{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__32-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 32/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Nota-\n\nre Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer \n\nam 28. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 20. Januar 2007 - Not 165/06 (H) - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem \n\nweiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehr-\n\nfachbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 für den \n\nAmtssitz H. . \n\nDas Bewerberfeld bestand insgesamt aus \n\n46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, \n\n 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, \n\n15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung, \n\n11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, \n\n16 Rechtsanwälten, \n\n 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt, \n\n 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und \n\n 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des \n\nLandesdienstes. \n\n2 \n\nMit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-\n\ndenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-\n\nschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines \n\nstarren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form \n\neines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-\n\nchende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten \n\nSchritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten \n\nAmtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber \n\nerstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflos-\n\nsen: \n\nErgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, ins-\nbesondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-\nschließende Staatsprüfung. \n\nBeurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit \n\nAusmaß berufspraktischer Erfahrungen \n\nQuantitative Arbeitsergebnisse \n\nNotarspezifische Qualifikationsmerkmale \n(Fortbildungs-, \nVortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no-\ntarspezifische Promotion) \n\nVerdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als \nNotar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-\nderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. \n\n3 \n\nAnschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der \n\nim badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so ge-\n\nnannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten \n\n18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 \n\nAbs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders \n\ndie Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausra-\n\ngenden Beurteilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete no-\n\ntarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Be-\n\nsetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen \n\nbevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Ver-\n\ngleich der übrigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihen-\n\nfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvor-\n\nschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle \n\nabschließend unmittelbar vergleichend gegenüber gestellt sehen. \n\n4 \n\nDabei kam der seit 1994 als Notarassessor in Nordrhein-West-\n\nfalen tätige und 1998 zum Notar in P. ernannte weitere Beteiligte \n\nauf Platz 23 der Rangliste. Der Antragsteller, 1995 als Notaranwärter \n\nangestellt und seit seiner Bestellung zum Notar 1998 in W. /Thü-\n\nringen tätig, erreichte Platz 33. \n\n5 \n\nDer Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter \n\nanderem auf die für H. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit \n\nBescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller \n\nunter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass \n\nseiner Bewerbung die des besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie \n\nweitere 13 Bewerber vorgingen. Unter Berücksichtigung der von einzel-\n\nnen Bewerbern vorrangig beworbenen Stellen seien derzeit für die H. \n\n Stellen der weitere Beteiligte und zwei andere vorrangig ein-\n\ngestufte Bewerber vorgesehen. \n\n6 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlent-\n\nscheidung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und \n\nArt. 3 GG verletzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom An-\n\ntragsgegner nach der jeweiligen Eignung festgelegte Rangfolge inso-\n\nweit, als ihm die auf den Rängen 23 bis 32 platzierten Bewerber bei der \n\nBesetzung der von ihm beworbenen Stellen vorgezogen werden sollen. \n\nDer Antragsgegner habe die so genannte Landeskinderklausel auf nicht \n\nnachvollziehbare Weise angewandt und - wie auch das Oberlandesge-\n\nricht - den gebotenen Vergleich sämtlicher Bewerber nicht vorgenom-\n\nmen. Es fehle insgesamt an der notwendigen einheitlichen Festlegung \n\nder Bewerberreihenfolge für alle 25 ausgeschriebenen Stellen. \n\n7 \n\nAbgesehen davon habe der Antragsgegner von dem ihm bei ei-\n\nnem Eignungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaften \n\nGebrauch gemacht. So sei ihm insbesondere bei fremden Bewertungen \n\nwie die der Prüfer im Staatsexamen, der Ausbildungsnotare und Amts-\n\nprüfer kein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt, er sei vielmehr \n\nauf eine richtige Interpretation der fremden Beurteilung beschränkt; sein \n\nBeurteilungsspielraum sei daher viel kleiner als von ihm angenommen. \n\n8 \n\nIn Bezug auf den weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor \n\nallem deswegen fehlerhaft, weil dieser nach den Ergebnissen der juris-\n\ntischen Staatsprüfungen weniger geeignet sei, seine - des Antragstel-\n\nlers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gewürdigt worden seien, \n\ndie Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten hätten und er \n\nnicht zuvor auf die Relevanz von Fortbildung und Publikationen hinge-\n\nwiesen worden sei. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an \n\neiner gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewer-\n\nber. \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine \n\nBewerbung auf eine Notarstelle in H. neu zu bescheiden, zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit \n\nder er sein Begehren auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung der \n\nRangfolge, soweit es (auch) um die Besetzung dieser Stelle geht, weiter \n\nverfolgt. \n\n10 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. \n\nmit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die ge-\n\ntroffene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehler-\n\nfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungs-\n\nspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eig-\n\nnungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 BNotO über \n\neine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend \n\nangewandt und ausgeschöpft. \n\n11 \n\nEine - allein im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Sternal in \n\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 3-5 und 7 Rn. 14; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 147 Rn. 4) - Verbindung der Konkurrenten-\n\nstreitverfahren des Antragstellers um die Stellen H. , M. \n\nund M. scheidet aus. Der Antragsteller übersieht - worauf er \n\nschon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 2007 \n\nhingewiesen worden ist -, dass es sich bei der Rangliste lediglich um \n\neine erste vorläufige Ordnungsmaßnahme für das zahlenmäßig große \n\nBewerberfeld handelt, die einen besonderen Verbindungszusammen-\n\nhang für die rechtlich und tatsächlich selbständig zu behandelnden Be-\n\nsetzungsentscheidungen für konkrete Notarstellen und die dagegen an-\n\ngestrengten Konkurrentenstreitverfahren nicht herzustellen vermag. \n\n12 \n\n1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl \n\nfür einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu ent-\n\nscheiden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durch-\n\nschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschema-\n\nta, die auch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der \n\nAuswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eig-\n\nnungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, \n\nkaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung \n\nder Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, \n\neine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fach-\n\nlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu \n\nerkennen. \n\n13 \n\na) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-\n\nberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-\n\ntragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurno-\n\ntarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-\n\ngesamt einschließlich der Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 \n\nAbs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse \n\nvom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ \n\n2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP \n\n2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173,307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - \n\njuris; NotZ 4/07 - juris). \n\n14 \n\nDagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und \n\ndabei ausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte \n\nAuswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsent-\n\nscheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Be-\n\nschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ \n\n42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; \n\n21. September 2007 \n\n- 1 BvR 2311/07 - \n\n[zu Senat NotZ 50/06]; \n\n24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; \n\n18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-\n\nzember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember \n\n2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). \n\n15 \n\nDanach ist sämtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 \n\nAbs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 \n\nBNotO und § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen \n\ngenerellen Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen \n\nAuswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Be-\n\nschlüssen des Senats näher dargelegte Auffassung des Senats zur \n\nRechtmäßigkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom An-\n\ntragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschrei-\n\nbung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewähl-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n16 \n\n17 \n\nten Ausrichtung der Auswahlentscheidung mit den berücksichtigten Kri-\n\nterien für die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber bestätigt. \n\nb) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: \n\nDer Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten \n\n- bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Kon-\n\nsistenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der \n\nAusschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung \n\nüber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung \n\ndes genauen Modus für die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, \n\nwie