{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 1/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3 Ein von der Justizverwaltung praktizierter sog. Nachbarschaftseinwand kann die Nichtberücksichtigung eines Notarbewerbers nur dann rechtfertigen, wenn eine kon- krete Prognose ergeben hat, dass durch den beabsichtigten Amtssitzwechsel die Leistungsfähigkeit der Altstelle des Bewerbers gefährdet würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 1/06\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n24. Juli 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBNotO § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3 \n\nEin von der Justizverwaltung praktizierter sog. Nachbarschaftseinwand kann die \n\nNichtberücksichtigung eines Notarbewerbers nur dann rechtfertigen, wenn eine kon-\n\nkrete Prognose ergeben hat, dass durch den beabsichtigten Amtssitzwechsel die \n\nLeistungsfähigkeit der Altstelle des Bewerbers gefährdet würde. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 - OLG Koblenz \n\nwegen Besetzung einer Notarstelle \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nStreck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und \n\nDr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 10. Januar 2006 und der Bescheid des Antrags-\n\ngegners vom 23. November 2005 aufgehoben. \n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. \n\nKosten und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche \n\nAuslagen werden nicht erstattet. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1992 Notar in H. . Er hat sich um eine \n\nvom Antragsgegner im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2005 ausge-\n\nschriebenen Notarstelle in der - annähernd 40 km entfernten - Stadt T. be-\n\nworben. Im Anschluss an einen behördeninternen Besetzungsvermerk vom \n\n17. November 2005 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schrei-\n\nben vom 23. November 2005 - unter Bezugnahme auf ein beigefügtes entspre-\n\nchendes Votum der Notarkammer K. -, dass die ausgeschriebene Notar-\n\nstelle dem weiteren Beteiligten, einem zur Zeit in Z. amtierenden Notar, \n\nübertragen werden solle. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers - trotz \n\ngleicher persönlicher und fachlicher Eignung wie der weitere Beteiligte und hö-\n\nheren Dienstalters als dieser - hat der Antragsgegner mit einer nach seiner Be-\n\nhauptung durch die Justizverwaltung seit weit über 50 Jahren praktizierten, ab \n\n1995 in einem Merkblatt des Ministeriums der Justiz niedergelegten Grundsatz \n\nbegründet, wonach Bewerbungen um Nachbarnotariate im Bezirk der Notar-\n\nkammer K. \"unzulässig\" sind. Amtssitzverlegungen in benachbarte Amts-\n\nbereiche seien mit der Gefahr einer Schwächung der Altstelle durch Mitnahme \n\nvon Klientel verbunden. Vorliegend seien darüber hinaus konkrete Anhaltspunk-\n\nte für eine überdurchschnittliche Schwächung der Altstelle des Antragstellers \n\ndeshalb gegeben, weil die vom Antragsteller angestrebte Amtssitzverlegung \n\naus einem strukturschwachen Amtsbereich in das unmittelbar angrenzende \n\nwirtschaftliche Oberzentrum der Region erfolgen würde; eine Mitnahme der \n\nKlientel von H. nach T. würde aufgrund der Zentralisierungsfunktion \n\nT. erleichtert und damit der Trend der Verlagerung der Geschäftstätigkeit in \n\ndie Ballungsräume verstärkt. Die Unterstützung einer solchen Entwicklung \n\ndurch Amtssitzverlegungen aus Nachbarnotariaten entspreche insbesondere in \n\nländlich strukturierten Bezirken, in denen der Auftrag zur flächendeckenden \n\nVersorgung der rechtsuchenden Bevölkerung nicht immer leicht zu bewerkstel-\n\nligen sei, nicht den Belangen einer geordneten Rechtspflege. \n\n2 \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller (rechtzeitig) Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gestellt, gerichtet auf eine erneute Entscheidung über \n\ndie Besetzung der vorgenannten Notarstelle. Das Oberlandesgericht hat den \n\nAntrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwer-\n\nde des Antragstellers. