{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___7-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 7/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 7/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf, die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 \n\n- 2 Not 11/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte - beide Rechtsanwäl-\n\nte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner am 1. Juli 2003 im Jus-\n\ntiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 246) für den Amtsgerichtsbezirk \n\nO. ausgeschriebene Notarstelle. Das Auswahlverfahren \n\nwurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bun-\n\ndesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgeführt. Von \n\nden insgesamt 13 Bewerbern erzielte der Antragsteller die höchste Ge-\n\nsamtpunktzahl (145,2), gefolgt vom weiteren Beteiligten mit einer Ge-\n\nsamtpunktzahl von 143,05. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai \n\n2004 mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsichtigt \n\nsei, die ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu besetzen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 20. April 2004 hatte das Bundesverfassungsge-\n\nricht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer - so auch \n\ndurch den genannten Runderlass vom 25. Februar 1999 - konkretisierte \n\nAuslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-\n\nstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt \n\nmit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewähr-\n\nleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, \n\nsei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt (BVerfGE 110, \n\n304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Der An-\n\ntragsgegner nahm dies zum Anlass, die Ausschreibung der Notarstelle \n\nzurückzunehmen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene \n\nAuswahlverfahren abzubrechen (JMBl. vom 1. Juli 2004 S. 290). Der An-\n\ntragsteller erhielt davon mit Schreiben der Präsidentin des Oberlandes-\n\ngerichts vom 29. Juni 2004 Kenntnis und wurde gebeten, die Mitteilung \n\nvom 13. Mai 2004 \"als hinfällig zu betrachten\". \n\n3 \n\nNach Änderung des Runderlasses zur Ausführung der Bundesno-\n\ntarordnung vom 25. Februar 1999 durch Runderlass vom 10. August \n\n2004 (JMBl. S. 323) schrieb der Antragsgegner die Notarstelle am 1. Ok-\n\ntober 2004 neu aus (JMBl. S. 527). Sowohl der Antragsteller als auch der \n\nweitere Beteiligte bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November \n\n2004 laufenden Frist. Aufgrund der für den weiteren Beteiligten dieses \n\nMal ermittelten Gesamtpunktzahl von 196,30 schlug die Präsidentin des \n\nOberlandesgerichts nunmehr ihn für die Besetzung der Stelle vor. Der \n\nAntragsteller wurde mit Schreiben vom 5. August 2005 davon unterrich-\n\ntet, dass bei einer Gesamtpunktzahl von 177,60 seiner Bewerbung nicht \n\nentsprochen werden könne. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 5. August 2005 aufzuheben \n\nund den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewerbung um die \n\nam 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu verpflichten, zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit \n\nder er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. \n\n1. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der Antragsgegner \n\nhabe ihm ohne zwingenden Grund eine schon verfestigte Rechtsposition \n\ngenommen und wäre verpflichtet gewesen, das ursprüngliche Bewer-\n\nbungsverfahren fortzuführen. \n\n7 \n\na) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-\n\ntragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-\n\ntroffen. Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an den An-\n\ntragsteller im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils begüns-\n\ntigenden, \n\nteils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschlüsse vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli \n\n2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.). Dieser Verwal-\n\ntungsakt ist mit Bescheid vom 29. Juni 2004 zurückgenommen worden. \n\nDagegen hat der Antragsteller sich nicht gewandt; die Entscheidung des \n\nAntragsgegners hat daher ihm gegenüber Bestandskraft erlangt. \n\n8 \n\nb) Darüber hinaus wäre der Bescheid vom 29. Juni 2004 auch in-\n\nhaltlich nicht zu beanstanden. Es steht zwar nicht im Belieben der Jus-\n\ntizverwaltung, eine bereits getroffene Auswahlentscheidung wieder auf-\n\nzuheben, wenn diese rechtmäßig ergangen ist. Eine Aufhebung der ei-\n\nnem Antragsteller mit der Qualität eines Verwaltungsakts zugesicherten \n\nBestellung zum Notar kommt aber dann in Betracht, wenn die Auswahl-\n\nentscheidung rechtswidrig gewesen ist (Senatsbeschlüsse aaO). Das \n\nwar hier der Fall. \n\n9 \n\n(1) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu \n\nvergeben ist. Der Antragsgegner hat indes die Ausschreibung vom 1. Juli \n\n2003 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n20. April 2004 zurückgenommen und das Auswahlverfahren beendet. \n\nDazu war er berechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten \n\nauf seine Beschlüsse vom 20. März 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006, \n\n271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHR 165, 146, \n\n150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05 \n\nund NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-\n\nschwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht \n\ndurch Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar \n\n2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entschei-\n\ndung angenommen worden). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung \n\nfest; er hat sich mit den vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Ge-\n\nsichtspunkten in den angeführten Entscheidungen bereits auseinander-\n\ngesetzt. \n\n10 \n\nDie Bewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-\n\nschen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGHZ 165, \n\n146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug \n\nder zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte er danach nicht \n\nmehr. \n\n11 \n\n(2) Der Antragsteller wurde dadurch auch nicht in einem berechtig-\n\nten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu erhalten, ver-\n\nletzt. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen während eines \n\nlaufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung von der Jus-\n\ntizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern \n\nals verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien \n\nerheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern \n\ngebildetes Vertrauen, sie würden gemäß einer entsprechenden Mittei-\n\nlung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr. \n\n12 \n\n2. Es ist mithin allein maßgeblich, ob die auf der Ausschreibung \n\nvom 1. Oktober 2004 und dem sich anschließenden Bewerbungsverfah-\n\nren beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehler-\n\nfrei getroffen worden ist. Das ist zu bejahen; die insoweit vom Antragstel-\n\nler erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. \n\n13 \n\na) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in \n\nseine neue Auswahlentscheidung nur den früheren Bewerberkreis einbe-\n\nziehen dürfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Be-\n\nteiligte zu diesem früheren Bewerberkreis gehört. Der Antragsteller über-\n\nsieht, dass zwar auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 hin auch \n\nzwei Rechtsanwälte, die am ersten Auswahlverfahren nicht beteiligt ge-\n\nwesen sind, Bewerbungen eingereicht haben. Diese nehmen jedoch nach \n\nden für sie ermittelten Gesamtpunktzahlen Rangstellen ein, die deutlich \n\nhinter denen liegen, die sich für den Antragsteller und den weiteren Be-\n\nteiligten ergeben; vom Antragsgegner werden sie für eine Besetzung der \n\nausgeschriebenen Stelle nicht in Betracht gezogen. \n\n14 \n\nb) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe \n\nsich nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und \n\ndie dadurch bedingten veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen \n\nkönnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-\n\npungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen \n\nund Beurkundungen erzielbaren Punkte. \n\n15 \n\n(1) Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von dem Ab-\n\nbruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung \n\nerfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die an-\n\nderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - \n\nknapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist \n\nam 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgrei-\n\nche Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-\n\ndere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien \n\nin Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der An-\n\ntragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützens-\n\nwerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den \n\nUmfang seiner Beurkundungstätigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-\n\ntet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. \n\n16 \n\n(2) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-\n\nforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-\n\nmäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend \n\ngerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend \n\nanzupassen. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner so-\n\nwohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als \n\nauch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im \n\nJuli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem öffentli-\n\nchen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung \n\nder rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht \n\nRechnung getragen. \n\n17 \n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-\n\nkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-\n\nwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und \n\nFähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars \n\nbeziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-\n\ndung dieser Norm, unter anderem gemäß dem Runderlass vom \n\n25. Februar 1999, bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der \n\nRechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht \n\nden Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten \n\n(BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben er-\n\nstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm er-\n\nstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl \n\naus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzel-\n\nfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers ver-\n\nmissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die \n\nvon den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-\n\nzeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-\n\nziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen \n\nEignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-\n\nher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-\n\namens einfließen (BVerfGE 110, 304 S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse \n\nvom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotz 2005, 942, 945). \n\n18 \n\n(1) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-\n\nhört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskur-\n\nse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juris-\n\ntischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach \n\nden vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum \n\nAnwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an \n\nder Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der \n\nExamensnote - vorzunehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sich \n\naus dem vom Antragsteller eingenommenen Rechtsstandpunkt für ihn \n\nVorteile ergeben könnten. Der weitere Beteiligte hat seine juristische \n\nAusbildung mit einer besseren Note abgeschlossen und kann - bei un-\n\nveränderter Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 55,8 Punkte verweisen, \n\nwährend der Antragsteller selbst nur 55,2 Punkte erlangt hat. Auch bei \n\nder Anwaltstätigkeit hat der weitere Beteiligte für das zweite - allein \n\nmaßgebliche - Bewerbungsverfahren ebenso wie der Antragsteller die \n\nHöchstpunktzahl von 45 erzielt. Selbst bei einem Festhalten an den bis-\n\nherigen Beurteilungskriterien auch für das laufende Bewerbungsverfah-\n\nren, wie dies vom Antragsteller beansprucht wird, hätte sich insoweit ein \n\nPunktevorsprung des weiteren Beteiligten ergeben. \n\n19 \n\n(2) Überdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine ange-\n\nmessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tä-\n\ntigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ge-\n\nwährleisten, die gemeinsame Punktzahlbildung für Fortbildung und prak-\n\ntische Bewährung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte \n\nbeanstandet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass \n\ngeändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung \n\nsind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und \n\npraktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische \n\nNotartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es \n\nkeine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungs-\n\nveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-\n\ndungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei \n\nJahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte \n\nje Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit \n\nist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das \n\ndie bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurücklie-\n\ngenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Die von den Bewer-\n\nbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Nieder-\n\nschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG ein-\n\nschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls \n\nnach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. \n\n20 \n\n(3) Der weitere Beteiligte hat eine deutlich höhere Anzahl von ihm \n\nbesuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragstel-\n\nler; dadurch erreicht er nach Fortfall der Kappungsgrenze entsprechend \n\nhöhere Punkte. Er kann insgesamt 96 Halbtage geltend machen und er-\n\nlangt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewer-\n\nbungsfernen Fortbildungen - 48 Punkte, während dem Antragsteller dies \n\nnur für 82 Tage und demgemäß 41 Punkte gelingt. Bereits daraus ergibt \n\nsich ein Abstand von 7 Punkten, der sich auf 10,5 Punkte erhöht, wenn \n\ndie in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten Fortbil-\n\ndungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) angesetzt \n\nwerden. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitäts-\n\nsicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier \n\nnicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem \n\nweiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen \n\nbesucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-\n\nden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-\n\nbildungen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er notarspezifisches \n\nWissen erworben haben könnte, das es rechtfertigte, ihn im Bewer-\n\nbungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Der Antragsteller erhebt \n\nlediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, welche von \n\nihm erbrachten Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung \n\ndes Antraggegners gefunden haben. \n\n21 \n\n(4) Auch für den Bereich praktischer Tätigkeit kann der weitere Be-\n\nteiligte auf eine signifikant höhere Anzahl von Beurkundungen zurück-\n\ngreifen. Das war schon im Zuge des ersten Bewerbungsverfahrens der \n\nFall, wo der weitere Beteiligte die - damals noch geltende - Höchstpunkt-\n\nzahl von 20 erreicht hatte, während für den Antragsteller lediglich \n\n17,3 