{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___8-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 8/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu prüfen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines An- waltsnotars von der nach einem Punkteschema für die fachliche Eignung ermit- telten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktemäßig höher bewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen Fähigkei- ten und Kenntnisse einseitig überwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 8/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu \n\nprüfen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines An-\n\nwaltsnotars von der nach einem Punkteschema für die fachliche Eignung ermit-\n\ntelten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktemäßig höher \n\nbewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen Fähigkei-\n\nten und Kenntnisse einseitig überwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss \n\nvom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392). \n\nBGH, Beschluss v. 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - OLG Frankfurt \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und \n\nJustizrat Dr. Bauer \n\nam 23. Juli 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-\n\nschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 15. November 2006 (2 Not 3/06) teilweise abge-\n\nändert: \n\nDer Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung \n\ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2006 in \n\nder Fassung des Bescheids vom 9. Mai 2006 wird auch inso-\n\nweit zurückgewiesen, als er sich dagegen wendet, dass der An-\n\ntragsgegner beabsichtigt, bei der Besetzung der zehn im Jus-\n\ntizministerialblatt für Hessen vom 1. Oktober 2004 ausgeschrie-\n\nbenen \n\nNotarstellen \n\nfür \n\nF. \n\n(Amtsgerichts- \n\nbezirk F. ) den weiteren Beteiligten zu 1) vor \n\ndem Antragsteller zu berücksichtigen. \n\n2. Gebühren und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben. \n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für das Land Hessen \n\nvom 1. Oktober 2004 zehn (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts \n\nF. mit Amtssitz \n\nin der Stadt F. zur Besetzung aus. \n\nAuf diese Stellen bewarb sich eine Vielzahl von Rechtsanwälten, darunter der \n\nAntragsteller und die beiden weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 27. März \n\n2006 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem An-\n\ntragsteller mit, dass seine Bewerbung für eine dieser zehn Notarstellen keinen \n\nErfolg haben könne. Gemäß § 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II \n\nNr. 3 des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom \n\n25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) in der Fassung vom 10. August 2004 \n\n(JMBl. Hessen S. 323) richte sich die Auswahl unter mehreren geeigneten Be-\n\nwerbern nach deren persönlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachli-\n\nchen Eignung unter Berücksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätig-\n\nkeit. Die Punktzahl bestimme sich nach Maßgabe der im Runderlass enthalte-\n\nnen Berechnungsweise. Für den Antragsteller ergäben sich 191 Punkte. Damit \n\nzähle er nicht zu den zehn punktstärksten Bewerbern und könne daher bei der \n\nStellenbesetzung nicht berücksichtigt werden; denn Umstände, die im Hinblick \n\nauf die persönliche und fachliche Eignung der einzelnen Bewerber für ein Ab-\n\nweichen von der Punktreihenfolge sprechen könnten, seien nicht gegeben. Der \n\nAntragsteller erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. \n\nNach Fristablauf werde dem Bestellungsverfahren Fortgang gegeben. \n\n2 \n\nGegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom \n\n18. April 2006 konkrete Einwände. Insbesondere wandte er sich dagegen, dass \n\nihm für seine Tätigkeit beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien und Her-\n\nzegowina lediglich drei und nicht 15 Sonderpunkte angerechnet worden seien; \n\naußerdem seien die Maßstäbe, nach denen gemäß des Runderlasses die fach-\n\nliche Eignung der Bewerber punktmäßig bewertet werde, in verschiedener Hin-\n\nsicht mit grundrechtlichen Gewährleistungen unvereinbar. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 9. Mai 2006 hat die Präsidentin des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass seine Ein-\n\nwände es nicht rechtfertigen könnten, eine abweichende Auswahlentscheidung \n\nunter den Bewerbern zu treffen. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Mai \n\n2006 beim Oberlandesgericht \"sofortige Beschwerde\" erhoben mit dem Ziel, \n\nden Antragsgegner zur Neubescheidung über seine Bewerbung zu verpflichten. \n\nEr hat im Wesentlichen die Einwände gegen die vorgesehene Besetzungsent-\n\nscheidung wiederholt, die er bereits in seinem Schreiben vom 18. April 2006 \n\nvorgebracht hatte. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts hat er seinen Antrag \n\ndahin konkretisiert, dass er die angekündigte Besetzungsentscheidung des An-\n\ntragsgegners nur angreife, soweit dieser beabsichtige, die Beteiligten zu 1) und \n\n2), die mit 202,55 beziehungsweise 199,55 Punkten die Plätze neun und zehn \n\nder vom Antragsgegner ermittelten Rangfolge einnehmen, vor ihm - dem An-\n\ntragsteller - zu berücksichtigen. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit der An-\n\ntragsgegner beabsichtigt, den Beteiligten zu 1) bei der Bewerberauswahl vor \n\ndem Antragsteller zu berücksichtigen. Das weitergehende Begehren des An-\n\ntragstellers in Bezug auf den Beteiligten zu 2) hat es - inzident in den Gründen \n\nseines Beschlusses - zurückgewiesen. Gegen die ihn betreffende Entscheidung \n\nwendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde. Eine Begrün-\n\ndung für sein Rechtsmittel hat er nicht eingereicht. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist zulässig (§ 111 Abs. 4 \n\nBNotO, § 42 BRAO). Insbesondere ist auch die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 \n\nBNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Be-\n\nschwer des Beteiligten zu 1) gegeben. Durch den teilweisen Erfolg des Antrags \n\nauf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch be-\n\ngründete Verpflichtung des Antragsgegners, über die Bewerbung des An-\n\ntragstellers und des Beteiligten zu 1) neu zu entscheiden, wird nicht nur die ur-\n\nsprünglich mit dem Beteiligten zu 1) vorgesehene Besetzung einer der zehn \n\nausgeschriebenen Notarstellen zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr ist \n\ndamit unmittelbar auch die Gefahr begründet worden, dass diese Stelle mit dem \n\nkonkurrierenden Antragsteller besetzt wird; denn die - den Antragsgegner bin-\n\ndende - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ermöglicht eine Neube-\n\nscheidung zum Nachteil des Beteiligten zu 1). Er kann die Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts daher überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belas-\n\ntenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat, Be-\n\nschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = \n\nZNotP 2001, 443, 444; 16. März 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598). \n\n2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache \n\nErfolg. \n\na) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings die als Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) auszulegende \"sofortige \n\nBeschwerde\" des Antragstellers vom 15. Mai 2006 für zulässig gehalten. Der \n\nAntrag war insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 \n\nBNotO gestellt worden; denn diese Frist lief ab Eingang des Schreibens des \n\n6 \n\n7 \n\nAntragsgegners vom 9. Mai 2006 beim Antragsteller am 11. Mai 2006 erneut, \n\nda es sich bei diesem um einen sogenannten Zweitbescheid handelte. Auch \n\nwenn die bereits mit Bescheid vom 27. März 2006 angekündigte Bewerberaus-\n\nwahl nicht verändert worden ist, hat der Antragsgegner auf die Einwände des \n\nAntragstellers hin doch eine neue Sachentscheidung getroffen (vgl. - jew. \n\nm. w. N. - etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 35 Rdn. 55; Sachs in Stel-\n\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 51 Rdn. 29, 40, 60). Dies entspricht seiner \n\nAnkündigung im Bescheid vom 27. März 2006, in dem dem Antragsteller aus-\n\ndrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Stellenbeset-\n\nzung gegeben worden war. Der am 15. Mai 2006 beim Oberlandesgericht ein-\n\ngegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher rechtzeitig. \n\n8 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Antrags-\n\ngegner aber nicht dadurch den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei \n\nder Bewerberauswahl eingeräumten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, \n\n330 ff.) überschritten und den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 12 \n\nAbs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (vgl. § 111 Abs. 1 BNotO), dass er \n\ndem Beteiligten zu 1) bei gleicher persönlicher Eignung gegenüber dem An-\n\ntragsteller wegen besserer fachlicher Eignung (allein) aufgrund des höheren \n\nPunkteergebnisses den Vorzug gegeben hat. Im Einzelnen: \n\n9 \n\naa) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts, es seien keine Einwände dagegen zu erheben, dass der Antragsgeg-\n\nner dem Antragsteller für seine Tätigkeit beim Aufbau des Notariatswesens in \n\nBosnien und Herzegowina bei einem Arbeitsaufwand von 30 bis 60 Tagen pro \n\nJahr gemäß Abschnitt A II Nr. 3 lit. e cc des Runderlasses nicht mehr als 0,5 \n\nPunkte pro Halbjahr gutgeschrieben hat. Zutreffend weist das Oberlandesge-\n\nricht darauf hin, dass sich der Antragsteller hierbei zwar theoretisch mit notar-\n\nspezifischen