{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_129-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 129/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 129/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zur Notarin \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nam 14. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den \n\nBeschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 \n\n- 1 Not 3/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Juli 2006 im Justiz-Ministerial-\n\nBlatt für Hessen (JMBl. S. 353) für den Amtsgerichtsbezirk L. \n\neine Notarstelle in V. aus. Auf diese bewarben sich insgesamt \n\ndrei Rechtsanwälte, unter ihnen die Antragstellerin und der weitere Be-\n\nteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runder-\n\nlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom \n\n25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom \n\n10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Für den dritten Bewerber \n\nwurde die höchste Gesamtpunktzahl (127,30 Punkte) ermittelt; der weite-\n\nre Beteiligte nahm mit 64,35 Punkten den zweiten Rang ein. Da der \n\nrangbeste Bewerber die örtliche Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht \n\nerfüllt hatte und vom Antragsgegner daher nicht berücksichtigt wurde, \n\nrückte der weitere Beteiligte auf die erste Rangstelle vor; dahinter kam \n\ndie Antragstellerin mit 60,85 Punkten. Der Antragsgegner unterrichtete \n\ndie Antragstellerin mit Verfügung vom 7. Februar 2007, dass beabsichtigt \n\nsei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu beset-\n\nzen. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-\n\nners vom 7. Februar 2007 in der Fassung seines Zweitbescheides vom \n\n22. Februar 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die ausge-\n\nschriebene Stelle mit ihrer Person zu besetzen, zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen richtet sich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr Begehren wei-\n\nterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich im Verhältnis der An-\n\ntragstellerin zum weiteren Beteiligten, auf das es hier allein ankommt, als \n\nrechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 \n\nund 2 BNotO bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage der Runderlasses in-\n\nsoweit zutreffend angewandt und ausgeschöpft. \n\n4 \n\n1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner \n\nzur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren \n\nfachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß seines Runderlasses \n\nvom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen \n\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) \n\nmodifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Senat, Beschlüs-\n\nse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und \n\nNotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch von der Antrag-\n\nstellerin grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. \n\n5 \n\n2. Der Antragsgegner hat für die Antragstellerin und den weiteren \n\nBeteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und zur \n\nGrundlage seiner Besetzungsentscheidung gemacht: \n\nBewerber \n\nRang \n\n2. Staatsexamen \n\nRA-Tätigkeit \n\nFortbildungen \n\nBeurkundungen \n\nSonderpunkte \n\nSumme \n\nweiterer Beteiligter \n\nAntragstellerin \n\n1 \n\n40,05 \n\n23,5 \n\n0 \n\n0,8 \n\n0 \n\n64,35 \n\n2 \n\n24,05 \n\n32 \n\n0 \n\n1,8 \n\n3 \nFachanwältin für Familienrecht \n\n60,85 \n\n6 \n\n7 \n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin gehen fehl. \n\na) Das betrifft zum einen die Entscheidung des Antragsgegners, an \n\ndie Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht \n\n3 Sonderpunkte zu vergeben. Die Antragstellerin hat weder dargelegt, \n\nweshalb eine Zuerkennung weiterer Sonderpunkte überhaupt angezeigt \n\ngewesen wäre, noch ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass mehr als 3,5 \n\nzusätzliche Sonderpunkte geboten gewesen wären. Nur dann aber ließe \n\nsich der zum weiteren Beteiligten bestehende Punkteabstand überbrü-\n\ncken. \n\n8 \n\n(1) Die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, in-\n\nwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit \"notarnäher\" oder \n\n\"notarferner\" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn.16 ff.). Dabei genügt die bloße Verleihung \n\neiner Fachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht, um der anwaltlichen \n\nTätigkeit ein \"notarnahes\" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als Fach-\n\nanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typi-\n\nscherweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das \n\nkann - neben anderen Rechtsgebieten - auch für das Familienrecht zu \n\nbejahen sein (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO). \n\n9 \n\nDie Befugnis, auf einem den materiellen Kernbereich notarieller \n\nTätigkeit berührenden Rechtsgebiet die Fachanwaltsbezeichnung zu füh-\n\nren, ist ein gewichtiges Indiz für eine \"notarnahe\" anwaltliche Tätigkeit, \n\ndas grundsätzlich die Vergabe von Sonderpunkten rechtfertigt. Das hin-\n\ndert die Landesjustizverwaltung indes nicht, sofern der Sachverhalt dafür \n\nAnlass gibt, auch insoweit etwaige Besonderheiten zu berücksichtigen \n\n- beispielsweise im Hinblick auf Dauer oder Umfang der \"notarnah\" ge-\n\nprägten anwaltlichen Tätigkeit - und diese in der Anzahl der zuerkannten \n\nSonderpunkte zum Ausdruck zu bringen (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n18. April 2008 - NotZ 123/07 - unter III 4 b), indem sie die üblicherweise \n\nvergebenen Sonderpunkte im Einzelfall über- oder auch unterschreitet. \n\n10 \n\n(2) Die Antragstellerin hat binnen laufender Bewerbungsfrist (§ 6b \n\nAbs. 4 Satz 1 BNotO) lediglich allgemein auf ihre im März 2001 erworbe-\n\nne zusätzliche Qualifikation als Fachanwältin für Familienrecht verwie-\n\nsen. Wenn der Antragsgegner dies zum Ausgangspunkt für die Zuerken-\n\nnung von 3 Sonderpunkten genommen hat, die er - wie dem Senat eben-\n\nso wie dem Oberlandesgericht aus anderen Bewerbungsverfahren be-\n\nkannt ist - bei vergleichbarer Sachlage regelmäßig vergibt, so ist dies \n\nnicht zu beanstanden und trägt auch der Dauer der bisherigen Tätigkeit \n\nangemessen Rechnung. Die Antragstellerin beschränkt sich unverändert \n\nauf generelle Ausführungen, weshalb sich eine fachanwaltliche Tätigkeit \n\nauf dem Gebiet des Familienrechts unter Einschluss der spezifisch erb-\n\nrechtlichen Bezüge als \"notarnah\" erweist, ohne eine Verbindung zu den \n\nin ihrer eigenen Praxis konkret gewonnenen Erfahrungen und Kenntnis-\n\nsen herzustellen. Ihre Auffassung, aus dem Erwerb der Qualifikation als \n\nFachanwältin für Familienrecht ergebe sich \"zwangsläufig\", dass damit \n\n\"zahlreiche notarnahe Tätigkeiten entfaltet\" würden, trifft in dieser Allge-\n\nmeinheit nicht zu und verkennt die vom Senat (aaO) hervorgehobene In-\n\ndizwirkung, wonach die zusätzliche Qualifikation zwar den Schluss auf \n\neine \"notarnahe\" Tätigkeit zulässt, ohne dass dieser Umstand für sich al-\n\nlein die von der Antragstellerin begehrte hohe Zahl von Sonderpunkten \n\ngebietet. \n\n11 \n\nb) Zum anderen kommt es von vornherein nicht darauf an, ob der \n\nAntragsgegner die von der Antragstellerin in das Bewerbungsverfahren \n\neingebrachten Beurkundungen ausreichend gewichtet hat, von denen die \n\nAntragstellerin meint, sie hätten mit 18 x 0,2 Punkten (statt mit 18 x 0,1 \n\nPunkten) in Ansatz gebracht werden müssen. Denn auch dadurch würde \n\ndie Antragstellerin nicht auf eine Punktzahl kommen, die sie auf die erste \n\nRangstelle vorrücken ließe. Auf der Bewertung der Urkundsgeschäfte \n\nkann die Auswahlentscheidung des Antragsgegners daher ersichtlich \n\nnicht beruhen. \n\n12 \n\n(1) Überdies hat der Senat bereits entschieden, dass Urkundsge-\n\nschäfte das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der \n\nAntragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ih-\n\nrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wo-\n\nchen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur ei-\n\nne beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewer-\n\nbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit \n\nder Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; zudem ist mit steigender Zahl \n\nder Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkun-\n\ndungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollzie-\n\nhen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung al-\n\nler - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich \n\ndiese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. \n\nWenn der Antragsgegner in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d) seines Rund-\n\nerlasses dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab \n\nnimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. \n\nEs werden dadurch für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen ge-\n\nschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Gene-\n\nralisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und von der Antrag-\n\nstellerin hinzunehmen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n21/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar). \n\n13 \n\n(2) Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht gel-\n\ntend machen, der weitere Beteiligte sei mit Rechtsanwälten zu einer So-\n\nzietät verbunden, von denen mehrere den Zweitberuf des Anwaltsnotars \n\nausübten, so dass er häufiger und einfacher Gelegenheit zu - auch län-\n\ngerfristigen - Notarvertretungen habe, während ihr als Einzelanwältin die \n\nMöglichkeit versagt sei, mehr als zwei Wochen in ihrer Kanzlei abwesend \n\nzu sein und außerhalb Notarvertretungen wahrzunehmen; auch würden \n\ndie von ihr vertretenen Notare nur für höchstens zwei Wochen Urlaub \n\nnehmen, so dass sich auch deshalb keine Gelegenheit für längerfristige \n\nNotarvertretungen im Sinne des Runderlasses biete. Das übersieht, dass \n\nder weitere Beteiligte lediglich 0,8 Beurkundungspunkte vorzuweisen hat, \n\nso dass eine Bevorzugung im Bereich der praktischen Vorbereitung auf \n\ndas Amt des Anwaltsnotars durch Beurkundungstätigkeit, die der Antrag-\n\nstellerin verschlossen ist, nicht erkennbar wird. Das Punktesystem des \n\nRunderlasses zielt auch nicht, wie die Antragstellerin meint, auf eine Be-\n\nnachteiligung gerade der als Einzelanwälte tätigen Bewerber ab; eine \n\nabsolute Chancengleichheit aller Bewerber wäre zudem mit keinem Aus-\n\nwahlsystem zu garantieren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 \n\n- NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 236 Rn. 18; vom 20. November 2006 \n\n- NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). \n\n14 \n\n3. Auch eine Gesamtschau der für die Antragstellerin und den wei-\n\nteren Beteiligten zu berücksichtigenden Umstände führt zu keinem ande-\n\nren Ergebnis. \n\n15 \n\na) Zwar ist vor der endgültigen Auswahlentscheidung zu fragen, ob \n\ndie in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst in die Be-\n\nwertung eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall ange-\n\nmessen gewichtet sind. Dabei ist zu prüfen, ob der ermittelte Rang eines \n\nBewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu \n\nschlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die \n\nfür ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich durch eine einseitige \n\nBetonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der \n\nTeilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, \n\nwährend eine Beurkundungstätigkeit nicht in nennenswertem Umfang \n\nausgeübt wurde; denn die fachliche Eignung lässt sich nur unter Heran-\n\nziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der \n\npraktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurtei-\n\nlen (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S. 394 \n\nRn. 16 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - Rn. 9, bei juris abrufbar). \n\n16 \n\nHier verhält es sich jedoch so, dass beide Bewerber in ihrer Vorbe-\n\nreitung auf das Amt des Notars mit den Bereichen der theoretischen \n\nFortbildung und der notariellen Beurkundungstätigkeit nahezu völlig aus-\n\nfallen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere \n\ndie Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars \n\nspezifisch