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche \n\nEntscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. November \n\n2005 zu Unrecht zurückgewiesen; die vom Antragsgegner getroffene Auswahl-\n\nentscheidung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht rechtsfehlerfrei \n\nund beeinträchtigt den Antragsteller in seinen Rechten. \n\n5 \n\n1. Wenn sich, wie hier, um eine frei gewordene (Nur-)Notarstelle sowohl \n\nanstellungsreife Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden \n\nBundeslandes als auch amtierende Notare bewerben, so ist für die Justizver-\n\nwaltung in dem der eigentlichen Auswahlentscheidung unter mehreren Bewer-\n\nbern (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) \"vorgelagerten\" Bereich ein erheblicher Ermes-\n\nsensspielraum gegeben, der grundsätzlich allein organisationsrechtlich und per-\n\nsonalwirtschaftlich bestimmt ist. Maßgeblich sind die Belange einer geordneten \n\nRechtspflege, insbesondere eine angemessene Versorgung der Rechtsuchen-\n\nden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur \n\ndes Notarberufs (vgl. § 4 Satz 2 BNotO). Das gilt z.B. für das Vorhaben des \n\nAntragsgegners im vorliegenden Besetzungsverfahren, die in Rede stehende \n\nNotarstelle nicht einem der Notarassessoren aus dem Bewerberkreis, sondern \n\nim Wege der Amtssitzverlegung einem der bereits amtierenden Notare zu über-\n\ntragen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ \n\n1996, 906, 908 f und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067 f \n\nm.w.N.). \n\n6 \n\nAuch bei der Entscheidung, welche der im Besetzungsverfahren bean-\n\ntragten Amtssitzverlegungen die Landesjustizverwaltung unter Zuweisung der \n\nausgeschriebenen Stelle vornimmt, können - unabhängig vom Eignungsver-\n\ngleich der betreffenden Bewerber - organisationsrechtliche Gesichtspunkte, wie \n\nder einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Lei-\n\nstungen, den Ausschlag geben. § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO schreibt ausdrücklich \n\nvor, dass eine Amtssitzverlegung nur \"unter Beachtung der Belange einer ge-\n\nordneten Rechtspflege\" in Betracht kommt. Nicht zu beanstanden ist etwa, \n\nwenn die Amtssitzverlegung von einer bestimmten Verweildauer am bisherigen \n\nSitz abhängig gemacht wird, um im Interesse der Kontinuität der Amtsführung \n\neine zu schnelle Fluktuation der Amtsinhaber zu vermeiden (Senatsbeschlüsse \n\nvom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - DNotZ 1993, 59, 63; vom 13. Dezember \n\n1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334 f; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 - \n\nNJW-RR 2004, 1703; BVerfG NJW-RR 2005, 1431); wobei allerdings die Ge-\n\nwährleistung der Berufsfreiheit der Notare eine schematische Berufung auf die-\n\nses Erfordernis nicht zulässt, vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob das \n\nInteresse einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Einhaltung erfordert \n\n(BVerfG aaO S. 1433). \n\n7 \n\n2. \n\nAusgehend hiervon läge es grundsätzlich auch im Rahmen des Orga-\n\nnisationsermessens der Justizverwaltung, Amtssitzverlegungen eines Notars \n\n- auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens zwischen mehreren geeigneten \n\nBewerbern um eine ausgeschriebene Stelle - abzulehnen, wenn durch den \n\n\"Umzug\" dieses Notars die konkrete Gefahr einer nachhaltigen erheblichen Be-\n\neinträchtigung der Leistungsfähigkeit (s. auch, wenn auch in anderem Zusam-\n\nmenhang und deswegen nicht ohne weiteres vergleichbar, Senatsbeschlüsse \n\nvom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und vom 31. Juli 2000 \n\n- NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947) der Altstelle bestünde; denn dies