{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___6-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"NotZ 6/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 9 Abs. 1 Satz 2 §§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsaus- übung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von No- taren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 6/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n26. November 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 9 Abs. 1 Satz 2 \n\n§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsaus-\n\nübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare \n\nvom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO \n\ngedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von No-\n\ntaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung \n\nbedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei \n\nNotare verbinden. \n\nBGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07 - OLG Hamburg \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-\n\nter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antrags-\n\ngegnerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, Senat für Notarsachen, - VA (Not) 2/06 - vom \n\n13. Dezember 2006 werden zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die An-\n\ntragsteller zu je 1/14 und die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen. \n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller sind zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte No-\n\ntare mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie beabsichtigen, sich zur \n\ngemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Die Antragsteller zu 1 bis 6 bilden \n\nunter der Bezeichnung \"Notariat am A. \" bereits eine Sozietät. Sie schlos-\n\nsen am 9. November 2004 mit dem Antragsteller zu 7, welcher seit dem 3. Fe-\n\nbruar 2003 als Notarassessor im Anwärterdienst des Antragsgegners tätig war, \n\neine Beitrittsvereinbarung. Danach sollte der Antragsteller zu 7 mit seiner Er-\n\nnennung zum Notar auf Lebenszeit weiterer Partner der Sozietät werden. \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin legte Anfang Mai 2005 den ersten Entwurf einer \n\nVerordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare vor, \n\nder eine Genehmigungspflicht für Notarsozietäten und deren Begrenzung auf in \n\nder Regel drei Sozien vorsah. Ein nach politischer Diskussion veränderter zwei-\n\nter Entwurf wurde am 23. Juni 2005 von der Deputation angenommen und trat \n\nam 1. August 2005 in Kraft (Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung \n\nund die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom \n\n5. Juli 2005 - HmbGVBl. S. 274 - im Folgenden: Verordnung - VO). \n\n3 \n\nMit Bescheid vom 14. Juli 2006 versagte die Antragsgegnerin unter an-\n\nderem die mit Schreiben der Antragsteller vom 24. Januar 2006 beantragte Ge-\n\nnehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zur Sozietät der Antragsteller \n\nzu 1 bis 6 (Nummer 3 des Bescheides). Sie stützte dies auf § 2 Abs. 4 VO. Zur \n\nWahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege werde eine Verbin-\n\ndung von mehr als drei Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung regelmäßig \n\nnicht mehr genehmigt. Diese Vorschrift sei auch auf den Beitritt des Antragstel-\n\nlers zu 7 anwendbar. Zwar sei die entsprechende Vereinbarung bereits im No-\n\nvember 2004 abgeschlossen worden. Sie sei jedoch noch nicht wirksam, da sie \n\nunter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung des Antragstellers zu 7 \n\nzum Notar stehe. Für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 6 \n\nAbs. 2 Satz 2 VO, nach dem die Beschränkung des § 2 Abs. 4 VO für vor dem \n\n1. Mai 2005 geschlossene Verbindungen nicht gelte, sei eine wirksame Verbin-\n\ndung zwischen Notaren ausschlaggebend. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nDer Antragsteller zu 7 wurde am 29. November 2006 zum Notar auf Le-\n\nbenszeit bestellt. \n\nMit ihrem gegen den Bescheid der Antragsgegnerin gerichteten Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller in erster Linie die Fest-\n\nstellung begehrt, dass zwischen ihnen und der Antragsgegnerin kein Rechts-\n\nverhältnis bestehe, kraft dessen sie verpflichtet seien, für die gemeinsame Be-\n\nrufsausübung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem Antragsteller zu 7 eine Ge-\n\nnehmigung der Antragsgegnerin einzuholen. Sie haben geltend gemacht, die \n\nVerordnung sei verfassungswidrig und damit nichtig. Sie verstoße gegen Art. 80 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG, weil sie sich nicht im Rahmen der Verordnungsermächtigung \n\ndes § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO halte und den Genehmigungsvorbehalt auch auf \n\nbestehende Sozietäten beziehe (§ 6 Abs. 2 VO). Die Antragsgegnerin habe ü-\n\nberdies die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten missachtet, indem sie aus \n\nmehr als drei Notaren bestehende Sozietäten in Hamburg im Wege einer Re-\n\ngelversagung ausgeschlossen habe (§ 2 Abs. 4 VO). Ferner genüge es für ei-\n\nnen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht, wenn, wie die Antrags-\n\ngegnerin unterstelle, von Großsozietäten abstrakt die Möglichkeit einer Gefähr-\n\ndung der geordneten Rechtspflege ausgehe. Verhältnismäßig sei allein ein Ein-\n\ngriff bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage, welche jedoch nicht \n\nbestehe. Zudem werde die Berufsfreiheit durch § 2 Abs. 1 Satz 1 VO verletzt. \n\nDer normativ vorgegebene Eingriffsmaßstab sei nicht hinreichend bestimmt, um \n\neinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, weil auf der Rechtsfolgen-\n\nseite ein blankettartiges Ermessen eingeräumt werde. Weiterhin verstoße die \n\nVerordnung auch gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 \n\nGG. \n\nHilfsweise haben die Antragsteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin \n\nsei verpflichtet, die gemeinsame Berufsausübung zu genehmigen. Jedenfalls \n\naber hätten sie einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags unter Berück-\n\nsichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. \n\nDer Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts hat die Antragsgeg-\n\nnerin auf den zweiten Hilfsantrag unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids \n\nvom 14. Juli 2006 verpflichtet, über den Antrag der Antragsteller vom 24. Janu-\n\nar 2006 auf Genehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zu der Sozietät \n\nder Antragsteller zu 1 bis 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \n\nneu zu entscheiden. Im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung hinsichtlich des Hauptantrags als unzulässig verworfen und in Bezug auf \n\nden ersten Hilfsantrag mangels Spruchreife zurückgewiesen. Gegen diese Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts wenden sich sowohl die Antragsteller als \n\nauch die Antragsgegnerin mit ihren sofortigen Beschwerden. Während die An-\n\ntragsteller in erster Linie ihren Hauptantrag weiterverfolgen, macht die Antrags-\n\ngegnerin die vollständige Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entschei-\n\ndung geltend. \n\nII. \n\nDie sofortigen Beschwerden (§§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) \n\nsind zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. \n\nAllerdings ist der Hauptantrag entgegen der Ansicht des Oberlandesge-\n\nrichts zulässig. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfah-\n\nren nach § 111 BNotO Feststellungsanträge grundsätzlich nicht statthaft (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 \n\nAbs. 1 Feststellungsantrag 6 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW \n\n1980, 1854, 1855; anders jedoch: Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/ \n\nBeurkG, 2. Aufl., § 111 BNotO Rn. 80-82 und Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aß-\n\nmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 1996, § 40 Rn. 642). Überdies kennt die \n\nBundesnotarordnung im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung kein Nor-\n\nmenkontrollverfahren (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 aaO). § 111 \n\nBNotO eröffnet den Rechtsweg im Allgemeinen nur insoweit, als ein Verwal-\n\ntungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt wird (Senats-\n\nbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826). Ein Antrag-\n\nsteller kann jedoch ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben oder \n\nim Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu \n\neiner Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechts-\n\nweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (vgl. z.B.: Senat BGHZ 67, \n\n343, 346; 81, 66, 68; Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO S. 827 und \n\nvom 22. Oktober 1979 und jew. aaO). Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller \n\nsonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine \n\nRechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenhei-\n\nten stellt (z.B.: Senat BGHZ 67, 343, 347; 81 aaO; Senatsbeschlüsse vom \n\n26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - \n\nNJW-RR 2001, 784; und vom 9. Januar 1995 aaO S. 827). \n\n11 \n\nb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der in der Hauptsache gestellte \n\nFeststellungsantrag der Antragsteller zulässig. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts können die Hilfsanträ-\n\nge den Antragstellern keinen hinreichenden Rechtsschutz verschaffen. Mit ih-\n\nrem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag können sie das von ihnen gel-\n\ntend gemachte Recht auf Vereinigung zwar durchsetzen, wenn ein Anspruch \n\nauf Erteilung der Genehmigung besteht. Stellt sich jedoch im Rahmen der Prü-\n\nfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungserfordernisses die - von den An-\n\ntragstellern vorrangig geltend gemachte - Unwirksamkeit der Verordnung her-\n\naus, ist der Verpflichtungsantrag der Antragsteller jedoch unbegründet - ebenso \n\nwie in dem Fall, dass die Verordnung zwar gültig und damit eine Genehmigung \n\nerforderlich ist, die Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf deren Erteilung \n\nhaben. Bei Nichtigkeit der Verordnung, auf der das Genehmigungserfordernis \n\nberuht, darf eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nicht ausgespro-\n\nchen werden. Das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht ergibt sich dann \n\naber nur aus den Gründen und wird entgegen dem primären Rechtsschutzziel \n\nder Antragsteller nicht bindend festgestellt. Hieran haben die Antragsteller je-\n\ndoch im Hinblick auf die sich an die Unwirksamkeit der entsprechenden Be-\n\nstimmungen der Verordnung anknüpfenden weiteren Rechtsfolgen (z.B. kein \n\naufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Sozietät) ein berechtigtes Interesse. \n\nÜberdies wäre es widersinnig, die Antragsteller darauf zu verweisen, einen \n\n(Verpflichtungs-)Antrag zu stellen, der ihrer in erster Linie vertretenen Auffas-\n\nsung widerspricht, um die begehrte Beantwortung der Rechtsfrage (nur) in einer \n\nabweisenden Entscheidung erhalten zu können. \n\n13 \n\n2. \n\nDer Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der beabsichtigte Zusammen-\n\nschluss der Antragsteller zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf gemäß § 1 \n\nSatz 2 VO der Genehmigung durch die Antragsgegnerin. Die Verordnung ist \n\nentgegen der Ansicht der Antragsteller nicht nichtig. \n\n14 \n\na) Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Danach \n\nwerden die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen ermäch-\n\ntigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass sich ein zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung bestellter Notar nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit \n\neinem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder ge-\n\nmeinsame Geschäftsräume mit ihm haben kann. Verfassungsrechtliche Beden-\n\nken gegen die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehen nicht \n\n(Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 - NJW-RR 2005, 1722, 1723 \n\nm.w.N.) und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. \n\n15 \n\nb) §§ 1, 2 VO halten ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Kontrolle \n\nstand, weil sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und nicht \n\ngegen Grundrechte verstoßen. Die von den Antragstellern gegen die Notarver-\n\nordnung auf Art. 80, Art. 12, Art. 9, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG \n\ngestützten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. \n\n16 \n\n aa) Das in den §§ 1, 2 VO statuierte Genehmigungserfordernis hält sich \n\ninnerhalb des Rahmens, den § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO dem Verordnungsgeber \n\nvorgibt. Zweck der in dieser Bestimmung enthaltenen Verordnungsermächti-\n\ngung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, den Erfordernissen einer ge-\n\nordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse \n\nund Gewohnheiten Rechnung zu tragen (siehe ferner BT-Drucks. 13/4184, \n\nS. 22; Senat BGHZ 127, 83, 88 f). Diesem Ziel dient auch die von der Antrags-\n\ngegnerin erlassene Rechtsverordnung. \n\n17 \n\n(1) Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich ge-\n\nbundenen Beruf aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 \n\nBNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292). \n\nWegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der \n\nJustizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen \n\n(z.B.: BVerfG aaO und BVerfGE 17, 371, 379 f; Senat BGHZ 127, 83, 90; Se-\n\nnatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722). Der Justizverwaltung kommt \n\nein - durch die örtlichen Befugnisse und Gewohnheiten und insbesondere die \n\nErfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - Organisationser-\n\nmessen zu, das sich auf alle Maßnahmen erstreckt, die die Errichtung, Ausge-\n\nstaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen. Dazu gehört auch die - bei \n\nWahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO \n\nerforderliche - Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemein-\n\nsamen Berufsausübung, da hierdurch mehrere selbständige Notariate organisa-\n\ntorisch vereinigt werden (Senat BGHZ aaO). Der Genehmigungsvorbehalt dient, \n\nwie noch näher ausgeführt wird (unten bb (2) (c)), der Aufrechterhaltung der \n\nPersonalhoheit der Justizverwaltung und damit der Sicherung einer geordneten \n\nvorsorgenden Rechtspflege. \n\n18 \n\n(2) Die Bedenken gegen die Gültigkeit der Verordnung, welche die An-\n\ntragsteller darauf stützen, dass der Verordnungsgeber ein unzulässiges Har-\n\nmonisierungsziel verfolge, indem er, wie aus der Verordnungsbegründung her-\n\nvorgehe, primär darauf abhebe, die Verhältnisse in Hamburg denen in den übri-\n\ngen Bundesländern anzugleichen, sind unberechtigt. Aus der amtlichen Be-\n\ngründung des Verordnungsentwurfs (ZNotP 2005, 304, 305) geht vielmehr her-\n\nvor, dass die Verordnung Gefahren für eine geordnete Rechtspflege begegnen \n\nsoll, die sich durch eine Konzentration von Großnotariaten im Hamburger In-\n\nnenstadtbereich ergeben. Die Versorgung der gesamten Stadt mit notariellen \n\nLeistungen soll nachhaltig und langfristig gesichert werden. Dieser Zweck soll \n\nmit Maßnahmen erreicht werden, die, wie die Begründung (aaO) einräumt, zwar \n\nim Ergebnis auf eine Annäherung der Hamburger Verhältnisse an diejenigen in \n\nden übrigen Bundesländern mit Nur-Notariat hinauslaufen. Darin besteht aber \n\nnicht das Ziel der Verordnung. \n\n19 \n\n(3) Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten von \n\nProfessor Kämmerer meinen, nicht die Vereinheitlichung, sondern nur die Er-\n\nhaltung der Vielfalt der Notariatsformen in Deutschland sei das Ziel des § 9 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO, folgt der Senat dem nicht. Aus der Entstehungsgeschich-\n\nte des § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fas-\n\nsung (vgl. hierzu eingehend Senat BGHZ 46, 29, 33 f) geht hervor, dass die \n\nVerordnungsermächtigung der Abwendung von Gefahren dient, die allgemein \n\naus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für die vorsorgende \n\nRechtspflege entstehen (Senat BGHZ 59, 274, 282 f; 127, 83, 94 f). Diese Ziel-\n\nsetzung liegt auch der heutigen Fassung des § 9 BNotO zugrunde, denn bei der \n\nNeufassung der Norm hat sich der Gesetzgeber an der bisherigen Regelung \n\norientiert (vgl. BT-Drucks. 13/4184 aaO). Bei der Verwirklichung dieses Ziels \n\nsollten die länderspezifischen Besonderheiten („örtliche Bedürfnisse und Ge-\n\nwohnheiten“) zwar berücksichtigt werden. Die Erhaltung der Vielfalt der Notari-\n\natsstrukturen in den Bundesländern selbst ist aber nicht der Zweck der Verord-\n\nnungsermächtigung. \n\n20 \n\nDer Senat hat bereits zu § 9 Abs. 2 a.F. BNotO ausgeführt, dass die Vor-\n\nschrift die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten nur als Motiv für die Schaf-\n\nfung der Ermächtigung angibt, der Verordnungsgeber aber nicht allein mit \n\nRücksicht auf die landesspezifischen Verhältnisse entscheiden muss (BGHZ \n\n59, 274, 277). Daran hält der Senat auch für die nunmehr gültige Fassung der \n\nNorm fest. Dem Gesetz lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller \n\nnicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber sich beim Inhalt der zu erlassen-\n\nden Verordnung nur oder jedenfalls so weit wie möglich an den bestehenden \n\nStrukturen und Gewohnheiten zu orientieren hat, was eine weitgehende Ze-\n\nmentierung der bestehenden Verhältnisse zur Folge hätte. Einen Ewigkeits-\n\nschutz für die in Hamburg bis zum Erlass der Verordnung vorhandene Struktur \n\nbegründet § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gerade nicht, wie das Oberlandesgericht \n\nzutreffend hervorgehoben hat. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber gestattet, \n\ndas Notarwesen in Hamburg neu zu regeln und zu diesem Zweck auch beste-\n\nhende Strukturen zu verändern, wenn dies der Sicherung einer geordneten vor-\n\nsorgenden Rechtspflege dient. \n\n21 \n\n(4) Ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch nicht darin zu \n\nerblicken, dass der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 VO die Entschei-\n\ndung über die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung in das Ermes-\n\nsen der Justizbehörde gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller \n\neröffnet die Vorschrift kein blankettartiges Ermessen auf der Rechtsfolgenseite. \n\nVielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung versagt \n\noder nur mit Nebenbestimmungen erteilt werden darf, in ausreichendem Maße \n\nerkennbar. Die Justizverwaltung hat das ihr übertragene Ermessen pflichtge-\n\nmäß auszuüben. Dabei ist § 2 Abs. 2 bis 4 VO und dem Zweck der Verord-\n\nnungsermächtigung bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend klar zu \n\nentnehmen, dass die Verwaltung die Genehmigung nur versagen oder be-\n\nschränken darf, wenn und soweit die Erfordernisse einer geordneten Rechts-\n\npflege dies gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohn-\n\nheiten Rechnung tragen will (vgl. BVerfG DNotZ 1973, 493 f; Senat BGHZ 59, \n\n274, 277; 127, 83, 91 zu § 9 BNotO a.F., der aber inhaltlich insoweit mit der \n\naktuellen Fassung übereinstimmt). \n\n22 \n\n(5) § 2 Abs. 1 Satz 1 VO läuft auch nicht, wie die Antragsteller meinen, \n\nauf ein System faktischen Verbots von Notarsozietäten mit bloßer Erlaubnis-\n\nmöglichkeit hinaus, welches das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Pro-\n\ngramm einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in dessen Gegenteil verkehrt. \n\nVielmehr enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Ermächtigung für ein präventives \n\nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt, ohne dass sich hieraus, wie die Antragsteller \n\nmöglicherweise verkennen, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung \n\nund Versagung der Genehmigung ergibt (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli \n\n2005 aaO, S. 1723 m.w.N.). \n\n23 \n\n(6) Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG weiter darin erblicken, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 VO den Genehmigungsvor-\n\nbehalt auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 1. August \n\n2005 bestehende Sozietäten bezieht, bedarf diese Frage vorliegend keiner Ent-\n\nscheidung. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung lediglich die Feststellung, dass die nach dem 1. August 2005 aufzu-\n\nnehmende gemeinsame Berufsausübung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem \n\nAntragsteller zu 7 nicht (gemäß § 1 Satz 2 VO) genehmigungsbedürftig ist. Die \n\nFrage, ob die bei Inkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehende Sozietät \n\nzwischen den Antragstellern zu 1 bis 6 nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VO einer Ge-\n\nnehmigung der Antragsgegnerin bedarf, ist hingegen nicht Gegenstand des vor-\n\nliegenden Verfahrens. Diese Norm ist von dem übrigen Verordnungsinhalt ab-\n\ntrennbar, so dass sich ihre etwaige Nichtigkeit nicht auf die vorliegende rechtli-\n\nche Auseinandersetzung auswirken würde. \n\n24 \n\nIm Übrigen ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 VO, dass die Genehmigung \n\nfür die Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 ohne Probleme zu erteilen sein dürf-\n\nte. Es ist ersichtlich Zweck der Vorschrift, im Hinblick auf den Vertrauensschutz \n\nzu gewährleisten, dass bestehende Sozietäten nicht aufgelöst