Fragen habe auseinandersetzen müssen, damit jedoch keine prak-\n\ntische Beurkundungstätigkeit verbunden gewesen sei. Es sei daher nicht gebo-\n\nten, hierfür mehr Sonderpunkte pro Halbjahr in Ansatz zu bringen, als ein Be-\n\nwerber durch eine ununterbrochene, mindestens sechsmonatige Tätigkeit als \n\nNotar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter von durchschnittlichem Umfang \n\ngemäß lit. e aa pro Halbjahr erzielen könne. Im Gegenteil würde das System \n\nder Verteilung von Sonderpunkten gemäß Abschnitt A II Nr. 3 lit. e des Runder-\n\nlasses ins Ungleichgewicht gebracht, wenn dem Antragsteller die von ihm be-\n\nanspruchten 15 Sonderpunkte zugebilligt würden; denn um diese Höchstpunkt-\n\nzahl zu erreichen, müsste eine Tätigkeit im Sinne des lit. e aa über 15 Jahre \n\nausgeübt werden oder ein Bewerber im Rahmen einer wissenschaftlichen Tä-\n\ntigkeit im Deutschen Notarinstitut 450 Gutachten erstellen (lit. e ee). \n\n10 \n\nZwar ergeben sich auf dieser Grundlage nicht - wie vom Antragsgegner \n\nangenommen - drei, sondern sechs Zusatzpunkte. Hierdurch vermag der An-\n\ntragsteller den Punktevorsprung des Beteiligten zu 1) indessen nicht aufzuho-\n\nlen. \n\n11 \n\nbb) Auch soweit das Oberlandesgericht die grundsätzlichen Einwände \n\ndes Antragstellers gegen das Punktsystem des Runderlasses für nicht durch-\n\ngreifend erachtet hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Auffassung des \n\nOberlandesgerichts steht insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Se-\n\nnats, der bereits mehrfach entschieden hat, dass keine Bedenken dagegen be-\n\nstehen, wenn der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um \n\neine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktsystem gemäß \n\nRunderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrecht-\n\nlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) \n\nmodifizierten - Fassung vom 10. August 20004 bewertet und grundsätzlich dem \n\ndanach ermittelten punktstärkeren Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüs-\n\nse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ \n\n11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7). Weder der Einwand des Antragstellers, das \n\nneue Punktsystem ermögliche Bewerbern, die aufgrund des Zuschnitts ihrer \n\nSozietät die Gelegenheit zu regelmäßigen Notarvertretungen oder Notariats-\n\nverwaltungen haben, einen unbegrenzten Punkteerwerb im Wege der Beurkun-\n\ndungstätigkeit, den Bewerber aus kleineren Sozietäten durch Punkterwerb für \n\nregelmäßige Fortbildungen nicht ausgleichen könnten (vgl. dazu Senat, Be-\n\nschluss vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - Rdn. 17 ff. zur AVNot NRW vom \n\n8. März 2002 - JMBl. NRW S. 69 - \n\ni. d. F. vom 4. November 2004 \n\n- JMBl. NRW S. 256 -, zur Veröffentlichung bestimmt), noch seine Beanstan-\n\ndung, der Note im zweiten Staatsexamen komme nunmehr kein ausreichendes \n\nGewicht mehr zu (s. dazu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 = \n\nNJW 2006, 3211, 3212 Rdn. 8), zeigt eine generelle Unvereinbarkeit der Be-\n\nwertungsmaßstäbe des novellierten Runderlasses mit den Prinzip der Beste-\n\nnauslese auf. \n\n12 \n\ncc) Nicht beigetreten werden kann dem Oberlandesgericht dagegen, so-\n\nweit es annimmt, der Antragsgegner habe den ihm eröffneten Beurteilungsrah-\n\nmen deswegen überschritten, weil die Auswahl zwischen dem Beteiligten zu 1) \n\nund dem Antragsteller hier nicht allein aufgrund des ermittelten Punktverhältnis-\n\nses hätte getroffen werden dürfen. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt \n\ndes Oberlandesgerichts: \n\n13 \n\nDas Punktesystem und die hierauf beruhende Einordnung der fachlichen \n\nQualifikation der Bewerber in eine Rangskala bergen die Gefahr, dass den Be-\n\nsonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und \n\ndaher das Maß der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig \n\nermittelt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber \n\neingestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die \n\njeweiligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste \n\nKriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbil-\n\ndung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen \n\nEingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die \n\nKenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfas-\n\nsen. Dem trägt der Runderlass mit der in Abschnitt A II Nr. 3 lit. e vorgesehenen \n\nVergabe von Sonderpunkten Rechnung. Darüber hinaus ist aber auch zu fra-\n\ngen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst einge-\n\nflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. \n\nHierzu ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen \n\ndessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern \n\nunzutreffend widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maß-\n\ngeblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien \n\nbedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstal-\n\ntungen beruht, während eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem \n\nUmfang ausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter He-\n\nranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der prak-\n\ntisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, \n\nBeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 16). \n\n14 \n\nFehlt es indessen an Besonderheiten im dargestellten Sinne, so ist es \n\nnicht zu beanstanden, wenn die Justizverwaltung die Bewerberauswahl nach \n\nder durch die errechneten Gesamtpunktzahlen ermittelten Rangfolge vornimmt. \n\nNicht etwa hat sie auch ohne derartige Besonderheiten stets im Wege eines \n\ndarüber hinausgehenden Individualvergleichs der Bewerber darüber zu befin-\n\nden, ob von der errechneten Rangfolge abzuweichen und ein nachrangig plat-\n\nzierter Bewerber vorzuziehen ist. Denn für eine derartige Prüfung fehlt es man-\n\ngels brauchbarer Beurteilungskriterien an einer tragfähigen Grundlage. Sie \n\nkönnte daher im Ergebnis nur zu einer willkürlichen Abweichung von der ermit-\n\ntelten Rangfolge führen. \n\n15 \n\nNach diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner die Auswahl zwischen \n\ndem Beteiligten zu 1) und dem Antragsteller allein aufgrund der ermittelten \n\nPunktwerte vornehmen. Zwar hat der Beteiligte zu 1) keine Beurkundungstätig-\n\nkeit nachgewiesen und seine Gesamtpunktzahl wesentlich durch 100 Punkte für \n\nden Bereich der theoretischen Fortbildung erzielt; es liegt daher bei ihm ein un-\n\nausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischer Fortbildung und praktisch er-\n\nworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen vor, das grundsätzlich Anlass gibt zu \n\nprüfen, ob ein nach Punkten nachrangiger Bewerber vorzuziehen ist, weil ihm \n\naufgrund eines ausgewogeneren Verhältnisses dieser beiden Kriterien eine \n\nbessere fachliche Eignung zuzubilligen ist. Indessen liegt es beim Antragsteller \n\nnicht nennenswert anders. Dieser hat lediglich 18 Beurkundungen nachgewie-\n\nsen und hierfür nur 1,8 Punkte erzielt. Dies begründet aber nur einen derart mi-\n\nnimalen Unterschied zwischen den beiden Bewerbern, dass der Antragsgegner \n\nsich nicht veranlasst sehen musste, in eine Prüfung einzutreten, ob zugunsten \n\ndes Antragstellers von der punktemäßig ermittelten Rangfolge abzuweichen \n\nsein könnte. \n\n16 \n\nSoweit das Oberlandesgericht seine gegenteilige Auffassung darauf \n\nstützt, dass insoweit die Tätigkeit des Antragstellers beim Aufbau des Notari-\n\natswesens in Bosnien und Herzegowina in die Betrachtung mit einbezogen \n\nwerden müsse, lässt dies zum einen außer acht, dass diese Tätigkeit bereits \n\nAnlass zur Vergabe von sechs Sonderpunkten an den Antragsteller ist. Sie ist \n\ndaher an sich nicht geeignet, das ermittelte Rangverhältnis in Frage zu stellen; \n\ndenn ansonsten würden dem Antragsteller hierfür faktisch mehr Sonderpunkte \n\ngutgebracht, als das Oberlandesgericht selbst - und zutreffend - als höchstmög-\n\nlich angenommen hat. Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen über den \n\nInhalt seiner Aufbautätigkeit geben aber auch keinen hinreichenden Anhalt für \n\ndie Annahme, beim Antragsteller habe gerade wegen dieser Tätigkeit ein aus-\n\ngewogeneres Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Erfahrung vor-\n\ngelegen als beim Beteiligten zu 1; der Antragsgegner war daher auch unter die-\n\nsem Aspekt nicht gehalten zu prüfen, ob von der zwischen diesen beiden Be-\n\nwerbern punktmäßig ermittelten Rangfolge abzuweichen ist. \n\n17 \n\nDer angefochtene Beschluss kann daher, soweit er den Beteiligten zu 1) \n\nbetrifft, keinen Bestand haben. \n\nSchick \n\n Wendt \n\n Becker \n\n Ebner \n\n Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 Not 3/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-8-07","retrieved":"2026-07-10 21:50:54.961668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-23/notz-8-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2007-07-23","dockets":["NotZ 8/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___8-07","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 8/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-8-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Abs. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu prüfen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines An- waltsnotars von der nach einem Punkteschema für die fachliche Eignung ermit- telten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktemäßig höher bewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen Fähigkei- ten und Kenntnisse einseitig überwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24. 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