{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__17-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"NotZ 17/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 111 Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem No- tar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer \"Verlinkung\" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechts- weg zu den Notarsenaten gegeben. BNotO § 29; Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7 Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X- Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 17/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n____________________ \n\nBNotO § 111 \n\nStreiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem No-\ntar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei \nder Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit \neiner \"Verlinkung\" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechts-\nweg zu den Notarsenaten gegeben. \n\nBNotO § 29; Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7 \n\nZur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X-\nStadt.de amtswidrige Werbung darstellt. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ 17/08 - OLG Rostock \n\nwegen Aufnahme in ein Notarverzeichnis \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl \n\nsowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer \n\nam 11. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird \n\nder Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Ros-\n\ntock vom 27. Juni 2008 - 15 W 1/08 – teilweise aufgehoben. \n\nDer Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nAuf seinen Hilfsantrag wird die Antragsgegnerin verpflichtet, \n\ndie Verlinkung von ihrer Internetseite (www.notarkammer-\n\nmv.de) zur Internetseite des Antragstellers (www.notar-in-\n\nr.(Stadt).de über den Hilfslink www.s.(Name)-r.(Stadt).no-\n\ntare-in-mv.de herzustellen und beizubehalten. \n\nGebühren und gerichtliche Auslagen werden \n\nfür beide \n\nRechtszüge nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind \n\nnicht zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n3.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragsgegnerin führt auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis \n\nihrer Mitglieder, in das sich jeder Notar mit dem Domain-Namen seines \n\nInternetauftritts aufnehmen lassen kann. Dies ist grundsätzlich ein von \n\nder Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Domain-Name nach dem \n\nMuster \"www.Name-Ort.notare-in-mv.de\". \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist einer der in R. amtsansässigen Notare \n\nund unterhält unter anderem eine Homepage mit dem Domain-Namen \n\n\"www.notar-in-r.(Stadt).de\". Nachdem er hiermit zunächst im Juli 2007 in \n\ndas vorgenannte Notarverzeichnis aufgenommen wurde, beanstandete \n\ndie Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. November 2007 diesen Do-\n\nmain-Namen und löschte ihn Ende November 2007 in ihrem Verzeichnis. \n\n3 \n\nDer Antragsteller hat vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts \n\n- soweit noch verfahrensgegenständlich - die Verpflichtung der Antrags-\n\ngegnerin begehrt, in ihrem Notarverzeichnis die Verlinkung zu seiner In-\n\nternetseite unter diesem Domain-Namen wieder herzustellen (Antrag zu \n\n1) und - im Wege der einstweiligen Anordnung - darin den Hilfslink \n\nwww.notar-s.(Name).de aufzunehmen, der auf die beanstandete Adresse \n\nweiter verweist, sowie die Eintragung dieses Hilfslinks in das örtliche Te-\n\nlefonbuch zu dulden (Antrag zu 4). Die Antragsgegnerin hat die Zulässig-\n\nkeit des Rechtswegs zum Notarsenat gerügt. In der Sache ist sie der Auf-\n\nfassung, der fragliche Domain-Name stelle eine amtswidrige Werbung \n\ndar; sie sei jedoch nicht verpflichtet, Link-Verbindungen zu unzulässigen \n\nInternetadressen zu unterhalten oder zu unterstützen. \n\n4 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat der Notarsenat des Ober-\n\nlandesgerichts den vorbezeichneten Anträgen stattgegeben. Die weiteren \n\nAnträge, mit denen der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrig-\n\nkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin begehrt hatte, hat es als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\n5 \n\nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Be-\n\nschwerde, soweit das Oberlandesgericht den Anträgen entsprochen hat. \n\nDer Antragsteller hält seinen Antrag zu 1 als Hauptantrag aufrecht; sein \n\nBegehren, das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n\nzugrunde lag, verfolgt er im Wege eines Hilfsantrags mit der Maßgabe \n\nweiter, die Verlinkung zu seiner \n\nInternetseite über den Hilfslink \n\nwww.s.