{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___3-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 3/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runder- lasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 3/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\nZur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runder-\nlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom \n10. August 2004 (JMBl. S. 323). \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden \n\nder Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 19. Dezember 2005 - 2 Not 2/05 - \n\nund der Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2005 \n\naufgehoben. \n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller un-\n\nter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu \n\nbescheiden. \n\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außerge-\n\nrichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen \n\nvom 1. Oktober 2004 (JMBl. S. 527) unter anderem eine Notarstelle für \n\ndie im Amts- und Landgerichtsbezirk F. gelegene Stadt P. \n\naus, auf die sich insgesamt sechs Rechtsanwälte bewarben, darunter der \n\nAntragsteller und der weitere Beteiligte. Der Antragsteller hat vom \n\n1. September 1978 bis zum 14. Dezember 1983 in Baden-Württemberg \n\neine Ausbildung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Be-\n\nzirksnotar) durchlaufen und mit der Note \"befriedigend\" abgeschlossen. \n\nNach dem sich anschließenden Studium der Rechtswissenschaften und \n\ndem Referendariat ist der Antragsteller seit dem Jahre 1991 als Rechts-\n\nanwalt zugelassen; am 11. November 2005 wurde ihm die Befugnis ver-\n\nliehen, die Bezeichnung \"Fachanwalt für Erbrecht\" zu führen. \n\n2 \n\nDer Antragsgegner \n\nführte das Auswahlverfahren gemäß Ab-\n\nschnitt A II seines Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarord-\n\nnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) in der geänderten Fassung \n\ndes Runderlasses vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durch. Aufgrund \n\nder für den weiteren Beteiligten ermittelten Gesamtpunktzahl von 161,95 \n\nschlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts vor, diesem die freie No-\n\ntarstelle zu übertragen. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Betei-\n\nligten die zweite Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom \n\n11. März 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts ei-\n\nner Gesamtpunktzahl von 131,90 nicht entsprochen werden könne. Die \n\nAusbildung zum Bezirksnotar, für die zudem drei Sonderpunkte vergeben \n\nworden seien, sei bei der Prüfung seine fachliche Eignung berücksichtigt \n\nworden. Es sei hingegen nicht gerechtfertigt, darüber hinaus Teile der \n\nschon über 20 Jahre zurückliegenden Ausbildung zum Bezirksnotar wie \n\nFortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 11. März 2005 \n\naufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewer-\n\nbung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu ver-\n\npflichten, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n4 \n\nII. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige \n\nsofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angefochte-\n\nne Bescheid \n\nist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts \n\nrechtswidrig und daher aufzuheben; der Antragsgegner hat den An-\n\ntragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-\n\nscheiden. Allerdings hat der Antragsteller nicht mit allen Beanstandun-\n\ngen, die er gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhebt, \n\nErfolg. \n\n5 \n\n1. Der Antragsgegner hat die durch den Antragsteller abgeschlos-\n\nsene Ausbildung zum Bezirksnotar berücksichtigt und als dem Regel-\n\nnachweis in Form eines vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. veranstalte-\n\nten Grundkurses nach Abschnitt A II Nr. 2 des Runderlasses gleichwertig \n\nerachtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - \n\nNJW-RR 2002, 1142). Der Antragsteller sieht die für die fachliche Eig-\n\nnung als Notar erforderlichen Grundkenntnisse bereits durch den Einfüh-\n\nrungslehrgang und die beiden Begleitlehrgänge I und II seiner Ausbil-\n\ndung vermittelt und möchte die über 18 Monate währende vertiefende \n\nfachwissenschaftliche Ausbildung in der Notariatsschule als Teilnahme \n\nan Fortbildungsveranstaltungen \n\nim Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 \n\nBuchst. c mit 360 Punkten (= volle 360 Schultage), wenigstens aber \n\n180 Punkten, angesetzt wissen. Dem ist nicht zu folgen. \n\n6 \n\nDer Besuch der Notariatsschule (jetzt: Notarakademie) war zwin-\n\ngender Bestandteil der vom Antragsteller durchlaufenen Ausbildung zum \n\nBezirksnotar; als Notariatskandidat war er verpflichtet, an den Lehrver-\n\nanstaltungen teilzunehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der hier noch einschlägi-\n\ngen Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung \n\nfür die Laufbahn des Bezirksnotars vom 14. März 1968, GBl. S. 119). Ei-\n\nne solche Ausbildungsleistung kann nicht den Fortbildungsleistungen für \n\nden Zweitberuf