{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_116-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 116/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 116/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. April 2008 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die No-\n\ntarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2007 - DSNot \n\n0011/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 27. März 2007 im Sächsischen \n\nJustizministerialblatt (S. 147) die aus Altersgründen zur Wiederbeset-\n\nzung anstehende Stelle eines Notars/einer Notarin mit Amtssitz in M. \n\n aus. Auf diese bewarben sich unter anderem der Antragsteller, der \n\nbereits Notar ist und am 1. Oktober 1990 mit Amtssitz in P. bestellt \n\nwurde, und der weitere Beteiligte, der sich seit dem 1. Oktober 2000 als \n\nNotarassessor im sächsischen Landesdienst befindet. Der Antragsgeg-\n\nner unterrichtete den Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juni 2007, dass \n\nbeabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten \n\nzu besetzen. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, durch die \n\nAuswahl eines Notarassessors werde einer Überalterung unter den No-\n\ntarassessoren vorgebeugt und ein Nachrücken junger, qualifizierter Kol-\n\nlegen ermöglicht. Den Interessen der Notarassessoren, die ausnahmslos \n\nein hohes Dienstalter aufzuweisen hätten, sei der Vorrang gegenüber der \n\nvom Antragsteller angestrebten Verlegung seines Amtssitzes einzuräu-\n\nmen, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass seine bisherige Notarstelle \n\nim Falle ihres Freiwerdens eingezogen werde, wodurch sich die Aussich-\n\nten der Notarassessoren, nach Absolvieren ihres Anwärterdienstes eine \n\nNotarstelle übernehmen zu können, weiter verschlechterten. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-\n\nners vom 1. Juni 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm die \n\nausgeschriebene Notarstelle zu übertragen, hilfsweise über seinen An-\n\ntrag auf Übertragung neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nrichtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter-\n\nverfolgt. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig; er durfte dem wei-\n\nteren Beteiligten den Vorzug geben. \n\n1. Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im \n\nHauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundes-\n\nland ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als \n\nauch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben \n\nBundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustiz-\n\nverwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in \n\nden Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, \n\n470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 f. jeweils \n\nm.w.N.). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht \n\ngrundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist die der eigentlichen Auswahl-\n\nentscheidung vorgelagerte Entscheidung, ob die frei gewordene Notar-\n\nstelle durch die Bestellung eines Notarassessoren zum Notar oder durch \n\ndie Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt \n\nwerden soll, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich be-\n\nstimmt und an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der \n\nRechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer ge-\n\nordneten Altersstruktur ausgerichtet (vgl. § 4, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO). \n\nNur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organi-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nsationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick \n\nhat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffäl-\n\nligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG \n\nzu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beach-\n\ntung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom \n\n7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.). \n\n2. Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in M. mit \n\ndem weiteren Beteiligten als Notarassessor zu besetzen, hält sich inner-\n\nhalb dieses Beurteilungsrahmens. \n\na) Zutreffend hat der Antragsgegner in seine Erwägungen einbe-\n\nzogen, dass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg als Notar im \n\nHauptberuf ermöglicht werden muss. Es kann dahinstehen, ob der An-\n\ntragsgegner in früheren Jahren zu viele Notarassessoren eingestellt und \n\ndamit den künftigen Bedarf an Notarstellen nicht richtig eingeschätzt hat. \n\nDas ändert nichts daran, dass die nunmehr im Anwärterdienst befindli-\n\nchen Notarassessoren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis \n\nzum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) stehen, aus dem sich eine Fürsor-\n\ngepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu \n\nenttäuschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. \n\nDabei sieht das Gesetz ihre Ernennung zum Notar und die Einweisung in \n\neine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6 \n\nNr. 1 BNotO) als Regel an. