{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___7-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 7/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 7/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Einkommensergänzung für das Jahr 2005 \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und \n\nJustizrat Dr. Bauer \n\nam 23. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3009,60 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in K. . Er hat \n\nbei der Antragsgegnerin Einkommensergänzung für das Kalenderjahr 2005 gel-\n\ntend gemacht. Mit Bescheid vom 28. März 2006 hat ihm die Antragsgegnerin \n\ndiese in Höhe von 24.892,70 € zuerkannt. Hiergegen hat der Antragsteller am \n\n27. März 2006 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\ngestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung des \n\ngenannten Bescheides zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2005 weitere \n\nEinkommensergänzung von 22.745,57 € zu zahlen. In Höhe eines Betrages von \n\n238,85 € haben die Beteiligten im Verlauf des oberlandesgerichtlichen Verfah-\n\nrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 den Bescheid vom 28. März \n\n2006 in Höhe eines Mehrbetrages von bis zu 19.497,72 € aufgehoben und die \n\nAntragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der \n\nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden; den weiterge-\n\nhenden Antrag hat es zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller \n\nam 22. Dezember 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom \n\n4. Januar 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige \n\nBeschwerde eingelegt. Er greift den oberlandesgerichtlichen Beschluss an, so-\n\nweit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, und \n\nbegehrt, die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung für \n\ndas Kalenderjahr 2005 in Höhe von 3.009,60 € zu verpflichten. Er macht hierzu \n\ngeltend, das Oberlandesgericht habe wie die Antragsgegnerin zu Unrecht fiktive \n\nRaumkosten für seine Kanzleiräume sowie fiktive Kosten für einen weiteren \n\nPkw-Stellplatz bei den einkommensverringernden Berufsausgaben nicht be-\n\nrücksichtigt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n\nII. \n\n2 \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 \n\nBRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandes-\n\ngericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung weiterer Einkommensergänzung \n\nvon 3.009,60 € an den Antragsteller verpflichtet; denn soweit der Bescheid vom \n\n28. März 2006 diesen Betrag nicht anerkannt hat, erweist er sich als rechtmäßig \n\nund verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 111 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO). \n\n3 \n\nGemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in ihrer \n\nseit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung gewährt die Antragsgegnerin ei-\n\nnem in ihrem Tätigkeitsbereich amtierenden Notar, dessen Berufseinkommen in \n\neinem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der \n\nBesoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Be-\n\nsoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familien-\n\nstand zurückbleibt, eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbe-\n\ntrages. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist hierfür das Berufseinkommen \n\ndes Notars gemäß den Bestimmungen zu berechnen, die in der Anlage zu die-\n\nser Vorschrift (Einkommensergänzungssatzung; im Folgenden: EErgS) enthal-\n\nten sind. Danach bemisst sich das Berufseinkommen nach den Berufseinnah-\n\nmen und sonstigen Einnahmen des Notars abzüglich der Berufsausgaben. Zu \n\nden Berufsausgaben zählen die Sachausgaben zur Führung einer Notarstelle, \n\ninsbesondere die für die Bereithaltung der Amtsräume vertraglich zu zahlende \n\nMiete. Diese wird jedoch nur für eine zur Bewältigung des Urkundsaufkommens \n\nerforderliche Bürofläche sowie in Höhe des ortsüblichen Mietzinses anerkannt \n\n(§ 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstan-\n\nden, dass die Antragsgegnerin den noch in Streit stehenden Betrag von \n\n3.009,60 € nicht als Berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt hat mit \n\nder Folge, dass sich die für das Kalenderjahr 2005 dem Antragsteller zu gewäh-\n\nrende Einkommensergänzung nicht um diese Summe erhöht. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Fiktive Mietkosten in Höhe weiterer 1.965,60 € \n\nDer Antragsteller betreibt seine Kanzlei in Räumlichkeiten, die in seinem \n\nEigentum stehen. Als Berufsausgaben will er hierfür einen fiktiven monatlichen \n\nMietzins von 5,50 € pro Quadratmeter angesetzt wissen, während die Antrags-\n\ngegnerin lediglich 4 € als ortsüblich anerkennt. Da sich die Kanzlei des An-\ntragstellers über 109,2 m2 erstreckt, errechnet sie damit insoweit für das Jahr \n\n2005 insgesamt 1.965,60 € weniger an Berufsausgaben als nach Meinung des \n\nAntragstellers geboten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. \n\n6 \n\nGemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS ist an sich nur eine für die Bereithal-\n\ntung der Amtsräume vertraglich zu zahlende Miete in ortsüblicher Höhe von den \n\nEinnahmen des Notars abzusetzen. Eine solche fällt beim Antragsteller nicht \n\nan. Die Antragsgegnerin erkennt jedoch auch dann, wenn der Notar in eigenen \n\nRäumen amtiert, den ortsüblichen