{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"NotZ 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 8/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die \n\nNotare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 1. August 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. Januar \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür den Beschwerderechtszug wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und \n\ndem Landgericht Ha. und gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht C. \n\nzugelassen. Am 20. November 1998 wurde er zum Notar mit Amtssitz H. \n\nbestellt. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 6. September 2005 eröffnete der Antragsgegner dem \n\nAntragsteller, dass er dessen Amtsenthebung als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 \n\nund 8 BNotO in Aussicht genommen habe, weil der Antragsteller in Vermö-\n\ngensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art sei-\n\nner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Bereits \n\nzuvor - mit Verfügung vom 4. Juli 2005, die unangefochten blieb - hatte der An-\n\ntragsgegner den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO i.V.m. § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben. \n\n3 \n\nDen gegen die Ankündigung der endgültigen Amtsenthebung (Verfügung \n\nvom 6. September 2005) gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat \n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Vor-\n\naussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu \n\nRecht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in Vermö-\n\ngensverfall geraten ist und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner \n\nWirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. \n\n5 \n\n1. \n\nAusgangspunkt ist der vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen \n\nBeschluss festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung, die der \n\nSenat sich zu Eigen macht. \n\n6 \n\nFolgende Vorgänge und Umstände kennzeichnen danach - zusammen-\n\nfassend - die wirtschaftliche Lage des Antragstellers: \n\n- Es kam im Zeitraum 2003 bis 2005 in mehr als 20 Fällen zu Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, wobei dieser die jeweils offe-\n\nnen Beträge dann bezahlte. \n\n- Rückstände beim B. und bei der Sparkasse W. führten im \n\nJahre 2003 und im Jahre 2005 zur Anordnung der Zwangsversteigerung des \n\nWohnhauses des Antragstellers (Erbbaurecht) in H. . Die Verfahren \n\nwerden zwar zur Zeit nicht betrieben. Davon, dass die betreffenden Verbind-\n\nlichkeiten \"reguliert\" wären, kann indessen keine Rede sein. Nach den vom \n\nAntragsteller behaupteten \"Stillhalteabkommen\" mit den Gläubigerinnen hät-\n\nte der Antragsteller monatlich mehr als 3.500 € zu zahlen. Dass dies regel-\n\nmäßig geschieht, ist nicht belegt und auch nicht nach den Einkommensver-\n\nhältnissen des Antragstellers nachweislich sichergestellt. Dass zwischenzeit-\n\nlich (im März 2006) das Konto Nr. 88047 des Antragstellers bei der Sparkas-\n\nse W. ausgeglichen worden ist (Belege Anlage 6 und 6a zum \n\nSchriftsatz vom 24. Juli 2006), besagt nichts über den Stand der Verbindlich-\n\nkeiten bei beiden Banken insgesamt. \n\n- Weiter bestehen titulierte Verbindlichkeiten über 25.500 € (Prof. Dr. M. , \n\nmit dem monatliche Ratenzahlung in Höhe von 3.000 € vereinbart ist; belegt \n\nist eine Teilzahlung vom 30. März 2006, Anlage 7) und 37.000 € (N. \n\nJ. ; Versäumnisurteil, gegen das der Antragsteller zwar Einspruch einge-\n\nlegt hat, wobei aber offen ist, wie er sich gegen den Anspruch verteidigen \n\nwill). \n\n- Dass die Verbindlichkeiten des Antragstellers aus vorhandenem (Grund-) \n\nVermögen ausgeglichen werden könnten, ist nicht erkennbar. \n\n- Mit den Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers geht einher, dass er in \n\ndie Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen gerät, was die Behandlung \n\nvon auf seinen Geschäftskonten eingehenden Fremdgeldern angeht. Daraus \n\nresultieren die Verurteilung vom 10. März 2005 durch das Landgericht \n\nHa. wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 € \n\n( StA Ha. ; Tatzeit: Ende 2001) und vier weitere \n\nErmittlungsverfahren aus den Jahren 2003 und 2004 (S. 4 des Bescheids \n\ndes Antragsgegners vom 6. September 2005) sowie das Ermittlungsverfah-\n\nren StA Ha. ; letzteres mit dem Vorwurf, von einem \n\nVersicherer für eine Mandantin erhaltene Beträge nicht weitergeleitet zu ha-\n\nben, der auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung der Staatsanwalt-\n\nschaft Ha. vom 5. April 2006 ausgeräumt worden ist. \n\n7 \n\n2. \n\nDas Beschwerdevorbringen führt - auch unter Berücksichtigung, dass für \n\ndie Feststellung der Amtsenthebungsgründe im gerichtlichen Vorabverfahren \n\nder Schluss der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende \n\nZeitpunkt maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ \n\n15/03 - NJW-RR 2004, 710) - zu keiner anderen Beurteilung. Nach den gesam-\n\nten Umständen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller \n\nweiterhin nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Lage umfassend darzulegen und \n\nzu belegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. November \n\n2003 aaO), hat nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, der \n\nAmtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 (Interessen der Rechtsuchenden \n\ngefährdende wirtschaftliche Verhältnisse und Art der Wirtschaftsführung) liege \n\nvor, sondern auch die Feststellung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall \n\ngeraten, nämlich (weiterhin) nicht imstande ist, seinen laufenden Verpflichtun-\n\ngen nachzukommen. \n\n8 \n\na) Soweit der Antragsteller sich auf die \"Einnahmen-Überschuss-Rech-\n\nnung\" vom 1. bis zum 31. Dezember 2005 beruft, aus der sich für das Jahr \n\n2005 ein Gewinnüberschuss in Höhe von 112.407,37 € seiner Kanzlei ergeben \n\nsoll (Anlage 3), ist schon fraglich, ob die darin genannten Zahlen einen Anhalt \n\ndafür geben, was dem Antragsteller persönlich im Jahre 2005 monatlich zur \n\nVerfügung gestanden hat. Darüber hinaus weist der Antragsgegner mit Recht \n\ndarauf hin, dass diese Aufstellung nur bedingt aussagefähig ist, weil sie von der \n\nSozietät des Klägers mit dem Rechtsanwalt und Notar E. stammt. Schließlich \n\nfehlen für 2006 Belege, die eine Einkommensprognose für die Zukunft erlauben \n\nkönnten, völlig. Die vom Antragsteller angekündigte Bescheinigung eines Steu-\n\nerberaters über den gegenwärtigen Vermögensstatus fehlt bisher. \n\n9 \n\nb) Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 10. April 2006 einzel-\n\nne Vorgänge (Zahlungen pp.) angesprochen und die dazu angekündigten Bele-\n\nge mit Fax vom 24. Juli 2006 und Schriftsatz vom selben Tag (eingegangen am \n\n25. Juli 2006) vorgelegt hat, lässt sich auch daraus nicht auf eine grundlegende \n\nOrdnung der finanziellen Angelegenheiten des Antragstellers schließen. \n\n10 \n\nEs fehlt nach wie vor eine Gesamtübersicht von Schulden, Vermögen, \n\nlaufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben. Der Hinweis auf einzelne Zah-\n\nlungen an Gläubiger einschließlich der regelmäßigen Begleichung von Gehäl-\n\ntern, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Anlage 8) und Krankenkas-\n\nsenbeiträgen (hier fehlen auch die angekündigten Belege) reicht ebenso wenig \n\naus wie der Beleg einzelner Honorareingänge auf den Geschäftskonten der So-\n\nzietät (Anlagen 1a, 1b; siehe auch Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Januar \n\n2006) - ohne dass der Verbleib und die konkrete Verwendung derselben klar \n\nist - und die Benennung einzelner Vermögenswerte und von Einkünften der \n\nFamilienangehörigen (Anlagen 15-31). Der Antragsteller räumt im Übrigen im \n\nBeschwerdeverfahren selbst ein, dass bezüglich der Immobilien Verbindlichkei-\n\nten bestehen. Dass die zur Zeit 5.376,71 € monatlich für beide Sozietätsmitglie-\n\nder betragenden Zahlungen an das B. (Anlage 14a zum Schriftsatz vom \n\n10. April 2006) sich durch Verkauf von zwei Immobilien auf 2.800 € verringer-\n\nten, ist bisher nicht ersichtlich. Die Kaufverträge liegen zwar vor (Anlagen 4, 5), \n\nüber den Vollzug (Kaufpreiszahlung pp.) ist jedoch nichts bekannt. Dement-\n\nsprechend fehlt es an den vom Antragsteller angekündigten aktuellen Valuten-\n\nständen über Kredite und monatliche Zahlungen nach Tilgung durch die Ver-\n\nkaufserlöse. \n\n11 \n\nDie Behauptung des Antragstellers, seine Vermögenslage habe sich \n\nnicht nur verbessert, sondern sei \"stabil und sehr solide\", ist danach - weiter-\n\nhin - ohne Substanz. In die gegenteilige Richtung deutet, dass zwischenzeitlich \n\nein weiterer Mandant des Antragstellers gegen diesen den Vorwurf erhoben \n\nhat, zu Unrecht Mandantengelder einbehalten zu haben (Klageschrift vom \n\n12. Mai 2006). Dieser neuerliche gegen den Antragsteller erhobene Zahlungs-\n\nanspruch ist noch nicht ohne weiteres dadurch erledigt, dass der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Klägers zwischenzeitlich eine \"Ehrenerklärung\" zugunsten \n\ndes Antragstellers abgegeben hat (Schreiben vom 21. Juli 2006). Als weitere \n\nVerbindlichkeit ist schließlich noch die Geldbuße von 4.000 € hinzugekommen, \n\ndie das Anwaltsgericht C. am 8. Mai 2006 gegen den Antragsteller wegen \n\ndes Vorgangs, der Gegenstand des Strafverfahrens StA \n\nHa. (oben zu 1) war, zusätzlich - neben einem Verweis - als anwaltsge-\n\nrichtliche Maßnahme verhängt hat. \n\n12 \n\n3. \n\nDer Hinweis des Antragstellers auf die besondere Lage der - nach seiner \n\nAnsicht: zu vielen - Notare in H. in Abhängigkeit von den vom B. ver-\n\ngebenen Beurkundungsaufträgen hilft, wie bereits das Oberlandesgericht aus-\n\ngeführt hat, im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Es kommt im Blick auf die \n\nInteressen der Rechtsuchenden allein darauf an, ob die Tatbestände des § 50 \n\nAbs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO gegeben sind. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Kessal-Wulf \n\nDoyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 12/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/notz-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/notz-8-06","retrieved":"2026-07-10 20:50:06.039693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-01/notz-8-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-08-01","dockets":["NotZ 8/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.08.2006 – NotZ 8/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/notz-8-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. 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