{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__89-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"NotZ 89/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 89/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n26. November 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-\n\nter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 15. Mai 2007 - 2 Not 11/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragssteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1990 \n\nwurde er zum Notar bestellt. \n\nAm 31. August 2005 eröffnete das Amtsgericht F. das Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit. \n\nDaraufhin enthob der Präsident des Landgerichts G. den Antragsteller mit \n\nVerfügung vom 28. September 2006 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 54 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes, weil er in Vermögensverfall geraten \n\nsei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der Bescheid wurde \n\nbestandskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 - \n\nNJW 2007, 1287). \n\n3 \n\nDurch Bescheid vom 13. September 2006 eröffnete der Präsident des \n\nOberlandesgerichts F. dem Antragsteller, dass er dessen end-\n\ngültige Amtsenthebung in Aussicht genommen habe. Der Antragsteller habe die \n\nmit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Vermutung des Vermö-\n\ngensverfalls nicht widerlegt. Die Vermögenslage des Antragstellers lasse wei-\n\nterhin die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besorgen. \n\n4 \n\nDem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf Entscheidung des \n\nDisziplinargerichts hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern die \n\nVoraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO \n\nbejaht. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, \n\ndie Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts F. vom \n\n13. September 2006 aufzuheben, weiter. \n\n5 \n\nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 \n\nHalbs. 1 BNotO), dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für eine \n\nAmtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO erfüllt sind. \n\n1. \n\nDer Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 \n\nBNotO). \n\na) Der Vermögensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insol-\n\nvenzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungs-\n\ngründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der \n\nRechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter \n\nschlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben \n\nlassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), \n\nvoraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen \n\nnachzukommen. Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 \n\nBNotO wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 20. November 2006 aaO Rn. 4 m.w.N.). So ist es hier. Das Amtsgericht \n\nF. hat am 31. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\ndes Antragstellers eröffnet. Der Antragsteller hat dementsprechend in diesem \n\nVerfahren auch ausdrücklich \"eingeräumt, dass <er> in Vermögensverfall gera-\n\nten ist\" (S. 1 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2006). \n\n9 \n\nb) Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, sind \n\nnicht festzustellen. \n\n10 \n\nDazu wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die \n\ngegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in abseh-\n\nbarer Zeit erfüllt werden sollen und können oder dass im Rahmen des Insol-\n\nvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner \n\nGläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung \n\nseiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung zu gelangen (vgl. § 227 Abs. 1 \n\nInsO; Senatsbeschluss aaO Rn. 5). Dies ist nicht geschehen. \n\n11 \n\naa) In dem vorangegangenen Verfahren hatte der Senat zur Vermögens-\n\nlage des Antragstellers die folgenden - in diesem Verfahren nicht angegriffe-\n\nnen - Feststellungen getroffen: \n\n12 \n\nAusweislich des Gutachtens des zum Insolvenzverwalter über das Ver-\n\nmögen des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts H. vom 22. August \n\n2005 bestehen gegen den Antragsteller Forderungen aus Bankkrediten und der \n\nInanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Höhe von 1.632.168,59 € und aus \n\nPrivatdarlehen in Höhe von 854.943,85 € sowie Steuerschulden in Höhe von \n\n449.592,30 €. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversi-\n\ncherungsträgern, Lohnempfängern und aus Lieferungen und Leistungen in Hö-\n\nhe von rund 55.000 €. Die Forderungen gegen den Antragsteller belaufen sich \n\nalso auf rund 3 Mio. €. \n\n13 \n\nDas Aktivvermögen des Antragstellers besteht demgegenüber lediglich \n\naus vier Eigentumswohnungen, deren Verkehrswert der Insolvenzverwalter auf-\n\ngrund ihm vorliegender Gutachten vom 24. September 2003 auf insgesamt et-\n\nwa 186.000 € angesetzt hat. Die Wohnungen sind mit Grundschulden in Höhe \n\nvon 469.979,51 € belastet, die der Absicherung eines Kredits der Volksbank \n\nM. dienen, der noch in Höhe von 20.361,96 € zur Rückzahlung offen \n\nsteht. Die sonstige - mit Fortführungswerten angesetzte - Aktivmasse beläuft \n\nsich auf rund 96.000 €, von denen vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens in \n\nHöhe von etwa 40.000 € zu bestreiten sind. Zur Schuldentilgung steht darüber \n\nhinaus ein im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehendes