{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__54-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"NotZ 54/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 115 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Bad.-Württ. LFGG § 2 § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit nicht von dem Erfordernis der Befähigung zum Richteramt bei der Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO gilt nur für das württembergische Rechtsgebiet. Dementsprechend können württembergische Bezirksnotare nicht zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden bestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNotZ 54/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nBNotO § 115 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 5 \nBad.-Württ. LFGG § 2 \n\n§ 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit nicht von dem Erfordernis der Befähigung zum \nRichteramt bei der Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; die \nAusnahmeregelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO gilt nur für das württembergische \nRechtsgebiet. \n\nDementsprechend können württembergische Bezirksnotare nicht zu Notaren zur \nhauptberuflichen Amtsausübung in Baden bestellt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 54/06 - OLG Stuttgart \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-\n\nre Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer \n\nam 23. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge- \n\nrichts Stuttgart vom 17. November 2006 - Not 115/06 (Ba) - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner \n\nHomepage \n\n(http://www.justiz-bw.de) 25 Notarstellen \n\n- erstmalig zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen \n\nim badischen \n\nRechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden \n\nBewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfach-\n\nbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 für den Amts-\n\nsitz B. . \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist Bezirksnotar beim Notariat B. . \n\nEr bewarb sich unter anderem auf die für B. ausgeschriebene \n\nNotarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner \n\nunter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass \n\nseine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, weil ihm die subjek-\n\ntive Zulassungsvoraussetzung des § 5 BNotO (Befähigung zum Richter-\n\namt nach dem Deutschen Richtergesetz) fehle. Er beabsichtige, diese \n\nStelle mit dem weiteren Beteiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Betei-\n\nligte zu 1 erhalte eine von ihm vorrangig beworbene Stelle. \n\n3 \n\nDer Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-\n\ndung in seinen Rechten - insbesondere in seinen Grundrechten aus \n\nArt. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - verletzt. Er hätte nicht von \n\nvornherein aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden dürfen, weil \n\n§ 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der geltenden Fassung des Vierten Geset-\n\nzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl. I \n\nS. 2188) auch die Bestellung von württembergischen Bezirksnotaren zu \n\nNotaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet \n\nvorsehe. Der darin verwendete Begriff des \"Notars im Landesdienst\" er-\n\nfasse gemäß § 2 LFGG und § 17 Abs. 1 Satz 1 LFGG neben den badi-\n\nschen Amtsnotaren auch die württembergischen Bezirksnotare. Das er-\n\ngebe sich im Übrigen aus dem Gesetzgebungsverfahren und entspreche \n\nzudem dem Gesetzeszweck. Im ursprünglichen Gesetzentwurf sei noch \n\nausdrücklich im Gesetzestext (§ 115 Abs. 3 Satz 1) verankert gewesen, \n\ndass Personen, die die Voraussetzungen des § 5 BNotO erfüllen und als \n\nNotare im Landesdienst bestellt sind, wie Notarassessoren zu hauptbe-\n\nruflichen Notaren bestellt werden können. Aufgrund von Widerständen \n\nhabe der Bundesgesetzgeber später darauf verzichtet, das Erfordernis \n\ndes § 5 BNotO in den Gesetzestext aufzunehmen. Damit habe er be-\n\nwusst auch württembergischen Bezirksnotaren die Möglichkeit eröffnen \n\nwollen, hauptberuflicher Notar in Baden zu werden, um eine möglichst \n\nweite Öffnung des Notariats im badischen Rechtsgebiet zu erreichen. