{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___2-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 2/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 2/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-\n\nre Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom \n\n23. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 - Not 38/06 (Br) - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 für den Amts-\n\nsitz B. . \n\n2 \n\nDas Bewerberfeld bestand insgesamt aus \n\n46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, \n\n 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, \n\n15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung, \n\n11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, \n\n16 Rechtsanwälten, \n\n 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung im Richteramt, \n\n 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und \n\n 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landes-\n\ndienstes. \n\n3 \n\nMit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-\n\ndenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-\n\nschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines \n\nstarren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form \n\neines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-\n\nchende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten \n\nSchritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten \n\nAmtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber \n\nerstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: \n\nErgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins-\nbesondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-\nschließende Staatsprüfung. \n\nBeurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit \n\nAusmaß berufspraktischer Erfahrungen \n\nQuantitative Arbeitsergebnisse \n\nNotarspezifische Qualifikationsmerkmale \n(Fortbildungs-, \nVortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, \nnotarspezifische Promotion) \n\nVerdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als \nNotar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-\nderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n4 \n\nAnschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im \n\nbadischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte \n\nAmts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze \n\nfest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 \n\nBNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note \n\ndes abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-\n\nteilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische \n\nBewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller \n\nStellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten \n\nAmtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen \n\n5 \n\n6 \n\nBewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten \n\n33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei \n\ndenen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-\n\nbar vergleichend gegenüber gestellt sehen. \n\nDabei kam der seit 2000 als Richter und seit 2001 als Notarvertre-\n\nter tätige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7 \n\ndieser Rangliste. \n\nDer Antragsteller, seit 1990 als Staatsanwalt sowie als Richter tä-\n\ntig, seit 1994 als Notarvertreter abgeordnet, 1997 zum Justizrat ernannt \n\nund von 1999 bis Anfang 2005 mit einem Teil seiner Arbeitskraft als Lei-\n\nter der Programmentwicklung NOAH bei der Gemeinsamen DV-Stelle \n\nJustiz beim Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigt, erreichte die ersten \n\n33 Plätze nicht. \n\n7 \n\nDer Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter \n\nanderem auf die für Bruchsal ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid \n\nvom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-\n\nfügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des \n\nbesser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 7 Bewerber vor-\n\ngingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu \n\nbesetzen. \n\n8 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-\n\ndung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 \n\nGG verletzt. Der Antragsgegner hätte bei sachgerechter Bedürfnisprü-\n\nfung gemäß § 4 BNotO statt 25 richtigerweise 75 Stellen ausschreiben \n\nmüssen. Zudem habe er bei der Auswahl den ihm zustehenden Beurtei-\n\nlungsspielraum verletzt. Insbesondere habe er die Gewichtung der aus-\n\nschlaggebenden Auswahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsas-\n\npekte der persönlichen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern \n\nnicht einheitlich angewandt, unter Zurückdrängung persönlicher Eig-\n\nnungsaspekte die fachliche Eignung unangemessen stark gewichtet und \n\nes an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskriterien einbe-\n\nziehenden Würdigung fehlen lassen. \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die \n\nNotarstelle Bruchsal zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu \n\nbescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. \n\n10 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-\n\nterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über ei-\n\nne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-\n\ngewandt und ausgeschöpft. \n\n11 \n\n1. