{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_119-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 119/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242). b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal- tung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrun- gen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verrin- gert (Maßgabe 2 d Satz 1). c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal- tung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich be- lastetes handelte. d) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal- tung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für \"notarnahe\" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNotZ 119/07\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\na) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III \nNr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der \nFassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den \nMaßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 \n(S. 1242). \n\nb) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal-\ntung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrun-\ngen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verrin-\ngert (Maßgabe 2 d Satz 1). \n\nc) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal-\ntung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus \neiner Tätigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach \ndifferenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen \nNotariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich be-\nlastetes handelte. \n\nd) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal-\ntung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für \"notarnahe\" Tätigkeit \n(Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. \nder anwaltlichen Berufsausübung beansprucht. \n\nBGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 - Kammergericht \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom \n\n7. August 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 \n\n(ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit \n\nZweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei \n\nNotarstellen für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungs-\n\nordnung der DDR. Die Bewerbungsfrist lief am 31. Mai 2005 ab. Das Auswahl-\n\nverfahren richtete sich gemäß Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung \n\nüber Angelegenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November \n\n2004 (ABl. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben. \n\n2 \n\nNach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie \n\ndie Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem Punktesystem berück-\n\nsichtigt. Gemäß Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-\n\nßenden Staatsprüfung erzielte Punktzahl mit dem Faktor fünf zu multiplizieren \n\n(= maximal 90 Punkte). Gemäß Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen \n\nTätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal \n\n30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-\n\nbildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag, höchs-\n\ntens mit 60 Punkten zu berücksichtigen. Gemäß Buchstabe d sind für nach § 8 \n\nDONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgeschäfte - außer Nieder-\n\nschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Be-\n\nglaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung \n\noder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten \n\nSchlüssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die \n\nÜbertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Berei-\n\nchen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl überschrit-\n\nten ist. Schließlich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-\n\nscheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-\n\nsche Qualifikationen angerechnet werden können. In der Regel kommt dies in \n\nBetracht für Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppel-\n\nbuchstabe aa, bis zu 20 