{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__35-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 35/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 35/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n23. Juli 2007 \nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und \n\nJustizrat Dr. Bauer \n\nam 23. Juli 2007 beschlossen: \n\n1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Betei-\n\nligten zu 3) gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2006 \n\n(2 Not 1/06) werden zurückgewiesen. \n\n2. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) haben die Kosten des \n\nBeschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Antragsteller \n\nhat die dem Antragsgegner sowie die den Beteiligten zu 1), 2) \n\nund 4) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-\n\nchen Kosten zu erstatten. Der Antragssteller und der Beteiligte \n\nzu 3) haben ihre zum Beschwerdeverfahren entstandenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. \n\n3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für das Land Hessen \n\nvom 1. Oktober 2004 zehn (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts \n\nF. mit Amtssitz in der Stadt F. zur Besetzung aus. \n\nAuf diese Stellen bewarb sich eine Vielzahl von Rechtsanwälten, darunter der \n\nAntragsteller und die vier weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 27. März \n\n2006, dem Antragsteller zugegangen am 31. März 2006, teilte die Präsidentin \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, dass seine \n\nBewerbung für eine dieser zehn Notarstellen keinen Erfolg haben könne. Ge-\n\nmäß § 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses \n\nüber die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 \n\n(JMBl. Hessen S. 222) in der Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen \n\nS. 323) richte sich die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach \n\nderen persönlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung \n\nunter Berücksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit. Die Punkt-\n\nzahl bestimme sich nach Maßgabe der im Runderlass enthaltenen Berech-\n\nnungsweise. Für den Antragsteller ergäben sich 178,40 Punkte. Damit zähle er \n\nnicht zu den zehn punktstärksten Bewerbern und könne daher bei der Stellen-\n\nbesetzung nicht berücksichtigt werden; denn Umstände, die im Hinblick auf die \n\npersönliche und fachliche Eignung der einzelnen Bewerber für ein Abweichen \n\nvon der Punktreihenfolge sprechen könnten, seien nicht gegeben. \n\n2 \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 2. Mai 2006 beim Ober-\n\nlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, unter \n\nAufhebung dieses Bescheids den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den An-\n\ntragsteller - zum Notar in der Stadt F. zu bestellen. Auf Nach-\n\nfrage des Oberlandesgerichts hat er sein Begehren dahin konkretisiert, dass er \n\ndie angekündigte Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nur angreife, \n\nsoweit dieser beabsichtige, die Beteiligten zu 1) bis 4), die mit 209,6 Punkten, \n\n208,55 Punkten, 202,55 Punkten und 199,55 Punkten die Plätze sieben bis \n\nzehn der vom Antragsgegner ermittelten Reihenfolge einnehmen, bei der Stel-\n\nlenbesetzung vor ihm - dem Antragsteller - zu berücksichtigen. Er hat geltend \n\ngemacht, er werde durch die Zurückweisung seiner Bewerbung in seinen \n\nGrundrechten aus Art. 3, 12 und 20 GG verletzt. Dies ergebe sich zum einen \n\ndaraus, dass durch die Änderung des Runderlasses zum 1. August 2004 bei \n\nder Punktebewertung sowohl die mehr als drei Jahre vor der Ausschreibung \n\nzurückliegenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen als auch allgemein \n\ndie praktische Beurkundungstätigkeit im Vergleich zur Ursprungsfassung abge-\n\nwertet würden. Die rückwirkende Änderung des Runderlasses führe zu einer \n\nUngleichbehandlung zwischen den \"Altbewerbern\" um die zehn Notarstellen, \n\ndie sich bereits in einem früheren, im Hinblick auf den Beschluss des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) abgebrochenen \n\nAusschreibungsverfahren um diese Stellen beworben hatten, und den \"Neube-\n\nwerbern\", die erstmals auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 eine Be-\n\nwerbung abgaben. Dieses Ungleichgewicht habe wegen der kurzen Zeit, die \n\nzwischen der Änderung des Runderlasses und der Neuausschreibung der Stel-\n\nlen gelegen habe, durch die Altbewerber nicht mehr ausgeglichen werden kön-\n\nnen; daher hätte eine Übergangsregelung getroffen werden müssen. Zum an-\n\nderen hat der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe bei der Be-\n\nwertung der fachlichen Eignung der Beteiligten zu 1) bis 4) nicht berücksichtigt, \n\ndass diese ihre Gesamtpunktzahlen maßgeblich durch den Nachweis des Be-\n\nsuchs von Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der \n\nAusschreibung erreicht hätten, dagegen aber über nur geringe oder gar keine \n\nErfahrung durch praktische Beurkundungstätigkeit verfügten. