{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__82-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 82/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 82/07 \n\nBESCHLUSS \n\n in dem Verfahren \n\nVerkündet am: \n28. Juli 2008 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare \n\nDr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom \n\n28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 80/06 (Ma) - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie de weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 für den Amts-\n\nsitz M. . \n\nDas Bewerberfeld bestand insgesamt aus \n\n46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, \n\n 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, \n\n15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung, \n\n11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, \n\n16 Rechtsanwälten, \n\n 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt, \n\n 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und \n\n 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des \n\nLandesdienstes. \n\n2 \n\nMit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-\n\ndenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-\n\nschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines \n\nstarren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form \n\neines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-\n\nchende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten \n\nSchritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten \n\nAmtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber \n\nerstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: \n\nErgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbe-\nsondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-\nschließende Staatsprüfung. \n\nBeurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit \n\nAusmaß berufspraktischer Erfahrungen \n\nQuantitative Arbeitsergebnisse \n\n(Fortbildungs-, \nNotarspezifische Qualifikationsmerkmale \nVortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no-\ntarspezifische Promotion) \n\nVerdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als \nNotar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-\nderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n3 \n\nAnschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im \n\nbadischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte \n\nAmts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze \n\nfest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO \n\ni.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note des \n\nabschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-\n\nlungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische \n\nBewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller \n\nStellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten \n\nAmtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen \n\nBewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten \n\n33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei \n\ndenen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-\n\nbar vergleichend gegenüber gestellt sehen. \n\n4 \n\nDabei kamen der seit 1990 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz \n\ntätige und 1992 zum Notar in E. /Thüringen bestellte weitere Beteiligte \n\nzu 9 auf Platz 26, die 1984 zur Richterin und 1991 zur Richterin am \n\nLandgericht ernannte, seit 1995 als Notarvertreterin tätige und 1996 zur \n\nJustizrätin ernannte weitere Beteiligte zu 10 auf Platz 29 und der seit \n\n1996 als freier juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in D. täti-\n\nge, 1997 als Notaranwärter in Sachsen eingestellte, 1999 zum Notaras-\n\nsessor ernannte und 2001 zum Notar in O. /Sachsen bestellte wei-\n\ntere Beteiligte zu 11 auf Platz 31 der Rangliste. Der Antragsteller, seit \n\n2000 als Notarassessor in Nordrhein-Westfalen und seit seiner Bestel-\n\nlung zum Notar 2003 in K. tätig, erreichte die ersten 33 Plätze nicht. \n\n5 \n\nDer Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter \n\nanderem auf die für M. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit \n\nBescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller \n\nunter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass \n\nseiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten vorgin-\n\ngen. Unter Berücksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig be-\n\nworbenen Stellen seien derzeit für die M. Stellen die weiteren \n\nBeteiligten zu 9 bis 11 vorgesehen. \n\n6 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-\n\ndung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG i.V. mit \n\nArt. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 GG verletzt. Durch den völligen Verzicht auf \n\nein Punktesystem sei die Transparenz der Auswahlentscheidung nicht \n\ngewährleistet. Sie sei für den einzelnen Bewerber nicht mehr gewährleis-\n\ntet. Gerade das inhomogene Bewerberfeld verlange nach einer abstrak-\n\nten Schematisierung. \n\n7 \n\nAbgesehen davon habe der Antragsgegner den ihm bei einem Eig-\n\nnungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum deutlich überschrit-\n\nten. In Bezug auf die ausgewählten weiteren Beteiligten sei die Entschei-\n\ndung vor allem deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen \n\nder juristischen Staatsprüfungen weniger geeignet seien, seine - des An-\n\ntragstellers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gewürdigt worden \n\nseien, die Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten hätten \n\nund er auch über die zusätzlichen Qualifizierungen das vielseitigere Be-\n\nwerberprofil aufweise. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung \n\nan einer gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kriterien bei jedem Be-\n\nwerber; mit der Methode des Antragsgegners lasse sich letztlich jede \n\nAuswahlentscheidung rechtfertigen. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine \n\nNotarstelle in M. zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu \n\nzu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige \n\nBeschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. \n\n9 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nDer Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-\n\nterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über \n\neine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-\n\ngewandt und ausgeschöpft. \n\n10 \n\n1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für \n\neinen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entschei-\n\nden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschau-\n\nbare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die \n\nauch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Aus-\n\nwahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-\n\ngleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nach-\n\nvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewer-\n\ntungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den \n\nEinzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, \n\ndie in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen. \n\n11 \n\na) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-\n\nberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-\n\ntragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurno-\n\ntarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-\n\ngesamt einschließlich der Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 \n\nAbs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ \n\n2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP \n\n2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - \n\njuris; NotZ 4/07 - juris). \n\n12 \n\nDagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei \n\nausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-\n\nwahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-\n\ndung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-\n\ntember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September \n\n2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 \n\nBvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR \n\n2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - \n\n[zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat \n\nNotZ 4/07]). \n\n13 \n\nDanach ist sämtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 \n\nund Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und \n\n§ 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nWirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-\n\nscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Se-\n\nnats näher dargelegte Auffassung zur Rechtmäßigkeit des gesamten Be-\n\nsetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der \n\nStelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis \n\nhin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrichtung der Auswahlentschei-\n\ndung mit den berücksichtigten Kriterien für die persönliche und fachliche \n\nEignung der Bewerber bestätigt. \n\nb) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: \n\nDer Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten \n\n- bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-\n\ntenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der \n\nAusschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung \n\nüber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des \n\ngenauen Modus für die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie \n\nsich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwid-\n\nrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes de-\n\ntailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gewährleisten, \n\ndass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen \n\nkann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 \n\nund 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gestützt konnte er \n\nanschließend - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nach-\n\nprüfbare Auswahlmaßstäbe abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die \n\nunterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festle-\n\ngen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbe-\n\nziehenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punkte-\n\nsystems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes \n\nunbedenklich. Gleiches gilt für ihre anschließende Umsetzung anhand \n\nder zunächst erstellten Rangliste unter Berücksichtigung des Regelvor-\n\nrangs gemäß § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und des \n\nnachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle strei-\n\ntenden Konkurrenten nach ihrer persönlichen und fachlichen Eignung \n\ngemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. \n\n16 \n\nNicht zu beanstanden sind schließlich auch die vom Antragsgegner \n\nfür die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-\n\nmerkmale einschließlich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-\n\nsondere die grundsätzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen \n\nWerdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-\n\nnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-\n\nfischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstä-\n\ntigkeit und die angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikati-\n\nonen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie \n\nsich aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewer-\n\nber und den Zusatzerläuterungen in der Antragserwiderung ergeben. \n\n17 \n\nZur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wieder-\n\nholungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundes-\n\nverfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. \n\n18 \n\n2. Die lediglich noch verbleibende Überprüfung der einzelfallbezo-\n\ngenen Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des dem An-\n\ntragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu \n\nBeanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgeführten Grundlagen er-\n\nweist sich seine Abwägung zugunsten der weiteren Beteiligten - gegen \n\ndie sich der Antragsteller im Besonderen wendet - im Ergebnis als fehler-\n\nfrei. Insoweit kann auf die zutreffenden umfassenden Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen \n\nwerden. Der Antragsteller, der vor allem die Feststellungen zur besseren \n\nEignung der weiteren Beteiligten in Zweifel zieht, vermag nicht aufzuzei-\n\ngen, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle \n\nnicht durch die weiteren Beteiligten, sondern durch ihn selbst besetzt \n\nwerden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 \n\nBvR 2312/07) \n\n19 \n\nGegenüber den weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 verfügt der An-\n\ntragsteller - wie auch vom Antragsgegner zutreffend zugrunde gelegt - \n\nüber die etwas bessere allgemeine juristische Befähigung. Allerdings ha-\n\nben im zweiten - bedeutenderen - Staatsexamen alle vier Bewerber ein \n\n„vollbefriedigend“ erreicht, wobei sich die maximale Punktedifferenz auf \n\nlediglich 1,27 Punkte beläuft (10,37 Punkte beim Antragsteller gegenüber \n\n9,10 Punkte beim weiteren Beteiligten zu 11). \n\n20 \n\nDemgegenüber weisen die weiteren Beteiligten zu 9 und 10 weit \n\numfangreichere berufspraktische Erfahrungen auf. Sie kommen zudem \n\nauf deutlich bessere quantitative Arbeitsergebnisse. Danach durfte der \n\nAntragsgegner ihnen unter weiterer Berücksichtigung ihrer durchgängig \n\nüber einen langen Zeitraum erzielten guten dienstlichen Beurteilungen \n\nden Vorzug geben, ohne den ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraum \n\nzu verlassen. Auf die Gewichtung der angegebenen jeweiligen zusätzli-\n\nchen Qualifikationen, auf die der Bevollmächtigte des Antragstellers in \n\nder mündlichen Verhandlung noch einmal besonders hingewiesen hat, \n\nkommt es insoweit nicht mehr entscheidend an. \n\n21 \n\nGleiches gilt im Ergebnis auch für die Auswahlentscheidung zu-\n\ngunsten des Weiteren Beteiligten zu 11: \n\n22 \n\nAuch er liegt bei den berufspraktischen Erfahrungen nicht unerheb-\n\nlich vor dem Antragsteller. Bei den quantitativen Arbeitsergebnissen ist \n\ndagegen Letzterer klar besser. Dem hat der Antragsgegner indes in nicht \n\nzu beanstandender Weise die notarspezifische Publikations- und Vor-\n\ntragstätigkeit, die - senatsbekannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. No-\n\nvember 2006 - NotZ 16/06 - juris Tz. 23) - wissenschafts- und praxisori-\n\nentierte anspruchsvolle, gut ein Jahr ausgeübte Tätigkeit beim Deutschen \n\nNotarinstitut (DNotI), den Vorsitz im Rechtsausschuss der Notarkammer \n\nSachsen, die Mitgliedschaft im Ausschuss für FGG und Verfahrensrecht \n\nder Bundesnotarkammer und die externe Mitarbeit im Referat „Wieder-\n\nvereinigungsrecht“ beim DNotI des weiteren Beteiligten zu 11 entgegen \n\ngehalten. Auch insoweit wird die Auswahlentscheidung - ohne dass da-\n\ngegen etwas zu erinnern wäre - vom Beurteilungsspielraum des Antrags-\n\ngegners gedeckt. Der Hauptvorwurf des Antragstellers, die Auswahlme-\n\nthode des Antragsgegners leide an einer - insbesondere strukturellen - \n\nBeliebigkeit, weil damit an sich jede Auswahl zu rechtfertigen sei,\n\ntrifft nicht zu. Die Besetzungsentscheidung ist vielmehr - wie dargelegt - \n\ndas Ergebnis einer sehr differenzierten Abwägung nach vorher festgeleg-\n\nten Auswahlkriterien. \n\nSchlick Wendt Appl \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2007 - 22 Not 80/06 (Ma) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-82-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-82-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__82-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:36.976099+00:00"}}