{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__12-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-04-20","aktenzeichen":"NotZ 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 12/08\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n20. April 2009 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nGalke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Bauer und Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom \n\n23. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und dem Antragsgegner die in dem Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt. Nach frühe-\n\nrer anderweitiger Zulassung wurde er bei dem Amtsgericht B. \n\nund dem Landgericht S. als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urkunde vom \n\n wurde er zum Notar in B. bestellt. \n\n2 \n\nMit Bescheid vom eröffnete der Antragsgegner dem \n\nAntragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO, \n\ndass er ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in Vermögensver-\n\nfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die \n\nArt seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. \n\nDas Oberlandesgericht Celle stellte durch Beschluss vom 24. September 2007 \n\n(Not 9/07) fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung \n\ndes Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen; der Beschluss \n\nwurde rechtskräftig. \n\n3 \n\n4 \n\nAus den vorgenannten Gründen enthob der Antragsgegner durch Be-\n\nscheid vom den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 \n\nund 8 BNotO endgültig seines Amtes als Notar. \n\nDiesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückge-\n\nwiesen. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die \n\nAufhebung der Amtsenthebung. \n\nII. \n\n5 \n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist \n\nunbegründet. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom \n\nist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. \n\n§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). \n\n6 \n\n1. \n\nNach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorschaltverfahrens gemäß \n\n§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Aufhebungsgründen getroffe-\n\nnen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der end-\n\ngültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung (vgl. Senat \n\nBGHZ 149, 230, 232). Eine spätere Änderung der Sachlage ist nach der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung des Senats nur beachtlich, wenn nach Abschluss des \n\nVorschaltverfahrens, aber vor der Entscheidung der Landesjustizverwaltung \n\nüber die endgültige Amtsenthebung Umstände eintreten, die eine abweichende \n\nBeurteilung der Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO \n\ngebieten; Umstände, die sich erst nach dem Ausspruch der Amtsenthebung \n\ndurch die Landesjustizverwaltung ergeben, sind dagegen unbeachtlich (vgl. Se-\n\nnat aaO S. 233 ff). Inwieweit der Senat an dieser Rechtsprechung im Hinblick \n\nauf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2005 (NJW \n\n2005, 3057) festhalten kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen \n\ngelassen schon in Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 31/06 - \n\nNJW 2007, 1289). Denn im Fall des Antragstellers bestehen nach wie vor kei-\n\nnerlei Anhaltspunkte, die auf eine beachtliche Änderung der Verhältnisse zu \n\nseinen Gunsten hindeuten könnten. Sein Vorbringen insbesondere im Be-\n\nschwerderechtszug ist nicht geeignet, die im Vorschaltverfahren getroffenen, \n\ndie Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO tragenden Feststellun-\n\ngen in Frage zu stellen. \n\n7 \n\n2. \n\nDas Oberlandesgericht hat seine Annahme, dass sich bei dem Antrag-\n\nsteller bis in die jüngste Zeit weder die Vermögensverhältnisse noch die Art der \n\nWirtschaftsführung gebessert hätten, auf die folgenden gegen den Antragsteller \n\neingeleiteten gerichtlichen Verfahren gestützt: \n\n- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts \n\n (13 M 816/07) vom 1. November 2007 \n\n- Räumungs- und Zahlungsklage der Vermieter gegen \n\nden Notar vom 19. November 2007 (AG ) \n\n- von dem Finanzamt eingeleitetes Insolvenzantragsver-\nfahren (Beschluss des Amtsgerichts vom 20. November \n2007 – 73 IN 135/07) \n\n- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts \n\n vom 20. Februar 2008 (13 M 120/08) \n\n- Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2008 \n(11 K 14/08) über die Anordnung der Zwangsversteigerung des \nin dem Grundbuch eingetragenen \nGrundstücks des Notars. \n\n8 \n\n9 \n\nDie sofortige Beschwerde stellt diesen Sachverhalt nicht in Frage. Sie \n\nmacht geltend, die festgestellten Vollstreckungsmaßnahmen seien zu relativie-\n\nren. Dem ist indes nicht zu folgen. \n\na) Der am 1. November 2007 ergangene Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 351,54 € belegt, dass die Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch nach dem Ab-\n\nschluss des Vorschaltverfahrens vor dem Oberlandesgericht am 24. September \n\n2007 