{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__73-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"NotZ 73/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 73/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n26. November 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-\n\nter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 5. März 2007 - 2 Not 12/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 25.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und \n\nseit 1985 zum Notar mit Amtssitz in K. bestellt. \n\nDer Präsident des Landgerichts enthob den Antragsteller mit Verfügung \n\nvom 27. Oktober 2006 vorläufig seines Amtes als Notar, weil seine wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der \n\nRechtsuchenden gefährdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 \n\nund 2 BNotO). Das Oberlandesgericht hat das hiergegen gerichtete Gesuch \n\ndes Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der so-\n\nfortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin sein Begehren, die \n\nVerfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 27. Oktober 2006 aufzuhe-\n\nben. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n\nDie Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung des Antrag-\n\nstellers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO sind \n\ngegeben. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung auch weder die ge-\n\nsetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch dieses in einer nicht \n\ndem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO entsprechenden Weise ausgeübt (vgl. \n\n§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). \n\n5 \n\nDurch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden in \n\nVerbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden gefährdet. \n\n6 \n\n1. \n\nEine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann an-\n\nzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung \n\nbestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unter-\n\nnommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß \n\n§ 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung \n\ngegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung \n\neiner erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitrau-\n\nmes zu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im Übrigen eine \n\nWirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter \n\nForderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese \n\nZwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermö-\n\ngenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (vgl. Senat, \n\nBeschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m.w.N.). \n\n7 \n\nDerartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die \n\nVerschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhän-\n\ngigkeit in Frage. Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht \n\nmit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsfüh-\n\nrung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent-\n\ngegentreten will oder kann. Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten \n\ndes Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvoll-\n\nstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß \n\nverwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-\n\nvertraute Gelder zurückgreift. Eine solche abstrakte Gefährdung der Interessen \n\nder Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem \n\nkonkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner \n\nwirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung \n\nnicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich \n\nverbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Recht-\n\nsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw. \n\nder Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die dritte tatbe-\n\nstandliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete \n\nAmtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die \n\ndurch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der \n\nRechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne \n\nweiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertrau-\n\nte Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto ein-\n\ngezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 6). \n\n2. \n\nDass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 \n\nund 2 BNotO erfüllt sind, ergibt sich aus den folgenden Tatsachen. \n\na) Gegen den Antragsteller sind, wie sich aus dem unstreitigen Aktenin-\n\nhalt, insbesondere aus der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom \n\n27. Oktober 2006 ergibt, folgende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung er-\n\ngangen: \n\n- Das Amtsgericht K. erließ am 16. April 2003 auf Antrag der W. \n\n…..…….. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer \n\nHauptforderung in Höhe von 75,25 € (620 M 21878/03). \n\n- Das Amtsgericht K. erließ am 2. Dezember 2003 auf Antrag der \n\nE. GmbH einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nwegen einer Hauptforderung \n\nin Höhe von 12.224,54 € (620 M \n\n25826/03). \n\n8 \n\n9 \n\n- Das Amtsgericht K. erließ am 21. Mai 2004 auf Antrag der I. \n\n GmbH einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in Höhe von 9.751,26 € \n\n(620 M 22669/04). \n\n- Das Amtsgericht K. erließ am 12. August 2004 auf Antrag der \n\nK. Sparkasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nwegen einer Hauptforderung \n\nin Höhe von 100.000 € \n\n(620 M \n\n23653/04). \n\n- Das Amtsgericht K. ordnete am 30. Mai 2006 auf Antrag der K. \n\n Sparkasse die Zwangsverwaltung an über den dem Antragstel-\n\nler gehörenden Miteigentumsanteil von 541,72/10.000 an dem Grund-\n\nstück …………………, K. , eingetragen im Grundbuch von \n\nK. ; es ging um die Vollstreckung eines der K. \n\nSparkasse gegen den Antragsteller zustehenden dinglichen An-\n\nspruchs aus einer vollstreckbaren Urkunde in Höhe von 383.468,91 € \n\nnebst 18 % Zinsen seit dem 13. Januar 1993 (640 L 36/06). \n\n- Das Amtsgericht K. ordnete am 26. Juni 2006 auf Antrag der \n\nK. Sparkasse gegen den Antragsteller und die D. \n\n GmbH & Co. Immobilien KG die Zwangsversteigerung über deren \n\njeweilige Miteigentumsanteile an dem Grundstück ……………….., \n\nK. , eingetragen im Grundbuch von Ki. an; es \n\nging um die Vollstreckung eines der K. Sparkasse gegen die \n\nvorgenannten Schuldner zustehenden dinglichen Anspruchs aus einer \n\nvollstreckbaren Urkunde in Höhe von 511.291,88 € nebst 14 % Zinsen \n\nseit dem 4. Mai 2000 (K 146/06). Durch Beschluss vom selben Tag \n\nordnete das Amtsgericht K. ferner die Zwangsverwaltung an. \n\n- Das Amtsgericht K. erließ am 26. Oktober 2006 auf Antrag der \n\nT. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nwegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.311,42 € (620 M 6404/06). \n\n- Das Amtsgericht K. erließ am 2. November 2006 auf Antrag von \n\nA. einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss wegen einer Forderung in Höhe von 15.321,87 € \n\n(620 M 6622/06). \n\n- Weitere Zwangsvollstreckungsverfahren (620 M 2042/06 und 620 M \n\n3682/06 jeweils Amtsgericht K. ) wurden laut Mitteilung des Amts-\n\ngerichts K. vom 18. Juli 2006 von K. und von der \n\nK. Sparkasse gegen den Antragsteller betrieben. \n\n- Die K. Sparkasse betrieb aus der Urkunde Nr. 275/2001 des \n\nNotars B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (DR II \n\n1063/06 der Gerichtsvollzieherin K. ). \n\n- Das Amtsgericht K. erließ im Laufe des Beschwerdeverfahrens \n\nam 11. Juli sowie am 2. und 14. August 2007 drei weitere Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlüsse gegen den Antragsteller. \n\n10 \n\nDie drei zuerst genannten Zwangsvollstreckungsverfahren sollen nach \n\ndem - allerdings weder durch Quittungen noch sonst belegten - Vorbringen des \n\nAntragstellers erledigt sein; die \"Zwangsvollstreckungssache der Sparkasse \n\nvom 12.08.2004\" soll von der Sparkasse \"zurückgenommen\" worden sein. Das \n\nändert indes nichts daran, dass der Antragsteller - sogar unter dem Druck des \n\nEnthebungsverfahrens - nicht imstande war und ist, selbst geringere, bereits \n\ntitulierte Verbindlichkeiten zu erfüllen. \n\n11 \n\nb) Hauptgläubiger des Antragstellers ist die K. Sparkasse mit of-\n\nfenen Forderungen über insgesamt ca. 1,2 Mio. €. Es ist auch nach dem Vor-\n\nbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, wie er die-\n\nse Verbindlichkeiten erledigen oder zumindest im Rahmen eines Ratenzah-\n\nlungsplans geordnet zurückführen könnte. \n\n12 \n\naa) Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen im \n\nangefochtenen Beschluss ist eine Entlastung des Antragstellers durch die von \n\nihm gegen die K. Sparkasse erhobene Vollstreckungsgegenklage nicht \n\nzu erwarten. Ob die, von dem Antragsteller erhoffte und mit Schriftsatz vom \n\n25. November 2007 nochmals in Aussicht gestellte Umschuldung stattfinden \n\nkann, ist völlig offen (weshalb auch dem Antrag auf Terminsverlegung nicht zu \n\nentsprechen war). Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, wie und aus \n\nwelchem Einkommen er die auch bei einer Umschuldung verbleibenden Zins- \n\nund Tilgungslasten bewältigen könnte. \n\n13 \n\nbb) In der Beschwerdebegründung verweist der Antragsteller auf den am \n\n21. März 2007 erfolgten Verkauf einer Eigentumswohnung auf S. - den für die \n\nD. GmbH & Co. Immobilien KG eine vollmachtslose Vertreterin \n\nabgeschlossen hat; eine genehmigte Erklärung liegt bislang nicht vor - zum \n\nPreis von 190.000 €. Jedoch besteht kein Anhalt, dass der Antragsteller den \n\nKaufpreis, der vertragsgemäß zur Ablösung von auf der Immobilie ruhenden \n\nBelastungen zu verwenden ist, überhaupt oder zu Teilen empfangen hätte oder \n\nin Kürze empfangen wird. Der allenfalls zu erwartende Betrag von 190.000 € \n\nwürde die bei der K. Sparkasse bestehenden Verbindlichkeiten im Übri-\n\ngen nur geringfügig auf ca. 1 Mio. € senken. Angesichts der - durch die laufend \n\ngegen den Antragsteller betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beleg-\n\nten - Einkommensenge muss davon ausgegangen werden, dass er auch die \n\nverringerten Verbindlichkeiten nicht vertragsgemäß bedienen kann. Für eine \n\nweitere Schuldentilgung, eine Raten- oder Umschuldungsvereinbarung sieht der \n\nAntragsteller selbst keine Grundlage angesichts der \"nicht einfachen wirtschaft-\n\nlichen Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt in K. \"; konkrete Finanzie-\n\nrungszusagen, die ihm Umschuldungen oder Ratenvereinbarungen ermöglichen \n\nkönnten, kann er nicht benennen. \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\n Lintz \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2007 - 2 Not 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-73-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-73-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__73-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:01.191051+00:00"}}