sich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer \n\nsachwidrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festge-\n\nlegtes detailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu ge-\n\nwährleisten, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Be-\n\nwerbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember \n\n2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrund-\n\nlage gestützt konnte er anschließend - wie mit Bescheid vom 1. Juni \n\n2006 geschehen - nachprüfbare Auswahlmaßstäbe abstrakt wie auch \n\nkonkret mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des \n\nBewerberkreises festlegen. Die dabei angewandte Auswahlmethode ei-\n\nnes alle Bewerber einbeziehenden individuellen Eignungsvergleichs an-\n\nstelle etwa eines Punktesystems ist bereits angesichts des sehr inho-\n\nmogenen Bewerberfeldes unbedenklich. Gleiches gilt für ihre anschlie-\n\nßende Umsetzung anhand der zunächst erstellten Rangliste unter Be-\n\nrücksichtigung des Regelvorrangs gemäß § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit \n\n§ 7 Abs. 1 BNotO und des nachfolgenden umfassenden Vergleichs der \n\num die konkrete Stelle streitenden Konkurrenten nach ihrer persönli-\n\nchen und fachlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. \n\n18 \n\nNicht zu beanstanden sind schließlich auch die vom Antragsgeg-\n\nner für die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eig-\n\nnungsmerkmale einschließlich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft \n\ninsbesondere die grundsätzliche Einbeziehung des jeweiligen berufli-\n\nchen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die \n\nErgebnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die no-\n\ntarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkun-\n\ndungstätigkeit und die angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatz-\n\nqualifikationen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswer-\n\ntung, wie sie sich aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung \n\nder Mitbewerber und den Zusatzerläuterungen in der Antragserwiderung \n\nergeben. \n\n19 \n\nZur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wieder-\n\nholungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundes-\n\nverfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. \n\n20 \n\n2. Die lediglich noch verbleibende Überprüfung der einzelfallbe-\n\nzogenen Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des dem \n\nAntragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt eben-\n\nfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgeführten Grund-\n\nlagen erweist sich seine Abwägung zugunsten des weiteren Beteiligten \n\nim Ergebnis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich \n\ndarauf beschränkt, lediglich die Feststellungen zur besseren Eignung \n\ndes weiteren Beteiligten in Zweifel zu ziehen, aber nicht mit Substanz \n\ndarlegt, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle \n\nnicht durch den weiteren Beteiligten, sondern durch ihn selbst besetzt \n\nwerden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 \n\nBvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen \n\nwerden. \n\n21 \n\nInsbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Antrags-\n\ngegner bei allenfalls geringfügigen Qualifikationsunterschieden in den \n\nBereichen allgemeine juristische Befähigung, berufspraktische Erfah-\n\nrung und quantitative Arbeitsergebnisse den weiteren Beteiligten vor \n\nallem mit Blick auf dessen sehr gute dienstliche Beurteilungen - wobei \n\ner insbesondere die Wendung \"auch zur Führung eines Notariats in ei-\n\nnem mittel- und großstädtischen Amtsbezirk geeignet\", als besonders \n\npositive Einschätzung werten durfte -, die besseren quantitativen Ar-\n\nbeitsergebnisse und notarspezifische Zusatzqualifikationen durch sein \n\nPublikationsengagement vorgezogen hat. \n\n22 \n\nIm ersten Staatsexamen liegt der Antragsteller mit „gut“ (12,23 \n\nPunkte) etwas vor dem weiteren Beteiligten mit „vollbefriedigend“ (11,2 \n\nPunkte), während im - bedeutungsvolleren - zweiten Staatsexamen um- \n\ngekehrt der weitere Beteiligte mit „vollbefriedigend“ (10,62 Pukte) leicht \n\nvor dem Antragsteller mit „vollbefriedigend“ (10,36 Pukte) liegt. In der \n\nBerufspraxis und der Urkundstätigkeit bezogen auf die Jahre bis 2003 \n\nrangiert der weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, wobei allerdings zu \n\nbeachten ist, dass der damit verbundene Qualifikationseffekt im Laufe \n\nder Zeit vor allem wegen zwangsläufig auftretender Wiederholungen der \n\nArt der Beurkundungsvorgänge abnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). \n\n23 \n\nSignifikante - gleichsam vorentscheidende - Qualifikationsunter-\n\nschiede ergeben sich daraus - was Antragsgegner nicht verkannt hat - \n\nallein nicht. Mit dem vom Antragsgegner aus den dienstlichen Zeugnis-\n\nsen und dem Publikationsengagement des weiteren Beteiligten - dem \n\nder Antragsteller selbst unter Berücksichtigung eines vom ihm 2004 \n\nveröffentlichten Aufsatzes und seiner Ausbildungstätigkeit nichts Ver-\n\ngleichbares entgegenzusetzen hat - gewonnenen, letztlich als entschei-\n\ndend eingestuften Eignungsvorsprung hält er sich in dem ihm einge-\n\nräumten Beurteilungsspielraum. Das Abwägungsergebnis ist danach \n\ninsgesamt beanstandungsfrei zustande gekommen. \n\nSchlick Wendt Appl \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2007 - 22 Not 165/06 (H) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-32-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ__32-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:42.295516+00:00"}}