(Name)-r.(Stadt).notare-in-mv.de herzustellen und beizubehalten. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass für die \n\nAnträge nach § 111 Abs. 3 BNotO der Rechtsweg zum Notarsenat eröff-\n\nnet ist. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat die Rechtswegfrage \n\nüberhaupt noch abweichend vom Oberlandesgericht beantworten könnte. \n\nZwar ist, nachdem das Oberlandesgericht trotz Rüge über die Zulässig-\n\nkeit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtswegs entgegen § 17a \n\nAbs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden hat, keine Bindungswirkung \n\nnach § 17a Abs. 5 GVG eingetreten (vgl. BGHZ 121, 367, 370 ff.; 130, \n\n159, 162 ff.). Die Antragsgegnerin hat jedoch ihre Rüge in der Beschwer-\n\ndeinstanz nicht mehr ausdrücklich wiederholt. \n\n8 \n\na) Über den Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO hinaus ist der \n\nRechtsweg zu den Notarsenaten nicht nur für die Anfechtung von auf-\n\ngrund der Bundesnotarordnung erlassenen Verwaltungsakten eröffnet. \n\nGegenstand der (\"abdrängenden\") Sonderzuweisung sind allgemein alle \n\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei \n\ndenen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach \n\nder Bundesnotarordnung geht, unabhängig davon, ob es sich um Verwal-\n\ntungsakte im engeren Sinne oder - wie hier - um schlicht hoheitliche \n\nMaßnahmen handelt (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 - \n\nDNotZ 2007, 69 f.). Damit ist er auch für allgemeine Leistungsanträge \n\ngegeben (Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111 \n\nBNotO Rn. 72; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., \n\n§ 111 Rn. 46; Lemke \n\nin: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 111 \n\nRn. 22); solche in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitsachen sind \n\ninsgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zur \n\nEntscheidung zugewiesen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO). \n\n9 \n\nb) Die vorliegende Streitigkeit ist dem öffentlichen Recht zuzuord-\n\nnen. Maßgeblich dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem \n\nder Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem \n\n- bürgerlichen oder öffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver \n\nWürdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen unterliegt \n\n(Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkei-\n\nten, die gemäß § 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gemäß § 111 BNotO \n\nvor die Notarsenate gehören; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, \n\n2153; jew. m.w.N.). Eine durch eine berufsständische Kammer getroffene \n\nMaßnahme ist allein dann - zivilrechtlich - nach den kartellgesetzlichen \n\nVorschriften zu beurteilen, wenn die Kammer den ihr zugewiesenen Auf-\n\ngabenbereich deutlich erkennbar verlassen und ohne berufsrechtliche \n\nRechtsgrundlage der Sache nach eine Maßnahme zur Beschränkung des \n\nWettbewerbs getroffen hat; andernfalls ist ein dem öffentlichen Recht zu-\n\nzurechnendes, allein berufsrechtlich zu würdigendes Verhalten anzu-\n\nnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1991 - KVR 4/89 - ZIP 1991, \n\n539, 542 f.; OLG Düsseldorf, WuW 1992, 868, 870 f.). \n\n10 \n\nc) Diese Kriterien sind hier entsprechend anwendbar, auch wenn \n\nGegenstand des Streits kein repressiver Akt, sondern eine vom An-\n\ntragsteller angestrebte Leistung der Notarkammer ist, nämlich seine Auf-\n\nnahme mit einem bestimmten Domain-Namen in das von der Antrags-\n\ngegnerin geführte Notarverzeichnis. Dem liegt der - öffentlich-rechtliche - \n\nAnspruch der Kammermitglieder gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche \n\nTeilhabe an den von der Kammer innerhalb ihrer Zuständigkeit vorgehal-\n\ntenen Einrichtungen zugrunde (dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungs-\n\nrecht Bd. 3 5. Aufl. § 87 Rn. 60). Das Notarverzeichnis, das grundsätzlich \n\nsämtlichen Notaren des Bezirks in gleicher Weise offen steht, hat eine \n\nöffentlich-rechtliche Zweckbestimmung. Denn die Antragsgegnerin be-\n\ntreibt auf diese Weise Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder und den \n\nBerufsstand der Notare und erfüllt damit zugleich im Interesse der vor-\n\nsorgenden Rechtspflege wertvolle Servicefunktionen für die Allgemein-\n\nheit; sie nimmt dabei eine ihr nach § 67 Abs. 1 BNotO zugewiesene Auf-\n\ngabe wahr (vgl. Schäfer in: Schippel/Bracker aaO § 29 Rn. 6; Betten-\n\ndorf/Starke, EDV und Internet in der notariellen Praxis (2002) S. 184). \n\n11 \n\n2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit \n\nErfolg, als der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) nicht be-\n\ngründet ist. \n\n12 \n\na) Das Oberlandesgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass \n\ndie Verwendung der Internet-Adresse www.notar-in-r.