{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___3-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 3/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 3/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-\n\nre Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer \n\nam 23. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 - Not 48/06 (Br) - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 für den Amts-\n\nsitz B. . \n\n2 \n\nDas Bewerberfeld bestand insgesamt aus \n\n46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, \n\n 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, \n\n15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung, \n\n11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, \n\n16 Rechtsanwälten, \n\n 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt, \n\n 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und \n\n 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landes-\n\ndienstes. \n\n3 \n\nMit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-\n\ndenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-\n\nschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines \n\nstarren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form \n\neines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-\n\nchende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten \n\nSchritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten \n\nAmtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber \n\nerstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: \n\nErgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins-\nbesondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-\nschließende Staatsprüfung. \n\nBeurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit \n\nAusmaß berufspraktischer Erfahrungen \n\nQuantitative Arbeitsergebnisse \n\nNotarspezifische Qualifikationsmerkmale \n(Fortbildungs-, \nVortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, \nnotarspezifische Promotion) \n\nVerdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als \nNotar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-\nderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n4 \n\nAnschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im \n\nbadischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte \n\nAmts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze \n\nfest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 \n\nBNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note \n\ndes abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-\n\nteilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische \n\nBewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller \n\nStellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten \n\nAmtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen \n\nBewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten \n\n33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei \n\ndenen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-\n\nbar vergleichend gegenüber gestellt sehen. \n\n5 \n\nDabei kam der seit 2000 als Richter und seit 2001 als Notarvertre-\n\nter tätige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7 \n\ndieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1974 als Staatsanwalt und Rich-\n\nter tätig, 1977 zum Richter am Amtsgericht ernannt, seit 1978 als Notar-\n\nvertreter im badischen Rechtsgebiet abgeordnet, 1979 zum Justizrat und \n\n2000 zum Oberjustizrat ernannt, erreichte die ersten 33 Plätze nicht. \n\n6 \n\nDer Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter \n\nanderem auf die für B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid \n\nvom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-\n\nfügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des \n\nbesser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 7 Bewerber vor-\n\ngingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu \n\nbesetzen. \n\n7 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-\n\ndung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 \n\nGG verletzt. Er hält die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-\n\nwendung des Regelvorranges gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie \n\ndie konkrete Bewerberauswahl für fehlerhaft. Der Antragsgegner habe \n\nunter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-\n\nspielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-\n\nwahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der persönli-\n\nchen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich \n\nangewandt und es an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eig-\n\nnungskriterien einbeziehenden Würdigung fehlen lassen. Dabei habe er \n\nvor allem die bei ihm als Dienstältestem der 33 Erstplatzierten gegebene \n\nlängste berufspraktische Erfahrung von über 27 Jahren nicht ausrei-\n\nchend berücksichtigt und durch die verfahrensfehlerhaft unterbliebene \n\nAufnahme in den Kreis der besten 33 eine sachwidrige Vorauswahl ge-\n\ntroffen. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die \n\nNotarstelle Bruchsal zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu \n\nbescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. \n\n9 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-\n\nterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über ei-\n\nne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-\n\ngewandt und ausgeschöpft. \n\n10 \n\n1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für \n\neinen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-\n\nden. Die dagegen gerichteten Rügen, diese nicht ausreichend durch-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschema-\n\nta - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter \n\nGrundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst \n\nuneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierba-\n\nre Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie \n\nder Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönli-\n\nchen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, \n\nsei nicht zu erkennen. \n\na) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht \n\nzwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April \n\n2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und \n\nAnwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiede-\n\nner Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig \n\nerklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-\n\nwillen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. \n\nDer nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines \n\nBewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine \n\nbessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-\n\nbern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung \n\nder fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ \n\n2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-\n\nnungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht \n\ndagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter \n\nden Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse \n\nund Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE \n\naaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnota-\n\nriat gleichermaßen zu. \n\n13 \n\nb) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen \n\nEntscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein \n\nFesthalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des \n\nVerfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet \n\nund ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine \n\nfachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht \n\ngefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris \n\nRn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und \n\nvom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157). \n\n14 \n\nEr hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des \n\nBundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei \n\nder auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-\n\nte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen \n\ndifferenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-\n\ntungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-\n\nviduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die \n\ndie notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-\n\nwicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation \n\neinfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom \n\n20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18). \n\n15 \n\nc) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über \n\nein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-\n\nchen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat, \n\nBeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beur-\n\nteilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich \n\neine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden \n\nEignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 \n\n- NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, \n\n37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer \n\nNurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vor-\n\ngesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 \n\nBNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-\n\ngestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die \n\nfachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und \n\n- auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Notar-\n\namt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03). \n\nDementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-\n\nreich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergrei-\n\nfenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-\n\nsätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen \n\nAuswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-\n\ntungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse \n\nvom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor \n\n4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - \n\nBGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch \n\nSenat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4 \n\nAbs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.). \n\n16 \n\nd) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Aus-\n\nwahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-\n\nterien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil \n\nvermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche \n\nSichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-\n\ntungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings \n\nnur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativieren-\n\ndes Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-\n\nchen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - \n\naaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. \n\nRn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, \n\n1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-\n\nzogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den \n\nvom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-\n\nsende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-\n\nlungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen \n\nPrüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in \n\ndem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, \n\ndie aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und \n\nFähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen. \n\n17 \n\nBei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden \n\nGesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für \n\nsolche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-\n\nschließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-\n\nwahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, \n\nweil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-\n\nsamtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-\n\nschiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-\n\ndung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des \n\n§ 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen \n\nAuslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-\n\ntragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei \n\nist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst \n\ninhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und \n\nBewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-\n\nnommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-\n\ngleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet \n\nerschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-\n\nakt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-\n\ngleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht \n\nfür ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-\n\nbeurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-\n\nrakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch. \n\n18 \n\ne) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-\n\nheitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des \n\nAntragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls \n\n- sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen \n\nAuswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst \n\nvermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung \n\nder gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzustellen, trifft indes - wie zu-\n\nvor ausgeführt - nicht zu. \n\n19 \n\n2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-\n\nsondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste \n\nund daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-\n\nscheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. \n\n20 \n\nEinzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge \n\nweder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar \n\naus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung \n\nmit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassen-\n\nden Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten \n\nBlick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfol-\n\nge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst \n\nund anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. \n\nDas mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich \n\ndurch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers \n\nvor allem anhand der Auswahlentscheidungen bei den Mitbewerbern \n\nS. und P. (Plätze 4 und 16) und F. und Dr. V. (Plätze 24 \n\nund 25) sowie anhand der Bewerber W. , K. und Dr. K. \n\n(Plätze 10, 11 und 14), bestärkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ih-\n\nnen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und berücksichtigt, wodurch \n\ndie Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleich-\n\nsam nach Gutdünken des Antragsgegners beruhten. \n\n21 \n\na) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass \n\nnach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand \n\nder von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf \n\nden von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon \n\ndieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-\n\ngestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-\n\nsystem, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache \n\nBerechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-\n\nkenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß \n\ndavon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen \n\nMitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. \n\n22 \n\nDer Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen \n\ndas Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung \n\nan im Vorhinein festgelegten Bewertungsmaßstäben und damit die kon-\n\nkreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche \n\nvermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den ge-\n\ngenübergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschließenden Be-\n\nwertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in einzel-\n\nnen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn \n\ndies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch kön-\n\nnen etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-\n\nrufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden \n\nund umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-\n\nhandlung lässt sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner \n\nKomponenten für die Gesamtbeurteilung der persönlichen und fachlichen \n\nEignung nicht einmal indiziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergeb-\n\nnisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-\n\nteil, was für die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich \n\nausschlaggebend gewesen ist. Dafür genügte es, nur diese beiden Ver-\n\ngleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-\n\nscheid beizufügen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-\n\ntung sämtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch die-\n\nse begründungstechnische Umsetzung nicht berührt. \n\n23 \n\nb) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-\n\nzen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7 \n\nAbs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht \n\nausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-\n\nprofilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zu Recht hat der An-\n\ntragsgegner darauf verzichtet, diesen Regelvorrang schematisch auf \n\nsämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare anzuwenden. \n\nEr hat nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Be-\n\nwährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus \n\ndem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staats-\n\nexamens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-\n\ngenden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln. \n\n24 \n\nDieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der \n\nRechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvor-\n\nrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare. \n\nAuch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-\n\ngung der Justizverwaltung verneint, sich \"schematisch auf die betreffen-\n\nde Bestimmung … zu berufen\", und verlangt, zunächst in einem ersten \n\nSchritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege \n\neine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss \n\nvom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirks-\n\nnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ \n\n2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung \n\nder Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in ei-\n\nnen Eignungsvergleich nicht nur der übrigen Bewerber eingetreten, son-\n\ndern hat darüber hinaus diesen abschließend noch einmal auf alle vor-\n\nhandenen Bewerber ausgedehnt. \n\n25 \n\nc) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass \n\nihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil \n\nerwachsen ist. Zwar ist ihm der Regelvorrang als Amtsnotar im badi-\n\nschen Rechtsgebiet nicht zugute gehalten worden. Das hat sich jedoch \n\nletztlich nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. Ihm ist kein landesfremder \n\nBewerber vorgezogen worden und die 18 Erstplatzierten hätten nach der \n\nmaßgeblichen Einschätzung des Antragsgegners aufgrund ihrer belegten \n\nhohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller gelegen. Sie sind \n\nzudem in den konkreten abschließenden Vergleich aller Bewerber einer \n\nNotarstelle - wie auch bei der streitgegenständlichen - erneut einbezo-\n\ngen worden und haben sich bei dem endgültigen Eignungsvergleich als \n\nvorzugswürdig qualifiziert durchsetzen können. \n\n26 \n\n3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der An-\n\ntragsgegner habe den Auswahlmaßstab fehlerhaft ohne vergleichende \n\nEinzelfallwürdigung der persönlichen und fachlichen Eignung angewandt. \n\nDer Antragsgegner hat die erforderliche Einzelfallprognose nachvollzieh-\n\nbar vorgenommen und dabei insbesondere die berufspraktische Erfah-\n\nrung, quantitativen Arbeitsergebnisse und Fortbildungsaktivitäten des \n\nAntragstellers angemessen berücksichtigt. \n\n27 \n\nGemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung \n\nbei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach \n\ndem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen \n\nEignung zu erfolgen. \n\n28 \n\na) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-\n\nlers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer \n\nGesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-\n\nhung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-\n\nßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, \n\n100), uneingeschränkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-\n\nnommen. \n\n29 \n\nb) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden \n\nunmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich \n\nvor dem Antragsteller. Die gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale \n\nvorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die \n\ngegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. \n\n30 \n\naa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den \n\njeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-\n\nbahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-\n\nchen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, \n\nden Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen angegebenen, \n\nberücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-\n\ngen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt Das ergibt \n\nsich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegan-\n\ngen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der \n\nMitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und umfas-\n\nsend in der Antragserwiderung erläutert. \n\n31 \n\nDiese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der \n\nAntragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten \n\nBeurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. \n\nSie enthalten keine unzulässigerweise nachgeschobene Gründe etwa \n\nanstelle von unterbliebenen Beurteilungserwägungen überhaupt oder in \n\nvoller Auswechslung der Begründung bzw. durch Ersetzen sie tragender \n\nErwägungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls über eine \n\nentsprechende Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulas-\n\nsende Ergänzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder \n\nErwägungsdefizit auszugleichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. \n\n§ 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berücksichtigung nachgeschobener Gründe \n\nvor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom \n\n18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). \n\nVielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten \n\nGrundlagen des Eignungsvergleichs vor dem Hintergrund der in der An-\n\ntragsschrift dagegen vorgebrachten Angriffe noch einmal ausführlich \n\nauseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergange-\n\nne Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise ohne Abwei-\n\nchungen bekräftigt. \n\n32 \n\n(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der \n\nExamensnoten entspricht entgegen der Auffassung des Antragstellers \n\nund des von ihm bereits in der Antragsschrift betonten Bedeutungsrück-\n\nganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 \n\nSatz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom \n\n20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Recht-\n\nsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zwei-\n\nten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft zu \n\nbeim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits \n\nwesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbei-\n\nten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an \n\nder Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und es andererseits über \n\ndie bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sinne von konkreten In-\n\nhalten auch die Beurteilung des juristischen Grundverständnisses und \n\nder Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juris-\n\ntischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in ver-\n\ngleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem umschriebenen Sinn sind die \n\nStaatsexamina für die Einschätzung der allgemeinen juristischen Befähi-\n\ngung gerade auch im Vergleich unter Bewerbern für eine Notarstelle un-\n\nverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - \n\naaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 \n\nAuswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 \n\n- NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). \n\n33 \n\n(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen \n\nund erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der \n\nRechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber \n\netwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-\n\nland über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. \n\nDas gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere \n\nZeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-\n\nmittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche \n\nHand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu \n\nverengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch im-\n\nmer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli \n\n2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-\n\nzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom \n\n1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnota-\n\nre 1 = ZNotP 2006, 37). \n\n34 \n\n35 \n\nbb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-\n\ngegners zugunsten des weiteren Beteiligten im Ergebnis als fehlerfrei. \n\n(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der \n\nweitere Beteiligte sehr deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeu-\n\ntungsvolleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit \"befriedigend\" im \n\nunteren Bereich zwei Notenstufen weniger erreicht hat als dieser mit \n\n\"gut\", und auch beim ersten Staatsexamen hat er mit \"gut\" gegenüber \n\ndem Antragsteller mit wiederum \"befriedigend\" im unteren Bereich klar \n\nbesser abgeschnitten. \n\n36 \n\n(2) Im notarspezifischen Bereich belegen die dienstlichen Beurtei-\n\nlungen - wie Antragsgegner und Oberlandesgericht zutreffend feststel-\n\nlen - die herausragende Stellung beider Mitbewerber. Auf diesem hohen \n\nNiveau übertrifft der Antragsteller mit 7 Punkten 1999 und 7,5 Punkten \n\nbei der Anlassbewertung den weiteren Beteiligten mit 6 bis 7 Punkten \n\n2003 und der Anlassbewertung mit 7 Punkten leicht. \n\n37 \n\nBei der berufspraktischen Erfahrung und der nach 22 Jahren No-\n\ntartätigkeit erreichten Beförderungsstufe liegt der Antragsteller vor dem \n\nweiteren Beteiligten. Hier ist allerdings zu beachten, dass mit zuneh-\n\nmender Dauer der Berufspraxis allein keine entsprechende Steigerung \n\nder fachlichen Leistung und damit Verbesserung der Eignungsprognose \n\nverbunden sein kann, da der Qualifizierungseffekt mit steigender Zahl \n\nvon Urkundsgeschäften nicht zuletzt infolge von zwangsläufig auftreten-\n\nden Wiederholungen der Art der Beurkundungsvorgänge abnimmt (vgl. \n\nSenat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, \n\n70, 73 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der \n\nAntragsgegner die von ihm beachteten Unterschiede im beruflichen Wer-\n\ndegang zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise \n\nfehlerhaft gewichtet hat. \n\n38 \n\nIm Rahmen der quantitativen Arbeitsergebnisse anhand der reinen \n\nUrkundszahlen vermag der weitere Beteiligte - selbst wenn zugunsten \n\ndes Antragstellers wegen des Beurkundungsausfalls 2005 von drei Mo-\n\nnaten die von ihm geltend gemachte Zahl von knapp 2000 Urkundsnum-\n\nmern zugrunde gelegt wird - ein leicht besseres Ergebnis vorzuweisen. \n\nDer Antragsgegner hat dem aber keinesfalls zu Lasten des Antragstellers \n\neine nicht angemessene Bedeutung zugewiesen. Denn er hat nicht auf \n\ndie rein statistische Beurkundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor al-\n\nlem die Antragserwiderung belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen \n\nUrkundszahlen nur bedingt verlässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. \n\nBereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zah-\n\nlenmäßigen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen und der \n\nfehlenden qualitativen Bewertung von Niederschriften hat er daraus für \n\nden Antragsteller nichts wesentlich Ungünstigeres im Bereich der fachli-\n\nchen Eignung abgeleitet. \n\n39 \n\nBei den weiteren zusätzlichen Qualifikationen - wie etwa durch \n\nVeröffentlichungen, Fortbildung, Vortrags- und Lehrtätigkeit - musste der \n\nAntragsgegner die nicht innerhalb der Bewerbungsfrist angegebenen \n\nUmstände gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO unberücksichtigt lassen (vgl. \n\nnur Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - BGHR \n\nBNotO § 6b Bewerbungsfrist 2 = DNotZ 2005, 393, 396). Das hat das \n\nOberlandesgericht beachtet. Insoweit kann zur Vermeidung von Wieder-\n\nholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ent-\n\nscheidung verwiesen werden, denen der Antragsteller auch mit seiner \n\nBeschwerde nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Insoweit ist \n\naber auch nichts Entscheidendes zu Lasten des Antragstellers unbe-\n\nrücksichtigt geblieben. Einen signifikanten Vorsprung hätte er im Ver-\n\nhältnis zum weiteren Beteiligten auch bei Einbeziehung der verspätet \n\nangegebenen Publikationen nicht erreichen können. \n\n40 \n\n(3) Angesichts vergleichbarer, jedenfalls nicht entscheidend aus-\n\neinander fallender Qualifizierung im gesamtnotarspezifischen Eignungs-\n\nbereich ist die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten \n\nnach alledem auch in Anbetracht der vom Antragsteller weiterhin beson-\n\nders hervorgehobenen Berufsdauer, mit der er sämtliche Mitbewerber \n\nübertrifft, und seinen Zusatzqualifikationen wegen der erheblichen Vor-\n\nteile im allgemeinen juristischen Bereich und des auch im Übrigen sehr \n\nvielseitigen Bewerberprofils des weiteren Beteiligten insgesamt nicht zu \n\nbeanstanden. Das Abwägungsergebnis liegt im Beurteilungsspielraum \n\ndes Antragsgegners. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nBecker \n\nEbner \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 48/06 (Br) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-3-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-3-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___3-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:55.306700+00:00"}}