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, der Antragsgegner \n\nhätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung von mehr als \n\n25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsächlichen Be-\n\ndarf außer Acht lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen dür-\n\nfen, was allein die Wiederholung des Auswahlverfahrens insgesamt ge-\n\nbiete. \n\n12 \n\nAuf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat \n\nein (potentieller) Bewerber ebenso wenig einen Anspruch wie er mit dem \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung eine Überprüfung der Zahl der No-\n\ntarstellen erreichen kann (Senat Beschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ \n\n21/00 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 4 = NJW-RR 2001, 1068, 1071 und \n\nvom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 6 = ZNotP \n\n2003, 355 f.). \n\n13 \n\na) Gemäß § 4 Satz 1 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie \n\nes den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei \n\ngemäß § 4 Satz 2 BNotO insbesondere das Bedürfnis nach einer ange-\n\nmessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen \n\nund die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu be-\n\nrücksichtigen sind. Bei der an diesen ausdrücklich normierten drei Ziel-\n\nvorgaben auszurichtenden Bestimmung der Zahl zu schaffender bzw. zu \n\nbewahrender Notarstellen räumt das Gesetz der Landesjustizverwaltung \n\n(§ 12 Satz 1 BNotO) ein Organisationsermessen ein, das sie nach den \n\nbesonderen Bedürfnissen des jeweiligen Bundeslandes ausüben kann. \n\nNach dieser Regelung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken un-\n\nterliegt (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 ff.; 73, 280, 292 ff.; BGHZ 67, 348, \n\n350 f.; 73, 54, 56), steht ihr bei der Bedürfnisprüfung ein durch die von \n\n§ 4 BNotO vorgegebenen drei Regelungsziele sachlich begrenztes Beur-\n\nteilungsermessen zu, das die Gerichte lediglich daraufhin überprüfen \n\ndürfen, ob die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermes-\n\nsens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der \n\nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 111 \n\nAbs. 1 Satz 3 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ \n\n1/05 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 9 m.w.N. = DNotZ 2005, 947 ff.). \n\n14 \n\nb) Diese Grundsätze der Ermessensausübung hat der Antragsgeg-\n\nner beachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass zufolge der Zahl von (nur) 25 \n\nausgeschriebenen Stellen subjektive Rechte der unterlegenen Mitbewer-\n\nber verletzt sein könnten, insbesondere ihnen gegenüber bestehende \n\nFürsorgepflichten nicht beachtet worden wären. \n\n15 \n\naa) Die beschriebene Bedarfsermittlung und Besetzung von Notar-\n\nstellen geschieht - wie grundsätzlich die Organisation von staatlichen \n\nAufgaben (BVerfGE 73, 280, 292, 294) - ausschließlich im Interesse der \n\nAllgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstpos-\n\nten der Beamten dazu, die Aussichten der an diesem Beruf Interessier-\n\nten zu verbessern. Zwischen dem Bewerber um ein Notaramt und der \n\nJustizverwaltung besteht keine Rechtsbeziehung, die eine Rücksicht-\n\nnahme auf seine Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der \n\nPflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO \n\nfestzulegen, korrespondiert kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG \n\n(st.Rspr., vgl. nur BVerfGE aaO; Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 \n\naaO; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - BGHR BNotO § 4 Organisa-\n\ntionsermessen 1 = DNotZ 1999, 239, 240 und vom 18. September 1995 \n\n- NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.). \n\n16 \n\nAnderes könnte nur dann gelten, wenn die Justizverwaltung die \n\nGrenzen des Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass das \n\nMindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit von Amtsinhabern ge-\n\nfährdet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - BGHR \n\nBNotO § 4 Bedürfnis 5 = DNotZ 2002, 70 f. und vom 22. März 2004 \n\n- NotZ 25/03 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 7 = DNotZ 2004, 887 f.), oder \n\nsich die Verwaltung vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, \n\nsondern bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Begünsti-\n\ngung oder Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen \n\ngelöst hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - BGHR \n\nBNotO § 4 Bedürfnis 8 = ZNotP 2004, 410). \n\n17 \n\nbb) Eine solche Ermessensüberschreitung scheidet hier indes er-\n\nkennbar aus. Subjektive Rechte auf Schaffung oder Ausschreibung zu-\n\nsätzlicher Notarstellen bzw. Wiederholung des Auswahlverfahrens mit bis \n\nzu 