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, die Besetzungsentscheidung des Antragsgeg-\n\nners hinsichtlich der angefochtenen Notarstelle aufzuheben und den An-\n\ntragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung de Notarstelle Baden-\n\nBaden unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \n\nbescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n5 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-\n\nfene Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller nicht in seinen \n\nRechten. Zu Recht hat der Antragsgegner ihn bei seiner Auswahlent-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nscheidung nicht berücksichtigt, weil ihm die Befähigung zum Richteramt \n\nfehlt. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit ihn nicht - wie das Oberlandes-\n\ngericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - von dieser sich aus \n\n§ 5 BNotO ergebenden subjektiven Voraussetzung für die Bestellung \n\nzum Notar gemäß § 3 Abs. 1 BNotO. \n\n1. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO versteht - anders als §§ 2, 3 und 17 \n\nLFGG - den Begriff des \"Notars im Landesdienst\" nicht als Oberbegriff \n\nfür Amtsnotare im württembergischen (Bezirksnotare) und badischen \n\n(Justizräte, Oberjustizräte und Notariatsdirektoren) Rechtsgebiet, son-\n\ndern bezieht sich nur auf die badischen Amtsnotare. \n\nAus Gründen der Normenhierarchie können landesrechtliche Vor-\n\nschriften die Auslegung von bundesrechtlich verwendeten Begriffen für \n\nden Bereich des Bundesrechts grundsätzlich nicht beeinflussen. Die in \n\n§ 2 LFGG enthaltene Legaldefinition der Notare im Landesdienst, die \n\nauch die württembergischen Bezirksnotare erfasst, könnte deshalb bei \n\nder Anwendung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO nur dann Bedeutung er-\n\nlangen, wenn die Auslegung von § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO ergäbe, \n\ndass an die landesrechtliche Legaldefinition bundesrechtlich angeknüpft \n\nwerden soll. Das ist indes nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber ver-\n\nsteht unter dem Begriff des \"Notars im Landesdienst\" seit jeher nur die \n\nbadischen Amtsnotare, die anders als die württembergischen über die \n\nBefähigung zum Richteramt verfügen (a). Anhaltspunkte für einen Willen \n\ndes Gesetzgebers, den Begriff mit der Neufassung von § 115 BNotO \n\ndurch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom \n\n22. Juli 2005 anders als bisher in einem umfassenderen, württembergi-\n\nsche Bezirksnotare einschließenden Sinne zu verstehen, sind nicht er-\n\nkennbar (b). \n\n8 \n\na) Der Begriff des \"Notars im Landesdienst\" fand erstmals durch \n\nArt. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare \n\nund Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) Eingang in \n\n§ 115 BNotO. Er ersetzte den bis dahin in § 115 Satz 2 BNotO verwen-\n\ndeten Begriff der \"nach den Vorschriften des badischen Landesgesetzes \n\nüber die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellten Notare\". Ausweislich der \n\nBegründung des der Änderung zugrunde liegenden Gesetzentwurfs sollte \n\nim Wege einer lediglich redaktionellen Änderung dem Umstand Rech-\n\nnung getragen werden, dass das badische Landesgesetz über die freiwil-\n\nlige Gerichtsbarkeit außer Kraft getreten war und die Amtsbezeichnung \n\nder Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe nunmehr \"Notare im \n\nLandesdienst\" laute (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der \n\nBundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 15). \n\n9 \n\nDas bereits unmittelbar aus der Entstehungsgeschichte des § 115 \n\nBNotO a.F. abzuleitende, auf badische Amtsnotare beschränkte Ver-\n\nständnis des \"Notars im Landesdienst\" wird zusätzlich von der Systema-\n\ntik von § 114 BNotO und § 115 BNotO a.F. untermauert. Der Begriff des \n\n\"Notars im Landesdienst\" wird allein in der nur die badischen Amtsnotare \n\nbetreffenden Vorschrift des § 115 BNotO a.F. gebraucht. Die im Ober-\n\nlandesgerichtsbezirk Stuttgart \n\ntätigen Amtsnotare werden \n\nin § 114 \n\nBNotO - obwohl \"Notare im Landesdienst\" i.S. des § 2 LFGG - hingegen \n\nals \"Bezirksnotare\" bezeichnet. \n\n10 \n\nb) Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber dieses überkom-\n\nmene Verständnis des \"Notars im Landesdienst\" bei der Novellierung von \n\n§ 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotar-\n\nordnung zugunsten eines weiteren, auch die württembergischen Bezirks-\n\nnotare einschließenden Verständnisses aufgeben wollte, sind nicht er-\n\nsichtlich. Im Gegenteil hält der Bundesgesetzgeber ausweislich der Vor-\n\nschriften des § 114 BNotO einerseits und des § 115 BNotO andererseits \n\nan der begrifflichen Trennung zwischen den im württembergischen \n\nRechtsgebiet tätigen \"Bezirksnotaren\" und den im badischen Rechtsge-\n\nbiet tätigen \"Notaren im Landesdienst\" fest. \n\n11 \n\nGestützt wird dieses Ergebnis noch durch den Umstand, dass so-\n\nwohl der das Gesetzgebungsverfahren einleitende baden-württembergi-\n\nsche Gesetzesantrag im Bundesrat (BR-Drucks. 226/04) als auch der \n\ndiesem Antrag \n\nentsprechende Gesetzentwurf \n\ndes Bundesrats \n\n(BT-Drucks. 15/3147) den Begriff der \"Notare im Landesdienst\" in Ab-\n\ngrenzung zu den württembergischen \"Bezirksnotaren\" verwendet. So \n\nwerden in der Antrags- und in der Entwurfsbegründung unter \"B., Zu Ar-\n\ntikel 1, Zu Nummer 1 (Neufassung des § 114)\" ausgeführt, es solle die \n\nMöglichkeit eröffnet werden, \"[…] für das gesamte Land beispielsweise \n\neine einheitliche Notarkammer Baden-Württemberg einzurichten, deren \n\nVorstand dann […] je ein nicht stimmberechtigter Bezirksnotar und Notar \n\nim Landesdienst angehören würde\". Unter \"B., Zu Artikel 1, Zu Nummer \n\n2 (Neufassung des § 115)\" wird ausgeführt, § 115 gleiche die für das ba-\n\ndische Rechtsgebiet geltenden Regeln ohne wesentliche Änderungen der \n\nVerhältnisse für die Notare im Landesdienst an die für die Bezirksnotare \n\nnach § 114 BNotO geltenden Regelungen an. \n\n12 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfolgt § 115 \n\nAbs. 2 Satz 1 BNotO auch nicht den Zweck, die von § 5 BNotO voraus-\n\ngesetzte Befähigung zum Richteramt für die Notare im Landesdienst i.S. \n\ndes § 2 LFGG zu fingieren. \n\n13 \n\nDies ergibt sich bereits aus der Begründung für den der jetzigen \n\nFassung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO zugrunde liegenden Formulie-\n\nrungsvorschlag der Bundesregierung. Danach sollten auch in Baden für \n\ndie Bestellung von Notaren im Hauptberuf grundsätzlich die allgemeinen \n\nVorschriften der §§ 5 ff. BNotO gelten; § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sollte \n\nhingegen lediglich § 7 Abs. 1 BNotO ergänzen (Stellungnahme der Bun-\n\ndesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 15/3147 \n\nS. 9, ebenso Beschluss und Bericht des Rechtsausschusses des Deut-\n\nschen Bundestags vom 30. Juni 2004, BT-Drucks. 15/3471 S. 4, der sich \n\nden Formulierungsvorschlag der Bundesregierung zu eigen gemacht \n\nhat). Das widerlegt die Annahme des Antragstellers, der Verzicht des \n\nBundesgesetzgebers, den \n\nim Gesetzesantrag des Landes Baden-\n\nWürttemberg (BR-Drucks. 226/04) und dem Gesetzentwurf des Bundes-\n\nrates (BT-Drucks. 15/3147) für den Gesetzestext selbst vorgesehenen \n\nVerweis auf § 5 BNotO in das Gesetz zu übernehmen, zeuge von dessen \n\nWillen, auch den württembergischen Bezirksnotaren die Möglichkeit ein-\n\nzuräumen, Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen \n\nRechtsgebiet zu werden. \n\n14 \n\nEntgegen der Meinung des Antragstellers kann ferner aus der Ziel-\n\nsetzung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung \n\nnichts anderes abgeleitet werden. