{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___2-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 2/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 2/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 - Not. 1/05 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb im August 2004 zwei Notarstellen zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung mit dem Hinweis aus, diese Stellen sei-\n\nen für Bewerber(innen) bestimmt, die die Württembergische Notarprü-\n\nfung abgelegt hätten und sich als Beamte/Beamtinnen im Justizdienst \n\ndes Landes Baden-Württemberg befänden (Nur-Notarstellen gemäß \n\n§ 114 Abs. 3 BNotO). Neben zuletzt 12 württembergischen Bezirksnota-\n\nren und zwei weiteren Notar(assessor)en aus anderen Bundesländern \n\nbewarb sich auch der Antragsteller. Dieser hat die Befähigung zum Rich-\n\nteramt erworben. Im ersten Staatsexamen erzielte er die Note voll be-\n\nfriedigend (9,50 Punkte), das zweite bestand er im Jahre 1989 mit der \n\nNote befriedigend (7,75 Punkte). Danach war er als Mitarbeiter in einer \n\nRechtsanwaltskanzlei tätig. Ende des Jahres 1990 bewarb er sich um ei-\n\nne Notarstelle im Freistaat Sachsen. Zur Vorbereitung besuchte er im \n\nJuni und Juli 1991 jeweils einen Einführungskurs des Deutschen An-\n\nwaltsinstituts e.V. und absolvierte ein fünfwöchiges Praktikum bei einem \n\nbayerischen Notar. Im November 1991 wurde er als Notar im Hauptberuf \n\nmit Amtssitz in O. vereidigt. Dieses Amt übt er seither ununterbro-\n\nchen aus. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 20. Dezember 2004 teilte der Antragsgegner \n\ndem Antragsteller unter Hinweis auf § 114 Abs. 3 Satz 1 und 3 BNotO \n\nmit, dass er beabsichtige, die freien Stellen mit Bezirksnotaren - den wei-\n\nteren Beteiligten - zu besetzen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Der Senat \n\nhat mit Beschluss vom 1. August 2005 (NotZ 11/05 - ZNotP 2006, 37) \n\nden Bescheid vom 20. Dezember 2004 aufgehoben und den Antragsgeg-\n\nner verpflichtet, über die Besetzung der beiden ausgeschriebenen Stel-\n\nlen für Notare im Hauptberuf neu zu entscheiden. Dem ist der Antrags-\n\ngegner nachgekommen. Er hat dem Antragsteller seine Auswahlent-\n\nscheidung, die wiederum zugunsten der weiteren Beteiligten ausgefallen \n\nist, mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 bekannt gegeben. Das Ober-\n\nlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, die Stellen nicht mit den weiteren Beteiligten \n\nzu besetzen und erneut in das Auswahlverfahren einzutreten, zurückge-\n\nwiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die vom An-\n\ntragsgegner neu getroffene Besetzungsentscheidung erweist sich im Er-\n\ngebnis als rechtlich einwandfrei. \n\n1. Die Begründung, die der Antragsgegner in der Anlage zu seinem \n\nSchreiben vom 11. Oktober 2005 für die Auswahl der beiden weiteren \n\nBeteiligten gegeben hat, berücksichtigt die Vorgaben des Beschlusses \n\nvom 1. August 2005. An seinen dortigen Ausführungen hält der Senat \n\nfest. Sie werden durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage ge-\n\nstellt. Diese lässt insbesondere das mit der Einführung des § 114 Abs. 3 \n\nSatz 1 BNotO verfolgte gesetzgeberische Anliegen außer Acht, dem \n\nLand Baden-Württemberg die Fortführung seiner bisherigen Praxis zu \n\nermöglichen, das Amt des Notars im Hauptberuf geeigneten Bewerbern \n\naus dem Kreis der Bezirksnotare vorzubehalten. Diese Übung ist auf die \n\nhistorische Entwicklung des Notarwesens im württembergischen Rechts-\n\ngebiet zurückzuführen. Dieses Notarwesen, dessen Besonderheiten \n\n3 \n\n4 \n\ndurch Art. 138 GG ausdrücklich gewährleistet sind, hat seine maßgebli-\n\nche Prägung gerade durch die vom Antragsteller beanstandete Verknüp-\n\nfung des hauptberuflichen Notariats mit der beamtenrechtlichen Lauf-\n\nbahn des Bezirksnotariats erfahren. Einzelheiten sind dem Beschluss \n\nvom 1. August 2005 zu entnehmen, auf den der Senat zur Vermeidung \n\nvon Wiederholungen verweist. \n\n5 \n\n2. Die Besetzungsentscheidung lässt zudem keinen Zweifel, dass \n\nsich der Antragsgegner nunmehr bewusst gewesen ist, unter welchen \n\nVoraussetzungen vom Regelvorrang des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO \n\nGebrauch gemacht werden kann. Er hat erkannt, dass § 114 Abs. 3 \n\nSatz 3 BNotO keine \"schematische\" Behandlung