Punkte), für Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Ge-\n\nschäftsführung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notar-\n\ninstitut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und für \"sonstige Tätigkeiten, \n\nLeistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifi-\n\nzieren\" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte). \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er \n\nhatte im Juni 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote \"be-\n\nfriedigend\" (6,56 Punkte) abgelegt. Seit August 1995 ist er als Rechtsanwalt \n\ntätig. \n\nMit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-\n\nsteller mit, sie beabsichtige die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. \n\nIn der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen Staats-\n\nexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 42. Platz ein. Die auf den Rang-\n\nstellen eins bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 \n\n(1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-\n\nlers sei mit 136,36 Punkten zu bewerten. Weiterhin fehle es an dem erforderli-\n\nchen ausgewogenen Verhältnis zwischen den fachspezifischen Leistungen, da \n\n59,00 Punkten aus Beurkundungstätigkeit nur 6,00 Fortbildungspunkte gegen-\n\nüber stünden. Ob dies eine Abweichung von dem punktemäßigen Ergebnis \n\nrechtfertige, könne offen bleiben, da der sich rechnerisch ergebende Rangplatz \n\ndes Antragstellers ohnehin für die Vergabe einer Notarstelle nicht ausreiche. \n\n5 \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung \n\nbeantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin hätte mit Sonderpunk-\n\nten honorieren müssen, dass er seit fast zehn Jahren ununterbrochen in einem \n\nder größten Anwaltsnotariate Berlins als Rechtsanwalt beschäftigt und regel-\n\nmäßig zu etwa 15 bis 20 v.H. seiner Tätigkeit auch mit dem Entwurf von Urkun-\n\nden und der Abwicklung von Urkundsgeschäften befasst sei. Er ist in diesem \n\nZusammenhang der Ansicht der Antragsgegnerin entgegen getreten, eine be-\n\nrücksichtigungsfähige \"notarnahe\" Anwaltstätigkeit liege erst vor, wenn diese \n\nmindestens 30 v.H. ausmache. Überdies sei er mit einer größeren Anzahl von \n\nNotarhaftungssachen befasst gewesen. Weiterhin hat er die Erwägungen der \n\nAntragsgegnerin zu dem Ungleichgewicht zwischen den für Fortbildung und für \n\nBeurkundungstätigkeiten vergebenen Punkten beanstandet. \n\n6 \n\nDas Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Es hat die Auffassung der Antragsgegnerin, eine notarnahe An-\n\nwaltstätigkeit sei nur dann mit Sonderpunkten zu honorieren, wenn sie mindes-\n\ntens 30 v.H. ausmache, als vom Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung \n\ngedeckt angesehen. Die Notarhaftungssachen seien nicht zu berücksichtigen, \n\nweil der Antragsteller auf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen \n\nhabe (§ 6b Abs. 4 BNotO). \n\n7 \n\nMit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-\n\nren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung einer Notarstelle, hilfs-\n\nweise zur Neubescheidung - weiter. Er wiederholt und vertieft seine Rügen. Zu-\n\ndem beanstandet er die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Punk-\n\nten für beurkundete Niederschriften (Maßgabe 2 d) und von Sonderpunkten für \n\nNotarvertretungen und Notariatsverwaltungen (Maßgabe 2 f aa). Die An-\n\ntragsgegnerin tritt den Ausführungen der Beschwerde entgegen und macht gel-\n\ntend, dem Antragsteller könne schon wegen des unausgewogenen Verhältnis-\n\nses zwischen theoretischer Fortbildung und praktischer Beurkundungserfahrung \n\nkeine Notarstelle übertragen werden. \n\nII. \n\n8 \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die von der \n\nAntragsgegnerin getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer \n\neingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüs-\n\nse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, \n\n55, 56) im Ergebnis als rechtmäßig. \n\n9 \n\n1. \n\nUnbegründet ist die Beanstandung des Antragstellers, die Antragsgegne-\n\nrin habe in der Maßgabe 2 d die berücksichtigungsfähigen