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 27. März 2006 aufgeho-\n\nben, soweit der Antragsgegner beabsichtigt, den Beteiligten zu 3) bei der Be-\n\nwerberauswahl vor dem Antragsteller zu berücksichtigen; in diesem Umfang hat \n\nes den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der \n\nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden. Den weiterge-\n\nhenden Antrag des Antragstellers hat es - inzident in den Gründen seines Be-\n\nschlusses - zurückgewiesen. \n\n4 \n\nHiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers \n\nund des Beteiligten zu 3). Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Be-\n\ngehren in vollem Umfang weiter. Der Beteiligte zu 3) hat eine Begründung für \n\nsein Rechtsmittel nicht eingereicht. \n\nII. \n\n5 \n\nDie sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 \n\nAbs. 4 BRAO). Insbesondere ist auch beim Beteiligten zu 3) die gemäß § 111 \n\nAbs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 20 Abs. 1 FGG erforderliche \n\nmaterielle Beschwer gegeben. Durch den Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche \n\nEntscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch begründete Ver-\n\npflichtung des Antragsgegners, über die Bewerbung des Antragstellers und des \n\nBeteiligten zu 3) neu zu entscheiden, wird nicht nur die ursprünglich mit dem \n\nBeteiligten zu 3) vorgesehene Besetzung einer der zehn ausgeschriebenen No-\n\ntarstellen zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr ist damit unmittelbar auch \n\ndie Gefahr begründet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden An-\n\ntragsteller besetzt wird; denn die - den Antragsgegner bindende - Rechtsauffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts ermöglicht eine Neubescheidung zum Nachteil \n\ndes Beteiligten zu 3). Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher \n\nüberprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid \n\ndes Antragsgegners abwarten zu müssen \n\n(Senat, Beschlüsse vom \n\n28. November 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; 11. Juli 2005 - NotZ \n\n29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = ZNotP 2001, 443, 444; \n\n16. März 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598). \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) \n\n8 \n\nZutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Antragsgeg-\n\nner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem An-\n\ntragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten Beurtei-\n\nlungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit den An-\n\ntragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG \n\nrechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem Beteilig-\n\nten zu 3) allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem des Runder-\n\nlasses erzielten höheren Gesamtpunktzahl den Vorzug gegeben hat. \n\n9 \n\nAllerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner \n\nzur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachli-\n\nche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Runderlass vom 25. Februar \n\n1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes-\n\nverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom \n\n10. August 2004 bewertet und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den \n\nVorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, \n\n392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7). Jedoch ber-\n\ngen das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen \n\nQualifikation der Bewerber in eine Rangskala die Gefahr, dass den Besonder-\n\nheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher \n\ndas Maß der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermit-\n\ntelt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber einge-\n\nstellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweili-\n\ngen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Krite-\n\nrien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, \n\npraktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Ein-\n\ngang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnis-\n\nse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Dem \n\nträgt der Runderlass mit der in Abschnitt A II Nr. 3 lit. e vorgesehenen Vergabe \n\nvon Sonderpunkten Rechnung. Darüber hinaus ist aber auch zu fragen, ob die \n\nin das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Ge-\n\nsichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu \n\nprüfen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-\n\nche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend \n\nwiderspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch \n\neine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa \n\nauf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, \n\nwährend eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt \n\nwurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heranziehung beider \n\nKomponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen \n\nFähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen (Senat aaO 394 Rdn. 16). \n\n10 \n\nEin derartiger Sonderfall liegt hier vor. Der Beteiligte zu 3) hat sein Ge-\n\nsamtpunktergebnis wesentlich durch 100 Punkte für die Teilnahme an Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen erzielt, dagegen kein einziges Beurkundungsgeschäft \n\nnachgewiesen. Es besteht daher ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theo-\n\nretisch und praktisch erworbenem Wissen. Daher musste der Antragsgegner \n\nprüfen, ob Anlass bestehen könnte, den Antragsteller, bei dem ein ausgewoge-\n\nnes Verhältnis der beiden Kriterien besteht (45 zu 44 Punkte), trotz seiner ge-\n\nringeren Gesamtpunktzahl vorzuziehen. \n\n2. Sofortige Beschwerde des Antragstellers \n\na) Als von vornherein unbegründet erweist sich das Rechtsmittel des An-\n\ntragstellers, soweit er seinen ursprünglichen Antrag dahin weiterverfolgt, den \n\nAntragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2006 zu ver-\n\npflichten, ihn - den Antragsteller - auf einer der zehn ausgeschriebenen Stellen \n\nin der Stadt F. zum Notar zu bestellen. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 \n\n11 \n\n12 \n\nBNotO räumt der Justizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren geeigneten \n\nBewerbern um eine Notarstelle einen Beurteilungsspielraum ein. Überschreitet \n\ndie Entscheidung zwischen den Bewerbern die Grenzen dieses Spielraums, so \n\nsind die hiergegen angerufenen Gerichte nicht befugt, die Justizverwaltung zu \n\nverpflichten, einen von dieser abgelehnten anstelle eines von ihr bevorzugten \n\nBewerbers zum Notar zu bestellen. Vielmehr können sie ihr grundsätzlich allein \n\naufgeben, über die Bewerbung des nicht berücksichtigten Antragstellers unter \n\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; denn ihnen \n\nist es nicht gestattet, ihre Beurteilung der Bewerber an die Stelle der Beurtei-\n\nlung durch die Justizverwaltung zu setzen (s. nur Custodis in Eylmann/Vaasen, \n\nBNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 150 bis 152, 206 bis 208 m. w. N.). \n\n13 \n\nb) Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde des Antragstellers indes-\n\nsen auch, soweit ihr das - hilfsweise - Begehren zu entnehmen ist, den An-\n\ntragsgegner unter weitergehender Aufhebung des Bescheids vom 27. März \n\n2006 zu verpflichten, auch insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des \n\nSenats über die Bewerbung des Antragstellers neu zu entscheiden, als ihm \n\nnach der beabsichtigten Bewerberauswahl des Antragsgegners die Beteiligten \n\nzu 1), 2) und 4) vorgezogen werden sollen. \n\n14 \n\naa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst den Einwand des An-\n\ntragstellers zurückgewiesen, die Modifizierungen des Punktesystems des \n\nRunderlasses zum 10. August 2004 seien mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1, \n\nArt. 33 Abs. 2 GG gebotenen Prinzip der Bestenauslese unvereinbar. \n\n15 \n\nDer Antragsgegner hat diese Änderungen im Hinblick auf den Beschluss \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff.) vor-\n\ngenommen. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind \n\ndie Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer \n\nBewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit er-\n\nzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame \n\nKappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Er-\n\nwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach ge-\n\nwichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende \n\nder Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) \n\nabsolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte \n\n- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach \n\n§ 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden \n\nebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den \n\nWegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-\n\nfassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine Stärkung \n\nder fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung kön-\n\nnen nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhan-\n\ndene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden \n\n(Abschnitt A II Nr. 3 lit. e des Runderlasses). \n\n16 \n\nDer Senat hat - wie bereits dargestellt - schon mehrfach entschieden, \n\ndass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn der Antragsgegner zur Auswahl \n\nzwischen mehreren Bewerbern um eine Notarstelle grundsätzlich an diesem in \n\nder dargestellten Weise modifizierten Punktesystem festhält. Dies gilt zunächst \n\ninsbesondere auch, soweit