werden müssen. \n\n25 \n\nbb) Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die Notarverordnung ebenfalls nicht ver-\n\nletzt. Der in den §§ 1, 2 VO statuierte Genehmigungsvorbehalt greift zwar in \n\ndas Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Dies ist aber verfassungsrechtlich ge-\n\nrechtfertigt. \n\n26 \n\n(1) Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, die Notarverord-\n\nnung verstoße bereits aus formalen Gründen gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die \n\nAntragsgegnerin es unterlassen habe, bei der Ermittlung des Bedürfnisses ei-\n\nner Regulierung die nach § 92 Nr. 1 und 2 BNotO als zusätzliche Aufsichtsbe-\n\nhörden fungierenden Stellen der Justizverwaltung (Präsident des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts und Präsident des Landgerichts Hamburg) sowie die \n\nHamburgische Notarkammer ernsthaft zu konsultieren. Die Anhörung Beteilig-\n\nter, die Einholung von Gutachten und Ähnliches mögen im Verordnungs- oder \n\nGesetzgebungsverfahren zweckmäßig und ein Gebot der Klugheit sein, verfas-\n\nsungsrechtlich geboten sind sie jedoch nicht. Insoweit handelt es sich nicht um \n\neine selbständige Verhaltenspflicht des Gesetzgebers, deren Verletzung schon \n\naus formalen Gründen zur Annahme einer Grundrechtsverletzung führt. Für die \n\nVerfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind vielmehr die materiellen Maßstäbe \n\ndes Verfassungsrechts maßgebend. Deren Einhaltung bemisst sich allein nach \n\ndem objektiven Inhalt der durch das Gesetz erfolgten Regelung (Badura, Die \n\nVerfassung im Ganzen der Rechtsordnung und die Verfassungskonkretisierung \n\ndurch Gesetz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band VII, § 163 Rn. 28). \n\n27 \n\n(2) Materiell-rechtlich ist Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt. \n\n28 \n\n(a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des No-\n\ntars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (z.B.: BVerfGE 80, 269, \n\n278; Senat BGHZ 127, 83, 91; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO \n\nS. 1723). Der Genehmigungsvorbehalt des § 1 Satz 2 VO greift zwar in dieses \n\nGrundrecht ein, betrifft aber nicht den Bereich der Berufswahl, sondern lediglich \n\nden der Berufsausübung (vgl. z.B.: BVerfGE aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat \n\nBGHZ 59, 274, 278; aaO; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.). \n\nDies gilt auch für solche Notarassessoren, die - wie der Antragsteller zu 7 - \n\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notarverordnung bereits aufschiebend be-\n\ndingte Beitrittsvereinbarungen mit Sozietäten abgeschlossen hatten, welche die \n\nHöchstzahlbegrenzung des § 2 Abs. 4 VO überschreiten. Es ist nicht ersichtlich, \n\ndass diese Assessoren in Hamburg infolge der regelmäßigen Sozietäts-\n\nobergrenze von drei Notaren nicht die Möglichkeit haben, ihr künftiges Amt mit \n\nvernünftiger wirtschaftlicher Perspektive auszuüben. \n\n29 \n\nDie Freiheit der Berufsausübung kann gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG \n\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit \n\nsachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig \n\nerscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (z.B.: \n\nBVerfGE 7, 377, 405; Senat BGHZ 59,aaO; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom \n\n11. Juli 2005 aaO). Dies ist hier der Fall. \n\n30 \n\n(b) Darüber hinaus können mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Trä-\n\nger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf \n\nausübt (vgl. zum Begriff BVerfGE 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsor-\n\ngenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (z.B.: \n\nBVerfGE 73, 280, 292; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli \n\n2005 aaO, S. 1722), für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderrege-\n\nlungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, welche die Wirkungen \n\ndes Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (z.B.: \n\nBVerfGE 7 und 73 jew. aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278). \n\n31 \n\n(c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Be-\n\nrufsfreiheit der Nur-Notare ist inhaltlich zulässig; insbesondere ist der Grundsatz \n\nder Verhältnismäßigkeit gewahrt. § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO soll der Abwendung \n\nvon Gefahren dienen, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsausübung von \n\nNur-Notaren für die vorsorgende Rechtspflege entstehen. Der Genehmigungs-\n\nvorbehalt hat vornehmlich den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten \n\nbewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltungen bei \n\nder Besetzung von Notarstellen entgegenzuwirken (z.B.: Senat BGHZ 59, 274, \n\n279; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724). Die Per-\n\nsonalhoheit soll auch die Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) \n\nund den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten gleichen \n\nZugang zu dem öffentlichen Amt des Notars nach Eignung, Befähigung und \n\nfachlicher Leistung gewährleisten. Insbesondere beugt die Personalhoheit der \n\nJustizverwaltung vor, dass die Besetzung der Notarstellen nach sachfremden \n\nMotiven wie persönlichen Beziehungen oder gar finanziellen Zuwendungen er-\n\nfolgt. Zugleich wird dadurch die erforderliche Bestenauslese sichergestellt, die \n\nebenfalls dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege \n\ndient. Die Personalhoheit sichert so eine geordnete Rechtspflege und damit ein \n\nGemeingut von hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsaus-\n\nübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (z.B.: BVerfGE 54, 237, 249; 80, 269, \n\n279; Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 95; Senatsbeschluss vom 11. Juli \n\n2005 aaO). \n\n32 \n\nWie der Senat bereits entschieden hat, besteht die Gefahr, dass die Per-\n\nsonalhoheit der Justizverwaltung durch notarielle \"Großsozietäten\" unangemes-\n\nsen beeinträchtigt wird (Senat BGHZ 127, 83, 94 f; Senatsbeschluss vom \n\n11. Juli 2005 aaO). Scheidet ein Notarsozius aus dem Amt aus, kann seine \n\nStelle faktisch in der Regel nur mit einem Bewerber besetzt werden, den der \n\noder die verbleibenden Partner in ihre Sozietät aufnehmen wollen. Wird die \n\nStelle aus der Sozietät abgespalten, etwa weil die Justizverwaltung sie mit ei-\n\nnem Bewerber besetzt, der sich mit dem oder den Kollegen aus der ursprüngli-\n\nchen Sozietät beruflich nicht verbinden möchte oder mit dem sich die verbliebe-\n\nnen Notare nicht verbinden wollen, kann sie einer \"Nullstelle\" gleichkommen. \n\nEiner solchen Entwicklung lässt sich auch nicht in ausreichendem Maße da-\n\ndurch entgegenwirken, dass die Justizverwaltung - etwa abweichend von der \n\nbisherigen Praxis in Hamburg - die Verwaltung der frei gewordenen Notarstelle \n\n(§ 56 BNotO) und die Aktenverwaltung (§ 51 BNotO) nicht einem Angehörigen \n\nder Sozietät des ausgeschiedenen Notars überträgt, sondern auf den von ihr \n\nneu bestellten Notar. Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des aus-\n\ngeschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht \n\nzu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (Senatsbeschluss \n\nvom 11. Juli 2005 aaO). Damit wird die Entscheidung über die Besetzung der \n\nStelle nicht mehr allein von der hierfür zuständigen Justizverwaltung, sondern \n\nmaßgeblich von dem oder den verbliebenen Partner(n) der Sozietät getroffen. \n\nZwar bleibt auch bei mehrgliedrigen beruflichen Verbindungen die nach den \n\nKriterien des § 6 BNotO zu treffende Personalentscheidung letztlich der Justiz-\n\nverwaltung überlassen. Gleichwohl kann bereits der Kreis der Bewerber, aus \n\ndem die Auswahl zu treffen ist, eingeengt sein, weil an einer Mitarbeit in der \n\nbetreffenden Sozietät ebenso wie an einer abgespaltenen, einer Nullstelle ver-\n\ngleichbaren Notarstelle kein Interesse besteht (Senat aaO). Vor diesem Hinter-\n\ngrund besteht die Gefahr, dass sich Interessenten bereits von einer Bewerbung \n\num eine Notarstelle abhalten lassen, die zuvor ein in Sozietät verbundener No-\n\ntar innehatte, so dass die Sicherstellung des Prinzips der Bestenauslese in Ge-\n\nfahr gerät. Damit wird die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung ebenfalls \n\nbeeinträchtigt. \n\n33 \n\nDiese Erwägungen treffen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht \n\nnur auf Flächenländer, sondern auch auf Hamburg zu. Der vorliegende Fall \n\nverdeutlicht geradezu den rechtlich nicht zu billigenden Einfluss größerer Sozie-\n\ntäten auf die Besetzung freier Notarstellen. In Hamburg ist es weit verbreitete \n\nPraxis, dass Notarassessoren schon lange vor ihrer Bewerbung um eine Notar-\n\nstelle Kontakte zu großen Sozietäten herstellen und gegebenenfalls Beitritts-\n\nvereinbarungen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Ernennung zum No-\n\ntar in Hamburg abschließen. So datiert die entsprechende Vereinbarung des \n\nAntragstellers zu 7 mit der aus den Antragstellern zu 1 bis 6 gebildeten Sozietät \n\nbereits vom 9. November 2004. Ein Interessent, der sich zuvor nicht mit einer \n\nSozietät, in der die eine Stelle frei wird, geeinigt hat, hat ungleich geringere \n\nChancen, wirtschaftlich erfolgreich zu bestehen, als ein Bewerber, dem dies \n\ngelungen ist. Der Kreis der potentiellen Bewerber wird durch diese Praxis ein-\n\ngeschränkt, weil die Gefahr besteht, dass Notarassessoren, die eine solche \n\nEinigung nicht erzielt haben, von einer Bewerbung um eine Notarstelle abse-\n\nhen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller war für den Antragsteller \n\nzu 7 die Möglichkeit, als Notar in einer größeren Sozietät tätig werden zu kön-\n\nnen, sogar ausschlaggebend dafür, dass er überhaupt in den Anwärterdienst \n\nder Antragsgegnerin eingetreten ist. \n\n34 \n\nDie Auffassung der Antragsteller und der Notarkammer, die in Hamburg \n\npraktizierte Form der \"abstrakten Stellenausschreibung\" (nach Ausscheiden \n\neines Notars, etwa durch Eintritt in den Ruhestand, wird nicht die konkrete frei \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n35 \n\n36 \n\ngewordene Stelle ausgeschrieben, sondern abstrakt eine Notarstelle in Ham-\n\nburg) schließe eine Beeinträchtigung der Personalhoheit der Antragsgegnerin \n\ndurch die bestehenden (Groß-)Sozietäten \"zwangsläufig\" aus, trifft nicht zu. \n\nAuch wenn nach Ausscheiden eines Notars nicht dessen konkrete Stelle aus-\n\ngeschrieben wird, sondern - bei entsprechendem Bedarf - abstrakt eine Notar-\n\nstelle in Hamburg, handelt es sich doch der Sache nach um die Nachfolge die-\n\nses Notars. Dies wird gerade durch die verbreitete Hamburger Praxis der früh-\n\nzeitigen Sozietätsbeitrittsvereinbarungen mit Notarassessoren bestätigt, mit der \n\nde facto die Nachfolge eines sozietätsangehörigen Notars - von den Sozien \n\nselbst - geregelt wird. \n\n(d) Die gegen die Zulässigkeit der Größenbeschränkung für Notarsozie-\n\ntäten erhobenen Einwände der Antragsteller überzeugen nicht. \n\n(aa) Den Antragstellern ist zuzugeben, dass eine Sozietät auch Vorteile, \n\netwa für die Einarbeitung des in das Berufsleben neu eintretenden Notars, die \n\nfachliche Spezialisierung und die Büroorganisation, mit sich bringt (Senat BGHZ \n\n59, 274, 280 f). Diese Effekte sind aber gleichfalls, wenn auch in geringerem \n\nMaße, bei Zusammenschlüssen von zwei oder drei Notaren zu erzielen. Die \n\nVorteile noch größerer Sozietäten sind nicht so gewichtig, dass die Antrags-\n\ngegnerin selbst unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums als Norm-\n\ngeber (siehe zur Einschätzungsprärogative z.B.: BVerfGE 98, 49, 60, 62; \n\nBVerfG NJW 2003, 419, 420) davon absehen musste, von der Verordnungser-\n\nmächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch zu machen (vgl. auch Se-\n\nnatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO zur Situation in Sachsen). Auch insoweit \n\nsind für Hamburg keine von anderen Bundesländern durchgreifend abweichen-\n\nden Verhältnisse erkennbar. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die gerade \n\nbei \"Großsozietäten\" bestehende Möglichkeit, die Amtsgeschäfte nach Sachge-\n\nbieten aufzuteilen, mit der Verpflichtung des Notars zur persönlichen Amtsfüh-\n\nrung und zur Gewährung der Urkundstätigkeit auf dem Gesamtgebiet der vor-\n\nsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 15 BNotO) in Konflikt geraten kann. Darüber \n\nhinaus können sich hierarchische Strukturen herausbilden, die mit der persönli-\n\nchen und unabhängigen Amtsführung eines jeden Sozietätsmitglieds unverein-\n\nbar sind. \n\n37 \n\n(bb) Die von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, dass zunächst \n\nverstärkt \"Nullstellen\" entstehen werden, bis die Notariate mit derzeit mehr als \n\ndrei Sozien auf die Regelgröße geschrumpft sind, ist zwar nicht von der Hand \n\nzu weisen. Dies begründet aber keinen Verstoß von §§ 1 und 2 VO gegen \n\nArt. 12 Abs. 1 GG. Es liegt im rechtspolitischen Beurteilungsspielraum der An-\n\ntragsgegnerin als Verordnungsgeber, ob sie diesen übergangsweise entstehen-\n\nden Nachteil um der beabsichtigten langfristigen Wirkungen willen in Kauf \n\nnimmt. Von Verfassungs wegen ist sie zu einem bestimmten Abwägungsergeb-\n\nnis nicht genötigt. \n\n38 \n\n(cc) Schließlich ist den Antragstellern auch nicht darin beizupflichten, \n\ndass die Antragsgegnerin im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann berechtigt \n\nwar, von der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch \n\nzu machen, wenn eine konkrete Gefahr für die vorsorgende Rechtspflege durch \n\ndie Existenz von \"Großsozietäten\" bestand. Vielmehr sind die Landesregierun-\n\ngen beziehungsweise die von ihr bestimmten Stellen berechtigt, diese Ermäch-\n\ntigung auch zur Abwehr abstrakter Gefahren, die von solchen Sozietäten für die \n\nRechtspflege ausgehen, zu nutzen (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 283). \n\nDie Antragsgegnerin durfte deshalb schon den Befund, dass sich seit 1961 eine \n\nlangsame, aber stetige Entwicklung zu immer mehr und immer größeren Sozie-\n\ntäten bemerkbar macht (vgl. amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs \n\nZNotP 2005, 304, 305), zum Anlass nehmen, eine Grenze für die Anzahl der in \n\neiner Sozietät verbundenen Notare einzuführen, auch wenn sich die aus dieser \n\nEntwicklung ergebende