rechtfertigt, sondern ei-\n\nne auf den Einzelfall bezogene und die Grundrechte landesfremder Be-\n\nwerber beachtende Prüfung erfordert, ob das Interesse an einer geord-\n\nneten Rechtspflege ein Festhalten an der Bevorzugung der Bezirksnota-\n\nre rechtfertigt. Diese Prüfung hat der Antragsgegner vorgenommen. \n\n6 \n\na) Die in der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu fin-\n\ndende Formulierung, durch eine Berücksichtigung landesfremder Bewer-\n\nber wäre eine Bedarfsprognose \"schlichtweg unmöglich\", ist für sich ge-\n\nnommen bedenklich. Denn dass sich - allgemein betrachtet - die Beför-\n\nderungsaussichten der Bezirksnotare durch die Einbeziehung landes-\n\nfremder Bewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen für den \n\nNotar im Hauptberuf verschlechtern, liegt auf der Hand, muss aber nicht \n\nzugleich bedeuten, dass das vom Antragsgegner in Aussicht genommene \n\nGefüge von Personalentscheidungen schon durch die Ernennung nur ei-\n\nnes landesfremden Bewerbers in einer Weise gestört wird, die das Fest-\n\nhalten an der bisherigen Besetzungspraxis erfordert. Das würde - unter \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nVerkennung des Regelungsgehaltes von § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO - \n\ndarauf hinauslaufen, dass landesfremden Bewerbern der Weg in den \n\nwürttembergischen Notardienst generell verschlossen bliebe. Indes wird \n\naus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen deutlich, dass der \n\nAntragsgegner das Erfordernis vorausschauender Planung in den gebo-\n\ntenen Bezug zu der konkret zu treffenden Entscheidung gesetzt hat. \n\nb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner \n\nnicht die Eigenschaft der weiteren Beteiligten als \"Landeskinder\" genü-\n\ngen lassen, ohne in eine nähere Prüfung ihrer fachlichen Eignung einzu-\n\ntreten. Er hat vielmehr deren besondere Qualifikation hervorgehoben und \n\nausführlich begründet. \n\n(1) Dabei durfte er zum einen auf die spezifisch landesrechtlichen \n\nKenntnisse abstellen, die bei den aus dem Landesdienst stammenden \n\nBewerbern aufgrund ihrer Ausbildung vorhanden sind und die sich bei \n\nden weiteren Beteiligten durch langjährigen - vom Antragsgegner im Ein-\n\nzelnen beschriebenen - Einsatz in verschiedenen Bereichen des Lan-\n\ndesdienstes nachhaltig verfestigt haben. Solche für die notarielle Tätig-\n\nkeit bedeutsamen Kenntnisse des Landesrechts und eine diese umset-\n\nzende berufliche Erfahrung hat der Antragsteller nicht aufzuweisen. Das \n\nvermag die Vergabe einer Notarstelle an ihn nicht notwendig zu hindern, \n\nweil dies wiederum zum Ergebnis hätte, dass landesfremde Bewerber für \n\neine Besetzung ausgeschriebener Notarstellen von vornherein nicht oder \n\nnur bedingt in Betracht kämen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden und \n\nbewegt sich innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessens, wenn der An-\n\ntragsgegner im Interesse einer geordneten Rechtspflege deshalb an der \n\nBevorzugung der Bezirksnotare festhält, weil er keine hervorragende \n\nQualifikation des Antragstellers hat feststellen können, die die für eine \n\nPrivilegierung der weiteren Beteiligten sprechenden Gründe zurücktreten \n\nließe. \n\n9 \n\n(2) Der Antragsteller übersieht in diesem Zusammenhang erneut, \n\ndass die von ihm erworbene Befähigung zum Richteramt Mindestvoraus-\n\nsetzung (§ 5 BNotO) ist, um als Notar bestellt werden zu können. Sie \n\nkann daher nicht als Beleg für eine überdurchschnittliche Qualifikation \n\nzum Notaramt herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 1. August \n\n2005 aaO S. 39). Die vom Antragsteller im zweiten Staatsexamen erziel-\n\nte Note lag zudem nur im befriedigenden Bereich. Dabei kommt es nicht \n\nauf die Gründe an, die zu dieser durchschnittlichen Abschlussnote ge-\n\nführt haben. Der Antragsgegner war nicht gehalten, auf vermeintliche \n\noder tatsächliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen, die vom An-\n\ntragsteller für seinen zum Staatsexamen führenden Ausbildungsweg und \n\ndie von ihm gewählte Ausbildungsstätte geltend gemacht werden. Das \n\nwiderspräche § 6 Abs. 3 BNotO, wonach lediglich die - weil einzig objek-\n\ntivierbare - abschließende Staatsprüfung mit ihrem Ergebnis Berücksich-\n\ntigung zu finden hat. Der Vergleich mit den Verhältnissen anderer