des Anwaltsnotars zugerechnet werden. Eine Ausbildung, \n\ndie zu einem erstmaligen Abschluss in einem juristischen Beruf führt, \n\nlässt sich schon begrifflich nicht einer \"Fortbildung\" im Sinne des Ab-\n\nschnitts A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlasses gleichstellen. Die genann-\n\nte Regelung ermöglicht den Erwerb von für die Bewertung der fachlichen \n\nEignung maßgeblichen Punkten durch Bewerber, die bereits als Rechts-\n\nanwälte zugelassen sind und sich - weiterführend - für den Beruf des \n\nAnwaltsnotars durch Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen \n\nqualifizieren möchten. Unter \"Fortbildung\" ist demnach der Erwerb auf \n\nberufspraktischen Erfahrungen aufbauenden Wissens zu verstehen, dem \n\ndann erhöhte Aussagekraft zukommt, wenn es aktuell erworben ist, weil \n\nKenntnisse und Fähigkeit aus länger zurückliegender Zeit erfahrungsge-\n\nmäß leicht verblassen. Das kommt im Runderlass nicht zuletzt dadurch \n\nzum Ausdruck, dass mit zeitnahen Fortbildungsmaßnahmen eine höhere \n\nPunktzahl erzielt werden kann als mit solchen, die nicht innerhalb der \n\nletzten drei Jahre vor Ausschreibung der Stelle bis zum Ende der Bewer-\n\nbungsfrist absolviert sind. Ob auch Fortbildungsseminare des Deutschen \n\nAnwaltsinstituts, die - wie der Besuch der Notariatsschule durch den An-\n\ntragsteller - mehr als 20 Jahre zurückliegen, nicht mehr berücksichti-\n\ngungsfähig wären, kann dabei offen bleiben. Entscheidend ist, dass der \n\nAntragsteller sich zwei Jahrzehnte vor seiner Bewerbung zum Anwalts-\n\nnotar in einem juristischen Beruf hat \"ausbilden\" und nicht - auf Basis ei-\n\nner abgeschlossenen Berufsausbildung - in einem schon geraume Zeit \n\nausgeübten juristischen Beruf mit Blick auf die erstrebte Stelle als An-\n\nwaltsnotar hat \"fortbilden\" lassen. \n\n7 \n\n2. Der Antragsgegner war daher berechtigt, den Besonderheiten \n\ndes beruflichen Werdegangs des Antragstellers innerhalb des von ihm \n\nangewandten Punktesystems allein durch die Vergabe von Sonderpunk-\n\nten Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er sich dafür \n\nan Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses orientiert hat. Die Er-\n\nfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariats-\n\nverwalter von mindestens durchschnittlichem Umfang mit einer ununter-\n\nbrochenen Dauer von mindestens sechs Monaten können mit in der Re-\n\ngel 0,5 Punkten pro Halbjahr berücksichtigt werden (Buchst. aa). Die \n\nvom Antragsgegner angesetzten drei Sonderpunkte für sonstige Tätigkei-\n\nten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notari-\n\nat qualifizieren (Buchst. cc), entsprechen damit einer dreijährigen Tätig-\n\nkeit als Notar oder Notarvertreter. Das erweist sich angesichts des Um-\n\nstandes, dass der Antragsteller sich in der Ausbildung zum Bezirksnotar \n\nbefunden hat und diese Ausbildung über zwei Jahrzehnte zurückliegt, als \n\nermessensfehlerfrei, zumal auch Bewerber, die den Anwärterdienst als \n\nNotarassessor in der gesetzlichen Regelzeit von drei Jahren (§ 7 Abs. 1 \n\nBNotO) durchlaufen haben, nicht mehr Sonderpunkte erreichen könnten. \n\n8 \n\n3. Die Berechtigung des Antragstellers, die Bezeichnung \"Fachan-\n\nwalt für Erbrecht\" zu führen, ist erst im November 2005, mithin außerhalb \n\nder im November 2004 ablaufenden Bewerbungsfrist, erworben worden \n\nund deshalb nicht beachtlich (§ 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO; vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, \n\n158). Überdies hat der Antragsgegner den Umstand, dass ein Schwer-\n\npunkt der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Erbrecht liegt, mit \n\nder Vergabe von drei Sonderpunkten berücksichtigt. Es ist nicht ersicht-\n\nlich, dass der daraus - und aus einer Promotion zu einem erbrechtlichen \n\nThema - folgenden Qualifikation für den Notarberuf, wie sie vom An-\n\ntragsteller geltend gemacht wird, damit nicht angemessen Rechnung ge-\n\ntragen wäre. \n\n9 \n\n4. Dennoch erweist sich die Auswahlentscheidung des Antrags-\n\ngegners im Ergebnis als nicht rechtsfehlerfrei. Denn er hat, wie der An-\n\ntragsteller zu Recht rügt, vorliegend die erforderliche Gesamtschau un-\n\nterlassen. Er hat nicht geprüft, ob die in das Punktesystem eingeflosse-\n\nnen Kriterien im konkreten Fall ihr angemessenes Gewicht erhalten ha-\n\nben. \n\n10 \n\na) Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-\n\nschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-\n\nners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene \n\nchancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen \n\nMaßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das \n\nvon ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei \n\nder Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem \n\neine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung \n\ndes Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = \n\nZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). \n\n11 \n\nb) Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-\n\nändert. Im Unterschied zum Runderlass in der Fassung, wie sie