Mietzins für entsprechende Räumlichkeiten \n\nals fiktive Berufsausgaben einkommensmindernd an. Diese dem Antragsteller \n\ngünstige Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS hat auch der Senat zu \n\nGrunde zu legen, da die Antragsgegnerin mit dieser Handhabung jedenfalls ei-\n\nne Selbstbindung eingegangen ist, an der sie sich erkennbar weiter festhalten \n\nlassen will (vgl. Custodis, in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 \n\nBNotO Rdn. 141 m. w. N.). \n\n7 \n\nJedoch lässt es keine Fehlbeurteilung erkennen, dass die Antragsgegne-\n\nrin als ortsübliche Vergleichsmiete nur 4 € und nicht 5,50 € pro Quadratmeter \n\nansetzt. Sie stützt sich hierzu auf Erhebungen des Landesamtes für Vermes-\n\nsung und Geoinformation S. , wonach für Büroräume mit mittlerem \n\nNutzwert in den Kleinstädten der A. ein monatlicher Mietzins zwischen 3 \n\nund 5 € gezahlt wird. Die bei dieser Erhebung ermittelten Daten zweifelt auch \n\nder Antragsteller im Grundsatz nicht an. Soweit er geltend macht, für eine der-\n\nartige Quadratmetermiete seien in K. keine Büroräume anmietbar, die den \n\nErfordernissen eines Notariats genügten, ist dies für sich nicht geeignet, die \n\nTauglichkeit der Erhebungen des Landesamtes als tragfähige Schätzgrundlage \n\nin Zweifel zu ziehen; denn ein konkreter Beleg, dass die örtlichen Verhältnisse \n\nin K. von den Erhebungen des Landesamtes in signifikanter Weise abwei-\n\nchen, ist hiermit nicht verbunden (vgl. auch § 64 a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Im \n\nÜbrigen verkennt der Antragsteller, dass es ohnehin nur um die Schätzung der \n\nfiktiven ortsüblichen Miete geht und der Antragsgegnerin hierbei von vornherein \n\nein größerer Beurteilungsspielraum zusteht als dies etwa der Fall wäre, wenn \n\nsie eine tatsächlich gezahlte Miete wegen angeblicher Ortsunüblichkeit nicht in \n\nvollem Umfang als Berufsausgabe in Abzug bringen wollte. \n\n8 \n\nEinen Vertrauensschutz dahin, dass die Antragsgegnerin trotz belegter \n\nÄnderungen auf dem Mietmarkt auch in Zukunft eine höhere fiktive Quadratme-\n\ntermiete anerkennt, kann der Antragsteller nicht beanspruchen. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n2. Zuschlag für das Archiv in Höhe weiterer 675,84 € \n\nDer Antragsteller hat auf dem Dachboden des für das Notariat genutzten \n\nGebäudes ein Archiv zur Aktenlagerung eingerichtet. Hierfür hatte die Antrags-\n\ngegnerin in der Vergangenheit einen fiktiven Zuschlag von 10 % auf die jeweils \n\nals ortsüblich anerkannte fiktive Raummiete zusätzlich als Berufsausgaben in \n\nAbzug gebracht. Dies ist vom Antragsteller bisher nicht beanstandet worden. \n\nHiervon will die Antragsgegnerin ersichtlich auch zukünftig nicht abweichen. Auf \n\nder Grundlage der Quadratmetermiete von 4 € ergibt sich eine fiktive Monats-\n\nmiete für die Kanzleiräume von 436,80 €. Hiervon 10 % sind 43,68 €. Diese hat \n\ndie Antragsgegnerin berücksichtigt. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt \n\nnoch ersichtlich, aus welchem Grund die Berechnungsweise geändert und ein \n\nhöherer Betrag in Ansatz gebracht werden müsste. \n\n3. Fiktive Kosten für einen Stellplatz in Höhe weiterer 368,16 € \n\nDie Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit bei der Berechnung der \n\nEinkommensergänzung zunächst fiktive Kosten für zwei Stellplätze anerkannt, \n\nbringt nunmehr aber wegen des Zuschnitts des Notariats des Antragstellers \n\nbereits seit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2003 nur noch einen Stellplatz \n\nmonatlich mit 30,68 € in Ansatz. \n\n13 \n\nHiergegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts zu erin-\n\nnern. Berufsausgaben, die dem Notar tatsächlich entstanden sind, hat die An-\n\ntragsgegnerin nur in Abzug zu bringen, wenn sie notwendig und angemessen \n\nsind (§ 4 Satz 1 EErgS). Für fiktive Berufsausgaben kann nichts anderes gelten. \n\nDass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gründen im Jahre 2005 \n\nzwei Stellplätze vorhalten musste (sog. notwendige Stellplätze oder Garagen, \n\nvgl. § 52 BauO LSA 1994 und § 53 BauO LSA 2001), ist nicht erkennbar. Dass \n\nim Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung oder in Verbindung \n\nmit der Einrichtung des Notariats in dem fraglichen Gebäude dem Antragsteller \n\neine derartige Auflage erteilt worden wäre, hat er nicht behauptet. Es ist daher \n\nnicht ersichtlich, dass er aus Rechtsgründen gehalten wäre, auch nur einen \n\nStellplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen \n\nUmständen als Berufsausgaben die fiktiven Kosten für nur einen Stellplatz an-\n\nerkennt, ist dies nicht zu beanstanden. Dass das Urkundsaufkommen des No-\n\ntars ohne einen weiteren Stellplatz für seine Angestellten oder die Urkundsbe-\n\nteiligten nicht bewältigt werden könnte (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS), ist \n\nschon nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht erkennbar. \n\n14 \n\nSeine Beschwerde muss daher insgesamt ohne Erfolg bleiben. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Ebner Bauer \n\nVorinstanz: \nOLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - DSNot 7/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-7-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-7-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___7-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:38.396614+00:00"}}