75 Stellen bestehen nicht. Insbesondere lassen sie sich hier nicht, \n\nwie der Antragsteller meint, aus der Fürsorgepflicht ableiten, weil der \n\nGesetzgeber in § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO vorgeschrieben habe, beam-\n\ntete Bewerber in besonderem Maße bei der Auswahlentscheidung zu be-\n\nrücksichtigen. \n\n18 \n\nDie Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern \n\nlediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Se-\n\nnat, Beschluss vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - BGHR BNotO § 4 \n\nBedürfnis 2 = NJW-RR 1998, 850). Auch die Ausschreibung hat keine \n\nregelnde Wirkung, sondern ist nur ein verwaltungstechnisches Hilfsmit-\n\ntel, die dem Auswahlverfahren im engeren Sinne und der darauf fußen-\n\nden Auswahlentscheidung zur Sichtung des Bewerberfeldes notwendi-\n\ngerweise vorausgeht (Senat, BGHZ 165, 146, 149.). Bewerbungen als \n\nNotar setzen mithin voraus, dass entsprechende - (noch) ausgeschrie-\n\nbene - Stellen überhaupt zu vergeben sind (Senat, Beschluss vom \n\n20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 71 Rn. 9). Nur soweit \n\ndies der Fall ist, können die Bewerber die Beachtung der ihnen bei der \n\neigentlichen Auswahlentscheidung etwa aus § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO \n\nzustehenden Rechte einfordern. \n\n19 \n\nAbgesehen davon hat der Antragsgegner mit der Ausschreibung \n\nhauptberuflicher Notarstellen gemäß § 3 Abs. 1 BNotO für das badische \n\nRechtsgebiet erstmals von der Änderung des § 115 BNotO durch das \n\nVierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 \n\n(BGBl. I S. 2188) Gebrauch gemacht, mit der der Gesetzgeber den \n\nschrittweisen Übergang zum selbständigen Notariat in diesem Gebiet \n\nermöglichen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/3147 S. 8 und 15/3471 S. 4; \n\nSchippel/Bracker/Görk, BNotO 8. Aufl. § 115 Rn. 4). Der Umfang dieses \n\nEinstieges in das hauptberufliche Notariat unter - gegebenenfalls nur \n\nvorläufiger - Beibehaltung des Notariats im Landesdienst lag allein im \n\nOrganisationsermessen, das dem einzelnen Bewerber - auch dem eines \n\nNotars im Landesdienst - keine besonderen Rechte einräumt. \n\n20 \n\nEs ist schließlich weder etwas dafür dargetan noch ersichtlich, \n\ndass der im badischen Rechtsgebiet bestehende Bedarf durch die Schaf-\n\nfung von (nur) 25 Notarstellen gemäß § 3 Abs. 1 BNotO angesichts der \n\nAuswahl von auch landesfremden Bewerbern und des Fortbestandes von \n\nNotarstellen im Landesdienst nicht mehr gedeckt, dadurch das notwen-\n\ndige notarielle Leistungsangebot gefährdet und damit die Funktionsfä-\n\nhigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert wäre. \n\n21 \n\n2. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für \n\neinen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-\n\nden. Die dagegen gerichteten Rügen, diese Auswahlmethode lege \n\n- anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkri-\n\nterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs \n\nnicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche Anwendung der Be-\n\nwertungskriterien, greifen nicht durch. \n\n22 \n\n23 \n\na) Verfassungs- und einfachrechtliche Gründe sprechen nicht \n\nzwingend für die eine oder die andere Auswahlmethode. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April \n\n2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und \n\nAnwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe verschiede-\n\nner Bundesländer im Bereich des Anwaltsnotariats für verfassungswidrig \n\nerklärt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-\n\nwillen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gewährleistet war. \n\nDer nach diesen Maßstäben erstellten Prognose über die Eignung eines \n\nBewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine \n\nbessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewer-\n\nbern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung \n\nder fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ \n\n2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-\n\nnungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht \n\ndagegen ausdrücklich gebilligt. Sie ermöglichen bei der Auswahl unter \n\nden Bewerbern eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse \n\nund Fähigkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE \n\naaO S. 326 unter C II 3). Das trifft für das Anwalts- wie für das Nurnota-\n\nriat gleichermaßen zu. \n\n24 \n\nb) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen \n\nEntscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein \n\nFesthalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des \n\nVerfassungsgerichts Rechnung trägt, grundsätzlich nicht beanstandet \n\nund ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine \n\nfachbezogene Notarprüfung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht \n\ngefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris \n\nRn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und \n\nvom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157). \n\n25 \n\nEr hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des \n\nBundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei \n\nder auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-\n\nte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen \n\ndifferenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-\n\ntungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-\n\nviduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die \n\ndie notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenständigen Ge-\n\nwicht gegenüber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation \n\neinfließen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom \n\n20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18). \n\n26 \n\nc) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsläufig nur über \n\nein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch bloß anhand der gesetzli-\n\nchen Maßstäbe der § 6 Abs. 3, § 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat, \n\nBeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Beur-\n\nteilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich \n\neine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden \n\nEignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 \n\n- NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, \n\n37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer \n\nNurnotarstelle geht. Denn in dem für den Werdegang des Nurnotars vor-\n\ngesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO), dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 \n\nBNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-\n\ngestellt ist, besteht bestimmungsgemäß hinreichend Gelegenheit, die \n\nfachliche Eignung des Notarbewerbers zu begründen, zu verbessern und \n\n- auch und gerade im Blick auf zukünftige Bewerbungen um ein Nota-\n\nramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03). \n\nDementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-\n\nreich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landesübergrei-\n\nfenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-\n\nsätze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen \n\nAuswahlmaßstäbe oder einer verfassungsgemäßen ständigen Verwal-\n\ntungsübung einer Überprüfung standhalten können (Senat, Beschlüsse \n\nvom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor \n\n4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - \n\nBGHR BNotO § 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch \n\nSenat, Beschluss vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 4 \n\nAbs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.). \n\n27 \n\nd) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zunächst ein Aus-\n\nwahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-\n\nterien eröffnet, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil \n\nvermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigermaßen verlässliche \n\nSichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-\n\ntungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was allerdings \n\nnur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativieren-\n\ndes Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-\n\nchen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - \n\naaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. \n\nRn. 13 und vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, \n\n1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-\n\nzogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch genügt es allein nicht den \n\nvom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-\n\nsende individuelle Eignungsprognose. Zur Ausschöpfung des Beurtei-\n\nlungsspielraums bedarf es vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen \n\nPrüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in \n\ndem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, \n\ndie aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und \n\nFähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen. \n\n28 \n\nBei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschließenden \n\nGesamtschau beispielsweise über die Vergabe von Sonderpunkten für \n\nsolche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-\n\nschließlich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-\n\nwahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, \n\nweil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-\n\nsamtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-\n\nschiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-\n\ndung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des \n\n§ 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen \n\nAuslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-\n\ntragsgegner gewählte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei \n\nist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des äußerst \n\ninhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und \n\nBewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-\n\nnommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-\n\ngleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale dafür nicht geeignet \n\nerschienen. Für eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-\n\nakt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-\n\ngleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht \n\nfür ausreichend sicher halten; bei einer - abschließenden - Vergleichs-\n\nbeurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-\n\nrakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch. \n\n29 \n\ne) Schließlich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-\n\nheitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des \n\nAntragsgegners nicht grundsätzlich in Frage. Damit könnte allenfalls \n\n- sofern berechtigt - die Rechtmäßigkeit der im Einzelfall getroffenen \n\nAuswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst \n\nvermöge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung \n\nder gesetzlichen Auswahlmaßstäbe sicherzustellen, trifft indes - wie zu-\n\nvor ausgeführt - nicht zu. \n\n30 \n\n3. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-\n\nsondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügender - Erstellung der Rangliste \n\nund daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-\n\nscheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. \n\n31 \n\nEinzuräumen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge \n\nweder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Plätzen unmittelbar \n\naus sich heraus erschließt. Der Rangfolge lässt sich auch in Verbindung \n\nmit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten zusammenfassen-\n\nden Übersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten \n\nBlick nicht entnehmen, welche den Ausschlag für die genaue Reihenfol-\n\nge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst \n\nund anschließend der übrigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. \n\nDas mag zu dem Eindruck bei Bewerbern geführt haben - worin sie sich \n\ndurch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers \n\ninsbesondere mit dem Mitbewerber Sigwarth, bestärkt sehen -, der An-\n\ntragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und \n\nberücksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Un-\n\ngleichbehandlungen gleichsam nach Gutdünken des Antragsgegners be-\n\nruhten. \n\n32 \n\na) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass \n\nnach der vom Antragsgegner gewählten Konzeption die Auswahl anhand \n\nder von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf \n\nden von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon \n\ndieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-\n\ngestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-\n\nsystem, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache \n\nBerechnung ergeben könnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-\n\nkenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtmäßigkeit durch die bloß \n\ndavon abweichenden eigenen Einschätzungen der jeweils unterlegenen \n\nMitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. \n\n33 \n\nDer Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen \n\ndas Auswahlkonzept selbst, wenn er die konkreten und eindeutig defi-\n\nnierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich \n\njedoch hinreichend deutlich aus den gegenübergestellten Qualifikations-\n\nmerkmalen und der anschließenden Bewertung, wobei naturgemäß nach-\n\nrangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen \n\nkönnen als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungs-\n\nkriterien kompensiert wird. Dadurch können etwa Unterschiede bei den \n\nStaatsexamina durch solche bei der Berufserfahrung oder den dienstli-\n\nchen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheit-\n\nliche Anwendung oder gar Ungleichbehandlung lässt sich mit solchen \n\nVergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten für die Gesamt-\n\nbeurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indi-\n\nziell stützen. Die mitgeteilten Vergleichsergebnisse der jeweils im Rang \n\nnachfolgenden Bewerber belegen im Gegenteil, was für die Festlegung \n\nder Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen \n\nist. Dafür genügte es, nur diese beiden Vergleichsbetrachtungen schrift-\n\nlich niederzulegen und dem Auswahlbescheid beizufügen. Die vom An-\n\ntragsgegner vorgenommene Einzelbewertung sämtlicher Eignungsprofile \n\nim Vergleich zueinander wird durch diese begründungstechnische Um-\n\nsetzung nicht berührt. \n\n34 \n\nb) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Plät-\n\nzen nach dem Regelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit § 7 \n\nAbs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht \n\nausdrücklich erläutert. Die Grundlagen dafür sind jedoch den Eignungs-\n\nprofilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der \n\nAntragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. September 2006 dar-\n\nauf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs \n\nauf sämtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet. \n\nEr hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten \n\nBewährungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus \n\ndem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsex-\n\namens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-\n\ngenden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln. \n\n35 \n\nDieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der \n\nRechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvor-\n\nrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO für württembergische Bezirksnotare. \n\nAuch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-\n\ngung der Justizverwaltung verneint, sich \"schematisch auf die betreffen-\n\nde Bestimmung … zu berufen\", und verlangt, zunächst in einem ersten \n\nSchritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege \n\neine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss \n\nvom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirks-\n\nnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ \n\n2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung \n\nder Rangliste erkennbar gehalten und ist - wie vom Senat ebenfalls ver-\n\nlangt (aaO) - in einem zweiten Schritt in einen Eignungsvergleich nicht \n\nnur der übrigen Bewerber eingetreten, sondern hat darüber hinaus die-\n\nsen abschließend noch einmal auf alle vorhandenen Bewerber ausge-\n\ndehnt. \n\n36 \n\nc) Im Übrigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass \n\nihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil \n\nerwachsen ist. Zwar ist ihm nicht der Regelvorrang als Amtsnotar im ba-\n\ndischen Rechtsgebiet zugute gehalten worden. Das hat sich jedoch letzt-\n\nlich nicht ausgewirkt. Ihm ist kein landesfremder Bewerber vorgezogen \n\nworden und die 18 Erstplatzierten hätten nach der maßgeblichen Ein-\n\nschätzung des Antragsgegners, wie er sie in der Antragserwiderung vom \n\n8. September 2006 noch einmal plausibel dargelegt hat, aufgrund ihrer \n\n- belegten - hohen Qualifikation in jedem Fall vor dem Antragsteller ge-\n\nlegen. Sie sind zudem in dem konkreten abschließenden Vergleich aller \n\nBewerber einer Notarstelle - wie auch bei der streitgegenständlichen - \n\nerneut einbezogen worden und haben sich bei dem endgültigen Eig-\n\nnungsvergleich als vorzugswürdig qualifiziert durchsetzen können. \n\n37 \n\n4. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schließlich, der An-\n\ntragsgegner habe den Auswahlmaßstab unter Verdrängung der persönli-\n\nchen Eignung auf bloß fachliche Eignungskriterien verkürzt und letztere \n\nkeiner ausreichenden Einzelfallwürdigung unterzogen. \n\n38 \n\nGemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung \n\nbei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach \n\ndem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer persönlichen und fachlichen \n\nEignung zu erfolgen. \n\n39 \n\na) Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstel-\n\nlers für das angestrebte Amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer \n\nGesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter der gebotenen Einbezie-\n\nhung aller inneren und äußeren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem äu-\n\nßeren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, \n\n100), uneingeschränkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-\n\nnommen. Er hat dabei unter anderem auch die vom Antragsteller in der \n\nBeschwerde wiederum betonte Fähigkeit und Bereitschaft zum Aufbau \n\nvon so genannten Nullstellen außerhalb einer bisher bestehenden Struk-\n\ntur, sein standespolitisches Engagement im Rahmen des badischen No-\n\ntarvereins und die ihm darüber vermittelte Wertschätzung seiner Kolle-\n\ngen, seine Mitautorenschaft bei dem traditionell von badischen Notaren \n\nherausgegebenen Handbuch und seine mehrfache Auswahl durch die \n\nJustizverwaltung für besondere Aufgaben, bei dem ein Notar zu beteili-\n\ngen war, einbezogen. Das ergibt sich bereits aus dem Eignungsvermerk \n\nund wird durch die Antrags- und Beschwerdeerwiderung bestätigt. \n\n40 \n\nMit den darin zum Ausdruck gekommenen persönlichen Eigen-\n\nschaften, mit denen er zugleich auch auf besondere, bei ihm gegebene, \n\ndort ebenfalls zu berücksichtigende fachliche Eignungsqualifizierungen \n\nhinweist, vermag er sich jedoch keinen Vorteil bei der Beurteilung der \n\npersönlichen Eignung zu verschaffen, die ihn gegenüber dem weiteren \n\nBeteiligten bei der Auswahl als vorzugswürdig erscheinen lassen könnte. \n\nBei diesem Auswahlkriterium bestehen relevante Eignungsunterschiede \n\nnicht. \n\n41 \n\nb) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden \n\nunmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich \n\nvor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungs-\n\nmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig \n\nwie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. \n\n42 \n\naa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den \n\njeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-\n\nbahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-\n\nchen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, \n\nden