könnte \n\ndie Besorgnis einer Beeinträchtigung der angemessenen Versorgung der Be-\n\nvölkerung mit notariellen Leistungen am bisherigen Amtssitz des Bewerbers \n\ninsbesondere deshalb begründen, weil wegen der zu befürchtenden Aushöh-\n\nlung der Altstelle geeignete Interessenten davon abgehalten werden können, \n\nsich auf diese frei werdende Stelle zu bewerben. Es ist deshalb im Ansatz \n\ndurchaus denkbar, dass aus einer solchen bevorstehenden Beeinträchtigung \n\nder Altstelle ein begründeter \"Nachbarschaftseinwand\" gegen die Bewerbung \n\neines im Nachbarbezirk amtierenden Notars hergeleitet wird. \n\n8 \n\n3. \n\nDies bedeutet aber nicht, dass jeder mögliche, unter Umständen nur vor-\n\nübergehende, Rückgang des Gebührenaufkommens in dem bisherigen - nach \n\nden Grundsätzen des Vorrücksystems voraussichtlich einem bisherigen Notar-\n\nassessor zuzuteilenden - Amtssitz des Bewerbers der Bewerbung entgegen-\n\ngesetzt werden könnte. Der Bewerber wird durch eine seinen Amtssitzwechsel \n\nund damit seine Bewerbung um die neue Stelle ablehnende Entscheidung in \n\nseiner Berufsausübung beschränkt. Solche Eingriffe können zwar durch das \n\nöffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege im Sinne des § 10 \n\nAbs. 1 Satz 3 BNotO gerechtfertigt sein, das zu den Gemeinwohlbelangen \n\nzählt, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit ermöglichen \n\n(vgl. BVerfGE 17, 371, 380 = NJW 1964, 1516; BVerfG NJW-RR 2005, 1430, \n\n1431 f). An einer hinreichenden gemeinwohlbezogenen Rechtfertigung des \n\n\"Nachbarschaftseinwands\" gegenüber dem Antragsteller fehlt es indes (bisher). \n\nDie bloße Zielsetzung, den zukünftigen Inhaber der Altstelle in H. vor \n\nunerwünschtem Wettbewerb durch den - in Zukunft - benachbarten Notar zu \n\nschützen, ist noch kein verfassungsrechtlich erheblicher Gemeinwohlbelang \n\n(vgl. BVerfG DNotZ 2000, 787, 792). Ebenso wenig kann - jedenfalls unter dem \n\nBlickwinkel der Verhältnismäßigkeit - der Gedanke, die Beziehungen zwischen \n\nden benachbarten Notariaten möglichst \"reibungslos\" zu gestalten, es rechtfer-\n\ntigen, einen Notar von einem Wechsel in den (städtischen, nach dem Gebüh-\n\nrenaufkommen günstigeren) Nachbarbezirk ganz auszuschließen, obwohl der \n\nWechsel eigentlich in dem von der Landesjustizverwaltung praktizierten soge-\n\nnannten Vorrücksystem angelegt ist; dieses Vorrücksystem ist gerade dadurch \n\ngekennzeichnet, dass den Berufsanfängern zunächst die weniger einträglichen \n\nNotarstellen, etwa in strukturarmen Gebieten, mit der Aussicht auf eine spätere \n\nAmtssitzverlegung zugewiesen werden. \n\n9 \n\na) Um die konkrete Gefahr einer nachhaltigen erheblichen Minderung der \n\nLeistungsfähigkeit der Altstelle bejahen zu können, bedarf es einer auf die Um-\n\nstände des Einzelfalls bezogenen und durch Tatsachen hinreichend belegten \n\nPrognose. Nicht ausreichend ist dagegen die allgemeine Aussage, der nach der \n\nRichtlinie des Antragsgegners im Bereich der Notarkammer K. angewen-\n\ndete \"Nachbareinwand\" sei grundsätzlich geeignet, \"abstrakten Gefahren für \n\neine geordnete Rechtspflege\" zu begegnen; die Richtlinie bezwecke den Schutz \n\nder Altstelle sowie die Verhinderung unberechtigter Wettbewerbsvorteile, sie \n\nverhindere Verfälschungen des Bewerbungsverhaltens auf die Altstelle und \n\nvermeide damit Beeinträchtigungen der Personalhoheit sowie der Organisati-\n\nonsgewalt der Landesjustizverwaltung (so aber OLG Köln DNotZ 1985, 512 f). \n\n10 \n\nb) Die Bedenken dagegen, solche abstrakten, im Tatsächlichen auch \n\nungesicherten, (möglichen) Gefahren (eher: Unzuträglichkeiten) für die Altstelle \n\n- der Antragsteller verweist nachvollziehbar darauf, dass angesichts der fortge-\n\nschrittenen Mobilität der Bevölkerung grundsätzlich jeder Amtssitzwechsel ei-\n\nnes Notars, auch wenn er nicht in ein Nachbarnotariat erfolgt, zumindest an-\n\nfänglich zum Weggang