abstrakte Gefahr noch nicht konkretisiert haben sollte. \n\n39 \n\nSoweit die Antragsteller demgegenüber aus der neueren Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts zu Sozietäten von Anwaltsnotaren \n\n(BVerfGE 98, 49) und zur Nebentätigkeitsgenehmigung (BVerfG NJW 2003, \n\n419) herzuleiten versuchen, eine Beschränkung der Berufsfreiheit der Notare \n\ndürfe allgemein nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, ist \n\ndem nicht zu folgen. Die Entscheidungen äußern sich zu diesem Problemkreis \n\nnicht. Überdies sind die Erwägungen in der \"Sozietätsentscheidung\" ohnehin \n\nnicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Für diese Entscheidung \n\nwar tragend, dass es - anders als hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen \n\nNormierung der in Rede stehenden Beschränkungen fehlte (vgl. BVerfGE 98, \n\n49, 61; Jaeger ZNotP 2003, 402, 403). Schließlich können die Antragsteller \n\nauch den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 1/06 - NJW-RR 2007, 274, \n\n275) nicht für ihre Rechtsposition in Anspruch nehmen, bei dem es nicht um die \n\nWirksamkeit eines Gesetzes im materiellen Sinn ging, sondern um die Anwen-\n\ndung einer speziellen Norm (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) in einem Einzelfall. \n\n40 \n\n(dd) Unbegründet ist die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin \n\nverfolge mit dem Erlass der Notarverordnung das unzulässige Ziel eines Kon-\n\nkurrentenschutzes zugunsten kleinerer Notariate. Zwar stellt ein solcher Zweck \n\nallein noch keinen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 \n\nGG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO; BVerfG NJW 2000, \n\n3486, 3488). Soweit die Antragsgegnerin nach der amtlichen Begründung des \n\nVerordnungsentwurfs (aaO) anstrebt, die Situation von Einzelnotaren und klei-\n\nneren Sozietäten außerhalb der Hamburger Innenstadt zu stärken, bezieht sich \n\ndies auf den Erhalt des personellen Bestandes und der Standorte solcher Nota-\n\nriate, nicht aber auf die Verbesserung von deren Konkurrenzfähigkeit im Wett-\n\nbewerb um Mandanten. \n\n41 \n\ncc) Wie der Senat bereits entschieden hat, können sich die Notare, die \n\nsich zu einer Sozietät zusammenschließen wollen, nicht auf das Grundrecht der \n\nVereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen (BGHZ 127, 83, 95 unter Be-\n\nzugnahme auf BVerfGE 54, 237, 251; im Ergebnis auch Jarass in Jarass/ \n\nPieroth, GG, 9. Aufl., 2007, Art. 9, Rn. 9; a.A. allerdings: Höfling in Sachs, \n\nGrundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 9 Rn. 20; Sachs MDR 1996, 1197, 1200 f). \n\nDieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weiterge-\n\nhenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten; es kann hier deshalb \n\njedenfalls nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG und Senat \n\naaO). \n\n42 \n\ndd) Art. 14 GG ist durch den Genehmigungsvorbehalt der §§ 1, 2 VO bei \n\nGründung neuer Sozietäten beziehungsweise im Falle des Beitritts eines neuen \n\nPartners zu einer bereits bestehenden Sozietät ebenfalls nicht verletzt. Denn \n\nArt. 14 Abs. 1 GG vermittelt nur Bestands-, nicht aber Erwerbsschutz (vgl. z.B.: \n\nBGHZ 98, 341, 351 m.w.N.). Dafür, dass durch die Genehmigungspflicht in die \n\nSubstanz der Sozietät \"Notariat am A. \" eingegriffen würde, ist aber nichts \n\nersichtlich. \n\n43 \n\nOb die Statuierung der Genehmigungspflicht für Altsozietäten aufgrund \n\nder Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 VO - wie von den Antragstellern \n\ngeltend gemacht - unverhältnismäßig in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütz-\n\nte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift, ist zwei-\n\nfelhaft, hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn mit ihrem Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung wenden sich die Antragsteller nicht gegen eine Ver-\n\nsagung der Genehmigung ihrer bereits bei Inkrafttreten der Verordnung beste-\n\nhenden Sozietät, sondern dagegen, dass die Antragsgegnerin die Aufnahme \n\neines weiteren Sozius wegen Überschreitung der Regelgröße unterbindet. \n\n44 \n\nee) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der \n\nallgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normad-\n\nressaten im Vergleich zu einer anderen unterschiedlich behandelt wird, obwohl \n\nzwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem \n\nGewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten \n\n(z.B.: BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54). Das Vorbringen der Antragsteller zeigt \n\nderartige unzulässige Ungleichbehandlungen verschiedener Normadressaten \n\nnicht auf. Soweit die Antragsteller auf größere Anwaltsnotariate im Hamburger \n\nUmland oder in anderen deutschen Wirtschaftsmetropolen mit internationaler \n\nVerflechtung verweisen, vermag dies eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende \n\nUngleichbehandlung bereits deshalb nicht zu begründen, weil eine Verletzung \n\ndes allgemeinen Gleichheitssatzes nur bei Ungleichbehandlung durch dieselbe \n\nRechtsetzungsgewalt erfolgen kann (z.B.: BVerfGE 33, 224, 231; Jarass aaO, \n\nArt. 3, Rn. 4 a). \n\n45 \n\nAuch soweit die Antragsteller rügen, die in § 2 Abs. 4 VO bestimmte Re-\n\ngelhöchstzahl von drei Sozien sei willkürlich, liegt eine Verletzung von Art. 3 \n\nAbs. 1 GG nicht vor. Nahezu jede mathematisch-naturwissenschaftlich nicht \n\nableitbare zahlenmäßige Grenzziehung in einer Rechtsnorm ist letztlich rational \n\nnicht begründbar, sondern beruht auf einer wertenden Entscheidung des Norm-\n\ngebers, dem hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es hält sich innerhalb \n\ndieses Spielraums, wenn die Antragsgegnerin die von notariellen Sozietäten für \n\neine geordnete vorsorgende Rechtspflege ausgehenden Gefahren bei Dreier-\n\n46 \n\n47 \n\nzusammenschlüssen noch für hinnehmbar hält, nicht jedoch bei größeren So-\n\nzietäten. \n\nff) §§ 1, 2 VO verletzen schließlich auch nicht das in Art. 20 GG veran-\n\nkerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. \n\n(1) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die \n\nRechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch \n\ndie rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der \n\nRechtsordnung getäuscht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in \n\nerster Linie Vertrauensschutz, welcher Verfassungsrang genießt (st. Rspr., z.B.: \n\nBVerfGE 105, 48, 57 m.w.N.). \n\n48 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine \n\nechte Rückwirkung nur vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits \n\nabgeschlossene Rechtsverhältnisse nachträglich veränderten Bedingungen un-\n\nterwirft (BVerfGE 88, 384, 403 f; 94, 241, 258 f), was nur aus zwingenden \n\nGründen des Gemeinwohls zulässig ist (z.B.: BVerfGE 97, 67, 79 f). Eine un-\n\nechte Rückwirkung besteht demgegenüber, wenn das Gesetz für noch andau-\n\nernde Tatbestände mit Wirkung für die Zukunft erstmalig oder veränderte \n\nRechtsfolgen vorsieht (z. B.: BVerfGE 95, 64, 86; 97, 378, 389; 103, 392, 403; \n\nfür die erstmalige Einführung von Genehmigungserfordernissen vgl. BVerwG \n\nNVwZ 1991, 166 f; Sachs aaO, Art. 20 Rn. 136). Dies ist unter