndes Bundeszentralregisters als Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet \n\nder Strafrechtspflege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGGVG zu qualifizieren (OLG Karlsruhe NVwZ 2000 aaO S. 118; Reb-\n\nmann/Uhlig aaO § 149 GewO Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 23 \n\nEGGVG Rn. 4; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 113). \n\n18 \n\nDie Rechtsprechung, nach der eine Verweisung des Rechtsstreits \n\nvom Zivilgericht an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, \n\nwenn es offenkundig an den Voraussetzungen für eine gerichtliche \n\nÜberprüfung fehlt, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein vor \n\nKlageerhebung gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren noch \n\nnicht abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB \n\n37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW \n\n1993, 2541, 2542; vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - ZIP 1995, 1451, \n\n1453; BFH, Beschluss vom 19. März 1998 - VII B 20/98 - juris Rn. 15), \n\nsteht - anders als das Oberlandesgericht meint - einer Verweisung hier \n\nnicht entgegen. Zwar hat der Antragsteller beim Bundesamt der Justiz \n\neinen Antrag nach § 25 BZRG gestellt, gegen dessen Ablehnung nach \n\n§ 25 Abs. 2 BZRG, § 24 Abs. 2 EGGVG zunächst förmliche Beschwerde \n\neinzulegen war (Götz/Tolzmann aaO § 25 Rn. 34). Im vorliegenden \n\nRechtsstreit berühmt sich der Antragsteller jedoch eines mutmaßlichen \n\nLöschungsanspruchs nicht gegenüber der Registerbehörde, sondern ge-\n\ngenüber dem Antragsgegner; dieser Antrag, über den der Antragsgegner \n\nnicht binnen angemessener Frist entschieden habe, unterliege zudem \n\nnicht den Voraussetzungen des § 25 BZRG, sondern resultiere daraus, \n\ndass die Registereintragung von vornherein rechtswidrig erfolgt oder je-\n\ndenfalls gegenstandslos geworden sei. Bei diesem Vortrag ist ein Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung auch ohne Vorliegen eines behördlichen \n\nBescheids nicht zwangsläufig unzulässig. Die Entscheidung darüber, ob \n\ndas Begehren des Antragstellers unter den Voraussetzungen des § 27 \n\nEGGVG als Untätigkeitsantrag Erfolg haben kann, darf aber dem nach \n\n§ 25 EGGVG zur Entscheidung berufenen Gericht nicht entzogen wer-\n\nden. Ebenso ist es Sache dieses Gerichts, darüber zu befinden, ob für \n\nein solches Begehren überhaupt noch Raum ist, nachdem inzwischen \n\ndas Bundesamt für Justiz und das Bundesministerium der Justiz den An-\n\ntrag des Antragstellers auf vorzeitige Entfernung der Eintragung abge-\n\nlehnt haben und der Antragsteller dagegen Klage vor dem Kammerge-\n\nricht erhoben hat. \n\n19 \n\nb) Die Anträge zu 2 und 3, die darauf gerichtet sind, dem Antrags-\n\ngegner aufzugeben, \"amtlich bekannt zu machen\" (insbesondere gegen-\n\nüber allen deutschen Rechtsanwalts- und Notarkammern), dass die den \n\nAntragsteller betreffende Eintragung im Bundeszentralregister gegens-\n\ntandslos geworden sei, sind zulässig, aber unbegründet. \n\n20 \n\naa) Da der Antragssteller einen Anspruch auf Informationshand-\n\nlungen der Verwaltung geltend macht, die keine Verwaltungsakte darstel-\n\nlen, ist statthafte Antragsart der allgemeine Leistungsantrag (vgl. Hufen, \n\nVerwaltungsprozessrecht 5. Aufl. § 17 Rn. 4 S. 330 m.w.N.). Die über \n\nden Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfech-\n\ntungs-, sondern auch für Leistungsanträge erforderliche Antragsbefugnis \n\n(vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 41/07 - juris Rn. 6 f.; \n\nvom 5. Februar 1996 - NotZ 14/95 - DNotZ 1997, 167, 169) ist zu beja-\n\nhen, weil der Antragsteller durch die registerrechtliche Verwendung sei-\n\nner Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V. \n\nmit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfG StV 1991, 556) und einen \n\nSachverhalt dargelegt hat, aus dem sich grundsätzlich Folgenbeseiti-\n\ngungsansprüche ergeben können. \n\n21 \n\nbb) Die Anträge zu 2 und 3 sind jedoch nicht begründet. Mit die-\n\nsem Begehren macht der Antragsteller, wie er in der Beschwerdebe-\n\ngründung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrück-\n\nlich klargestellt hat, Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Antrags-\n\ngegner geltend, die sich (auch) daraus ergeben sollen, dass gegen ihn \n\nzu Unrecht die vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen wurde. Ein \n\nderartiger (auch) auf einem Fehlverhalten der zuständigen Notarauf-\n\nsichtsbehörde beruhender Anspruch steht dem Antragsteller indes nicht \n\nzu. Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich auf die Wiederherstel-\n\nlung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren \n\nFolgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vorliegend fehlt es indes \n\nan einer unmittelbaren Vollzugsfolge (1), an einem rechtswidrigen Ver-\n\nwaltungshandeln (2) und an einem infolge hoheitlichen Handelns rechts-\n\nwidrigen Zustand (3). \n\n22 \n\n(1) Der Ausgangsbescheid \"vorläufige Amtsenthebung\" ist nicht \n\nauf die Eintragung gemäß § 10 BZRG im Sinne einer tatsächlichen Voll-\n\nzugsmaßnahme gerichtet (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ \n\nPietzner, VwGO Stand September 2007, § 113 Rn. 58), sondern lediglich \n\nauf die Amtsenthebung und ihre tatsächliche Durchsetzung. Die Daten-\n\nspeicherung \n\nim Bundeszentralregister \n\nist dagegen ein auf eigener \n\nRechtsgrundlage ergangener Justizverwaltungsakt der Registerbehörde. \n\nDanach stellt sich die beanstandete Datenverwendung lediglich als eine \n\ngesetzlich angeordnete, mittelbare Folge des Ausgangsbescheids auf \n\ndem Gebiet des Registerrechts dar. Der Folgenbeseitigungsanspruch \n\nerfasst aber nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs, auf welche die-\n\nser auch abzielt (Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. § 49 Rn. 31; Maurer, \n\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30 Rn. 16 S. 818). \n\n23 \n\n(2) Einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch steht die Bestands-\n\nkraft des vom Antragsteller beanstandeten Verwaltungsakts entgegen. \n\nEin Folgenbeseitigungsanspruch, der auch die Folgen eines unanfecht-\n\nbar gewordenen Verwaltungsakts erfassen würde, stünde im Wider-\n\nspruch zu den gesetzlichen Vorschriften über die Unanfechtbarkeit von \n\nVerwaltungsakten (BVerwGE 28, 155, 163). Deshalb ist es hier nicht \n\nmöglich, die der Registereintragung zugrunde liegende Entscheidung \n\nnach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO im Rahmen eines Fol-\n\ngenbeseitigungsanspruchs auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Viel-\n\nmehr muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er durch \n\nRücknahme seiner Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung \n\nund seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt auf eine gerichtli-\n\nche Überprüfung der für rechtswidrig erachteten Entscheidung und deren \n\ngesetzlicher Folgen verzichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli \n\n2007 - NotZ 56/06 - NJW-RR 2008, 140, 141). Damit bildet die vorläufige \n\nAmtsenthebung eine wirksame Rechtsgrundlage für die angeblich rechts- \n\nwidrige Datenverwendung und schließt entsprechende Einwendungen \n\ndes Antragstellers aus (vgl. Maurer aaO § 30 Rn. 10 S. 816). \n\n24 \n\nAuch die Mitteilung der vorläufigen Amtsenthebung an die Regis-\n\nterbehörde ist mangels Rechtswidrigkeit kein geeigneter Anknüpfungs-\n\npunkt für einen Folgenbeseitigungsanspruch. Denn zu einer solchen Mit-\n\nteilung war der Antragsgegner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BZRG ver-\n\npflichtet. Eine Reduzierung seines pflichtgemäßen Ermessens (vgl. \n\nBR-Drucks. 