von Klientel von der Altstelle führe - zur generellen \n\nGrundlage für den regelmäßigen Ausschluss eines Notars von der Bewerbung \n\num eine Notarstelle im Nachbarbezirk zu machen, erhärten sich bei einem Blick \n\nauf die Uneinheitlichkeit der Handhabung des \"Nachbarschaftseinwands\" durch \n\ndie - vom Senat befragten - Justizverwaltungen in Deutschland. Nicht einmal \n\nder Antragsgegner (Justizministerium), der diesen Grundsatz im Bezirk der No-\n\ntarkammer K. anwendet, im Bezirk der Notarkammer Z. dagegen \n\nnicht, behandelt alle Notare in Rheinland-Pfalz insoweit gleich. So wie der An-\n\ntragsgegner - dieser begrenzt auf den Bezirk der Notarkammer K. - ver-\n\nfahren nur noch die für die Besetzung von Notarstellen zuständigen Präsiden-\n\nten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln in Nordrhein-Westfalen. Für \n\ndie meisten anderen Landesjustizverwaltungen stellt die Nachbarschaft der \n\nengeren räumlichen Amtsbereiche ein - zudem vielfach eher theoretisches - \n\nzwar beachtliches, aber nicht starr nach feststehenden Regeln zu handhaben-\n\ndes Ämterbesetzungskriterium dar. Die saarländische Justizverwaltung hat \n\nhervorgehoben, dass aufgrund der geringen Flächengröße im Bezirk des \n\nsaarländischen Oberlandesgerichts eine Vielzahl von Amtsbereichen \n\nin \n\nunmittelbarer Nachbarschrift liegen, so dass ein Amtssitzwechsel praktisch \n\nvielfach erschwert würde; \n\ninsbesondere würde ein Wechsel erfahrener \n\nNotarinnen und Notare in die Landeshauptstadt häufig ausgeschlossen sein. \n\ndie Landeshauptstadt häufig ausgeschlossen sein. Ähnliches dürfte in der Pfalz \n\ngelten. Es wird in diesen kleinräumigeren Gebieten offenbar das sogenannte \n\nVorrückprinzip ungeachtet damit möglicherweise verbundener Probleme für be-\n\nnachbarte Notariate konsequent (erfolgreich) praktiziert. Schon dies stellt die \n\nGeeignetheit und Notwendigkeit eines generellen \"Nachbarschaftseinwands\" \n\nauch in dem vorliegenden, mit Amtsstellenwechsel verbundenen Besetzungs-\n\nverfahren in Frage. \n\n11 \n\nc) Die Entscheidung des Antragsgegners für eine Anwendung des \n\n\"Nachbarschaftseinwands\" zu Lasten des Antragstellers lässt sich auch nicht \n\ndurch die Erwägung des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss \n\nhalten, der Antragsgegner habe vorliegend nicht nur auf abstrakte Gefahren der \n\nSchwächung der Altstelle des Antragstellers durch Mitnahme von Klientel hin-\n\ngewiesen, sondern \"auf konkrete Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche \n\nSchwächung der Altstelle\", weil eine Amtssitzverlegung aus einem struktur-\n\nschwachen Amtsbereich in das unmittelbar angrenzende wirtschaftliche Ober-\n\nzentrum der Region angestrebt werde, wodurch eine Mitnahme der Klientel von \n\nH. nach T. aufgrund der Zentralisierungsfunktion T. erleichtert \n\nund der Trend der Verlagerung der Geschäftstätigkeit in einen Ballungsraum \n\nverstärkt werde. Auch diese Erwägung ist von so allgemeiner und abstrakter \n\nNatur, dass sie die Besetzungsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers \n\nnicht zu rechtfertigen vermag. \n\n12 \n\n4. \n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2005 muss daher \n\naufgehoben werden. Der Antragsgegner hat unter Berücksichtigung der vorste-\n\nhenden Ausführungen eine erneute Besetzungsentscheidung vorzunehmen. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2006 - Not 1/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-1-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:51.724550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-1-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 1/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 1/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-1-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3 Ein von der Justizverwaltung praktizierter sog. 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