(Stadt).de keine un-\n\nzulässige Werbung im Sinn des § 29 BNotO darstelle, weil sie weder \"rei-\n\nßerisch\" noch irreführend sei. \n\n13 \n\nMit diesen, die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften \n\nder §§ 3 ff. UWG in den Blick nehmenden Ausführungen hat das Ober-\n\nlandesgericht den Anwendungsbereich des § 29 BNotO allerdings zu eng \n\ngesehen. Dem Notar, der ein öffentliches Amt ausübt, ist grundsätzlich \n\njedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Un-\n\nparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinn-\n\norientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat, Beschluss vom 16. Juli \n\n2001 - NotZ 12/01 - NJW-RR 2002, 58). Ausgehend hiervon ist die Ver-\n\nwendung der beanstandeten Internetadresse durch den Antragsteller kei-\n\nneswegs unbedenklich. Gleichwohl dürfte derzeit kein - jedenfalls kein \n\nirgendwelche berufsrechtlichen Maßnahmen rechtfertigender - Verstoß \n\ngegen § 29 BNotO vorliegen, weil die Antragsgegnerin VII. Nr. 7 der \n\nRichtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer \n\n(veröffentlicht \n\nin \n\nDNotZ 2003, 393) bisher (noch) nicht in eigenes Satzungsrecht umge-\n\nsetzt hat. Nach Satz 1 dieser Empfehlung darf der Notar in Internet-\n\nDomain-Namen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Bezie-\n\nhung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden \n\nZusätzen versehen sind. Dies gilt nach Satz 2 dieser Empfehlung insbe-\n\nsondere für solche Domain-Namen, die notarbezogene Gattungsbegriffe \n\nohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von \n\nGemeinden (hier etwa: R. ) oder sonstigen geographischen oder \n\npolitischen Einheiten (hier etwa: Mecklenburg-Vorpommern) kombinieren. \n\n14 \n\nWas die Frage der Notwendigkeit der Umsetzung dieser Richtlinie \n\nin verbindliches Satzungsrecht angeht, so ist freilich zu beachten, dass \n\nsich die Satzungsgewalt der Notarkammern darin erschöpft, bereits in \n\nder Bundesnotarordnung angelegte Berufspflichten zu konkretisieren. \n\nDaher versteht sich, dass ein Verhalten, das mit § 29 BNotO unvereinbar \n\nist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig \n\nist, während umgekehrt ein Verhalten, das unter dem Aspekt des § 29 \n\nBNotO unbedenklich ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Verstoß ge-\n\ngen Berufsrecht deklariert werden kann (vgl. nur Görk in: Schippel/ \n\nBracker aaO RLE/BNotK, Einl. Rn. 8; Vaasen in: Eylmann/Vaasen aaO \n\nRL-E Einl. Rn. 7). Indessen gibt es Bereiche, bei denen es aus Gründen \n\nder Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angezeigt ist, dass die jeweilige \n\nNotarkammer in ihren Satzungen entsprechende verbindliche Vorgaben \n\ndeutlich formuliert, wenn sie erreichen will, dass seitens ihrer Mitglieder \n\nbestimmte Verhaltensweisen - wie hier bezüglich der Verwendung von \n\nInternetadressen - an den Tag gelegt werden sollen. Dafür, dass gerade \n\nbei der vorliegenden Fallgestaltung von einer derartigen \"Grauzone\" ge-\n\nsprochen werden kann, lässt sich insbesondere die Entstehungsge-\n\nschichte dieser Richtlinienempfehlung anführen. Nachdem der Senat für \n\nAnwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. No-\n\nvember 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass \n\ndie Verwendung des \n\nInternet-Domain-Namens www.rechtsanwaelte-\n\nnotar.de durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht verein-\n\nbar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am \n\n4. März 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs die hier in Rede stehende Ergänzung von VII. der Richt-\n\nlinienempfehlungen beschlossen. Maßgebend war dabei die Erwägung, \n\ndass für den Bereich der Zulässigkeit von Internet-Domains Rechtssi-\n\ncherheit \"in besonderem Maße\" erforderlich sei und es daher geboten \n\nsei, \"für Notare wie Aufsichtsbehörden klare Maßstäbe\" aufzustellen (vgl. \n\ndie Anlage zum Rundschreiben Nr. 26/2003 der Bundesnotarkammer \n\nvom 23. Mai 2003 unter C I.). Für die Richtigkeit dieser Sichtweise \n\nspricht insbesondere, dass eine vor der Änderung der Richtlinienempfeh-\n\nlungen vom Niedersächsischen Justizministerium unter den Landesjus-\n\ntizverwaltungen durchgeführte Umfrage sowohl in der Frage der Zuläs-\n\nsigkeit der Verwendung der von der Richtlinienempfehlung erfassten \n\nDomain-Namen