ausgerichteten berufspraktischen Erfahrung hervorgehoben \n\n(Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006 aaO S. 394 \n\nRn. 18). Er sieht sich darin in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas-\n\nsungsgericht, das schon für das früher angewandte Bewertungssystem \n\nbetont hat, eine für die konkrete Bewerbungsentscheidung ausschlagge-\n\nbende Punktzahl dürfe nicht ohne nennenswerte praktische Erfahrung er-\n\nreicht werden (BVerfGE 110, 304, 332 ff.). Denn mit einem beinahe \n\ngänzlichen Verzicht auf notarielle Praxis würde ein wesentliches Merk-\n\nmal für die Eignungsprognose fast vollständig entwertet (vgl. BVerfGE \n\n110, 304, 335). \n\n17 \n\nb) Soweit es hier um das Verhältnis der Antragstellerin zum weite-\n\nren Beteiligten geht, kann somit nur auf die Examensnote und die Dauer \n\nder anwaltlichen Tätigkeit abgestellt werden. Insoweit hat die Antragstel-\n\nlerin das deutlich schwächere Examen aufzuweisen; den dadurch be-\n\ndingten Punkteabstand kann sie durch ihre länger währende Zulassung \n\nals Rechtsanwältin nicht vollständig ausgleichen. Unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt hat der Antragsgegner den weiteren Beteiligten zutreffend \n\nals den punktestärkeren Bewerber ermittelt. \n\n18 \n\nAuf Weiteres kommt es nicht an. Das Prinzip der Bestenauslese, \n\ndurch das dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechts-\n\npflege gedient wird, ist an den Kriterien der Eignung, Befähigung und \n\nfachlichen Leistung ausgerichtet (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K), \n\nDNotZ 2006, 69, 70) und unabhängig von der Zugehörigkeit des Bewer-\n\nbers zu einem bestimmten Geschlecht. Es lässt sich daraus, anders als \n\ndie Antragstellerin dies für sich beansprucht, weder der Grundsatz ablei-\n\nten, einer Bewerberin gebühre generell der Vorzug, auch wenn sie keine \n\ngegenüber dem Mitbewerber zumindest gleichwertige fachliche Qualifika-\n\ntion aufweist, noch kann es Instrument dafür sein, eine - tatsächliche \n\noder vermeintliche - Unterrepräsentation von Notarinnen am Ort der aus-\n\ngeschriebenen Stelle auszugleichen. Die von der Antragstellerin heraus-\n\ngestellte gesellschaftliche Doppelbelastung von Frauen durch Beruf, \n\nHaushalt und Familie, der sie nach eigenem Vorbringen selbst ohnehin \n\nnicht ausgesetzt ist, gehört gleichfalls nicht als Kriterium in ein der \n\nBestenauslese verpflichtetes notarielles Auswahlverfahren. \n\n19 \n\n4. Endlich kann die Antragstellerin keine bessere persönliche Eig-\n\nnung daraus ableiten, dass sie an dem angestrebten notariellen Amtssitz \n\nbereits als Rechtsanwältin niedergelassen ist. Die Bundesnotarordnung \n\nmacht die Einhaltung einer örtlichen Wartezeit zur Regelvoraussetzung \n\nfür die Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO). Diese wird auch \n\nvom weiteren Beteiligten erfüllt, da er seit mindestens drei Jahren in dem \n\nin Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt \n\ntätig ist. Der Amtsbereich entspricht dabei dem Bezirk des Amtsgerichts, \n\nin dem der Notar seinen Amtssitz hat (§ 10a BNotO); der Bewerber auf \n\ndie ausgeschriebene Stelle muss also nicht schon an seinem späteren \n\nAmtssitz anwaltlich tätig geworden sein. Darauf hat das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend hingewiesen. Weiteres sieht die Bundesnotarordnung \n\nnicht vor. \n\n20 \n\nSoweit die Antragstellerin den Rechtsanwälten, mit denen der wei-\n\ntere Beteiligte in einer anwaltlichen Sozietät verbunden ist, berufsrechtli-\n\nche Verstöße vorwirft, die ausschließlich deren Zweitberuf als Anwalts-\n\nnotar betreffen, können diese dem weiteren Beteiligten ersichtlich nicht \n\nzugerechnet werden, weil er - wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu \n\nRecht ausgeführt hat - selbst noch nicht zum Notar bestellt worden ist. \n\nSchlick Kessal-Wulf Herrmann \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 Not 3/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-129-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-129-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:55.792089+00:00"}}