{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_124-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"NotZ 124/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 6, 7 Abs. 1 Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein- Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkur- rierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterle- gene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künfti- gen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stel- le erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 124/07 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Verfahren \n\nVerkündet am: \n28. Juli 2008 \nKiefer, \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO §§ 6, 7 Abs. 1 \n\nHat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein-\nWestfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkur-\nrierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterle-\ngene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren \nverletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künfti-\ngen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stel-\nle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in \nNordrhein-Westfalen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 124/07 - OLG Köln \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl, den Notar Dr. Lintz und den \n\nNotar Justizrat Dr. Bauer \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Notarsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September \n\n2007 - 2 VA (Not) 10/01 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\nfestgesetzt. \n\n50.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Antragsteller, Notar in Thüringen, bewarb sich im Jahre 2001 auf \n\neine für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschriebene Notarstelle im Amts-\n\ngerichtsbezirk G. . Im Zuge des Auswahlverfahrens beschied ihn der \n\nvormalige Antragsgegner, das Justizministerium des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen, er wolle von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO Gebrauch machen und \n\neinem landesangehörigen Notarassessoren den Vorzug geben. Der Antragstel-\n\nler hatte mit seinem gegen die Rechtmäßigkeit dieser Auswahlentscheidung \n\ngerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vor dem Oberlandesge-\n\nricht noch vor dem Senat Erfolg. Der Antragsgegner besetzte die Stelle darauf-\n\nhin mit dem Mitbewerber. Durch Beschluss vom 28. April 2005 (DNotZ 2005, \n\n473) hob das Bundesverfassungsgericht die beiden gerichtlichen Entscheidun-\n\ngen sowie den Bescheid des Antragsgegners auf und verwies die Sache an das \n\nOberlandesgericht zurück, weil es den Antragsteller durch die schematische \n\nAnwendung des Regelvorrangs für \"Landeskinder\" in seinen Rechten aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG verletzt ansah. \n\n2 \n\nVor dem Oberlandesgericht verfolgte der Antragsteller zunächst seinen \n\nAntrag weiter, die für das Auswahlverfahren nunmehr zuständige Antragsgeg-\n\nnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Notarstel-\n\nle neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass der vormalige Antragsgeg-\n\nner verpflichtet gewesen wäre, die ausgeschriebene Stelle mit seiner Person zu \n\nbesetzen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung lehnte er den beisitzenden \n\nRichter Notar Dr. Sch. mit der Begründung ab, dass dieser an der vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht später aufgehobenen Ausgangsentscheidung beteiligt \n\ngewesen sei. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegrün-\n\ndet zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat als un-\n\nzulässig verworfen (Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06 - juris). \n\n3 \n\nDanach hat der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht erklärt, weder \n\ndas Ziel zu verfolgen, die damals ausgeschriebene Stelle in G. zu-\n\ngewiesen zu bekommen noch - ohne Ausschreibung - eine erst zu errichtende \n\nweitere Notarstelle in G. ; seinen hilfsweise gegen den vormaligen \n\nAntragsgegner gestellten Antrag hat er nicht weiterverfolgt. Die Antragsgegne-\n\nrin sei aber verpflichtet, ihn in künftigen Besetzungsverfahren wie einen dienst-\n\naltersgleichen Notar im Hauptberuf mit Amtssitz in Nordrhein-Westfalen zu be-\n\nhandeln. Nur so könnte die Rechtsverletzung durch den vormaligen Antrags-\n\ngegner in dem vorangegangenen Besetzungsverfahren und die ihm dadurch \n\nentstandenen Nachteile ausgeglichen werden. Für den Ausspruch einer ent-\n\nsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin bestehe ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis, weil ihm nicht zuzumuten sei, sich in künftigen Bewerbungsverfahren \n\nzur Klärung dieser Frage auf weitere langwierige Rechtsstreitigkeiten einzulas-\n\nsen. \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen diesbezüglichen Antrag zurückgewie-\n\nsen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren \n\nweiter. