{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__56-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 56/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 52 Abs. 2 Ist ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Ent- fernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen worden (§ 48 BNotO), so dient das Verfahren über die Weiter- führung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Klärung der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen; vielmehr darf die Weiterführung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die ge- gen den ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe nach Aktenlage plausibel wa- ren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 56/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Weiterführung der Amtsbezeichnung \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 52 Abs. 2 \n\nIst ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Ent-\nfernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem \nAmt entlassen worden (§ 48 BNotO), so dient das Verfahren über die Weiter-\nführung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Klärung der gegen \nihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen; vielmehr darf die \nWeiterführung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die ge-\ngen den ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe nach Aktenlage plausibel wa-\nren. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - OLG Frankfurt \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und \n\nJustizrat Dr. Bauer \n\nam 23. Juli 2007 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nvom 15. November 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 3.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und \n\nwurde im Jahr 1996 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. \n\nMit Disziplinarverfügung vom 10. Dezember 2001 setzte der Präsident \n\ndes Landgerichts L. gegen den Antragsteller wegen ver- \n\nschiedener Verstöße gegen seine notariellen Amtspflichten aus den Jahren \n\n1997 bis 2000 eine Geldbuße von 20.000 DM fest. Die dagegen vom An-\n\ntragsteller eingelegte Beschwerde wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts \n\n mit Bescheid vom 5. August 2002 zurück. Den hiergegen \n\ngerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies so-\n\ndann \n\ndas Oberlandesgericht \n\ndurch \n\nBeschluss \n\nvom \n\n10. Februar 2005 mit der Maßgabe zurück, dass die Geldbuße auf 5.000 € er-\n\nmäßigt wurde. \n\n3 \n\nMit Verfügung vom 24. März 2005 leitete die Präsidentin des Oberlan-\n\ndesgerichts \n\n ein \n\nförmliches Disziplinarverfahren gegen den \n\nAntragsteller mit dem Ziel der Amtsenthebung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 \n\nBNotO) ein, setzte dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen den \n\nAntragsteller beim Landgericht S. anhängigen Strafverfahrens aus und \n\nenthob diesen zugleich vorläufig seines Amtes. Diese Verfügung stützt sich auf \n\neine Vielzahl weiterer, ab 1998 begangener Verstöße des Antragstellers gegen \n\nseine notariellen Amtspflichten. Auf seinen Antrag entließ die Präsidentin des \n\nOberlandesgerichts \n\n den Antragsteller mit Verfügung vom \n\n18. April 2005 zum 30. August 2005 aus dem Notaramt; gleichzeitig nahm sie \n\nseine vorläufige Amtsenthebung zurück. \n\n4 \n\nAm 9. August 2005 hat der Antragsteller beim Antragsgegner beantragt, \n\nnach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung \"Notar außer \n\nDienst (a.D.)\" führen zu dürfen. Diesen Antrag hat der Präsident des Landge-\n\nrichts L. mit Bescheid vom 5. Mai 2006 abgelehnt. Den hier- \n\ngegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat \n\ndas Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. November 2006 zurückgewie-\n\nsen. Gegen diese, ihm am 4. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung richtet \n\nsich die am 15. Dezember 2006 beim Oberlandesgericht eingegangene soforti-\n\nge Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein ursprüngliches Begehren \n\nweiterverfolgt. \n\nII. \n\n5 \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 \n\nBRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend zurückgewiesen; denn der An-\n\ntragsgegner hat durch die Ablehnung des Begehrens des Antragstellers, nach \n\nseinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung \"Notar außer Dienst \n\n(a.D.)\" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch § 52 Abs. 2 \n\nSatz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in einer \n\ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \n\n(vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). \n\n6 \n\nGemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines \n\nAmtes die Bezeichnung \"Notar\" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit \n\neinem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amtes hinweist. Jedoch kann die \n\nLandesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 \n\nBNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeich-\n\nnung \"Notar\" mit dem Zusatz \"außer Dienst (a.D.)\" weiterzuführen, wenn er \n\n- wie hier - durch Entlassung (§ 48 BNotO) aus dem Amt scheidet. Durch diese \n\nRegelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehren-\n\nhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar sei-\n\nne Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die \n\nJustizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn \n\nbesondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtferti-\n\ngen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht \n\nausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu ori-\n\nentieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 \n\nAbs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO (zur \n\nvom Gesetzgeber bisher versäumten Anpassung dieser Bestimmung an die \n\nÄnderung des § 47 BNotO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundes-\n\nnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585 - \n\nvgl. Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 52 BNotO Rdn. 19) \n\nwieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter \n\nanderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren \n\nGebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die \n\ndem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars \n\nkönnen es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbe-\n\nzeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen \n\nohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem \n\nAmt geführt hätten (s. insg. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = \n\nDNotZ 1989, 316, 317 f.). \n\n7 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats genügen andererseits leichte und \n\nmittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Den Schutz vor dem ungerecht-\n\nfertigten Eindruck, er habe sein Amt aus unehrenhaften Gründen aufgeben \n\nmüssen, verdient der freiwillig aus dem Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann \n\nnicht mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss \n\nseine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Ver-\n\ntrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer \n\nerschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = \n\nDNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 318). Die \n\ndem Antragsteller hier in der Einleitungsverfügung angelasteten Amtsverstöße \n\nsind derart zahlreich und wiegen teilweise für sich so schwer, dass sie der An-\n\ntragsgegner im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens als ausreichend ge-\n\nwichtig erachten durfte, um dem Antragsteller die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 \n\nSatz 2 BNotO zu versagen. Es handelte sich um eine Vielzahl von Verstößen \n\ngegen Treuhandauflagen, gegen das Verbot, bei Handlungen mitzuwirken, die \n\nerkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgen, gegen das Gebot der \n\nUnparteilichkeit und gegen die Pflichten aus den §§ 12, 17 und 54b Abs. 3 Satz \n\n8 BeurkG. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist für diese \n\nBeurteilung ohne Belang (Senat, Beschluss vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = \n\nDNotZ 1988, 259 f.). \n\n8 \n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers durfte sich der Antragsgegner \n\nbei seiner Entscheidung auf die Ergebnisse seiner disziplinarrechtlichen Vorer-\n\nmittlungen stützen. Diese ergaben ein derart erdrückendes Beweisbild für die \n\nkontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Antragsteller, \n\ndass sie geeignet waren, die Ablehnung des Antrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2 \n\nBNotO zu rechtfertigen, auch wenn nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tat-\n\nsächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwür-\n\nfe stattgefunden hat. Der Antragsteller war wegen dieser Amtspflichtverletzun-\n\ngen teilweise bereits zu erheblichen Schadensersatzleistungen verurteilt wor-\n\nden. Beachtliche Gründe gegen die ihm gemachten Vorwürfe hat er nicht vor-\n\nzubringen gewusst. Im Gegenteil war sein Verlangen auf Entlassung aus dem \n\nAmt (§ 48 BNotO) ersichtlich von dem Bestreben getragen, einer Entfernung \n\naus diesem durch disziplinarrechtliches Urteil (§ 97 Abs.1 Satz 1 Var. 3 BNotO) \n\nzuvor zu kommen. Zwar trägt der Antragsteller vor, er habe das Notaramt aus \n\n\"eigenen Motiven\" beziehungsweise \"höchst persönlichen Gründen\" niederge-\n\nlegt. Er hat jedoch keinen einzigen plausiblen Grund zu nennen vermocht, der \n\nihn unabhängig von den gegen ihn laufenden Disziplinar- und Strafverfahren \n\n- trotz weiterer Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts - zu diesem Schritt \n\nhätte veranlassen können. Solche sind auch nicht ersichtlich. \n\n9 \n\nBei dieser Sachlage dient das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht \n\ndazu, die gegen den Antragsteller ursprünglich erhobenen Vorwürfe nunmehr \n\nim Einzelnen zu klären und damit das formelle Disziplinarverfahren in anderem \n\nGewande nachzuholen. Vielmehr muss sich der Antragsteller daran festhalten \n\nlassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die ab-\n\nschließende disziplinarrechtliche Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe \n\nverhindert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 37/06 - Rdn. 7). \n\nNicht etwa gilt hier die Unschuldsvermutung. Es geht weder um die straf- noch \n\num die disziplinarrechtliche Ahndung der vorgeworfenen Verstöße, sondern al-\n\nlein darum, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Ver-\n\nlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, \n\ndass es der Antragsgegner als angemessen ansehen durfte, ihm die Erlaubnis \n\nnach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem \n\nRegelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeich-\n\nnung weiterzuführen. \n\n10 \n\nMit Recht hat der Antragsgegner darüber hinaus auch die (feststehen-\n\nden) Amtspflichtverletzungen berücksichtigt, die Gegenstand der disziplinar-\n\nrechtlichen Ahndung mit einer Geldbuße von letztlich 5.000 € waren. Denn auch \n\nwenn diese nur zu einer weniger gewichtigen disziplinarrechtlichen Ahndung \n\ngeführt haben, werfen sie doch insoweit ein bezeichnendes Licht auf die nota-\n\nrielle Amtsführung des Antragstellers, dass sie kontinuierliche Pflichtverstöße \n\nüber einen noch längeren Zeitraum erkennen lassen und zum anderen trotz \n\nihrer disziplinarrechtlichen Würdigung den Antragsteller nicht davon abhielten, \n\nteils einschlägige Verstöße erneut zu begehen, wie sie in der Einleitungsverfü-\n\ngung vom 24. März 2005 beschrieben wurden. \n\n11 \n\nNach alledem hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei entschieden, \n\nso dass sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet er-\n\nWendt \n\nBecker \n\nEbner \n\nBauer \n\nweist. \n\nSchlick \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 Not 5/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-56-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":11},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-56-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__56-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:22.511995+00:00"}}