Berücksichtigung \n\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig (z.B.: BVerfGE \n\n95 aaO und 97, 378, 383; Sachs aaO), wenn die Bestandsinteressen der Be-\n\ntroffenen und ihr Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage die Verände-\n\nrungsgründe des Gesetzgebers nicht überwiegen (z. B.: BVerfGE 76, 256, 356; \n\n95 aaO; 101, 239, 263). Das Gewicht des Vertrauensschutzes wird bestimmt \n\ndurch die betroffenen Rechtsgüter, die Intensität der Nachteile sowie das Maß \n\nberechtigten Vertrauens (Sachs aaO, Rn. 137 m.w.N.). \n\n49 \n\n(2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der vorliegend zu beurtei-\n\nlenden Fallgestaltung eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Durch das Er-\n\nfordernis der Genehmigung des Beitritts eines weiteren Sozius werden die bei \n\nInkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehenden Sozietäten (nur) für die \n\nZukunft einer bislang nicht geltenden Regelung unterworfen. Diese unechte \n\nRückwirkung ist zulässig, weil die Bestandsinteressen der betroffenen Notare \n\nund Notarassessoren die Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht über-\n\nwiegen. Die Einführung des Genehmigungserfordernisses dient, wie oben aus-\n\ngeführt, der Gewährleistung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei \n\nder Neubesetzung frei werdender Notarstellen. Die Personalhoheit der Landes-\n\njustizverwaltung sichert eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut \n\nmit hohem Stellenwert (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724 \n\nm.w.N.). Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber \n\nden Befund hatte, dass die derzeitige Zusammensetzung der Hamburger Nota-\n\nriate erst das Ergebnis einer zwar langsamen, aber stetigen Entwicklung zu \n\nimmer mehr und immer größeren Notariaten ist (amtliche Begründung des Ver-\n\nordnungsentwurfs aaO), ist das Vertrauen der bei Verkündung der Notarverord-\n\nnung bestehenden Notarsozietäten, einen Bestand von mehr als drei Sozien \n\nauf Dauer beizubehalten beziehungsweise auf mehr als drei Notare aufzusto-\n\ncken, nicht generell gewichtiger als dieser Gemeinwohlbelang. \n\n50 \n\nDabei fällt auch ins Gewicht, dass die Rechtsverordnung in § 6 Abs. 2 \n\nSatz 2 VO eine Übergangsregelung vorsieht, welche den notwendigen Raum \n\nfür eine verfassungskonforme Handhabung des Genehmigungsverfahrens im \n\nEinzelfall lässt. Insbesondere aber hat der Verordnungsgeber durch die Aus-\n\ngestaltung des § 2 Abs. 4 VO als Norm mit (gebundenem) Ermessen die Mög-\n\nlichkeit geschaffen, berechtigte Erwartungen betroffener Notare oder Notaras-\n\nsessoren zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie im Vertrauen auf \n\ndas Fortbestehen der bisherigen Rechtslage schützenswerte Dispositionen ge-\n\ntroffen haben (vgl. amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zu § 2 \n\nAbs. 4 VO, ZNotP 2005, 304, 306). \n\n51 \n\n3. \n\nIn Bezug auf die beiden Hilfsanträge ist die Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts nicht zu beanstanden, so dass die insoweit eingelegten Rechtsmit-\n\ntel beider Seiten unbegründet sind. \n\n52 \n\nZwar ist die Versagung der Genehmigung des Beitritts des Antragstellers \n\nzu 7 zur Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 rechtswidrig und verletzt sie in \n\nihren Rechten. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, so dass \n\ndie Antragsgegnerin lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechts-\n\nauffassung des Gerichts verurteilt werden kann. Die Erteilung der Genehmi-\n\ngung steht im Ermessen der Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VO). Das Ge-\n\nricht kann diese Ermessensausübung nicht ersetzen. Es liegt auch kein Fall der \n\nsogenannten Ermessensreduzierung auf Null vor, bei der gleichwohl eine end-\n\ngültige Entscheidung zur Sache ergehen kann. \n\n53 \n\na) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n\nAbs. 4 VO zustehenden (gebundenen) Ermessen in einer der Ermächtigung \n\nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Bei Abwägung mit den Belan-\n\ngen einer geordneten Rechtspflege hat die Antragsgegnerin dem grundsätzlich \n\nschutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand der Sozie-\n\ntätsfreiheit mit der Möglichkeit, den Antragsteller zu 7 ohne weiteres in das \"No-\n\ntariat am A. \" aufzunehmen, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. \n\n54 \n\naa) Der Verordnungsgeber hat unter anderem mit dem lediglich als Soll-\n\nvorschrift ausgestalteten § 2 Abs. 4 VO eine Regelung geschaffen, die es im \n\nHinblick auf die unechte Rückwirkung des Genehmigungserfordernisses ermög-\n\nlicht, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz berechtigten Vertrauens in \n\nden Fortbestand der Genehmigungsfreiheit für Notarsozietäten zu gewährleis-\n\nten. Nach der Verordnungsbegründung (ZNotP 2005, 304, 306) sind insbeson-\n\ndere in diesem Vertrauen getätigte wirtschaftliche Dispositionen und etwaige \n\nbereits getroffene bindende Vereinbarungen bei der Ermessensentscheidung \n\nzu berücksichtigen. \n\n55 \n\nbb) Die Antragsteller haben Tatsachen vorgetragen, welche unter diesen \n\nGesichtspunkten eine Ausnahme von der Regel des § 2 Abs. 4 VO in Betracht \n\nkommen lassen. \n\n56 \n\nZwar konnte der Antragsteller zu 7 bei der Aufnahme seines Anwärter-\n\ndienstes nicht allgemein darauf vertrauen, dass die für ihn günstige Genehmi-\n\ngungsfreiheit solcher Zusammenschlüsse für alle Zukunft unverändert weiter-\n\ngelten würde. Die Antragsteller haben jedoch nach Aufnahme des Anwärter-\n\ndienstes des Antragstellers zu 7 konkrete Abreden im Vertrauen auf die bisheri-\n\nge Rechtslage getroffen und nach ihrem Vortrag im Vorgriff auf den seinerzeit \n\nberechtigt erwarteten Beitritt des Antragstellers zu 7 zahlreiche auch wirtschaft-\n\nliche Dispositionen getroffen. \n\n57 \n\nSie haben den Beitritt des Antragstellers zu 7 bereits am 9. November \n\n2004 und damit deutlich vor der Veröffentlichung des ersten Entwurfs der VO \n\nvereinbart. Dieser Zusammenschluss genießt grundsätzlich Vertrauensschutz, \n\nda er der von der Antragsgegnerin über lange Zeiträume hinweg zumindest to-\n\nlerierten \"Hamburger Praxis\" entsprach. \n\n58 \n\nDiese Vereinbarung ist auch zum Teil bereits umgesetzt worden. So hat \n\ndie Sozietät den Antragsteller zu 7 seit dem 9. November 2004 intern wie einen \n\ngleichberechtigten Partner behandelt. Er erhielt Zugang zu allen wirtschaftlichen \n\nDaten des Notariats und unterzeichnete alle \n\nsozietätsvertraglichen \n\nVereinbarungen. Von einer Einbindung des Antragstellers zu 7 in die Sozietät \n\nzeugt ferner der Umstand, dass dieser im Vertrauen auf den Bestand seines \n\nBeitritts neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer Hamburg \n\nin nicht unerheblichem Umfang seine Arbeitskraft in das \"Notariat am A. “ \n\neinbrachte. Er bearbeitete Mandate, gestaltete die Büroorganisation mit und \n\nwirkte an Personalangelegenheiten mit. Damit stellt sich die Einbindung des \n\nAntragstellers zu 7 in das \"Notariat am A. \" als weitaus intensiver dar als \n\ndiejenige eines Notarassessors, der im normalen Verlauf seiner Ausbildung ei-\n\nnem Notar zugewiesen wird. \n\n59 \n\nVor allem