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. \n\n1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist verfahrensfehlerfrei er-\n\ngangen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensverstoß (Art. 101 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor; ein nach dem Gesetz ausgeschlossener Rich-\n\nter hat an der angegriffenen Entscheidung nicht mitgewirkt. Der Antragsteller \n\nhat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, seine diesbezügli-\n\nchen Rügen nicht aufrechtzuerhalten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIm Übrigen ist der Senat als neue Tatsacheninstanz unabhängig vom \n\nVorliegen eines wesentlichen Mangels des oberlandesgerichtlichen Verfahrens \n\nbefugt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642, 1643 und vom 30. Sep-\n\n \n\n8 \n\n9 \n\ntember 2007 - AnwZ(B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267, 268; siehe auch Senatsbe-\n\nschluss vom 22. November 2004 - NotZ 23/04 - ZNotP 2005, 116, 117). \n\n2. Überdies ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts sachlich richtig. \n\nDer Antragsteller ist nicht berechtigt, sich aus der Stellung eines Notars im \n\nHauptberuf mit Amtssitz in Nordrhein-Westfalen auf künftig ausgeschriebene \n\nStellen zu bewerben. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht (DNotZ 2005, 473 ff.) hat die Bestim-\n\nmung des § 7 Abs. 1 BNotO als grundsätzlich verfassungsgemäß gebilligt. Die \n\nVorschrift hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, weil sie \n\neiner Auslegung und Anwendung zugänglich ist, die den verfassungsrechtlichen \n\nAnforderungen entspricht. Dabei zählt das öffentliche Interesse an einer geord-\n\nneten Rechtspflege zu den Gemeinwohlbelangen, die namentlich bei Notaren \n\neinen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen können. Die \"Landeskinderklau-\n\nsel\" aus § 7 Abs. 1 BNotO dient dem Ziel einer geordneten Rechtspflege in \n\nzweierlei Hinsicht, wobei auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Rege-\n\nlung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zunächst soll mit dem \n\nRegelvorrang zugunsten von Notarassessoren im Dienst des jeweiligen Landes \n\nauf die Besonderheiten Rücksicht genommen werden, die sich aus dem Lan-\n\ndesrecht ergeben und für die notarielle Tätigkeit - etwa im Bereich der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit - bedeutsam sind. Vor allem aber obliegt es den Ländern, \n\naufgrund der ihnen insoweit zustehenden Justizhoheit für eine den Erfordernis-\n\nsen einer geordneten Rechtspflege entsprechende Zahl von Notaren Sorge zu \n\ntragen (vgl. § 4 BNotO) und die hohe Qualität des hauptberuflichen Notariats zu \n\nsichern. Dies setzt bei der Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung eine Bedarfsprognose der zuständigen Landesjustizverwaltung \n\nund den Aufbau eines geordneten Anwärterdienstes mit einer hinreichenden \n\nZahl qualifizierter Notarassessoren voraus. Die Funktionsfähigkeit dieses Sys-\n\ntems der Vorsorge für ein in jeder Hinsicht ausreichendes Angebot notarieller \n\nLeistungen wird in Frage gestellt, wenn nicht im Regelfall bei der Besetzung \n\nvon Notarstellen Bewerber aus dem Anwärterdienst des jeweiligen Landes be-\n\nrücksichtigt werden. Anderenfalls könnte den Notarassessoren, die entspre-\n\nchend dem prognostizierten Bedarf eingestellt und ausgebildet wurden, keine \n\nberufliche Perspektive in Gestalt einer zeitnahen Bestellung zum Notar geboten \n\nwerden. Dies würde die Attraktivität des Notaranwärterdienstes mindern und es \n\ndeshalb empfindlich erschweren, Berufsanfänger mit hinreichender persönlicher \n\nund fachlicher Qualifikation für die Vorbereitung auf das Notaramt zu gewinnen. \n\nAus der Sicht der landesangehörigen Notarassessoren findet dieses Gemein-\n\nwohlziel Ausdruck in ihrer Anwartschaftsposition hinsichtlich des Notaramtes \n\nund der Fürsorgepflicht der Landesjustizverwaltung, die das Vertrauen in den \n\nkünftigen Erwerb einer Notarstelle nicht enttäuschen darf (BVerfG aaO Rn. 27-\n\n28). \n\n10 \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch hervorgehoben, dass \n\nsich die Landesjustizverwaltung - wie bei der Bewerbung des Antragstellers auf \n\ndie ausgeschriebene Stelle in G. geschehen - nicht schematisch auf \n\ndas \"Landeskinderprivileg\" berufen darf. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO \n\nermöglicht die gebotene Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grund-\n\ngesetzes deshalb, weil sie \"in der Regel\" einen Vorrang der landesangehörigen \n\nNotarassessoren vorsieht. Das wiederum bedeutet, dass die Landesjustizver-\n\nwaltung bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer ge-\n\nordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu überprüfen hat, \n\nob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen \n\nkann. Die Auswahlentscheidung des vormaligen Antragsgegners wurde diesen \n\nverfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht, weil er einem weiteren \n\nBewerber, der damals seinen Anwärterdienst in Nordrhein-Westfalen ableistete, \n\nden Vorrang gegeben hatte, ohne sich näher damit zu befassen, ob das Inte-\n\nresse an einer geordneten Rechtspflege im konkreten Fall diesen Vorrang tat-\n\nsächlich erforderte und im Hinblick auf die grundrechtliche Position des An-\n\ntragstellers zur Geltung kommen konnte (BVerfG aaO Rn. 28 ff.). \n\n11 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat der Landesjustizverwaltung die \n\nNachholung der bis dahin unterlassenen Prüfung aufgegeben. Für den Fall, \n\ndass der Regelvorrang zu verneinen sei, hat es einen umfassenden Eignungs-\n\nvergleich der beiden Bewerber gefordert und einige der dafür einzubeziehenden \n\nKriterien genannt, ohne aber zugleich eine abschließende Aussage dahin zu \n\ntreffen, dass der Antragsteller die ausgeschriebene Stelle zwingend erhalten \n\nmüsse (aaO Rn. 32-35). \n\n12 \n\nZu dieser auf den Einzelfall bezogenen Prüfung ist es für das konkrete \n\nBewerbungsverfahren nicht mehr gekommen, weil die Landesjustizverwaltung \n\ndie ausgeschriebene Stelle mittlerweile mit dem konkurrierenden Bewerber be-\n\nsetzt hatte. Das damalige Bewerbungsverfahren hat durch diese Besetzung \n\nseine Erledigung gefunden. Der Antragsteller nimmt dies im Hinblick auf die \n\nSenatsentscheidung BGHZ 165, 139 hin. Er strebt eine Neubescheidung seiner \n\nBewerbung auf die vormals ausgeschriebene Stelle als Notar im Hauptberuf in \n\nG. zu Recht nicht mehr an. \n\n13 \n\nc) Ihm kann allerdings darin nicht gefolgt werden, dass er bei künftigen \n\nBewerbungen eine Auswahlentscheidung auf hypothetischer Grundlage verlan-\n\ngen kann, um dadurch die Folgen auszugleichen, die ihm durch das fehlerhaft \n\ndurchgeführte und durch die Besetzung der Stelle mit einem konkurrierenden \n\nBewerber vorzeitig beendete Bewerbungsverfahren entstanden sind. Er kann \n\ndie Antragsgegnerin nicht verpflichten, ihn bei den von ihm angestrebten Be-\n\nwerbungen auf neu ausgeschriebene Stellen wie einen Notar im Hauptberuf mit \n\nAmtssitz in Nordrhein-Westfalen zu behandeln. \n\n14 \n\n(1) Der Antragsteller darf den erlittenen Grundrechtsverstoß nicht da-\n\ndurch kompensieren, dass die Grundrechte anderer Bewerber in diesen Bewer-\n\nbungsverfahren verkürzt werden. Vom Standpunkt des Antragstellers aus hätte \n\ndie - vom Bundesverfassungsgericht für jedes konkrete Bewerbungsverfahren \n\ngeforderte - Prüfung, ob die Regelvoraussetzung unter Beachtung der Umstän-\n\nde des Einzelfalles zur Anwendung gelangen kann, für seine Person von vorn-\n\nherein zu unterbleiben. Die schematische Berufung auf den Regelvorrang, wie \n\nsie das Bundesverfassungsgericht als unzulässig gerügt hat, würde durch ein \n\nmit Blick auf die Grundrechte der Mitbewerber (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungs-\n\nrechtlichen Vorgaben ebenfalls nicht genügendes gänzliches Ausblenden des \n\n§ 7 Abs. 1 BNotO ersetzt. Auch das öffentliche Interesse an einer geordneten \n\nRechtspflege als Gemeinwohlbelang hätte zurückzutreten, um die Grundrechts-\n\nverletzung eines Bewerbers auszugleichen, die dieser in einem zurückliegen-\n\nden, in sich abgeschlossenen Bewerbungsverfahren erlitten hat; das aber wäre \n\nin Bezug auf das neue Bewerbungsverfahren ein sachfremder Gesichtspunkt, \n\nder sich somit als nicht berücksichtigungsfähig erweist (vgl. BVerfG NJW 2006, \n\n2395 Rn. 15 a.E.). \n\n15 \n\n(2) Das Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 25 f.) hat betont, dass die \n\n\"Landeskinderklausel\" im Grundsatz dem öffentlichen Interesse an einer geord-\n\nneten Rechtspflege dient, wenn auch dieser Gemeinwohlbelang nicht abstrakt \n\nund losgelöst von den Umständen des Einzelfalles, die sich für die jeweiligen \n\nBewerbungsverfahren durchaus unterschiedlich darstellen können, betrachtet \n\nund gewichtet werden darf. Dabei muss die gebotene, auf das konkrete Aus-\n\nwahlverfahren bezogene Abwägung nicht notwendig zugunsten des landes-\n\nfremden Bewerbers ausfallen, sie kann ebenso eine Privilegierung der \"Lan-\n\ndeskinder\" zum Ergebnis haben, wobei auch das Bundesverfassungsgericht in \n\ndiesem Zusammenhang von einem \"Regelvorrang\" spricht, der