der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, sind die Kap-\n\npungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer \n\nBewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit \n\nerzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine ge-\n\nmeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstal-\n\ntungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fort-\n\nbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre \n\nvor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je \n\nHalbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von \n\nden Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von \n\nNiederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG \n\neinschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden eben-\n\nfalls nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall \n\nder Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-\n\nfassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine Stär-\n\nkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtent-\n\nscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für \n\nim Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikations-\n\nmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Rund-\n\nerlasses). \n\n12 \n\n5. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom \n\n22. November 2004 (aaO S. 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - \n\nDNotZ 2005, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewer-\n\ntung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf \n\ndas angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und prakti-\n\nschen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es in-\n\nsoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eig-\n\nnungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-\n\nspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewicht als \n\nbisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des \n\nStaatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-\n\ndes: \n\n13 \n\na) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das \n\nBewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen \n\nunter 4 b) dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-\n\ndet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO \n\ngedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-\n\nwahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten \n\nBewertungsmaßstäben (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, \n\ntheoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der \n\neinzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Aus-\n\nwahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforde-\n\nrungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine \n\nBewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm \n\nerworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewer-\n\nbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das \n\nPunktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann \n\ndie Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Beset-\n\nzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der \n\nnach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbar-\n\nkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. \n\nDieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein ge-\n\nwisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung not-\n\nwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab ge-\n\nwonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, \n\n1142, 1143). \n\n14 \n\nb) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende \n\nEinordnung der fachlichen Qualifikationsmerkmale in eine benotete \n\nRangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-\n\nten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und \n\ndas Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt \n\nwird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, \n\ndie an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-\n\ngen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-\n\nsende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. \n\nDer Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der \n\nfür die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen \n\nGesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres (\"im Regelfall\") dem \n\nBewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste \n\nPunktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht. \n\n15 \n\nc) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-\n\nwahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber \n\nUmstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, \n\nDauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische \n\nBeurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang \n\ngefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-\n\nfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e \n\nvor, dass \"im Rahmen der Gesamtentscheidung\" die Vergabe von Son-\n\nderpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten hervorragende Leistun-\n\ngen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebüh-\n\nrende Gewicht. \n\n16 \n\nd) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob \n\ndie in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-\n\nsenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet \n\nsind. Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen gewährleistet, der \n\ndie beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Ge-\n\nsamtschau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonne-\n\nne Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamt-\n\npunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine \n\nRichtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs-\n\nsystem gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-\n\ngen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, \n\nstets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-\n\nber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner \n\nTeilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne \n\nzugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder \n\n- umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-\n\nretische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-\n\nnem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl \n\nsich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten \n\n- der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen \n\nFähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. \n\n17 \n\n6. Das bedeutet hier: Der Antragsteller und der weitere Beteiligte \n\nliegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen erzielten Note (\"befrie-\n\ndigend\") und der berücksichtigungsfähigen Dauer ihrer anwaltlichen Tä-\n\ntigkeit jedenfalls nicht signifikant auseinander. Im Bereich der für die \n\ntheoretische Vorbereitung erzielten Punkte hat sich der weitere Beteiligte \n\n(72,5 Punkte) deutlich gegenüber dem Antragsteller (7 Punkte) durchge-\n\nsetzt. Sein Vorsprung in der Gesamtpunktzahl ist zu einem wesentlichen \n\nTeil dadurch erklärt; unter dem Blickwinkel theoretischer Fortbildung wä-\n\nre die Auswahlentscheidung des Antragsgegners daher nicht zu bean-\n\nstanden. Den Besonderheiten im beruflichen Werdegang des Antragstel-\n\nlers und den geltend gemachten notarspezifischen Bezügen seiner an-\n\nwaltlichen Tätigkeit ist durch die Vergabe von Sonderpunkten Rechnung \n\ngetragen; diese vermögen den Punktevorsprung des weiteren Beteiligten \n\njedoch nicht auszugleichen. \n\n18 \n\nIndes hat der Antragsgegner außer Betracht gelassen, dass der \n\nweitere Beteiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungs-\n\ntätigkeit verfügt. Er hat hier lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der \n\nletzten drei Jahre vor der Ausschreibung nur ein Urkundsgeschäft (1 x \n\n0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 \n\nx 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen \n\nLeistungen zueinander ist jedenfalls in einer solchen Konstellation nicht \n\nerkennbar; die Einseitigkeit der vom Bewerber erworbenen Fähigkeiten \n\nund Kenntnisse tritt offen zu tage. Das Gewicht ist deutlich zugunsten \n\neiner rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei \n\ngleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verscho-\n\nben, obwohl das Bundesverfassungsgericht schon für das frühere Bewer-\n\ntungssystem beanstandet hat, dass eine hohe und für die konkrete Be-\n\nwerbungsentscheidung ausschlaggebende Punktzahl ohne nennenswerte \n\npraktische Erfahrung erreicht werden kann. Dem steht der Antragsteller \n\nmit immerhin 731 Beurkundungen gegenüber, wenn diese auch außer-\n\nhalb eines dreijährigen Zeitraums vor seiner Bewerbung liegen. \n\n19 \n\nDer Antragsgegner hat nicht deutlich gemacht, diesen Gesichts-\n\npunkt in seine Auswahlentscheidung einbezogen zu haben. Sein Beset-\n\nzungsvermerk aus dem Monat März 2005, in dem verneint ist, dass wei-\n\ntere Umstände ein Abweichen von der nach Punkten ermittelten Reihen-\n\nfolge der Bewerber rechtfertigen könnten, spricht dagegen. Die gebotene \n\nAbwägung wird nachzuholen sein. Der Antragsgegner wird differenziert \n\nzu bewerten und zu entscheiden haben, ob er dem Antragsteller, der Be-\n\nurkundungserfahrung, aber nur geringe theoretische Fortbildung - wenn \n\nauch mit einschlägiger theoretischer \"Vor-Ausbildung\" - aufzuweisen hat, \n\noder dem weiteren Beteiligten mit einer hohen Zahl von Fortbildungsver-\n\nanstaltungen, aber einem nahezu völligem Defizit an fachbezogener be-\n\nruflicher Praxis den Vorzug geben möchte. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2005 - 2 Not 2/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-3-06","retrieved":"2026-07-10 20:45:14.539244+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-3-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 3/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___3-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 3/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-3-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Abs. 3 Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runder- lasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. 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