so schlecht waren, dass er selbst Kleinbeträge nicht pünktlich zahlen \n\nkonnte. Dieser Schlussfolgerung steht der Einwand der sofortigen Beschwerde, \n\nein \"Versehen\" habe zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geführt, \n\nnicht entgegen. Das Vorbringen ist ohne Substanz. Konkrete, außerhalb der \n\nVermögens- und Einkommensverhältnisse liegende Umstände, die den An-\n\ntragsteller gehindert hätten, die Forderung bei Fälligkeit zu befriedigen, sind \n\nnicht dargetan. \n\n10 \n\nb) Der Fortbestand der die Interessen der Rechtsuchenden gefährden-\n\nden Vermögens- und Einkommenssituation ergibt sich weiter aus der von den \n\nVermietern gegen den Antragsteller erhobenen Räumungs- und Zah-\n\nlungsklage vom . Zwar endete der Rechtsstreit mit einem \n\nVergleich; der Antragsteller musste die Wohnung bis zum 30. Juni 2008 räumen \n\nund verpflichtete sich, die Hälfte des Klagebetrags (= 1.215 €) zu zahlen. Mit \n\ndem Oberlandesgericht ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller bis \n\nheute außerstande gewesen ist, die Vergleichssumme zu entrichten. Denn die \n\nsofortige Beschwerde macht nur geltend: \n\n\"Dieses Räumungsverfahren lässt nun wirklich keinerlei Schluss \nauf eine angespannte Finanzsituation zu. Ob der Vergleich durch \nZahlung erfüllt wurde, wurde seitens des Senats überhaupt nicht \nangesprochen. Gleichwohl wird der Einfachheit halber Nichtzah-\nlung unterstellt.\" \n\n11 \n\nDer Antragsteller behauptet nicht, dass er den Vergleich erfüllt habe. Er \n\nlegt auch keine Quittung vor. Aus der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers \n\n in vom 5. Februar 2009 ergibt sich, dass die Vermieter \n\n am 23. Juli 2008 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bean-\n\ntragen mussten. Auf ihr Ersuchen hin erging am 30. September 2008 Haftbefehl \n\ngegen den Antragsteller (11 M 9732/08 Amtsgericht ). Am \n\n6. Oktober 2008 mussten sie einen weiteren Vollstreckungsauftrag erteilen (vgl. \n\ndie vorgenannte Mitteilung des Obergerichtsvollziehers ). \n\n12 \n\nc) Dass die Enthebungsgründe nicht weggefallen sind, wird ferner da-\n\ndurch indiziert, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des \n\nFinanzamts am 20. November 2007 die vorläufige Verwaltung über das \n\nVermögen des Antragstellers anordnete. Zwar hat sich dieses Verfahren auf-\n\ngrund einer Erklärung des Finanzamts inzwischen erledigt. Ursache für die Er-\n\nledigung war jedoch nicht, dass der Antragsteller die Steuerforderung ausgegli-\n\nchen hätte; dazu war er nicht in der Lage. Der Fortgang des Insolvenzverfah-\n\nrens konnte nur dadurch abgewandt werden, dass sich ein Dritter für den An-\n\ntragsteller verbürgte. \n\n13 \n\nMittlerweile sind neue - nicht von der Bürgschaft gedeckte - Steuerrück-\n\nstände in Höhe von insgesamt 28.801,46 € aufgelaufen. Von dem Finanzamt \n\n ausgebrachte Kontenpfändungen blieben erfolglos. Am 9. Dezember \n\n2008 beantragte das Finanzamt bei dem Amtsgericht , über das \n\nVermögen des Antragsteller das Insolvenzverfahren zu eröffnen (siehe auch die \n\nSchreiben der Oberfinanzdirektion vom 29. Oktober 2008 und \n\n13. Januar 2009). \n\n14 \n\nd) Der Antragsteller schuldete der DaimlerChrysler Services Leasing \n\nGmbH aus einem gerichtlichen Vergleich und einem Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss (noch) insgesamt 5.050,28 € nebst Zinsen. Weil der Antragsteller die \n\nvereinbarten Raten nicht einhielt, erwirkte DaimlerChrysler bei dem Amtsgericht \n\n einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Februar \n\n2008. Dazu trägt die sofortige Beschwerde vor, der Antragsteller habe, nach-\n\ndem ein Wechsel der Zuständigkeit auf Seiten von DaimlerChrysler stattgefun-\n\nden habe, nicht rechtzeitig eine Modifizierung der im Vergleich getroffenen Zah-\n\nlungsvereinbarung erreichen können. Der Antragsteller hatte also nicht die Mit-\n\ntel, den Vergleich wie verabredet zu erfüllen; er war auf ein (zusätzliches) Ent-\n\ngegenkommen von DaimlerChrysler angewiesen (und konnte es nach eigenen \n\nAngaben in Form einer neuen Ratenvereinbarung im Rahmen des Voll-\n\nstreckungsverfahrens erreichen). Die Forderung ist nämlich, weil die von Daim-\n\nlerChrysler betriebene Kontenpfändung fruchtlos blieb, weiterhin offen. Daim-\n\nlerChrysler (inzwischen ) erteilte am 24. Juli und \n\n23. Oktober 2008 Vollstreckungsauftrag und beantragte am 24. Juli 2008 zu-\n\nsätzlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Schließlich erging auf \n\nErsuchen dieser Gläubigerin am 14. Oktober 2008 gegen den Antragsteller \n\nHaftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (11 M \n\n9818/08 Amtsgericht ). \n\n15 \n\ne) Auf Antrag der Sparkasse ordnete das Amts-\n\ngericht am 21. April 2008 die Zwangsversteigerung des im Eigen-\n\ntum des Antragstellers stehenden Hausgrundstücks (Grundbuch \n\n ) an. Es ging um Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von \n\n194.290,91 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Wohl wegen dieser Darlehensforde-\n\nrung hat die