lediglich nicht \n\n\"schematisch\" zum Tragen kommen darf. Diesen verfassungsrechtlichen \n\n(Art. 12 Abs. 1 GG) und einfachgesetzlichen (§ 7 Abs. 1 BNotO) Erfordernissen \n\nkönnte die Landesjustizverwaltung nicht mehr umfassend und vollständig \n\nRechnung tragen, müsste sie den Antragsteller aufgrund der auf einem frühe-\n\nren und möglicherweise anders gelagerten Sachverhalt beruhenden Erkennt-\n\nnisse in künftigen Bewerbungsverfahren wie einen landeseigenen Notar im \n\nHauptberuf behandeln. Anders als dem Antragsteller, der als (in Thüringen) be-\n\nreits amtierender Notar lediglich in seiner Berufsausübungsfreiheit berührt ist, \n\nwäre einem konkurrierenden Notarassessoren - bezogen auf das konkrete Be-\n\nwerbungsverfahren - sogar der Zugang zu dem gewählten Beruf verschlossen, \n\nwürde er nach Ableistung des regelmäßigen Anwärterdienstes auf einer in sol-\n\ncher Weise reduzierten Entscheidungsgrundlage nicht zum Notar im Hauptberuf \n\nbestellt. Auch stünde die vom Antragsteller nur fiktiv eingenommene Notarstelle \n\nin Nordrhein-Westfalen faktisch nicht zur Wiederbesetzung zur Verfügung - wie \n\ndies bei Anwendung des \"Vorrücksystems\" typischerweise der Fall ist - und \n\nnähme dem Notarassessoren auch unter diesem Gesichtspunkt die Perspekti-\n\nve, in absehbarer Zeit als Notar im Hauptberuf bestellt zu werden; die Landes-\n\njustizverwaltung könnte seinen darauf gerichteten berechtigten Erwartungen \n\nnicht anderweit entsprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ \n\n114/07 - juris Rn. 8, 12 m.w.N.). \n\n16 \n\n(3) Bewirbt sich zudem ein landeseigener Notar um eine in demselben \n\nBundesland ausgeschriebene Stelle, entspricht dies dem Ersuchen um eine \n\nVerlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, um die freie \n\nStelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung \n\nbeim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 \n\nBNotO zu treffen. Ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtieren-\n\nden Notars hängt auch davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne \n\ndes § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege \n\nin Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landesjustizverwal-\n\ntung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein erheblicher, gerichtlich \n\nnur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt; dieser ist \n\ninsgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach \n\n§ 6 Abs. 3 BNotO besteht (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse \n\nvom 14. April 2008 aaO; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; \n\nvom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar \n\n1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.). Auch diesen Entscheidungsspielraum \n\nkönnte die Landesjustizverwaltung - zu Lasten der übrigen Bewerber und der \n\nBelange einer geordneten Rechtspflege - nicht wahrnehmen und ausschöpfen, \n\nwenn der Antragsteller kein tatsächlich in Nordrhein-Westfalen amtierender No-\n\ntar im Hauptberuf ist, sondern lediglich (fiktiv) als solcher zu behandeln wäre. \n\nDenn die in diesem Zusammenhang - etwa bei Anwendung des \"Vorrücksys-\n\ntems\" - anstehenden Fragen der Organisation und des sachgerechten Perso-\n\nnaleinsatzes knüpfen vielfach an die konkreten Verhältnisse vor Ort an (Se-\n\nnatsbeschluss vom 5. Februar 1996 aaO S. 908). \n\n17 \n\n3. Auf weiteres kommt es nicht an. Der Antragsteller wird schließlich \n\nnicht, wie er dies meint, rechtlos gestellt, weil der vom Bundesverfassungsge-\n\nricht aufgezeigte Grundrechtsverstoß folgenlos bliebe. Ist es unmöglich gewor-\n\nden, einen Bewerbungsverfahrensanspruch neu zu bescheiden, bleiben dem \n\nAntragsteller Amtshaftungsansprüche unbenommen (BVerfG NJW 2006 aaO \n\nRn. 19). Der Senat hat die dafür geltenden Grundsätze bereits aufgezeigt. Wird \n\neine Konkurrentenstreitigkeit durch die vorzeitige Ernennung eines Mitbewer-\n\nbers vereitelt, so kann darin eine selbständige Amtspflichtverletzung liegen, die \n\nAuswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat, soweit es \n\num die Beantwortung der Frage geht, ob die Bewerbung des Rechtsbehelfsfüh-\n\nrers bei pflichtgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens hätte Erfolg \n\nhaben müssen (BGHZ 165, 139, 145 unter Bezugnahme auf BGHZ 129, 226, \n\n232 f.). \n\nSchlick \n\nKassal-Wulf \n\nAppl \n\nLintz \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.09.2007 - 2 VA (Not) 10/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-124-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-28/notz-124-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_124-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:06.147538+00:00"}}