Punkte ermittelt wurden. Nunmehr stehen schon allein zahlenmäßig \n\n302 Beurkundungen \n\n(weiterer Beteiligter) 172 Beurkundungen \n\n(An-\n\ntragsteller) gegenüber. Unter spezifischer Gewichtung der Urkundsge-\n\nschäfte nach zeitnahen und zeitferneren Beurkundungen unter besonde-\n\nrer Berücksichtigung der ersten 200 Beurkundungen erreicht der weitere \n\nBeteiligte 28 Punkte, der Antragsteller hingegen nur 20,4 Punkte. Wenn \n\nder Antragsteller sich dagegen wendet, dass für die Anzahl der Notarge-\n\nschäfte einfache notarielle Dienstleistungen, nämlich Niederschriften \n\nnach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Be-\n\nglaubigungen (mit und ohne Entwurf) außer Betracht geblieben sind, so \n\nist diese Vorgehensweise des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Es \n\nhandelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und einfachste Urkunds-\n\ngeschäfte, durch die keine größere notarielle Erfahrung gewonnen wer-\n\nden kann. Durch ihre Einbeziehung in den Leistungsnachweis angehen-\n\nder Notare wäre die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsges-\n\ntaltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne \n\nbesonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwick-\n\nlung von Urkunden erzielen ließe (vgl BVerfGE 110, 304, 331). Der An-\n\ntragsteller legt zudem erneut nicht dar, inwieweit sich eine Berücksichti-\n\ngung auch solcher Urkundsgeschäfte in seinem Falle auf die Ermittlung \n\nder Punktezahl ausgewirkt und sich das Punkteverhältnis zum weiteren \n\nBeteiligten zu seinen Gunsten verschoben hätte. Das gleiche gilt für sei-\n\nnen pauschalen Angriff, die Aufgabe der Limitierung der durch Urkunds-\n\ngeschäfte erzielbaren Punkte bevorzuge \"den Bewerberkreis aus be-\n\nstimmten Sozietätsformen\". Sowohl der Antragsteller als auch der weite-\n\nre Beteiligte üben ihren Beruf nicht als Einzelanwälte aus, sondern sind \n\nmit Sozien verbunden, von denen wenigstens zwei zugleich den Zweitbe-\n\nruf des Anwaltsnotars ausüben. Der Antragsteller macht nicht deutlich, \n\nweshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situation befindet, die ihm \n\nhinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu No-\n\ntarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten \n\nnicht hinnehmbaren Vorteil verschafft. \n\n22 \n\n3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts des deutli-\n\nchen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren \n\nBeteiligten den Vorzug geben. Umstände, die im Hinblick auf eine besse-\n\nre persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abwei-\n\nchen von der vorgenannten Reihenfolge sprechen könnten und vom An-\n\ntragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Progno-\n\nse über die Befähigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt \n\nhätten einbezogen werden müssen, werden vom Antragsteller nicht vor-\n\ngetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n23 \n\nSonderpunkte für das Engagement des Antragstellers in verschie-\n\ndenen Kuratorien und Stiftungen hat der Antragsgegner zu Recht nicht \n\nvergeben. Den beschriebenen Tätigkeiten fehlt die gebotene notarspezi-\n\nfische Ausrichtung; sie qualifizieren den Bewerber nicht im Sinne von \n\nAbschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses in besonderer Weise \n\nfür den Notarberuf. Inwieweit die Berechtigung, die Bezeichnung als \n\nFachanwalt für Familienrecht zu führen, Berücksichtigung hätte finden \n\nmüssen (vgl Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06), kann an-\n\ngesichts des zum weiteren Beteiligten bestehenden Punkteabstands von \n\n18,7 offen bleiben. Der Runderlass sieht aaO die Vergabe von \"in der \n\nRegel\" nicht mehr als 15 Sonderpunkten vor. Ob der Antragsgegner an-\n\ngesichts des Umstands, dass die für die theoretische und praktische \n\nVorbereitung auf das angestrebte Notaramt nach Abschnitt A II Nr. 3 \n\nBuchst. c und d erreichbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze \n\nmehr unterliegen, seinen Spielraum für die Zuerkennung von Sonder-\n\npunkten durch diese Obergrenze unzulässig einengt, bedarf ebenfalls \n\nkeiner Entscheidung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine über 15 \n\nPunkte hinausgehende Zuerkennung von Sonderpunkten gerechtfertigt \n\nsein könnte. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, ihm hätten mehr \n\nals 15 Sonderpunkte zugestanden. Er ist lediglich der Auffassung, dass \n\nim Zusammenwirken mit den übrigen von ihm erhobenen Beanstandun-\n\ngen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fehlerhaft zustande \n\ngekommen ist. Diese weiteren Beanstandungen sind indes - wie ausge-\n\nführt - nicht tragfähig. Sie können daher auf die Besetzungsentscheidung \n\nkeinen Einfluss zugunsten des Antragstellers nehmen. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 Not 11/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-7-06","retrieved":"2026-07-10 20:45:28.932258+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-7-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 7/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___7-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 7/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-7-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des 2. 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