aber hat der Antragsteller zu 7 im Vertrauen auf den Bestand \n\nseiner Beitrittsvereinbarung davon abgesehen, sich andere gleichartige und \n\ngleichwertige berufliche Perspektiven offen zu halten. Insbesondere hat er an-\n\ndere Sozietätsgebote abgelehnt. Diese Entscheidungen sind möglicherweise \n\ninzwischen irreversibel, da diese Sozietäten zwischenzeitlich anders disponiert \n\nhaben und gegebenenfalls mit Rücksicht auf § 2 Abs. 4 VO den Antragsteller \n\nzu 7 auch nicht mehr aufnehmen können. \n\n60 \n\nDer Reichweite dieses Vertrauensschutzes wird in Nummer 1 der verwal-\n\ntungsinternen Leitlinien der Antragsgegnerin für die Genehmigung von Sozie-\n\ntätsverträgen, welche sie der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde \n\ngelegt hat, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dort kündigt sie an, in restrik-\n\ntiver Weise Gebrauch von der Ermessensnorm des § 2 Abs. 4 VO zu machen, \n\nindem Ausnahmen nur zugunsten solcher Notarassessoren gemacht werden \n\nsollen, die am 3. Mai 2005 als Verwalter oder faktisch wie ein Notar in eine So-\n\nzietät eingebunden waren. Eine derartig restriktive Handhabung der Vorschrift, \n\nwelche die in der Verordnungsbegründung dargelegten Ermessensgrundsätze \n\nbegrenzt und damit eine die Notarverordnung einschränkende Rechtsanwen-\n\ndung bewirkt, wird solchen Betroffenen nicht gerecht, die - wie die Antragsteller \n\nim vorliegenden Verfahren - in anderer Weise wirtschaftliche und berufliche \n\nDispositionen getroffen haben, die aber unter Vertrauensgesichtspunkten eben-\n\nfalls schützenswert sind. \n\n61 \n\nSoweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid die Bei-\n\ntrittsvereinbarung nicht als bindend ansieht, weil deren Wirksamkeit von der \n\nGenehmigung der Berufsverbindung nach der Notarverordnung abhänge, unter-\n\nliegt sie einem Fehlschluss. Denn das schützenswerte Vertrauen der An-\n\ntragsteller resultiert gerade aus dem Umstand, dass die Beitrittsvereinbarung im \n\nZeitpunkt ihres Abschlusses frei getroffen werden konnte und die Genehmi-\n\ngungspflicht erst nach Vertragsschluss eingeführt wurde. \n\n62 \n\nErmessensfehlerhaft ist der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil \n\ndie Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, dass \n\nder Antragsteller zu 7 auf Veranlassung der Notarkammer seit dem 1. März \n\n2004 als deren Geschäftsführer tätig war und er ohne die Wahrnehmung dieser \n\nim öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe möglicherweise bereits im An-\n\nschluss an den Beitrittsvertrag einem Sozius des \"Notariats am A. \" zur \n\nAusbildung zugewiesen worden wäre. Dies hätte eine faktische Einbindung in \n\ndie Sozietät wie ein Notar gemäß Nummer 1 der Genehmigungsleitlinien der \n\nAntragsgegnerin zumindest gefördert. Wenn die Antragsgegnerin diesem Um-\n\nstand bei ihrer Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid keine Be-\n\ndeutung beimisst, wird dies dem Grundrecht der Berufsfreiheit gleichfalls nicht \n\ngerecht. \n\n63 \n\ncc) Demgegenüber ist das Allgemeininteresse an der Sicherung einer \n\ngeordneten Rechtspflege im konkreten Fall, jedenfalls nach dem derzeitigen \n\nErkenntnisstand, nicht in einem solchen Maße gefährdet, dass den dargelegten \n\nEinzelinteressen der Antragsteller nicht der Vorrang eingeräumt werden könnte. \n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Erreichung des Ziels der Verordnung erheblich \n\nerschwert würde, wenn die Antragsgegnerin den vor Bekanntwerden des Ent-\n\nwurfs der Verordnung vereinbarten Beitritt des Antragstellers zu 7 in das \"Nota-\n\nriat am A. \" genehmigte und dieses dadurch bis zum altersbedingten Aus-\n\nscheiden des Antragstellers zu 1 spätestens am 31. August 2011 aus sieben \n\nSozien bestünde. Die Antragsgegnerin rechnet selbst damit, dass der mit Ein-\n\nführung der Notarverordnung eingeleitete Abschmelzungsprozess des \"Notari-\n\nats am A. \" erst im Jahre 2029 abgeschlossen sein wird. Akute Missstän-\n\nde in der Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6, denen kurzfristig entgegenzuwir-\n\nken wäre, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund kann \n\ndas verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Antragsteller in die Fortgel-\n\ntung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Abwehr einer lediglich abstrak-\n\nten Gefahr für die geordnete Rechtspflege überwiegen. \n\n64 \n\nb) Allerdings ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf Null redu-\n\nziert. Derzeit lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass nur eine uneinge-\n\nschränkte Genehmigung des Beitritts als einzige Entscheidung nicht ermes-\n\nsensfehlerhaft wäre. Die Genehmigung kann gemäß § 4 Satz 1 VO mit Aufla-\n\ngen verbunden oder befristet werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antrags-\n\ngegnerin im Falle des Beitritts des Antragstellers zu 6 Gebrauch gemacht. Die \n\nBeitrittsvereinbarungen der Antragsteller zu 6 und zu 7 sind nahezu identisch. \n\n65 \n\nEntgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Ermessen der Antrags-\n\ngegnerin auch nicht deshalb auf Null reduziert, weil zugunsten der Antragsteller \n\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 VO auf den Beitritt des Antragstellers zu 7 in das \"Notariat am \n\nA. \" anzuwenden sei, deshalb hierfür die Regelhöchstzahl des § 2 Abs. 4 \n\nVO nicht gelte und damit der tragende Versagungsgrund entfallen sei. § 6 \n\nAbs. 2 Satz 2 VO erfasst nur solche Sozietäten von Notaren, die am 1. Mai \n\n2005 bereits wirksam bestanden. An diesem Tag war der Antragsteller zu 7 je-\n\ndoch noch nicht Notar und dementsprechend auch noch nicht Sozius des Nota-\n\nriats. Es genügt nicht, dass eine solche Verbindung, wie hier, mit der Folge auf-\n\nschiebend bedingt vereinbart war, dass - unbeschadet einzelner Vorwirkungen - \n\ndie Rechtsfolgen noch suspendiert waren. Die Verordnung unterscheidet, wie \n\nsich aus § 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ergibt, zwischen der wirksamen (vollzo-\n\ngenen) Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung und der ihr \n\nzugrunde liegenden (genehmigungsbedürftigen) Vereinbarung. Hieraus folgt \n\nweiter, dass auch der Begriff der Verbindung in § 6 Abs. 2 Satz 2 VO nur die \n\nbereits vollwirksamen Sozietäten erfasst. Dieses Verständnis wird durch die \n\nBegründung des Entwurfs der Verordnung gestützt, in der zu der Vorschrift \n\nausgeführt wird, bestehende Berufsverbindungen müssten nicht aufgelöst wer-\n\nden (ZNotP 2005, 304, 307). Bestehen und aufgelöst werden können aber nur \n\nwirksam begründete Sozietäten. \n\n66 \n\nc) Da aus den oben genannten Gründen Ermessenserwägungen nach-\n\nzuholen sind, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Die Antragsgegne-\n\nrin ist daher in den Stand zu versetzen, das ihr zustehende Ermessen - auch \n\nhinsichtlich etwaiger Auflagen und Befristungen - erneut auszuüben. \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\n Lintz \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - VA (Not) 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-6-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-6-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:17.382996+00:00"}}