Sparkasse am 3. November 2008 bei \n\ndem Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids über ca. 75.000 € \n\nbeantragt; die Sache ist inzwischen an das Landgericht abgegeben (vgl. \n\nSchreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 6. Februar 2009). Die \n\nsofortige Beschwerde trägt vor, der Antragsteller erstrebe eine Umschuldung. \n\nSie nennt - modellhaft - mögliche Zins- und Tilgungsraten, die der Antragsteller \n\nangeblich aufbringen könnte. Belegt ist insoweit nichts. Eine aktuelle, von dem \n\nSteuerberater des Antragstellers gefertigte Vermögensübersicht hat die soforti-\n\nge Beschwerde angekündigt, aber trotz eines Hinweises in der Beschwerdeer-\n\nwiderung des Antragsgegners nicht vorgelegt. \n\n16 \n\nf) Die weiterhin desolate Vermögenssituation wird durch die folgenden, \n\nnach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2008 ein-\n\ngetretenen, von dem Obergerichtsvollzieher und dem Präsidenten des \n\nLandgerichts mitgeteilten Umstände belegt: \n\n17 \n\n(1) Die Bank AG ersuchte am 24. November 2008 \n\nwegen einer titulierten Forderung gegen den Antragsteller über 283,28 € um \n\nZwangsvollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf Antrag \n\nder Bank erging am 20. Februar 2009 Haftbefehl gegen den Antragsteller. \n\n18 \n\n(2) Wegen einer titulierten Forderung der Versicherungen über \n\n216,77 € versuchte Obergerichtsvollzieher am 15. Dezember 2008 bei \n\ndem Antragsteller ohne Erfolg zu pfänden. Am 29. Januar 2009 erging auf An-\n\ntrag der Gläubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller. \n\n19 \n\n(3) Wegen einer titulierten Forderung der Deutschland GmbH \n\nüber 369,73 € versuchte Obergerichtsvollzieher am 15. Dezember \n\n2008 bei dem Antragsteller ohne Erfolg zu pfänden. Am 29. Januar 2009 erging \n\nauf Antrag der Gläubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller. \n\n20 \n\n(4) Auf Ersuchen der Verlag GmbH Co. KG erging am \n\n18. Dezember 2008 gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der \n\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung. Verlag erteilte ferner \n\nVollstreckungsauftrag wegen einer titulierten Forderung von 217,60 € am 5. Ja-\n\nnuar 2009. \n\n21 \n\n(5) Der Antragsteller bezahlte ihm von der GmbH geliefertes \n\nInstallationsmaterial nicht. Die GmbH reichte am 30. Dezember 2008 \n\ngegen ihn Klage auf Zahlung von 3.683,94 € nebst Zinsen ein (5 C 479/08 \n\nAmtsgericht ). \n\n22 \n\n(6) Die Versicherungen be-\n\nantragte am 13. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten \n\nForderung über 734,55 €. \n\n22 \n\n(7) Wegen einer titulierten Forderung über 6.135,04 € beantragte die \n\nAOK am 28. Januar 2009 die Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung. \n\n24 \n\n(8) Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom \n\n4. März 2009 gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nter bestellt und durch Beschluss vom 14. April 2009 (73 IN 148/08) das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. \n\n25 \n\nIn der Gesamtschau kann nur eine weitere - deutliche - Verschlechterung \n\nder Vermögens- und Einkommenslage des Antragstellers festgestellt werden; \n\nes kommt hinzu, dass nunmehr auch die Vermutungswirkung des § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO greift. Insgesamt ist die endgültige Amtsenthe-\n\nbung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO weiterhin geboten. \n\nSchlick \n\nGalke \n\n Appl \n\n Bauer \n\n Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2008 - Not 17/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/notz-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/notz-12-08","retrieved":"2026-07-10 19:24:15.714463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-20/notz-12-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2009-04-20","dockets":["NotZ 12/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2008/NotZ__12-08","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – NotZ 12/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/notz-12-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom\n\n23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen und dem Antragsgegner die in dem Beschwerdeverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/50","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"50","label":"§ 50 BNotO","mentions":2},{"id":"BNotO/111","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"111","label":"§ 111 BNotO","mentions":2},{"id":"InsO/21","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"21","label":"§ 21 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Celle","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Celle","date":"2008-06-23","docket":"Not 17/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-04-20","docket":"NotZ 12/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-04-20/notz-12-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-20/notz-12-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:24:15.714463+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}