Anwesen zur \n\nVerfügung, das zur Sicherung dreier, den Eheleuten gewährter Bankkredite mit \n\neiner Grundschuld in Höhe von 1.022.583 € belastet ist. Die Verbindlichkeiten \n\naus diesen Krediten belaufen sich auf 1.224.170,41 €. \n\n14 \n\nbb) Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass sich an \n\nder vorbeschriebenen, ruinösen Überschuldung etwas Wesentliches geändert \n\nhätte. \n\n15 \n\nZwar sind die vier Eigentumswohnungen inzwischen verkauft. Daraus \n\nsind aber - nach Ablösung der auf den Eigentumswohnungen lastenden Grund-\n\nschulden - nur 60.000 € zur Tilgung sonstiger Kredite verblieben. \n\n16 \n\nEs mag sein, dass sich die A. Bank laut ihrem Schreiben vom \n\n14. Februar 2007 bei einem freihändigen Verkauf des Anwesens der Ehefrau \n\ndes Antragstellers und Empfang des gesamten Kaufpreises \"vorstellen\" kann, \n\nauf die Restschuld zu verzichten. Ein Verkauf des Hauses - und eine entspre-\n\nchende weitgehende Befriedigung der A. Bank - ist aber bislang nicht er-\n\nfolgt. Im Übrigen wäre der Antragsteller dann nur von den mit dem Haus ver-\n\nbundenen Krediten in Höhe von ca. 1,2 Mio. € entlastet. Es fehlt jeder Anhalt, \n\ndass er einen Überschuss erzielen könnte, den er zur Tilgung seiner sonstigen \n\nVerbindlichkeiten verwenden könnte. \n\n17 \n\nDie aktuelle Vermögenslage des Antragstellers stellt sich - selbst bei un-\n\nterstelltem erfolgreichen Verkauf des Hauses der Ehefrau - demnach wie folgt \n\ndar: \n\nca. 3.000.000,00 € Betrag der Verbindlichkeiten insgesamt \n\n - 1.224.170,41 € Kredit für das Anwesen der Ehefrau, abge- \nlöst durch Verkauf und Auskehr des gesam- \nten Kaufpreises an die A. Bank \n\n - 20.361,96 € Restkredit für die Eigentumswohnungen, \n\nabgelöst durch deren Verkauf \n\n - 60.000,00 € Resterlös aus dem Verkauf der Eigentums- \nwohnungen, verwandt zur Schuldentilgung \n\n - 56.000,00 € 96.000 € übriges Aktivvermögen ./. ca. \n\n 40.000 € Kosten des Insolvenzverfahrens \n\n 1.639.467,63 € Verbleibende Verbindlichkeiten \n\n18 \n\nEs ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, dem für die Schuldentilgung \n\nnur ca. 4.420 € monatlich zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. \n\n9), diese Belastungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder sonst geord-\n\nnet zurückführen könnte. Der Antragsteller geht selbst nicht mehr davon aus, \n\ndass ihm die A. 150.000 € zur Ver-\n\nfügung stellen und ein Insolvenzplanverfahren erfolgen könnte (S. 4 Abs. 6 der \n\nBeschwerdeschrift); folgerichtig stellt er selbst fest, dass er \"wegen des derzeit \n\nnoch laufenden Insolvenzverfahrens nicht in der Lage ist, die Vermutung des \n\nVermögensverfalls zu widerlegen\" und sieht sich in einer \"finanziellen Notlage\" \n\n(S. 4 Abs. 5, S. 6 Abs. 1 und 7 der Beschwerdeschrift). Der Vermögensverfall \n\nwird von ihm im Grunde nicht bestritten. \n\n19 \n\n2. \n\nDie vorbeschriebenen - zerrütteten - wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nAntragstellers gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO). Diesbezüglich hat der Senat in dem Beschluss vom 20. November \n\n2006 (Rn. 13) festgestellt: \n\n\"Der Antragsteller hatte sich von der späteren Käuferin K. im \nDezember 2004 ein Darlehen über 60.000 € gewähren lassen. \nObwohl er dieses Darlehen bis zum Abschluss des Kaufvertrages \nam 21. März 2005 nicht wie erhofft aus dem Erlös des Verkaufs \neiner weiteren Eigentumswohnung zurückzuzahlen vermochte und \nsich bewusst war, dass die Käuferin K. zur Begleichung des \nvon ihr mit den Eheleuten S. verabredeten Kaufpreises von \n245.000 € die ihm zur Verfügung gestellten 60.000 € benötigte, \nbeurkundete er den Kaufvertrag. Die Käufer K. war schließlich \ngezwungen, zur Begleichung der restlichen 60.000 € einen Kredit \naufzunehmen und die entsprechenden weiteren Kosten zu tra-\ngen.\" \n\n20 \n\nIn seiner wirtschaftlichen Notlage vermengte der Antragsteller mithin pri-\n\nvate und amtliche Angelegenheiten und gefährdete hierdurch erheblich die Inte-\n\nressen der von ihm unparteiisch und unabhängig zu betreuenden Rechtsu-\n\nchenden. An diesem Sachverhalt ändert nichts, dass es wegen des geschilder-\n\nten Verhaltens, wie der Antragsteller geltend macht, nicht zu einem gegen ihn \n\ngerichteten Strafverfahren kam und ihm die Käuferin K. keine Vorwürfe \n\ngemacht haben mag. \n\n21 \n\n3. \n\nSind demnach die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO \n\nerfüllt, ist der Antragsteller - schon bei Erfüllung eines dieser Entsetzungsgrün-\n\nde des § 50 Abs. 1 BNotO - zwingend seines Amtes zu entheben (vgl. Schip-\n\npel/Bracker-Püls, BNotO 8. Aufl. 2006 § 50 Rn. 2). Die Landesjustizverwaltung \n\nkann davon nicht, wie der Antragsteller meint, im Hinblick auf die angeordnete \n\nNotariatsvertretung absehen. \n\n22 \n\nIm Übrigen wäre es schon aus Gründen der Ämterklarheit nicht zulässig, \n\nwas der Antragsteller aber offenbar anstrebt, auf unabsehbare Zeit die Notari-\n\natsvertretung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO) und - daneben - den weiterhin vorläu-\n\nfig amtsenthobenen Notar in seinem \"Amt\" zu belassen. \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\n Lintz \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2007 - 2 Not 11/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-89-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-89-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:29.681216+00:00"}}