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass freie \n\nNotare bestellt werden sollen. Zur Frage, welche Qualifikation diese auf-\n\nweisen müssen, ist damit keine Aussage getroffen. \n\n15 \n\n3. Der Antragsteller wird durch den angefochtenen Bescheid weder \n\nin seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG \n\nnoch in dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. \n\n16 \n\nDie Verfassungsmäßigkeit von § 5 BNotO ist nicht zweifelhaft \n\n(BVerfG ZNotP 2001, 436, 438). Dies gilt auch, soweit es um die Anwen-\n\ndung von § 5 BNotO auf Bewerbungen württembergischer Bezirksnotare \n\num Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung außerhalb des \n\nwürttembergischen Rechtsgebiets geht. Denn der Umstand, dass im \n\nwürttembergischen Rechtsgebiet mit den Bezirksnotaren Personen ohne \n\ndie Befähigung zum Richteramt das Notaramt ausüben können, ist Folge \n\nder sich aus Art. 138 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Garantie \n\ngewisser Reservatrechte, die sich auch auf die Zulassungsvorausset-\n\nzungen für das Amt des Notars beziehen (Sannwald in: Schmidt-Bleib-\n\ntreu/Klein, GG 10. Aufl. Art. 138 Rn. 3; Stettner in: H. Dreier (Hrsg.), GG \n\nBd. 3 2000 Art. 138 Rn. 6). Durch diese Garantie werden Unterschiede in \n\nden Zulassungsvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar zwischen \n\nden genannten Ländern und Landesteilen vom Grundgesetz selbst hin-\n\ngenommen (vgl. Senat, BGHZ 38, 228, 232). Dass eine Notariatsverfas-\n\nsung weitergehende Voraussetzungen für die Bestellung einer Person \n\nzum Notar vorsieht als eine andere, die in ihrem Bestand von Art. 138 \n\nGG geschützt ist, kann deshalb allein Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 \n\nGG oder Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzen (siehe auch v. Campenhau-\n\nsen in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III 3. Aufl. Art. 138 Rn. 9 f.; Sann-\n\nwald, aaO Art. 138 Rn. 5 f; Stettner, aaO Art. 138 Rn. 8; Maunz in: \n\nMaunz/Dürig, GG [Stand: Januar 1976] Art. 138 Rn. 13, die die Unter-\n\nschiedlichkeit der Systeme alle für verfassungskonform halten). \n\n17 \n\nDem Senatsbeschluss vom 1. August 2005 (NotZ 11/05, ZNotP \n\n2006, 37) ist nichts anderes zu entnehmen. Der dort gegebene Hinweis, \n\nes sei nicht gelungen, Unterschiede in den beiden Ausbildungen deutlich \n\nzu machen, die die zweistufige Assessorenausbildung als gegenüber der \n\nAusbildung zum Bezirksnotar generell überlegen erscheinen lassen (aaO \n\nS. 39 Rn. 13), erfolgte ersichtlich unter der Prämisse, dass nach § 114 \n\nAbs. 3 Satz 1 BNotO abweichend von § 5 BNotO im württembergischen \n\nRechtsgebiet auch Personen mit der Befähigung zum Amt des Bezirks-\n\nnotars zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden \n\nkönnen. Die Gleichstellung der Ausbildung zum Bezirksnotar mit der \n\nzweistufigen Assessorenausbildung wird damit für das württembergische \n\nRechtsgebiet gesetzlich gefordert. Eine darüber hinausgehende Bedeu-\n\ntung in dem Sinne, dass Personen mit der Befähigung zum Amt des Be-\n\nzirksnotars aus verfassungsrechtlichen Gründen entgegen dem Wortlaut \n\ndes § 5 BNotO auch im badischen Rechtsgebiet oder gar in anderen \n\nLändern zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden \n\nkönnten, ist daraus indes nicht abzuleiten. Es sollte für das weitere Ver-\n\nfahren nur vorgebeugt werden, bei dem Eignungsvergleich zwischen sol-\n\nchen Bewerbern auf vermeintliche Qualitätsunterschiede der beiden ver-\n\nschiedenen Ausbildungen abzustellen. \n\n18 \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers folgt schließlich aus \n\nArt. 3 Abs. 1 GG keine Pflicht des Bundesgesetzgebers, entsprechend \n\nden im Zuge der Wiedervereinigung für die in der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik ausgebildeten und tätigen Diplom-Juristen in Ansehung \n\nder Gesamtregelung des Gesetzgebers zu ihrer Integration (vgl. BVerfG \n\naaO S. 440) erlassenen ausnahme- und übergangsrechtlichen Sonder-\n\nvorschriften auch die Bezirksnotare bei der Bestellung zu freien Notaren \n\naußerhalb des württembergischen Rechtsgebiets vom Erfordernis des \n\n§ 5 BNotO auszunehmen. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Ebner Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2006 - Not 115/06 (Ba) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-54-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":17},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-23/notz-54-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:10.175633+00:00"}}