676/69 S. 18 zu § 17 des Entwurfs = § 19 BZRG) dahinge-\n\nhend - wie der Antragsteller geltend macht -, dass in Ansehung vorgege-\n\nbener zeitlicher Grenzen wie etwa aus § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Nr. 2 \n\nBZRG auch die Mitteilung über die vorläufige Amtsenthebung mit einer \n\nkürzeren Frist nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG hätte versehen werden müs-\n\nsen, ist nicht ersichtlich. Eine Befristung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG \n\nkommt nur in Betracht, wenn die materielle Wirksamkeit der einzutragen-\n\nden Entscheidung ihrerseits befristet ist oder wenn von vornherein er-\n\nkennbar ist, dass der unbefristeten Entscheidung nach bestimmter Zeit \n\nkeine Bedeutung mehr zukommen wird und für diesen Fall von einer er-\n\nneuten Sachprüfung Abstand genommen werden soll (Rebmann/Uhlig \n\naaO § 19 Rn. 11; Götz/Tolzmann aaO § 19 Rn. 11 f.). Ein solcher Fall \n\nliegt nicht vor. Zudem hat der Antragsteller die im Einklang mit § 3 Nr. 3, \n\n§ 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG erfolgte Eintragung der mitgeteilten Daten, \n\nnachdem er von ihr Kenntnis erlangte, nicht angefochten. \n\n25 \n\n(3) Die auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO erfolgte Entlassung \n\ndes Antragstellers aus dem Amt hat die zunächst rechtmäßig herbeige-\n\nführte Registereintragung nicht zu einem rechtswidrigen Zustand werden \n\nlassen. Denn mit der Entlassung ist die vorangehende Verfügung betref-\n\nfend die vorläufige Amtsenthebung weder formell aufgehoben noch in \n\nihrem sachlichen Inhalt geändert noch im registerrechtlichen Sinne nach \n\n§ 19 Abs. 1 BZRG gegenstandslos geworden. Die Datenverwendung \n\nnach § 10 BZRG soll der Erschleichung einer erneuten Zulassung bei \n\neiner anderen Behörde vorbeugen (BR-Drucks. 676/69 S. 18 zu § 10) \n\nund ganz allgemein der Information anderer Behörden oder Gerichte \n\ngemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Ver-\n\nwaltungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit \n\ndienen. Dieser Zweck ist nicht entfallen, nachdem der Antragsteller im \n\nTätigkeitsbereich des Antragsgegners aus seinem Notaramt entlassen \n\nwurde. Insbesondere ist mit der Entlassung nach § 48 BNotO keine von \n\nder früheren Entscheidung nach § 50 BNotO abweichende Beurteilung \n\nder eine Amtsenthebung und deren Eintragung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBZRG rechtfertigenden Umstände verbunden (vgl. auch Rebmann/Uhlig \n\naaO § 19 Rn. 5). \n\n26 \n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, dass spätestens mit der \n\nVollendung des 70. Lebensjahres am 17. August 2008 die Eintragung \n\ngegenstandslos geworden sei, trifft es zwar zu, dass mit Erreichen der \n\nAltersgrenze das Notaramt von Gesetzes wegen erlischt (§ 47 Nr. 1 i.V. \n\nmit § 48a BNotO) und mithin auch eine Neubestellung ausscheidet. Je-\n\ndoch werden in der notariellen Praxis sehr häufig frühere Notare zu No-\n\ntarvertretern nach § 39 Abs. 1 BNotO bestellt (wobei allerdings gemäß \n\n§ 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO nur derjenige ehemalige Notar zum ständigen \n\nVertreter bestellt werden soll, der nach § 52 BNotO seine frühere Amts-\n\nbezeichnung mit dem Zusatz \"a.D.\" weiterführen darf). Die Anforderun-\n\ngen an die persönliche Eignung bei der Bestellung zum (auch nicht stän-\n\ndigen) Vertreter sind aber keine geringeren als bei der Bestellung zum \n\nNotar selbst (vgl. Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. § 39 \n\nBNotO Rn. 18). Demnach kann der Umstand, dass gegen einen früheren \n\nNotar, der älter als 70 Jahre ist, eine vorläufige Amtsenthebung ausge-\n\nsprochen wurde, durchaus Bedeutung erlangen, etwa wenn die zuständi-\n\nge Stelle über die Vertreterbestellung dieses ehemaligen Notars zu ent-\n\nscheiden hat. \n\n27 \n\nDamit scheitern die Anträge zu 2 und 3 zugleich an der begehrten \n\nRechtsfolge. Denn die beantragte Bekanntmachung, dass die Eintragung \n\n\"gegenstandslos\" geworden sei, wäre sachlich falsch. \n\n28 \n\ndd) Schließlich kann der Antragsteller seinen Anspruch auch nicht \n\nauf eine registerrechtliche Grundlage stützen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 \n\nund 5 BZRG obliegt es der Registerbehörde, die Folgen unrichtiger Aus-\n\nkünfte durch Benachrichtigung der Stellen, denen nachweisbar eine un-\n\nrichtige Auskunft erteilt wurde, zu beseitigen. Es kann dahinstehen, ob \n\n§ 20 Abs. 1 Satz 5 BZRG einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsge-\n\ndanken enthält, demzufolge die Registerbehörde auch Auskünfte über \n\nrechtswidrig eingetragene oder nicht gelöschte Daten durch Benachrich-\n\ntigung der Auskunftsempfänger zu berichtigen hat. Denn jedenfalls ist \n\nder Antragsgegner insoweit nicht passiv legitimiert. Der Antragsgegner \n\nist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BZRG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBZRGVwV nur zu Mitteilungen an die Registerbehörde, nicht aber an \n\nDritte, verpflichtet. \n\n29 \n\nc) Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu 4 auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, noch andauernde reale \n\nFolgen persönlichkeitsrechtlicher Art der Amtsenthebung zu beseitigen, \n\nzu Recht als unzulässig verworfen. Dieser Antrag genügt nach seinem \n\nInhalt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen aus § 111 Abs. 4 \n\nSatz 2 BNotO i.V. mit § 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Soweit der Antrag weder \n\nauf Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2001, noch auf Wiedereinstel-\n\nlung als Notar, noch auf Schadensersatz, noch auf Löschung des Regis-\n\ntereintrags oder auf Bekanntmachungen im Sinne der vorangehenden \n\nAnträge zu 2 und 3 gerichtet sein soll, bleibt völlig offen, zu welchen \n\nAmtshandlungen der Antragsgegner verpflichtet werden soll bzw. wel-\n\nches Rechtsschutzziel der Antragsteller darüber hinausgehend mit dem \n\nAntrag zu 4 verfolgt. Allerdings steht es im Rahmen eines Folgenbeseiti-\n\ngungsanspruchs grundsätzlich im Ermessen des Anspruchsgegners, wie \n\ner eine fortdauernde Beeinträchtigung beseitigt (Gerhardt in: Schoch/ \n\nSchmidt-Aßmann/Pietzner aaO Vorb § 113 Rn. 9); dies kann auch bei \n\nder Formulierung des Sachantrags berücksichtigt werden. Unerlässlich \n\nsind dann aber Angaben zu Art oder Inhalt der zu beseitigenden Beein-\n\nträchtigung. Dies müsste sich zumindest - da Anträge nach § 37 BRAO \n\nauslegungsfähig sind - aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. Senat, \n\nBeschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91 - BGHR BNotO § 111 \n\nAbs. 1 Antragsvoraussetzungen 1; Custodis in: Eylmann/Vaasen aaO \n\n§ 111 BNotO Rn. 115; Lemke in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., \n\n§ 111 Rn. 36). Vorliegend bleiben jedoch Umfang und Art des Antrags-\n\nbegehrens auch unter Einbeziehung der Begründung im Dunkeln. Es \n\nfehlt jeder Hinweis auf etwaige weitere Störungen, die von dem Beseiti-\n\ngungsbegehren des Antrags zu 4 erfasst sein könnten. \n\n30 \n\nd) Zutreffend hält das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den \n\nGerichten für Notarsachen nach § 111 BNotO für den auf Feststellung \n\ngerichteten Hilfsantrag zu 4a nicht für eröffnet. Aber auch insoweit hätte \n\ndas Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ver-\n\nweisen müssen. \n\n31 \n\nDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er durch die Ein-\n\ntragung von