{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__42-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 42/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Artt. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1; BNotO §§ 111 Abs. 1, 115 Badische Amtsnotare sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsge- biet abzubrechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 42/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Nichtbesetzung von Notarstellen \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nGG Artt. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1; BNotO §§ 111 Abs. 1, 115 \n\nBadische Amtsnotare sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung \nzu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung \nvon Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsge-\nbiet abzubrechen. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - OLG Stuttgart \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-\n\nre Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer \n\nam 23. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 2/05 - werden \n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge der \n\nAntragsteller als unzulässig zurückgewiesen werden. \n\nDie Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die \n\nim Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n250.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner beabsichtigt, erstmals von seiner ihm durch \n\ndas Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli \n\n2005 (BGBl. I S. 2188) in § 115 Abs. 1 BNotO eingeräumten Befugnis \n\nGebrauch zu machen, im badischen Rechtsgebiet Notare zur hauptberuf-\n\nlichen Amtsausübung zu bestellen. Er schrieb auf seiner Homepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen an 15 Amtssitzen im badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein. Mit Bescheiden vom \n\n1. Juli 2006 teilte der Antragsteller den Bewerbern das Ergebnis seiner \n\nAuswahlentscheidungen mit. Die danach vorgesehenen Besetzungen hat \n\ner bislang nicht vollzogen. \n\n2 \n\nDie Antragsteller, Notare im Landesdienst im badischen Rechtsge-\n\nbiet, meinen, diese Notarbestellungen verletzten sie in ihren Rechten, \n\ninsbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem \n\ngrundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Konkurrenz \n\ndurch Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung benachteilige sie als \n\nAmtsnotare. Einerseits werde sich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit weg \n\nvon der eigentlichen notariellen Tätigkeit hin zu den ihnen landesrecht-\n\nlich zugewiesenen grundbuchamtlichen und nachlassrichterlichen Aufga-\n\nben verlagern, deren Erledigung infolge des dann zunehmenden Voll-\n\nzugs von Beurkundungen anderer Notare zudem einen erheblich höheren \n\nZeitaufwand erfordern werde. Neben einer derartigen für sich gesehen \n\nbereits nachteilhaften \"Berufsbildverschiebung\" werde dies andererseits \n\nzu erheblichen Einkommenseinbußen wegen des zu erwartenden Rück-\n\ngangs der ihnen zufließenden Gebührenanteile führen. \n\n3 \n\nDer damit gegebene Grundrechtseingriff sei verfassungsrechtlich \n\nnicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage, das Vierte Gesetz zur \n\nÄnderung der Bundesnotarordnung, sei wegen Verstoßes gegen Art. 72 \n\nAbs. 2 GG, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklar-\n\nheit und -wahrheit verfassungswidrig. Abgesehen davon sei aus § 115 \n\nAbs. 1 BNotO selbst, der eine gleichrangige, dauerhafte Mischverfas-\n\nsung für selbständige und beamtete Notare aus verfassungsrechtlichen \n\nGründen nicht vorsehen könne, und auch aus Art. 23 Abs. 1 LV und \n\nArt. 50 Satz 2 LV wegen der bislang unterbliebenen Beteiligung des Lan-\n\ndesparlaments herzuleiten, dass zumindest derzeit keine Notare zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden dürften. Eine solche Be-\n\nstellung sei zum jetzigen Zeitpunkt zudem ermessensfehlerhaft, weil sie \n\neine künftig notwendig werdende Neuordnung der badischen Notariats-\n\nverfassung erschwere. Die Stellenausschreibung sei schließlich auch \n\ndeswegen rechtswidrig, weil sie ohne die nach § 4 BNotO erforderliche \n\nBedürfnisprüfung vorgenommen worden sei. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entschei-\n\ndung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschrie-\n\nbenen 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet nicht zu besetzen und \n\ndie Stellenausschreibung abzubrechen, als unbegründet zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Be-\n\nschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. \n\n5 \n\nII. Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO \n\ni.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die \n\nAnträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO sind bereits \n\nnicht zulässig; den Antragstellern fehlt dafür die Antragsbefugnis. Die \n\nbeanstandete Fortsetzung des Besetzungsverfahrens auf der Grundlage \n\nder einleitenden Stellenausschreibung und des anschließenden Aus-\n\nwahlverfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ \n\n30/05 - DNotZ 2006, 384) kann die Antragsteller nicht in eigenen - sub-\n\njektiven - Rechten verletzen. \n\n6 \n\n1. Die Antragsberechtigung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für ei-\n\nnen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO, der nur \n\nauf die Beeinträchtigung von Rechten, nicht aber lediglich von Interessen \n\ndes Antragstellers gestützt werden kann (Senat, Beschluss vom 2. De-\n\nzember 2002 - NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74). Das gilt über den Wortlaut \n\nvon § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfechtungs-, son-\n\ndern auch für Leistungsanträge (Senat, Beschluss vom 18. September \n\n1996 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124; Eylmann/Vaasen/Custodis, \n\nBNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 89), mithin auch für Unterlas-\n\nsungsanträge, die sich - wie vorliegend - gegen eine beabsichtigte Be-\n\nstellung von neuen Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im Sin-\n\nne des § 3 Abs. 1 BNotO richten (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 \n\n- NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - \n\nNJW-RR 1999, 207 und 8. November 1976 - NotZ 5/76 - NJW 1977, 390, \n\n391, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 348). \n\n7 \n\n2. Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hin-\n\nreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Beeinträchtigung sei-\n\nner Rechte als möglich erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn die \n\nVerwaltung nach seinem Vorbringen Rechtssätzen zuwiderhandelt, die \n\nausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteres-\n\nsen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. November \n\n2005 aaO S. 385; 2. Dezember 2002 aaO; 16. Juli 2001 aaO; Eyl-\n\nmann/Vaasen/Custodis, aaO Rn. 90 jeweils m.w.N.). Die Antragsberech-\n\ntigung fehlt dagegen, wenn die Verletzung solcher Rechte offensichtlich \n\nund eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich ist (BVerwGE 44, \n\n1, 3). Ob der möglicherweise verletzte Rechtssatz abstrakt geeignet ist, \n\nsubjektive Rechte des Antragstellers zu begründen, ist dabei abschlie-\n\nßend im Rahmen der Zulässigkeit zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO \n\n14. Aufl. § 42 Rdn. 66 m.w.N.), ob er tatsächlich verletzt ist, ist dagegen \n\neine Frage der Begründetheit (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 \n\naaO). \n\nDanach fehlt den Antragstellern hier die Antragsberechtigung. Sie \n\nhaben keine Tatsachen vorzutragen vermocht, die es möglich erscheinen \n\nlassen, dass die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Bestellung von \n\n25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung sie in ihren Rechten ver-\n\nletzt. \n\na) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zunächst auf Art. 33 \n\nAbs. 5 GG. Die beabsichtigten Notarbestellungen berühren den sachli-\n\nchen Schutzbereich dieses grundrechtsgleichen Rechts, das den An-\n\ntragstellern als Beamten im statusrechtlichen Sinn subjektive Rechte \n\ngewährt (vgl. BVerfGE 107, 218, 236 f. m.w.N.), offensichtlich nicht. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\naa) Die Antragsteller unterfallen hinsichtlich ihres gesamten Tätig-\n\nkeitsfelds dem persönlichen Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG. Als \n\nbadische Notare im Landesdienst sind sie Beamte im statusrechtlichen \n\nSinn, für deren Dienstverhältnis grundsätzlich das allgemeine Beamten-\n\nrecht gilt (Richter/Hammel, LFGG 4. Aufl. § 17 Rn. 1 und § 20 Rn. 1; VG \n\nKarlsruhe, Urteil vom 15. Juli 1997 - juris Rn. 16). Im Rahmen dieser sta-\n\ntusrechtlichen Beamtenstellung üben sie auch die ihnen von § 3 Abs. 1 \n\nLFGG zugewiesenen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege aus. Für \n\nden Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ergeben sich insoweit \n\nkeine Unterschiede je nach der Art der den Amtsnotaren übertragenen \n\nAufgaben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 \n\nBvR 1779/05 - \n\njuris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom \n\n18. Juni 1998 - juris Rn. 3). \n\n11 \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift \n\nenthebt die badischen Notare im Landesdienst bei der ihnen nach § 3 \n\nAbs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege \n\nnicht ihrer statusrechtlichen Beamtenstellung, sondern garantiert ihnen \n\nfür diese Tätigkeit lediglich die auch Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO zu-\n\nkommende sachliche Unabhängigkeit (vgl. Richter/Hammel, aaO § 3 \n\nRn. 2 f.; Schippel/Bracker/Görk, BNotO 8. Aufl. § 115 Rn. 10). \n\n12 \n\nbb) Der sachliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG wird hin-\n\ngegen durch die von den Antragstellern befürchteten Veränderungen in \n\nBezug auf Einkommen und Berufsbild offensichtlich nicht berührt. \n\n13 \n\n(1) Eine Bestandsgarantie für die den Antragstellern gemäß § 10 \n\nAbs. 3 und § 12 LJKG neben ihrer Besoldung, die zumindest der Besol-\n\ndungsgruppe R 1 entspricht, zufließenden Gebührenanteile enthält \n\nArt. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2005 ju-\n\nris Rn. 6). Dass die von ihnen prognostizierte Verringerung des Gebüh-\n\nrenaufkommens unter Berücksichtigung ihrer Besoldung zu einer verfas-\n\nsungsrechtlich \n\nrelevanten Unteralimentierung \n\nführen könnte \n\n(vgl. \n\nBVerfGE 107, 218, 237 m.w.N.), haben die Antragsteller selbst nicht gel-\n\ntend gemacht; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. \n\n14 \n\n(2) Aus der von den Antragstellern weiterhin nachdrücklich beton-\n\nten Einflussnahme auf das Berufsbild ergibt sich für sie nichts anderes. \n\nSollte die Bestellung von 25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung \n\ntatsächlich dazu führen, dass sich das Schwergewicht ihrer Tätigkeit von \n\nder ihnen gemäß § 3 Abs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgabe der vorsor-\n\ngenden Rechtspflege auf die ihnen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LFGG \n\nbzw. gemäß § 17 Abs. 3 und § 38 LFGG zugewiesenen Grundbuch- und \n\nNachlasssachen verlagerte, wäre hiervon allein das Amt im konkret-\n\nfunktionellen Sinn betroffen, das Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht garan-\n\ntiert (vgl. BVerfGE 47, 327, 411; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl. \n\nArt. 33 Rn. 63). \n\n15 \n\nZu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grund-\n\nsätze des Berufsbeamtentums gehört das \"Recht am Amt\" insoweit, als \n\nBeamten eine erlangte statusrechtliche Stellung grundsätzlich nicht wie-\n\nder genommen werden darf (vgl. BVerfGE 56, 146, 166; 64, 367, 385; \n\nJachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II 5. Aufl. Art. 33 Rn. 52; \n\nWichmann \n\nin: Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht 6. Aufl. \n\nRn. 37) und als es den Beamten eine Beschäftigung