als auch hinsichtlich der Frage, ob insoweit überhaupt \n\nHandlungsbedarf besteht, kein eindeutiges und klares Bild ergeben hat \n\n(Rundschreiben aaO unter A II.). \n\n15 \n\nb) Ungeachtet der Frage, ob die Verwendung des von der Antrags-\n\ngegnerin beanstandeten Domain-Namens mit § 29 BNotO vereinbar ist, \n\nhat der Hauptantrag aus anderen Gründen im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nDabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es hier nicht um einen \n\nEingriff in das durch Art. 12 GG geschützte Recht der freien Berufsaus-\n\nübung, insbesondere des werblichen Verhaltens des Antragstellers geht. \n\nDem Antragsteller soll und kann seitens der Antragsgegnerin nicht allge-\n\nmein die Verwendung der Internetadresse www.notar-in-r.(Stadt).de un-\n\ntersagt werden; eine derartige Maßnahme könnte nur von der zuständi-\n\ngen Aufsichtsbehörde (§§ 92 ff. BNotO) ergriffen werden. Vorliegend \n\ngeht es vielmehr allein darum, ob und auf welchem Wege die Verlinkung \n\nvon der Internetseite der Notarkammer auf die des Antragstellers erfolgt, \n\nunter welchen Voraussetzungen mithin die Notarkammer den einzelnen \n\nNotar an ihrem (freiwilligen) Leistungsangebot teilhaben lässt. Unter die-\n\nsem Aspekt ist ausschließlicher Prüfungsmaßstab Art. 3 GG. \n\n16 \n\nDies bedeutet: Hält die Notarkammer dafür, dass ihre Mitglieder \n\n- schon im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes - zum Zwe-\n\ncke der Verlinkung (nur) solche Adressen verwenden, die bestimmten, \n\nunter dem Aspekt des § 29 BNotO in jeder Hinsicht unbedenklichen Krite-\n\nrien entsprechen, so ist dies zulässig, jedenfalls solange die Notarkam-\n\nmer alle Mitglieder insoweit gleich behandelt. Es ist nicht zu erkennen, \n\ninwieweit durch eine solche Verfahrensweise schützenswerte Belange \n\ndes Antragstellers betroffen sein könnten. Er verwendet mehrere, auch \n\nim Sinne der Antragsgegnerin nicht zu beanstandende Internet-Adressen; \n\nunter welcher dieser Adressen die Verlinkung hergestellt wird, macht für \n\nihn keinen Unterschied und ist daher nicht geeignet, seine Interessen in \n\nbeachtlicher Weise zu berühren. \n\n17 \n\n3. Hingegen hat das von ihm mit dem Hilfsantrag verfolgte Begeh-\n\nren seine Berechtigung. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, zu \n\nseiner \n\nInternetseite \n\njedenfalls unter der Adresse www.s.(Name)-\n\nr.(Stadt).notare-in-mv.de verlinkt zu werden. Die Bundesnotarordnung \n\nbietet der Notarkammer, von der Möglichkeit der Ermahnung abgesehen \n\n(§ 75 BNotO), keine Handhabe, einem Notar ein von ihr beanstandetes \n\nVerhalten - hier die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens - zu \n\nverbieten oder ihn sonst disziplinarrechtlich zu verfolgen. Danach ist es \n\nunzulässig, sein als amtswidrig eingeordnetes Verhalten dadurch (mittel-\n\nbar) zu ahnden, dass ihm eine allen Notaren angebotene - und anderen \n\nNotaren auch tatsächlich gewährte - Leistung vorenthalten wird. \n\n18 \n\nEntgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Befürchtung \n\ngerät sie dadurch auch nicht in den Verdacht, das von ihr als berufs-\n\nrechtswidrig erachtete Verhalten eines ihrer Mitglieder zu unterstützen \n\noder auch nur zu billigen. Der Hauptzweck einer Internet-Adresse besteht \n\ndarin, dem Nutzer den Zugriff auf eine bestimmte Internet-Seite zu er-\n\nmöglichen. Ist diese Verbindung - gleichgültig auf welche Weise - erst \n\neinmal hergestellt, so ist die verwendete Adresse für den Leser der Seite \n\nohne Bedeutung, Sollte sich jedoch ein Nutzer, der über den Internet-\n\nAuftritt der Antragsgegnerin auf die Seite des Antragstellers gelangt, tat-\n\nsächlich über die - unterschiedliche - Adressierung Gedanken machen, \n\nso wird er aus dem Umstand, dass die Verbindung nicht über die \"Haupt-\n\nadresse\" des Notars, sondern über einen Hilfslink erfolgt, eher darauf \n\nschließen, dass sich die Notarkammer von der \"Hauptadresse\" distanzie-\n\nren möchte. Die Folgerung, die Antragsgegnerin würde schon dadurch, \n\ndass sie eine Verlinkung überhaupt vornimmt, die von ihr beanstandete \n\nAdresse rechtlich billigen, liegt mehr als fern. \n\n19 \n\nDie Antragsgegnerin ist danach gehalten, die Verlinkung unter der \n\nAdresse www.s.(Name)-r.(Stadt).notare-in-mv.de vorzunehmen und auf-\n\nrecht zu erhalten. \n\nSchlick Kessal-Wulf Appl \n\n Ebner Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2008 - 15 W 1/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-11/notz-17-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-11/notz-17-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:21.526419+00:00"}}