Daten in das Bundeszentralregister in seinem Persönlich-\n\nkeitsrecht beeinträchtigt sei. Die beanstandete Eintragung ist - wie be-\n\nreits näher dargelegt - ungeachtet des Inhalts des gespeicherten Daten-\n\nsatzes eine Maßnahme der Registerbehörde, die sich allein nach den \n\nVorschriften des Bundeszentralregistergesetzes richtet. Sie ist, ebenso \n\nwenig wie die verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung der Mitteilungs-\n\nbehörde, keine Amtshandlung nach der Bundesnotarordnung i.S. des \n\n§ 111 BNotO. Der Hilfsantrag ist deshalb an einen Strafsenat des gemäß \n\n§ 25 EGGVG zuständigen Oberlandesgerichts M. zu verweisen. \n\nDa die Frage der Rechtswegzuständigkeit vorgreiflich ist, bedarf es auch \n\nkeiner Beurteilung, ob ein allgemeiner Feststellungsantrag im Verfahren \n\nnach den §§ 23 ff. EGGVG überhaupt statthaft ist (ablehnend Schoreit in: \n\nKK-StPO 6. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 13 und Meyer-Goßner aaO vor § 23 \n\nEGGVG Rn. 2; jeweils m.w.N.) oder ob der Antragsgegner passiv legiti-\n\nmiert ist. Dabei erfordert die gerichtliche Geltendmachung eines Feststel-\n\nlungsbegehrens kein behördliches Vorschaltverfahren, das einer Verwei-\n\nsung entgegenstehen könnte. Auf die weitergehenden Ausführungen un-\n\nter 2 a, ee wird Bezug genommen. \n\n32 \n\nDer Hilfsantrag zu 4a wäre letztlich auch dann unzulässig, wenn er \n\nentgegen seines Wortlauts so zu verstehen sein sollte, dass der An-\n\ntragsteller einen \"andauernden rechtswidrigen Zustand\" als einzelne \n\nTatbestandsvoraussetzung eines aus der Amtsenthebung resultierenden \n\nVollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs vorab festgestellt haben möchte. \n\n33 \n\ne) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seinen An-\n\ntrag zu 5, den Antragsgegner zum Einvernehmen mit einer Entscheidung \n\nnach § 25 BZRG zu verpflichten, (klarstellend) nur als Hilfsantrag weiter-\n\nverfolgen möchte, ist dies aufgrund des Dispositionsgrundsatzes bei un-\n\nverändertem Verfahrensgegenstand zulässig; das Beschwerdegericht ist \n\nan den so beschränkten Antrag gebunden (vgl. Custodis in: Eylmann/ \n\nVaasen aaO § 111 BNotO Rn. 229; Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, \n\nFGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 29 und § 23 Rn. 10). Nach Zurückweisung der \n\nAnträge zu 2 bis 4 soll eine Entscheidung über den Hilfsantrag nunmehr \n\nnoch vom Verfahrensausgang hinsichtlich des gemäß § 17a Abs. 2 GVG \n\nverwiesenen Hauptantrags zu 1 und Hilfsantrags zu 4a abhängen. In die-\n\nser Konstellation ist nicht über den für den Hilfsantrag zulässigen \n\nRechtsweg zu entscheiden, sondern der Hilfsantrag ist gemeinsam mit \n\ndem verbleibenden Hauptantrag an das zur Entscheidung über den \n\nHauptantrag zuständige Gericht zu verweisen, wobei die Bindungswir-\n\nkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur den Hauptantrag erfasst, des-\n\nsentwegen verwiesen wird (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1998 - I ZB \n\n20/97 - NJW 1998, 2743, 2744; vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80 - NJW \n\n1980, 1283, 1284; Kissel/Mayer aaO § 17 Rn. 49; Zöller/Lückemann aaO \n\n§ 17a GVG Rn. 13a). \n\n34 \n\nOb und inwieweit dieser Hilfsantrag angesichts der erwähnten Ent-\n\nscheidungen des Bundesamts für Justiz und des Bundesministeriums der \n\nJustiz noch sinnvoll ist, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nSchlick Wendt Herrmann \n\n Eule Brose-Preuß \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.08.2008 - VA - Not 2/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":16},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":9},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-19-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:37.896059+00:00"}}