entsprechend der \n\nWertigkeit des statusrechtlichen Amtes im Sinne eines \"amtsgemäßen\" \n\nAufgabenbereichs sichert (vgl. BVerfGE 47, 327, 411 f.; BVerwGE 87, \n\n310, 315; 89, 199, 200; 98, 334, 337; Jachmann, aaO; Jarass, aaO; \n\nWichmann, aaO). Ein Recht des Beamten am Amt \n\nim konkret-\n\nfunktionellen Sinne, also ein Recht auf unveränderte und ungeschmäler-\n\nte Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben, folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG \n\ndagegen nicht; Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach \n\nMaßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hat der Beamte hin-\n\nzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 327, 411 f.; 52, 303, 354; 56, 146, 162; \n\nBVerwGE 89, 199, 201; 122, 53, 56; Jarass, aaO; Wichmann, aaO). \n\n16 \n\nDie von den Antragstellern vorhergesagte \"Berufsbildverschie-\n\nbung\" beträfe sie zunächst nicht in ihrem statusrechtlichen Amt, das \n\ndurch die Elemente \"Amtsbezeichnung\", \"Besoldungsgruppe\" und \"Lauf-\n\nbahn\" definiert wird (BVerfGE 70, 251, 266; Wichmann, aaO Rn. 49). \n\nAuch im Falle der Verlagerung des tatsächlichen Schwergewichts der Tä-\n\ntigkeit der Beschwerdeführer von der vorsorgenden Rechtspflege auf den \n\nBereich der Grundbuch- und Nachlasssachen verbleibt jedem \"Notar im \n\nLandesdienst\" - eine bloße Funktionsbezeichnung (Richter/Hammel, aaO \n\n§ 2 Rn. 1) - seine bisherige aus § 2 LBesG i.V. mit der Anlage I zu § 2 \n\nLBesG folgende Amtsbezeichnung \"Justizrat\", \"Oberjustizrat\" oder \"Nota-\n\nriatsdirektor\" (zur Qualifikation dieser Bezeichnungen als Amtsbezeich-\n\nnungen vgl. Richter/Hammel, aaO § 2 Rn. 1). Er ist nach diesen Vor-\n\nschriften unabhängig vom Schwergewicht seiner Tätigkeit weiterhin den \n\nBesoldungsgruppen R 1 oder R 2 und der hieraus folgenden Laufbahn \n\nzugeordnet. \n\n17 \n\nAuch der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch auf amtsange-\n\nmessene Beschäftigung bliebe davon unberührt. Die den Justizräten, \n\nOberjustizräten und Notariatsdirektoren durch das Landesgesetz über \n\ndie freiwillige Gerichtsbarkeit zugewiesene Funktion des \"Notars im Lan-\n\ndesdienst\" umfasst gemäß § 17 Abs. 3 und § 29 LFGG traditionell auch \n\ndie Erledigung der den Notariaten bzw. Grundbuchämtern als Behörden \n\nzugewiesenen Aufgaben der Grundbuch- und Nachlasssachen (vgl. Nie-\n\nder, BWNotZ 1986, 104). Diese Tätigkeiten, zu denen in anderen Län-\n\ndern dem Richter vorbehaltene Geschäfte gehören (vgl. § 35 Abs. 3 \n\nRPflG), zählen mithin - soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Ur-\n\nkundsbeamten übertragen sind - wie die notarielle Tätigkeit im eigentli-\n\nchen Sinn zum klassischen Tätigkeitsfeld der Justizräte, Oberjustizräte \n\nund Notariatsdirektoren. Sie entsprechen damit gerade ihrem status-\n\nrechtlichen Amt. Eine verfassungsrechtlich relevante unterwertige Be-\n\nschäftigung scheidet insofern von vornherein aus. Die Garantie eines \n\nbestimmten Mischverhältnisses von nach der Bundesnotarordnung freien \n\nNotaren zugewiesenen Tätigkeiten einerseits und nachlassgerichtlichen \n\nsowie grundbuchamtlichen Tätigkeiten andererseits kann Art. 33 Abs. 5 \n\nGG in Verbindung mit dem statusrechtlichen Amt der Amtsnotare nicht \n\nentnommen werden. \n\n18 \n\nb) Auf Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich die Antragsbefugnis ebenfalls \n\nnicht stützen. Zwar erstreckt sich sein Schutzbereich grundsätzlich auch \n\nauf Berufe im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377, 397 f.; 96, 205, \n\n210 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. IV/1 \n\n2006 S. 1810 f.). Er wird aber durch die von den Antragstellern befürch-\n\nteten Veränderungen beim Einkommen und Berufsbild der badischen \n\nAmtsnotare offensichtlich nicht berührt. \n\n19 \n\naa) Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte \n\nFreiheit der Berufswahl kann mit einer Bestellung neuer Notare zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung bei