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassesso-\n\nren ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Besetzung einer aus-\n\ngeschriebenen Notarstelle in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich - wie \n\nhier der weitere Beteiligte - als geeignet für die Bestellung zum Notar \n\nerwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO). \n\n7 \n\nb) Der weitere Beteiligte hat seinen dreijährigen Anwärterdienst \n\n- wie auch die übrigen Notarassessoren im Zuständigkeitsbereich des \n\nAntragsgegners - bereits bei weitem überschritten. Gemäß § 4 Satz 2 \n\nBNotO ist die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs \n\nbei der Organisationsentscheidung zu berücksichtigen. Diese wird insbe-\n\nsondere durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren gewahrt, \n\nweil dadurch in der Regel das Durchschnittsalter der bereits amtierenden \n\nNotare abgesenkt wird. Das kann aber wiederum nur gewährleistet wer-\n\nden, wenn die Notarassessoren ihrerseits kein zu hohes Dienst- und Le-\n\nbensalter erreichen. Auch können neue und lebensjüngere Notarasses-\n\nsoren regelmäßig nur eingestellt werden, wenn ältere durch Bestellung \n\nzum Notar ihre Assessorenzeit beendet haben. Das hat der Antragsgeg-\n\nner bei seiner personalwirtschaftlich und organisationsrechtlich bestimm-\n\nten Entscheidung zu beachten. \n\n8 \n\nc) Das Anwartschaftsrecht der Notarassessoren wäre nur dann \n\nnicht entscheidend berührt, wenn durch den Amtssitzwechsel des sich \n\nbewerbenden Notars die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wie-\n\nder-)Besetzung frei würde. Wäre die betreffende Stelle hingegen einzu-\n\nziehen, wie hier die Stelle des Antragstellers in Pirna, hat dies ebenfalls \n\nin die Beurteilung einzufließen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 \n\naaO). Denn dann stünde die Stelle nicht mehr für Notarassessoren zur \n\nVerfügung und nähme ihnen auch unter diesem Gesichtspunkt die Per-\n\nspektive, in absehbarer Zeit als Notar im Hauptberuf bestellt zu werden; \n\nder Antragsgegner könnte ihren darauf gerichteten berechtigten Erwar-\n\ntungen nicht anderweit entsprechen. \n\n9 \n\nd) Der Vorrang der Amtssitzverlegung, wie er vom Antragsteller für \n\nsich beansprucht wird, kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus \n\neinem \"Vorrücksystem\" ergeben, das der Antragsgegner nach seiner Ein-\n\nlassung - und vom Antragsteller unwidersprochen - in dieser Form ohne-\n\nhin nicht (mehr) praktiziert. Der Senat hat ein solches System zwar als \n\neine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Orga-\n\nnisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt \n\n(Beschlüsse \n\nBGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, \n\n206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335). Ein \n\nbesonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrücksystems vor anderen per-\n\nsonalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber nicht verbunden. Dieses \n\nSystem ist aus den aufgezeigten Gründen nur sinnvoll, wenn die Stelle, \n\ndie durch das \"Vorrücken\" des amtierenden Notars auf eine andere Stel-\n\nle frei wird, erhalten bleibt und deshalb mit einem Notarassessor besetzt \n\nwerden kann. Gerade davon kann im gegebenen Fall nicht ausgegangen \n\nwerden. \n\n10 \n\ne) Auch aus dem vom Antragsteller vorgetragenen Urkundsauf-\n\nkommen seiner Notarstelle ergibt sich keine Reduzierung des Entschei-\n\ndungsspielraums des Antraggegners auf \"Null\" in dem Sinne, dass sich \n\nnur die begehrte Amtssitzverlegung als rechtmäßig darstellt. Der An-\n\ntragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, bei den sechs im \n\nAmtsgerichtsbezirk Pirna amtierenden Notaren liege schon seit längerem \n\ndas bereinigte durchschnittliche Urkundsaufkommen jeweils bei unter \n\n1000 im Jahr bei einem künftig weiterhin zu erwartenden starken Rück-\n\ngang von Einwohnern. Damit sei ein Niveau erreicht, welches die wirt-\n\nschaftliche Existenz der Notare bedrohe sowie ihre Unabhängigkeit ge-\n\nfährde und durch eine Einkommensergänzung nach den Satzungsbe-\n\nstimmungen der Ländernotarkasse nicht mehr angemessen aufgefangen \n\nwerde, zumal aufgrund verschiedener Satzungsänderungen in jüngster \n\nZeit das Niveau dieser Einkommensergänzung wesentlich abgesenkt \n\nworden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ \n\n55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 f. Rn. 15 ff., juris). \n\n11 \n\n(1) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewäh-\n\nren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines \n\n(bestimmten) Notaramtes. Unbeschadet dessen hat die zuständige Lan-\n\ndesjustizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung über die Stellen-\n\nvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der be-\n\nreits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In \n\ndiesem Fall hat die Landesjustizverwaltung beim Vorliegen mehrerer \n\nBewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. \n\nIhre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars \n\nhängt auch davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des \n\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechts-\n\npflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landes-\n\njustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein er-\n\nheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspiel-\n\nraum eingeräumt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei \n\neiner reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn \n\nbetroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahl-\n\nfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögli-\n\nche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der \n\nFreiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der \n\nstaatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Be-\n\nschränkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbe-\n\nschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom \n\n13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333; vom 5. Februar \n\n1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.). \n\n12 \n\n(2) Allerdings ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats mit den Erfordernissen des in § 4 BNotO vorgegebenen Regelungs-\n\nziels einer geordneten Rechtspflege nicht mehr zu vereinbaren, so viele \n\nNotarstellen zu schaffen oder zu erhalten, wie gerade noch lebensfähig \n\nsind. Vielmehr muss die Landesjustizverwaltung bei ihren Organisations-\n\nentscheidungen auch Gleichbehandlungsgrundsätze beachten. Dies be-\n\ndeutet unter anderem, dass sie bei der Bestimmung der Anzahl der No-\n\ntarstellen darauf Bedacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Be-\n\nrufsausübung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu ermöglichen. \n\nSeine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Betei-\n\nligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer \n\nRechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein sol-\n\nches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er \n\nnötigenfalls wirtschaftlichem Druck widerstehen kann. Er muss außerdem \n\nGelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielsei-\n\ntige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen ei-\n\nner geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsge-\n\nrichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder \n\nnicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 \n\n- NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - \n\nDNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, \n\nbei juris abrufbar). Dann wäre das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unab-\n\nhängigkeit für die Notare nicht gewährleistet, so dass die Erfüllung ihrer \n\nAufgabe als unabhängige und unparteiische Berater in Frage stünde. \n\nDiese Erwägungen mögen im Einzelfall für die Entscheidung der Justiz-\n\nverwaltung, einem Begehren auf Amtssitzwechsel zu entsprechen, aus-\n\nschlaggebend sein. \n\n13 \n\n(3) Im Falle des Antragstellers, der nach eigenem Bekunden keine \n\nEinkommensergänzung bezieht oder bezogen hat, kann dies aber dahin-\n\nstehen, weil dem genannten Gesichtspunkt jedenfalls kein Vorrang ge-\n\ngenüber dem vom Antragsgegner in den Vordergrund gerückten Ge-\n\nsichtspunkt eines geordneten Notarassessorenwesens einzuräumen ist \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO unter II 2 b) cc). Der An-\n\ntragsgegner hat sich deshalb auch insoweit im Rahmen seines Beurtei-\n\nlungsspielraums gehalten. Er durfte in seine Entscheidungsfindung ein-\n\nbeziehen und für ausschlaggebend erachten, dass im Falle der Einzie-\n\nhung einer der Notarstellen in P. diese Stelle nicht mehr einem No-\n\ntarassessor hätte zugewiesen werden können, so dass eine geordnete \n\nAltersstruktur unter den amtierenden Notaren mit einem ausgewogenes \n\nVerhältnis zwischen dienstjüngeren und dienstälteren Amtsinhabern \n\nebenso wenig sichergestellt wäre wie ein funktionierendes Notarassesso-\n\nrensystem unter Einhaltung der regelmäßigen dreijährigen Anwärterzeit. \n\n14 \n\n15 \n\nf) Auch im Übrigen kann der Antragsteller aus dem Beschluss des \n\nSenats vom 14. Juli 2003 (aaO) nichts zu seinem Vorteil herleiten. \n\n(1) Der Senat hat die dort zu überprüfende Besetzungsentschei-\n\ndung der sächsischen Landesjustizverwaltung, die zugunsten der Notar-\n\nassessoren ausgefallen war, nicht beanstandet, dennoch aber bezwei-\n\nfelt, ob es in Zukunft rechtlichen Maßstäben entsprechen werde, bei \n\nKonkurrenzen zwischen bereits amtierenden Notaren und erst zu bestel-\n\nlenden Notarassessoren um eine ausgeschriebene Stelle ohne weitere \n\nVorgaben \"von Fall zu Fall\" zu entscheiden. Der Antragsgegner werde \n\n- so der Senat - künftig seiner Pflicht, den ihm zustehenden Entschei-\n\ndungsspielraum sachgerecht auszuüben, nur genügen können, wenn er \n\nVorkehrungen treffe, um durch geeignete strukturelle Maßnahmen im \n\nRahmen des Möglichen einen Ausgleich zwischen dem Interesse der am-\n\ntierenden Notare an Notarstellen, die eine wirtschaftliche Unabhängigkeit \n\nihrer Amtsinhaber gewährleisten, und dem Interesse der Notarassesso-\n\nren, in angemessener Zeit zu Notaren