Be-\n\nwerber setzt zudem ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung \n\nund Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher Maßstab \n\ngewonnen und die Transparenz des Bewerbungsverfahrens sicherge-\n\nstellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ \n\n19/01 - NJW-RR 2002, 1142). Diese Transparenz wäre nicht mehr ge-\n\nwährleistet, könnte ein Bewerber dem zweiten Staatsexamen vorgelager-\n\nte Umstände in das Verfahren einbringen, die das durchschnittliche Ab-\n\nschneiden in der Prüfung erklären sollen. \n\n10 \n\nDie Promotion des Antragstellers besagt lediglich, dass er in der \n\nLage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es \n\nhandelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die als solche in \n\nkeiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (Senatsbeschluss BGHZ \n\n124, 327, 338). Sie hat grundsätzlich keiner Aussagekraft für die Befähi-\n\ngung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben; es wird auch \n\nnicht dargelegt, dass das vom Antragsteller bearbeitete Thema auf eine \n\nspätere notarielle Tätigkeit zugeschnitten wäre. Überhaupt sind dem An-\n\ntragsteller - von zwei Einführungskursen des Deutschen Anwaltsinstituts \n\ne.V. abgesehen - im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten notarspezifi-\n\nsche Kenntnisse weder systematisch vermittelt worden, noch hat er über \n\nlängere Zeit unter Anleitung eines erfahrenen Notars gearbeitet (vgl. \n\nBVerfG Kammerbeschluss vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 972/04 und \n\n1858/04 - ZNotP 2005, 397, 398). \n\n11 \n\n(3) Der Antragsgegner war zudem nicht gehindert, sich aufgrund \n\nder vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ein umfassendes Bild von \n\nden beruflichen Leistungen der weiteren Beteiligten zu machen. Er hat \n\nnicht deshalb seinen Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 \n\nAbs. 3 BNotO) überschritten, weil für den Antragsteller solche dienstli-\n\nchen Beurteilungen nicht zur Verfügung stehen, so dass insoweit keine \n\neinheitliche Ausgangslage geschaffen und der Antragsteller nur anhand \n\nverschiedener Geschäftsprüfungsberichte beurteilt werden kann. Dies \n\nfolgt nicht nur aus dem Anspruch der Mitbewerber auf rechtsfehlerfreie \n\nund damit umfassende Würdigung ihrer Eignungsvoraussetzungen, son-\n\ndern auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des geeignets-\n\nten Bewerbers. Der Antragsgegner war nicht gehalten, mit Rücksicht auf \n\nden beruflichen Werdegang des Antragstellers den Kreis der eignungsre-\n\nlevanten Tatsachen für die weiteren Beteiligten zu verengen. Der An-\n\ntragsteller hat sich der damals bestehenden Möglichkeit bedient, ohne \n\nAnwärterdienst zum Notar im Hauptberuf in Sachsen bestellt zu werden. \n\nDie Kehrseite hiervon, nämlich das Fehlen von Anwärterzeugnissen, hat \n\ner zu akzeptieren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - \n\nZNotP 2004, 449, 450). \n\n12 \n\n(4) Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung zugleich \n\nals Dienstherr der Bezirksnotare trifft, ist im Wesen des württembergi-\n\nschen Notarsystems angelegt und nicht zuletzt darauf zurückzuführen, \n\ndass die Bestellung zum öffentlichen Notar die höchste Beförderungsstu-\n\nfe in der beamtenrechtlichen Laufbahn des Bezirksnotars darstellt (Se-\n\nnatsbeschluss vom 1. August 2005 aaO S. 38). Den Interessen des An-\n\ntragstellers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der An-\n\ntragsgegner die Gründe für seine Besetzungsentscheidung offen zu le-\n\ngen hat und diese gerichtlich unter anderem darauf zu überprüfen sind, \n\nob sich der Antragsgegner mit den Besonderheiten des Einzelfalles aus-\n\neinandergesetzt und § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO unter angemessener \n\nBerücksichtigung der verfassungsmäßigen Rechte landesfremder Be-\n\nwerber angewendet hat. \n\n13 \n\n3. Der Antragsgegner durfte nach alledem den Standpunkt vertre-\n\nten, mit Blick auf das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege die \n\nausgeschriebenen Stellen mit den beteiligten Bezirksnotaren zu beset-\n\nzen. Auf weiteres kommt es nicht an. \n\nSchick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - Not 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-2-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:33.043680+00:00"}}