Fortbestehen der herkömmlichen \n\nAmtsnotariate nicht verbunden sein. Über dieses Grundrecht geschützte \n\nRechtspositionen, wie die, überhaupt einen Beruf zu ergreifen oder dar-\n\nauf zu verzichten, einen bestimmten Beruf zu wählen oder verschiedene \n\nBerufe zu kombinieren, den Beruf zu wechseln oder die berufliche Tätig-\n\nkeit völlig zu beenden (vgl. Jarass, aaO Art. 12 Rn. 8), werden davon \n\nnicht betroffen. \n\n20 \n\nbb) Aber auch ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ge-\n\nschützte Berufsausübungsfreiheit kommt offenkundig nicht in Betracht. \n\nOb einem Beamten Einkommensbestandteile, die er aus der Wahrneh-\n\nmung seines Amtes bezieht, verfassungsrechtlich auch für die Zukunft \n\ngewährleistet sind und ob ihm ein verfassungsrechtlich geschütztes \n\nRecht am Amt im konkret-funktionellen Sinne zusteht, wirft allein Fragen \n\nnach dem verfassungsrechtlichen Schutz der inhaltlichen Ausgestaltung \n\nseines öffentlichen Dienstverhältnisses auf. Die verfassungsrechtlichen \n\nGarantien zur inhaltlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse von Be-\n\namten richten sich aber - trotz grundsätzlicher Anwendung von Art. 12 \n\nGG auch auf Berufe im öffentlichen Dienst - nach Art. 33 Abs. 5 GG und \n\nnicht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 52, 303, 345; Manssen in: \n\nv. Mangold/Klein/Stark, GG I 5. Aufl. Art. 12 Rn. 46; vgl. ferner Scholz in \n\nMaunz/Dürig, GG [Stand: Juni 2006] Art. 12 Rn. 206). Einen darüber hi-\n\nnausgehenden Schutz gewährt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht. \n\n21 \n\nc) Ob bei einem Rückgang des Urkundsaufkommens in einem Ma-\n\nße, wie ihn die Beschwerde erneut unter Bezugnahme auf eine Stellung-\n\nnahme des Landesrechnungshofes zur Situation bei württembergischen \n\nBezirksnotaren mit einem verbliebenen Anteil von 6,56% im Ballungs-\n\nraum Stuttgart und in den Städten Esslingen und Ulm beschreibt, eine \n\nVerletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen denkbar \n\nsein könnte, bedarf keiner Erörterung. Für eine derartig signifikante Ver-\n\nänderung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege gibt es hier keinen \n\nAnhalt. Insbesondere fehlt es an ausreichenden substanziellen Angaben, \n\nwie sich die beabsichtigten Notarbestellungen in den jeweiligen Notari-\n\natsbezirken auswirken könnten. Für das Notariat Freiburg gehen die An-\n\ntragsteller im Übrigen selbst lediglich von einem Beurkundungsrückgang \n\num die Hälfte als unmittelbare Folge der Bestellung der Notare zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung aus. \n\n22 \n\nd) Schließlich lässt sich eine Antragsbefugnis auch nicht auf eine \n\netwaige Verletzung von § 4 BNotO stützen. Subjektive Rechte können \n\nsich für die Antragsteller als badische Notare im Landesdienst daraus \n\nnicht ergeben. \n\n23 \n\naa) Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gemäß \n\n§ 4 BNotO (Bedürfnisprüfung) geschieht - wie grundsätzlich die Organi-\n\nsation von staatlichen Aufgaben (BVerfGE 73, 280, 292, 294) - aus-\n\nschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie \n\ndie Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Berufsaussichten \n\nInteressierter zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein \n\nNotaramt bzw. Amtsinhabern und der Justizverwaltung grundsätzlich kei-\n\nne Rechtsbeziehung, die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei \n\nder Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht des Antragsgegners, \n\ndie Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert \n\ninsbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur \n\nBVerfGE aaO; Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - \n\nBGHR BNotO § 4 Bedürfnis 6 = ZNotP 2003, 355 f.; 24. November 1997 \n\n- NotZ 10/97 - BGHR BNotO § 4 Organisationsermessen 1 = DNotZ \n\n1999, 239, 240 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 \n\nBedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.). Gleiches gilt für Art. 33 Abs. 5 \n\nGG. \n\n24 \n\nAbweichend davon hat der Senat § 4 BNotO ausnahmsweise \n\nSchutzfunktionen entnommen, wenn die Justizverwaltung die Grenzen \n\nihres Organisationsermessens dergestalt überschreitet, dass das Min-\n\ndestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit selbständiger Amtsinhaber \n\ngefährdet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - \n\nBGHR BNotO § 4 Bedürfnis 9 = DNotZ 2005, 947 ff.; 22. März 2004 \n\n- NotZ 25/03 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 7 = DNotZ 2004, 887 f. und \n\n16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 5 = DNotZ 2002, \n\n70 f.; Schippel/Bracker, aaO § 4 Rn. 7 jeweils m.w.N.) oder sich die Ver-\n\nwaltung vom öffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern \n\nbewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Begünstigung oder \n\nBenachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gelöst hat \n\n(Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - BGHR BNotO § 4 Be-\n\ndürfnis 8 = ZNotP 2004, 410). \n\n25 \n\nbb) Diese Ausnahmen sind hier indes ersichtlich nicht einschlägig. \n\nDie Antragsteller sind als beamtete Notare davon nicht betroffen und \n\nzwar auch, soweit sie sich auf eine drohende Schmälerung des Gebüh-\n\nrenaufkommens berufen. Abgesehen davon, dass mit solchen Hinweisen \n\nallein keinesfalls den Zulässigkeitsanforderungen genügt wird (vgl. Se-\n\nnat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - NJW-RR 2006, \n\n639, 640 Rn. 11 und 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207), \n\nkann sich die genannte Senatsrechtsprechung zum Schutz wirtschaftli-\n\ncher Belange von Amtsinhabern nicht auf die Notare im badischen Lan-\n\ndesdienst beziehen. Diese werden - wie vorstehend unter 2. a) bb) (1) \n\nausgeführt - über die Besoldung nach den Besoldungsgruppen R 1 und \n\nR 2 in einer ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit ausreichend sichernden \n\nWeise alimentiert (Senat, Beschluss vom 15. April 1991 - NotZ 1/91 - \n\nBGHR BNotO § 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 = juris Rn. 25). \n\n26 \n\nErfolglos verweisen die Antragsteller letztlich auf den Senatsbe-\n\nschluss vom 15. April 1991 (NotZ 1/91 - juris Rn. 9, insoweit in BGHR \n\nBNotO § 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 nicht abgedruckt), in dem der Senat \n\neinen württembergischen Bezirksnotar für antragsbefugt gehalten hat, \n\nder sich gegen die Bestellung eines Anwaltsnotars im gleichen Bezirk \n\nwehren wollte. Unbeschadet der unterschiedlichen Einkommensstruktu-\n\nren bei den württembergischen Bezirksnotaren und den badischen Amts-\n\nnotaren ist dies durch die vorgenannte Senatsrechtsprechung überholt. \n\nSoweit sich dennoch daraus etwas Abweichendes ableiten ließe, hält der \n\nSenat daran nicht fest. \n\n27 \n\n3. Danach kann die Frage offen bleiben, ob einzelnen Antragstel-\n\nlern mit Blick auf die von ihnen ebenfalls betriebenen Konkurrenten-\n\nstreitverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Ver-\n\nfahren zuzuerkennen ist. Die Zulässigkeit scheitert hier schon an der \n\nfehlenden Antragsberechtigung. \n\n28 \n\nAuf die von den Antragstellern geltend gemachte Verfassungswid-\n\nrigkeit, die sie insbesondere aus den unterschiedlichen Kompetenzberei-\n\nchen vom Bund und vom Land gemäß Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 und \n\nArt. 138 GG meinen herleiten zu können, kommt es deswegen ebenfalls \n\nnicht an. Der Senat teilt aber die Auffassung des Oberlandesgerichts und \n\ndes Antragsgegners, dass § 115 Abs. 1 BNotO formell und materiell ver-\n\nfassungsgemäß ist und dem Antragsgegner eine wirksame Grundlage für \n\ndie in Aussicht genommenen Notarbestellungen gibt. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Ebner Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - Not 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-42-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-42-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:00.134529+00:00"}}