der Antragsgegner die Vergabe von Punkten für die \n\npraktische Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notarvertretungen, Notariats-\n\nverwaltungen etc. an erhöhte Anforderungen im Vergleich zur früheren Fassung \n\nanknüpft; damit hat er konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts gegen die ursprüngliche Handhabung Rechnung getra-\n\ngen (s. BVerfGE 110, 304, 331). Aber auch mit der Aufwertung der zeitnah vor \n\nder Ausschreibung besuchten Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Teil-\n\nnahme an Kursen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, hat er Zweifeln des \n\nBundesverfassungsgerichts daran Rechnung getragen, ob das mit längerem \n\nzeitlichen Abstand vor der Ausschreibung gewonnene Fachwissen noch in glei-\n\ncher Weise wie frisch erworbene Kenntnisse verwertbar ist und daher mit dem-\n\nselben Gewicht wie diese für die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewer-\n\nber herangezogen werden kann (s. BVerfGE aaO S. 332). Diese Zweifel haben \n\nentgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch unabhängig da-\n\nvon Gewicht, ob die jeweilige Fortbildung mit einem benoteten Leistungsnach-\n\nweis abgeschlossen wird oder nicht; sie durfte daher vom Antragsgegner im \n\nRahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums zum Anlass genommen \n\nwerden, sein notwendigerweise und zulässig (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli \n\n2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 16 sowie NotZ 11/06 = NJW \n\n2006, 3211 f. Rdn. 7; vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 = NJW-RR 2002, 1142, \n\n1143) auf ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisie-\n\nrung angelegtes Punktesystem entsprechend anzupassen. Es kann daher keine \n\nRede davon sein, dass es für die vorgenommenen Differenzierungen an einem \n\nsachlichen Grund mangele und daher eine grundrechtswidrige Ungleichbehand-\n\nlung vorliege. \n\n17 \n\nEbenso wenig stehen die Anforderungen, die nunmehr für den Erwerb \n\nvon Punkten durch praktische Beurkundungstätigkeit bestehen, in einem nicht \n\nhinnehmbaren Missverhältnis zu denjenigen, die für den Punkterwerb durch die \n\nTeilnahme an Fortbildungskursen aufgestellt sind. Es ist nicht erkennbar, dass \n\nder Antragsgegner wegen der Bedenken des Bundesverfassungsgerichts ge-\n\ngen einen zu einfachen Punkterwerb durch praktische Beurkundungstätigkeit \n\ndie diesbezüglichen Anforderungen in unverhältnismäßiger Weise verschärft \n\nund dadurch die Grenzen der ihm eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten über-\n\nschritten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 \n\n- juris, Rdn. 12). \n\n18 \n\nbb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand des Antragstellers, er habe auf \n\ndie Weitergeltung des ursprünglichen Punktesystems gemäß Runderlass vom \n\n25. Februar 1999 vertrauen dürfen, auf dessen Grundlage die in Rede stehen-\n\nden Notarstellen in dem dann abgebrochenen früheren Ausschreibungsverfah-\n\nren hätten besetzt werden sollen und nach denen er sich bei der Vorbereitung \n\nseiner dortigen Bewerbung ausgerichtet habe; daher habe der Antragsgegner \n\nwegen der geringen Zeitspanne zwischen der Änderung des Runderlasses und \n\nder Neuausschreibung der Stellen zumindest eine Übergangsregelung schaffen \n\nmüssen, um eine grundrechtswidrige Benachteiligung der Altbewerber zu ver-\n\nhindern. \n\n19 \n\nEine besondere Vertrauenslage, dass es bei den ursprünglich gültigen \n\nAuswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entschei-\n\ndung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für den Antragsteller \n\nnicht. Denn der Antragsgegner hatte sich durch die in dem Runderlass vom \n\n25. Februar 1999 enthaltenen Verwaltungsrichtlinien zwar grundsätzlich an \n\nMaßstäbe gebunden, die er bei der Bewerberauswahl im Rahmen des Beurtei-\n\nlungsspielraums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO zu beachten hatte. Diese \n\nBindung bestand indessen nur solange, bis er den Betroffenen zu erkennen \n\ngab, aus sachlich gerechtfertigten Gründen für die Zukunft von seiner bisheri-\n\ngen Verwaltungspraxis abzuweichen (Custodis aaO § 111 BNotO Rdn. 144 m. \n\nw. N.). Dies ist hier durch den Abbruch des ersten Ausschreibungsverfahrens in \n\nder Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 \n\nund der am 10. August 2004 bekannt gemachten Neufassung des Runderlas-\n\nses geschehen. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe \n\nin schützenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und \n\nden Umfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerichtet, \n\ndie nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. \n\n20 \n\nVielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderun-\n\ngen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe \n\nneu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und \n\ndie bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Denn das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat der Justizverwaltung gerade keine Übergangsfrist bei \n\nder konkreten Handhabung des § 6 BNotO eingeräumt, so dass sich alle da-\n\nmals noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren nunmehr an den von \n\nihm aufgestellten neuen Kriterien ausrichten mussten (Jung DNotZ 2004, 570, \n\n571). Durch längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen \n\n- verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer \n\nbaldigen Besetzung der bereits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notar-\n\nstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächen-\n\ndeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienst-\n\nleistungen nicht Rechnung getragen (Senat, Beschluss vom 20. November \n\n2006 - NotZ 15/06 = NJW 2007, 1283, 1284 Rdn. 17). \n\n21 \n\nBei dieser Sachlage war der Antragsgegner auch nicht gehalten, eine \n\nÜbergangsregelung zu schaffen, um den Altbewerbern eine gegenüber Neube-\n\nwerbern günstigere Bewerbungschance zu bewahren, die ihnen allein auf der \n\nGrundlage von verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Verwaltungsrichtlinien \n\nzugestanden hätte. Vielmehr durfte er dem öffentlichen Interesse daran, die \n\noffenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfas-\n\nsungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierfür als die Geeignetsten erwiesen, \n\nden Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 \n\n= ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdeführer in Pa-\n\nrallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: \n\nBeschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; \n\nvom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren \n\nNotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05). \n\n22 \n\ncc) Letztlich erweist sich die sofortige Beschwerde auch als unbegründet, \n\nsoweit sie geltend macht, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts habe \n\nsich der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Antragsteller \n\nund den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht nur hinsichtlich des Beteiligten zu 3) nicht \n\nallein nach der aufgrund des Punkteschemas erreichten Gesamtpunktzahl ori-\n\nentieren dürfen, vielmehr sei dies auch bezüglich der Beteiligten zu 1), 2) und 4) \n\nerforderlich gewesen, da diese nur eine geringe praktische Erfahrung durch \n\nBeurkundungstätigkeit nachgewiesen hätten. \n\n23 \n\nAugenscheinlich fehl geht dieses Vorbringen in Bezug auf den Beteiligten \n\nzu 4). Diesem sind für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 76 Punkte \n\nund für 164 Beurkundungen 20,9 Punkte zuerkannt worden. Nach den oben \n\ndargestellten Maßstäben war daher eine Überprüfung des in der punktmäßigen \n\nRangordnung gefundenen Auswahlergebnisses durch einen darüber hinausge-\n\nhenden Individualvergleich der fachlichen Eignung des Antragstellers und des \n\nBeteiligten zu 4) nicht veranlasst; denn es kann nicht davon die Rede sein, dass \n\nder Beteiligte zu 4) eine Beurkundungstätigkeit nur in nicht nennenswertem Um-\n\nfang nachgewiesen hätte und daher das Verhältnis zwischen theoretisch und \n\npraktisch erworbenen Fähigkeiten völlig zugunsten des letztgenannten Kriteri-\n\nums verschoben sei. \n\n24 \n\nAnders liegt es hingegen bei den Beteiligten zu 1) und 2). Diese haben \n\nlediglich 65 beziehungsweise 76 Beurkundungen nachgewiesen und hierdurch \n\n6,5 beziehungsweise 9,4 Punkte erlangt, so dass ein deutliches Übergewicht \n\nder theoretischen Fortbildung erkennbar wird. Im Hinblick darauf, dass zur Ge-\n\nwährleistung eines möglichst gleichmäßigen Verwaltungshandelns ein - stets \n\nmit der Anwendung unklarer Kriterien verbundenes und damit justiziell schwer \n\nüberprüfbares - Abweichen von der Punktreihenfolge auf Ausnahmefälle be-\n\nschränkt werden sollte und der dem Antragsgegner bei der Bewerberauswahl \n\nnach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumte Beurteilungsspielraum \n\ngrundsätzlich weit zu bemessen ist, nimmt es der Senat - ebenso wie das \n\nOberlandesgericht - aber noch hin, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich \n\nder Beteiligten zu 1) und 2) keinen Anlass gesehen hat zu prüfen, ob ihnen der \n\n- nach Punkten deutlich nachrangige - Antragsteller wegen der gleichmäßigeren \n\nVerteilung der von ihm theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse vorzu-\n\nziehen ist. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Ebner Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 Not 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-35-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-35-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__35-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:31.188056+00:00"}}