bestellt zu werden, zu schaffen. \n\nDem könne er durch einzelfallbezogene Entscheidungen allein nicht \n\n(mehr) gerecht werden. Es bedürfe vielmehr einer längerfristigen mög-\n\nlichst konkreten Planung, wie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situa-\n\ntion der Notarstellen im Freistaat Sachsen, die bestehende Altersstruktur \n\nbei Notaren und Notarassessoren und den Bedarf an die Zukunft eines \n\nfunktionstüchtigen Notariats sichernden Nachwuchskräften das Erforder-\n\nnis einer allmählichen Reduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt \n\nwerden solle (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). \n\n16 \n\n(2) Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner, wie seinem Beset-\n\nzungsvermerk vom 31. Mai 2007 zu entnehmen ist, mittlerweile Rech-\n\nnung getragen. Er hat die grundsätzliche Entscheidung getroffen, bei der \n\nBesetzung ausgeschriebener Stellen den Notarassessoren den Vorrang \n\nzu geben, um ihnen eine akzeptable berufliche Perspektive zu bieten und \n\ndie Attraktivität des Anwärterdienstes für qualifizierten Nachwuchs zu er-\n\nhalten. Um auch den Bedürfnissen und Anliegen der bereits amtierenden \n\nNotare Rechnung zu tragen, hat er andererseits seit dem Jahre 2002 frei \n\nwerdende Notarstellen konsequent eingezogen, um den bestehenden \n\nStellenüberhang abzubauen; davon waren in den vergangenen Jahren 21 \n\nvon 22 vakanten Stellen betroffen. Zum Zeitpunkt der vom Antragsteller \n\nangegriffenen Besetzungsentscheidung waren im Freistaat Sachsen, wie \n\nder Antragsgegner an anderer Stelle vorgetragen hat, insgesamt 156 No-\n\ntare im Hauptberuf tätig, deren Zahl - unter Beibehaltung der Einzie-\n\nhungspraxis - auf 130 zurückgeführt werden soll. \n\n17 \n\n(3) Jede eingezogene Stelle hat aber notwendig eine Verlängerung \n\nder Anwärterzeit der Notarassessoren, die sämtlich die regelmäßige As-\n\nsessorenzeit von drei Jahren deutlich überschritten haben, zur Folge, \n\ndenn sie steht für eine Wiederbesetzung nicht zur Verfügung. Daher \n\nschreibt der Antragsgegner - und nur insoweit handelt er noch einzelfall-\n\nbezogen - frei werdende Notarstellen dann neu aus, anstatt sie einzuzie-\n\nhen, wenn die Struktur des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks - unter Be-\n\nrücksichtigung der Belange der dort amtierenden Notare - dies aus sei-\n\nner Sicht (noch) erlaubt. Von dieser Möglichkeit macht der Antragsgeg-\n\nner zurückhaltend Gebrauch und stellt korrespondierend dazu nur weni-\n\nge neue Notarassessoren ein; in den sieben Jahren vor der streitbefan-\n\ngenen Besetzungsentscheidung waren es lediglich zwei Anwärter, so \n\ndass es derzeit im Freistaat Sachsen überhaupt nur sechs Notarassesso-\n\nren gibt, den weiteren Beteiligten und einen aus Bayern abgeordneten \n\nNotarassessor bereits eingeschlossen. Diese Vorgehensweise liegt in-\n\nnerhalb seines personalwirtschaftlichen und organisationsrechtlichen \n\nEntscheidungsspielraums und ist vom Antragsteller hinzunehmen. \n\n18 \n\ng) Schließlich steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners \n\nnicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen. Es war dabei nicht ent-\n\nscheidend auf den Gesichtspunkt der größeren Berufserfahrung des An-\n\ntragstellers abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarasses-\n\nsor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen las-\n\nsen und dem Notarassessor damit jede Chance auf eine Bestellung als \n\nNotar im Hauptberuf nehmen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). \n\nAllein aus der bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits 17 Jahre währen-\n\nden Tätigkeit des Antragstellers als Notar im Hauptberuf kann daher kei-\n\nne gegenüber dem weiteren Beteiligten hervorragende Qualifikation ab-\n\ngeleitet werden. Der Antragsgegner vermochte auch sonst keine auffälli-\n\ngen und somit keine erheblichen Eignungsunterschiede festzustellen. \n\nDabei hat er die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände vollständig \n\nberücksichtigt und gewichtet, diesen jedoch den erfolgreichen - vom An-\n\ntragsteller nicht geleisteten - Vorbereitungsdienst des weiteren Beteilig-\n\nten gegenübergestellt. Das lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. Der \n\nAntragsgegner brauchte, worauf bereits das Oberlandesgericht zutref-\n\nfend hingewiesen hat, den Schwerpunkt auch nicht auf einen Vergleich \n\nder Hochschulabschluss- und Diplomnoten (Antragsteller) mit den in bei-\n\nden Staatsexamina erzielten Ergebnissen (weiterer Beteiligter) zu legen, \n\nda sich die Ausbildungs- und Benotungssysteme in der früheren DDR \n\nund der Bundesrepublik erheblich unterscheiden und daher einem unmit-\n\ntelbaren Vergleich nicht zugänglich sind. \n\nSchlick Kessal-Wulf Herrmann \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2007 - DSNot 11/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-116-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-116-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2007/NotZ_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:17.005429+00:00"}}