Umfang der Beurkundungstätigkeit und die von ihnen als berücksich-\n\ntigungsfähig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-\n\ngen und der anschließenden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-\n\nbesondere auch dem in der Antragsschrift erneut wiedergegebenen be-\n\nruflichen Werdegang des Antragstellers Beachtung geschenkt. Das er-\n\ngibt sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausge-\n\ngangen ist - bereits aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung \n\nder Mitbewerber und wird zusätzlich noch einmal überzeugend und um-\n\nfassend in der Antragserwiderung erläutert. \n\n43 \n\nDiese Erläuterungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung, ob der \n\nAntragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung eröffneten \n\nBeurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. \n\nSie enthalten keine - wie vielfach vorgebracht wird - unzulässigerweise \n\nnachgeschobene Gründe etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungs-\n\nerwägungen überhaupt oder in voller Auswechselung der Begründung \n\nbzw. durch Ersetzen sie tragender Erwägungen. Es handelt sich nicht \n\neinmal um - gegebenenfalls über eine entsprechende Anwendung von \n\n§ 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Ergänzungen, um ein bis \n\ndahin bestehendes Ermessens- oder Erwägungsdefizit auszugleichen \n\n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Berück-\n\nsichtigung nachgeschobener Gründe vor Inkrafttreten des § 114 Satz 2 \n\nVwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - \n\nNJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit \n\ndenselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor \n\ndem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-\n\nfe noch einmal ausführlich auseinandergesetzt und die auf derselben \n\nTatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-\n\nstandender Weise ohne Abweichungen bekräftigt. \n\n44 \n\n(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Berücksichtigung der \n\nExamensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-\n\ntonten Bedeutungsrückganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorga-\n\nben des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht \n\nim Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf \n\nberuhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem \n\nErgebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-\n\nre Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, \n\nweil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-\n\nkennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der \n\nprüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und \n\nes andererseits über die bloße Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sin-\n\nne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-\n\nverständnisses und der Fähigkeiten der praktischen Rechtsanwendung, \n\nzum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter \n\nRechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem um-\n\nschriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der all-\n\ngemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Be-\n\nwerbern \n\nfür eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom \n\n20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 \n\n- NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP \n\n2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR \n\n2002, 705 f.). Die bei den Prüfungen erreichte Platzziffer ist gegenüber \n\nder erzielten Endnote - entgegen der im Parallelverfahren vom An-\n\ntragsteller vertretenen Auffassung - ohne besondere Aussagekraft. Für \n\neinen Eignungsvergleich von Bewerbern aus verschiedenen Examens-\n\ndurchgängen, selbst wenn sie im selben Bundesland, das Platzziffern \n\nvergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen \n\nZusammensetzung - nichts Erhebliches abzuleiten. Dies ist ersichtlich \n\nauch die Ansicht des Antragsgegners, auch wenn er - wie die Beschwer-\n\nde im vorliegenden Verfahren beanstandet hat - bei einigen Bewerbern, \n\nzu denen auch der weitere Beteiligte gehört, die Platzziffer zusätzlich \n\naufgeführt hat. \n\n45 \n\n(2) Auch die grundsätzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen \n\nund erreichten Beförderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der \n\nRechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber \n\netwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-\n\nland über solche Zeugnisse und höheren Einstufungen nicht verfügen. \n\nDas gründet sich auf die darüber dokumentierte Bewährung über längere \n\nZeit, die solche Bewerber aus dem öffentlichen Dienst - mithin unter un-\n\nmittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die öffentliche \n\nHand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu \n\nverengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch im-\n\nmer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli \n\n2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-\n\nzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom \n\n1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare \n\n1 = ZNotP 2006, 37). \n\n46 \n\nbb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abwägung des Antrags-\n\ngegners zugunsten des weiteren Beteiligten als fehlerfrei. \n\n47 \n\n(1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der \n\nweitere Beteiligte deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeutungs-\n\nvolleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit \n\n\"vollbefriedigend\" \n\n(9,46 Punkte) eine Notenstufe weniger erreicht hat als dieser mit \"gut\" \n\n(11,53 Punkte), und beim ersten Staatsexamen hat er mit \"gut\" gegen-\n\nüber dem Antragsteller mit \"befriedigend\" im unteren Bereich sogar um \n\nzwei Notenstufen besser abgeschnitten. \n\n48 \n\n(2) Der weitere Beteiligte übertrifft - wie das Oberlandesgericht \n\nebenfalls richtig feststellt - auch im notarspezifischen Bereich bei den \n\ndienstlichen Beurteilungen den Antragsteller. Letzterer reicht an die \n\ndienstlichen Beurteilungen des in der Rangliste siebtplatzierten weiteren \n\nBeteiligten mit 6 bis 7 Punkten 2003 und der Anlassbewertung mit \n\n7 Punkten nicht heran. Er kommt auf 5 bis 6 Punkte 1997, 7 Punkte \n\n2001, 7,5 Punkte aus seiner Abordnungstätigkeit und 5 Punkte bei seiner \n\nVersetzungsbewertung vom 19. Oktober 2005. Ein nicht unerheblicher \n\nUnterschied bleibt, selbst wenn zugunsten des Antragstellers die nicht \n\nauf unmittelbar notarspezifische Tätigkeit bezogene Abordnungsbeurtei-\n\nlung voll berücksichtigt wird, wie bereits die vom Antragsgegner errech-\n\nneten Durchschnittspunktzahlen (weiterer Beteiligter 6,75 Punkte, An-\n\ntragsteller 6,25 Punkte) belegen. Der weitere Beteiligte \n\nliegt mit \n\n0,5 Punkten immer noch klar vor dem Antragsteller. \n\n49 \n\nEs ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht in \n\nÜbereinstimmung mit dem Antragsgegner die Beurteilung anlässlich der \n\nVersetzungsbewertung 2005 als Anlassbeurteilung für dieses Bewer-\n\nbungsverfahren gewertet hat. Der Landgerichtspräsident hat für die Be-\n\nurteilung im Zusammenhang mit diesem Verfahren in zulässiger Weise \n\nauf die zeitnah vorangegangene, alle im Amt bisher gezeigten Leistun-\n\ngen erfassende ausdrücklich Bezug genommen. Die Bezugnahme zeigt, \n\ndass er sich über das zu erstellende Zeugnis bewusst war. Dieses Zeug-\n\nnis bleibt als Nachweis der fachlichen Leistung aussagekräftig, auch \n\nwenn das Beurteilungsergebnis von unterschiedlichen Auffassungen zwi-\n\nschen dem Dienstherrn und dem Antragsteller über die Behandlung von \n\nNachlasssachen beeinflusst ist und im freien Notariat - worauf der An-\n\ntragsteller weiterhin besonders hinweist - die Tätigkeit als Grundbuch- \n\nund Nachlassrichter wegfällt. \n\n50 \n\n(3) Beide Bewerber, die dieselbe Dienststufe eines Justizrates er-\n\nreicht haben, vermögen nach den vom Antragsgegner jahresbezogen \n\nermittelten durchschnittlichen Urkundszahlen ähnlich positive quantitati-\n\nve Arbeitsergebnisse vorzuweisen. Dieser Bewertung ist nicht zu ent-\n\nnehmen, dass es der Antragsgegner an einer einzelfallbezogenen Wür-\n\ndigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise \n\nhat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische \n\nBeurkundungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwide-\n\nrung belegt - durchaus bewusst, dass die bloßen Urkundszahlen nur be-\n\ndingt verlässliche Eignungsrückschlüsse erlauben. Bereits aus diesem \n\nGrund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenmäßigen Einflusses \n\nvon reinen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen \n\nBewertung von Niederschriften kann insbesondere auch der fehlenden \n\nausdrücklichen Erwähnung, dass der Antragsteller Beurkundungszahlen \n\nmit nur einem Teil seiner Abordnungskraft erzielt hat, nichts für ihn we-\n\nsentlich Günstigeres im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet wer-\n\nden. Ein signifikanter Vorteil gegenüber dem weiteren Beteiligten ergibt \n\nsich daraus jedenfalls nicht. \n\n51 \n\n(4) Der besseren Qualifizierung des weiteren Beteiligten, die aus \n\nden dienstlichen Beurteilungen sichtbar wird, hat der Antragsteller nur \n\ndie - vom Antragsgegner berücksichtigte - um sechs Jahre längere Be-\n\nrufspraxis entgegenzusetzen. Darüber kann er jedoch keinesfalls eine \n\nhöhere Qualifikation im gesamtnotarspezifischen Eignungsbereich errei-\n\nchen als der weitere Beteiligte. Mit seiner Bewertung hält sich der An-\n\ntragsgegner fraglos in seinem Beurteilungsspielraum. \n\n52 \n\nDie Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten ist \n\nnach alledem auch in Anbetracht der von beiden Bewerbern angegebe- \n\n53 \n\nnen Zusatzqualifikationen wegen der signifikanten Vorteile im allgemei-\n\nnen juristischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nBecker \n\nEbner \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 38/06 (Br) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-2-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:51.724191+00:00"}}