Urkundsgeschäfte \n\nfehlerhaft gewichtet, weil sie die ersten 100 mit je 0,4 Punkten bewerte, wäh-\n\nrend für die folgenden weiteren 300 Geschäfte nur noch 0,05 Punkte angerech-\n\nnet würden. \n\n10 \n\na) Der Antragsteller verkennt zunächst, dass die ersten 100 Urkundsge-\n\nschäfte nicht stets mit 0,4 Punkten bewertet werden, sondern nur, sofern der \n\nKandidat sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ablauf der Bewerbungs-\n\nfrist entworfen und protokolliert oder protokolliert und Vollzugshandlungen vor-\n\ngenommen hat. Im Übrigen zählt jede Urkunde nur 0,2 Punkte (Maßgabe \n\n2 d aa). Für die weiteren 300 Urkundsgeschäfte werden jeweils 0,05 Punkte \n\nund für die folgenden Geschäfte noch weniger Punkte gutgeschrieben (Maß-\n\ngabe 2 d bb bis ee). \n\n11 \n\n12 \n\nb) Diese Abstufungen halten sich innerhalb des der Antragsgegnerin zu-\n\nstehenden Beurteilungsspielraums. \n\naa) Die Differenzierung innerhalb des Kontingents der ersten 100 Ur-\n\nkundsgeschäfte nach dem Zeitraum, der zwischen ihrer Vornahme und dem \n\nAblauf der Bewerbungsfrist liegt, sowie nach dem Umfang der Tätigkeit ist \n\nsachgerecht. Zeitnah vor dem Besetzungsverfahren getätigte Urkundsgeschäfte \n\nund solche, die der Bewerber in mehreren Verfahrensstadien betreut hat, berei-\n\nten bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise besser auf das \n\nNotaramt vor als weiter zurückliegende und solche, bei denen der Bewerber nur \n\neinen Teilvorgang bearbeitet hat. Insoweit erhebt der Antragsteller auch keine \n\nBeanstandungen. \n\n13 \n\nbb) Auch die sich verringernden Punktwerte für die auf die ersten 100 \n\nfolgenden 300 und die anschließenden Urkundsgeschäfte sind nicht zu bean-\n\nstanden. Die Degression ist beruht auf der Erkenntnis, dass der Lern- und Vor-\n\nbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-\n\nnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Geschäfte mit einer Wiederholung \n\nder Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen (Senatsbeschluss vom 26. März \n\n2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132, Rn. 14). Diesem abnehmenden \n\n\"Grenznutzen\" zusätzlicher Urkundstätigkeit für die Vorbereitung eines Bewer-\n\nbers auf das Notaramt darf die Antragsgegnerin bei der Punktevergabe Rech-\n\nnung tragen. \n\n14 \n\nDie vom Antragsteller bemängelte Bewertung des 101. bis 400. Urkunds-\n\ngeschäfts mit jeweils 0,05 Punkten liegt ebenfalls innerhalb des Beurteilungs-\n\nspielraums der Antragsgegnerin. Wie der jeweilige Nutzen einer Tätigkeit für die \n\nVorbereitung auf das Notaramt punktemäßig zu bemessen ist, entzieht sich ei-\n\nner objektiven Bewertung. Vielmehr gehört dies in den Kernbereich des Beurtei-\n\nlungsermessens der einzelnen Justizverwaltung. Den ihr zustehenden Spiel-\n\nraum hat die Antragsgegnerin, deren Maßgabe 2 d Satz 1 aa bis ee im Übrigen \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 a bis e der niedersächsischen Allgemeinen Ver-\n\nfügung betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in der Fas-\n\nsung vom 17. Januar 2005 (Nds. Rpfl. S. 52) entspricht, nicht überschritten, \n\nauch wenn die nordrhein-westfälische Justizverwaltung, wie der Antragsteller \n\nhervorhebt, ihr Ermessen anders ausgeübt hat, und die entsprechenden Ur-\n\nkundsgeschäfte mit jeweils 0,1 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot \n\nNRW in der Fassung vom 4. November 2004, JMBl. S. 256). \n\n15 \n\n2. \n\nUnbegründet ist auch die Rüge des Antragstellers, im Rahmen der Ver-\n\ngabe von Sonderpunkten nach der Maßgabe 2 f aa, bei der die Antragsgegne-\n\nrin die Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter in drei Stufen nach \n\nder Größenordnung des Notariats gewichte (unterdurchschnittliches, mittleres, \n\nüberdurchschnittliches Notariat), seien die Kategorien falsch gebildet worden. \n\nZu Unrecht macht er geltend, ein durchschnittliches Notariat habe ein jährliches \n\nUrkundsaufkommen von 300 bis 600, während die Antragsgegnerin dies schon \n\nbei einem Aufkommen von 150 bis 300 Urkunden jährlich annehme. \n\n16 \n\nAuch die Einteilung der Notariate als unterdurchschnittlich, mittel und \n\nüberdurchschnittlich belastet liegt im Beurteilungsermessen der jeweiligen Lan-\n\ndesjustizverwaltung. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren Be-\n\nurteilungsspielraum überschritten hat. Insbesondere kann entgegen der Auffas-\n\nsung des Antragstellers aus dem Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen neue \n\nNotarstellen ab einem Urkundsaufkommen von jährlich 400 eingerichtet wer-\n\nden, nicht geschlossen werden, dies entspreche einer durchschnittlichen Nota-\n\nriatsgröße. Der Rückschluss von den Urkundszahlen, die regelmäßig für die \n\nEinrichtung einer neuen Notarstelle herangezogen werden, auf die Belastung \n\neines durchschnittlichen Notariats ist schon vom Ansatz her nicht ohne weiteres \n\nmöglich. Überdies lassen sich Folgerungen aus der nordrhein-westfälischen \n\nPraxis auf die Berliner Verhältnisse nicht ziehen, weil die jeweiligen Landesjus-\n\ntizverwaltungen ihr Organisationsermessen unterschiedlich ausüben können \n\n(Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947). Die Berli-\n\nner Justizverwaltung richtet, wie der Antragsteller selbst einräumt, neue Notar-\n\nstellen bereits ab einem jährlichen Urkundsaufkommen von 325 ein. \n\n17 \n\n3. \n\nEbenso unbegründet ist die Rüge des Antragstellers, die von der An-\n\ntragsgegnerin praktizierte Gewichtung der pro Vertretungstag im Rahmen der \n\nMaßgabe 2 f aa zu vergebenden Sonderpunkte sei unangemessen. Insbeson-\n\ndere ist es nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der eine Vertretung in \n\neinem kleinen Notariat absolviert hat, für 100 Vertretungstage einen Punkt er-\n\nhält, während für die Vertretung in einem großen Notariat mit einem zehn- bis \n\n15-mal höheren Urkundsaufkommen für denselben Zeitraum nur 2,2 Punkte \n\ngutgeschrieben werden. \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Sonderpunkte nach \n\nMaßgabe 2 f aa nicht in direkter Proportionalität zu dem Urkundsaufkommen \n\ndes vertretenen beziehungsweise verwalteten Notariats zu vergeben. Maßgabe \n\n2 f aa honoriert nicht die bereits in Maßgabe 2 d berücksichtigte Beurkundungs-\n\ntätigkeit des Bewerbers, sondern die Wahrnehmung der mit der Leitung eines \n\nNotariats verbundenen Führungsverantwortung in organisatorischer, personel-\n\nler und technischer Hinsicht. Dabei ist es zulässig, nach der Größe des jeweili-\n\ngen Notariats zu gewichten. Für die Feststellung des Umfangs des Notarbe-\n\ntriebs kann deshalb zwar auf die Urkundszahlen als Indikator zurückgegriffen \n\nwerden. Diese sind ein geeigneter und damit zulässiger Anhaltspunkt für die \n\nGrößenordnung eines Notariats. Allerdings steigt die Leitungsverantwortung \n\nnicht gleichmäßig mit dem Urkundsaufkommen. Vielmehr bleibt deren Zuwachs \n\nhinter dem Maß, in dem der Geschäftsanfall steigt, regelmäßig zurück. Dem \n\nträgt die Antragsgegnerin mit ihrer Handhabung der Maßgabe 2 f aa zutreffend \n\nRechnung. \n\n19 \n\n4. \n\nEbenfalls zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, die Antragsgegnerin \n\nhätte ihm für die Bearbeitung von Notarhaftungssachen, Notarkostenbeschwer-\n\nden und Verfahren wegen Verweigerung der Amtstätigkeit gemäß § 15 BNotO \n\nSonderpunkte nach der Maßgabe 2 f cc zubilligen müssen. Die Antragsgegne-\n\nrin durfte diese Tätigkeiten nicht mehr berücksichtigen, weil der Antragsteller \n\nauf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen hat (§ 6b Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO). \n\n20 \n\na) Nach dieser Bestimmung sind bei der Auswahlentscheidung (§ 6 \n\nAbs. 3 BNotO) nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Be-\n\nwerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung \n\neines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis \n\nzum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Das gilt entgegen der Auf-\n\nfassung des Antragstellers nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch \n\nfür den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage \n\nentsprechender Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwal-\n\ntung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung \n\nauf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die \n\nAuswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit dient die Festlegung \n\ndes Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleich-\n\nbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, \n\ndie nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für \n\njeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (ständige Senatsrechtspre-\n\nchung z.B.: Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 \n\nund vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214 jew. m.w.N.). \n\n21 \n\nb) Bei der Mitteilung der vorerwähnten Tätigkeiten handelt es sich auch \n\nnicht um die bloße nachträgliche Erläuterung eines bereits rechtzeitig einge-\n\nbrachten Umstandes, die noch zu berücksichtigen ist (vgl. Senat aaO). Der An-\n\ntragsteller hat bei seiner Bewerbung lediglich zusätzliche Punkte für seine An-\n\nwaltstätigkeit in einem der größten Anwaltsnotariate Berlins beantragt und in-\n\nsoweit ausgeführt, er sei regelmäßig \"auch unabhängig von Bestellungen zum \n\nNotarvertreter mit Fragen des Entwurfs und der Abwicklung von Urkundsge-\n\nschäften aller Art befasst gewesen\". Dies ist selbst bei einer großzügigen Aus-\n\nlegung keine berufliche Betätigung, unter die auch die Bearbeitung von Notar-\n\nkostenbeschwerden, Beschwerden wegen Verweigerung der Amtstätigkeit und \n\nNotarhaftungssachen zu fassen ist. Vielmehr fallen unter diese Tätigkeitsbe-\n\nschreibung nur die Vorbereitung und der Vollzug der vom Notar beurkundeten \n\nErklärungen. \n\n22 \n\nc) Der Antragsteller kann für seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht \n\nden Senatsbeschluss vom 22. November 2004 (aaO) in Anspruch nehmen. In \n\ndem dort entschiedenen Sachverhalt hat der Senat zwar der näheren Beschrei-\n\nbung der Anwaltstätigkeit des Bewerbers nicht den Charakter neuer durch § 6b \n\nAbs. 4 BNotO präkludierter Umstände beigemessen, obgleich sie nicht ord-\n\nnungsgemäß in das Bewerbungsverfahren eingeführt worden waren (aaO, \n\nNr. 5 b aa). Dies beruhte jedoch auf der seinerzeitigen - hier nicht bestehen-\n\nden - besonderen Lage, dass es sich um zusätzliche Erläuterungen handelte, \n\ndie erst durch den zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht \n\nergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 \n\n(BVerfGE 110, 304 ff) veranlasst waren (Senat aaO, Nr. 5 b bb). \n\n23 \n\n5. \n\n Der Antragsteller kann auch keine Sonderpunkte nach der Maßgabe \n\n2 f cc dafür beanspruchen, dass er außerhalb von Notarvertretungen notarielle \n\nUrkunden entworfen oder deren Vollzug vorbereitet hat. Die von ihm mit der \n\nBeschwerdeschrift vom 30. August 2007 insoweit vorgelegte Liste ist nicht mehr \n\nzu berücksichtigen. \n\n24 \n\nZwar ist es zweifelhaft, ob der Antragsteller hiermit gemäß § 6b Abs. 4 \n\nBNotO präkludiert ist. Die Antragsgegnerin hat nämlich dem Antragsteller nach \n\nAblauf der Bewerbungsfrist unter Fristsetzung anheim gestellt, eine solche Fall-\n\nliste noch nachzureichen und ist somit davon ausgegangen, es handele sich bei \n\neiner solchen Aufstellung lediglich um die nähere Erläuterung des bereits recht-\n\nzeitig mit der Bewerbung angeführten Umstandes, dass der Antragsteller auch \n\nunabhängig von Bestellungen zum Notarvertreter mit dem Entwurf und der Ab-\n\nwicklung von Urkunden aller Art befasst war. Er hat jedoch der Antragsgegnerin \n\nim Verwaltungsverfahren mehrfach mitgeteilt, eine Fallliste nicht vorlegen zu \n\nwollen (Schriftsätze vom 5. Juni 2006 und vom 25. Oktober 2006), und dies \n\nauch vor dem Kammergericht mit seinen Schriftsätzen vom 4. Juni und 30. Juli \n\n2007) bekräftigt, in denen er zudem hervorgehoben hat, er wende sich \"nicht \n\ndagegen, dass ihm für einzelne besonders qualifizierende Urkundsentwürfe \n\nkeine Sonderpunkte nach Ziffer 2. lit. f) cc) der Ausschreibung zuerkannt wur-\n\nden\". Diese Äußerungen sind als - wenn auch nicht im rechtstechnischen Sin-\n\nne - Verzicht auf die Zubilligung von Punkten für die Bearbeitung einzelner Ur-\n\nkundsgeschäfte außerhalb einer Notarvertretung aufzufassen. Bei dieser Sach-\n\nlage verhält sich der Antragsteller widersprüchlich und verstößt damit gegen die \n\nauch im Rahmen der Amtsermittlung (§ 64a Abs. 1, 2 BNotO, § 24 VwVfG) gel-\n\ntenden Grundsätze von Treu und Glauben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., \n\n2008, § 24 Rn. 12 d), wenn er nunmehr im Beschwerdeverfahren eine von ihm \n\nbislang verweigerte Fallliste vorlegt und deren nachträgliche Berücksichtigung \n\nfür die Vergabe von Sonderpunkten beansprucht. \n\n25 \n\n6. \n\nZu Unrecht rügt der Antragsteller schließlich, dass die Antragsgegnerin \n\ndie Vergabe von Sonderpunkten für \"notarnahe\" Anwaltstätigkeiten (Maßgabe \n\n2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der Berufsaus-\n\nübung ausmachen. \n\n26 \n\nOb und in welchem Maß ein Bewerber im Sinne der vorgenannten Maß-\n\ngabe Erfahrungen gesammelt hat, die für das Notaramt in besonderer Weise \n\nqualifizieren, hängt allerdings in erster Linie von dem absoluten Umfang seiner \n\n\"notarnahen\" Beschäftigung ab. Der Anteil, den diese Tätigkeiten am Gesamt-\n\numfang der anwaltlichen Geschäfte des Bewerbers ausmachen, allein ist hierfür \n\nkein geeigneter Maßstab, weil die Gesamtauslastung und die Leistungsfähigkeit \n\nder einzelnen Rechtsanwälte höchst unterschiedlich sind. Die Antragsgegnerin \n\nhat für die Anwendung der Maßgabe 2 f cc auf \"notarnahe\" Tätigkeiten jedoch \n\nals Maßstab ersichtlich einen durchschnittlich ausgelasteten und leistungsfähi-\n\ngen Rechtsanwalt zugrunde gelegt. Damit hat sie der Sache nach mit der For-\n\nderung, dass der Bewerber mit wenigstens 30 v.H. seiner Anwaltstätigkeit \"no-\n\ntarnah\" gearbeitet hat, eine absolute Untergrenze gesetzt. Diese Grenze ist \n\nnicht zu beanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der notwendigen \n\ngeneralisierenden Betrachtungsweise, von Ausnahmen abgesehen, auch eine \n\nAnwaltskanzlei mit einem durchschnittlichen Tätigkeitsprofil regelmäßig in ge-\n\nwissem Umfang Vorgänge zu bearbeiten hat, die nähere Bezüge zu notariellen \n\nAufgaben aufweisen. Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, für die nach \n\nMaßgabe 2 f cc Sonderpunkte vergeben werden können, setzen aber voraus, \n\ndass sie in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren. Eine solche be-\n\nsondere Qualifikation erfordert, dass ein Rechtsanwalt deutlich über das übliche \n\nMaß hinaus \"notarnah\" tätig ist. Es hält sich innerhalb des der Antragsgegnerin \n\nzustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie dies - bezogen auf einen durch-\n\nschnittlich belasteten und leistungsfähigen Rechtsanwalt - erst annimmt, wenn \n\nder Bewerber zu 30 v.H. seiner Gesamttätigkeit mit \"notarnahen\" Aufgaben be-\n\nfasst ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einem weit über-\n\ndurchschnittlichen Maß belastet und leistungsfähig war, so dass die 15 bis \n\n20 v.H. der von ihm bearbeiteten Sachen, die einen engen Bezug zur notariel-\n\nlen Tätigkeit aufwiesen, in absoluten Zahlen 30 v.H. eines durchschnittlich ar-\n\nbeitenden Rechtsanwalts entsprachen. \n\n27 \n\n7. \n\nOb die Entscheidung, dem Antragsteller keine der ausgeschriebenen \n\nNotarstellen zu übertragen, auch unabhängig von seiner rechnerisch erreichten \n\nPunktzahl von der Erwägung der Antragsgegnerin getragen wird, er könne nur \n\nsechs Fortbildungspunkte aufweisen und es fehle deshalb an dem notwendigen \n\nausgewogenen Verhältnis der unterschiedlichen fachspezifischen Leistungen \n\ndes Bewerbers zueinander (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 \n\n- NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 16 und vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65, Rn. 16), kann auf sich beruhen. \n\nSchlick \n\n Kessal-Wulf \n\n Herrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2007 - Not 10/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-119-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-119-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:03.160215+00:00"}}