{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__49-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"NotZ 49/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 111; ZPO § 574 Gegen den Beschluss des Notarsenats eines Oberlandesgerichts, durch den ein Ab- lehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwer- de auch dann nicht statthaft, wenn sie der Notarsenat in dem angefochtenen Be- schluss zugelassen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 49/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBNotO § 111; ZPO § 574 \n\nGegen den Beschluss des Notarsenats eines Oberlandesgerichts, durch den ein Ab-\nlehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwer-\nde auch dann nicht statthaft, wenn sie der Notarsenat in dem angefochtenen Be-\nschluss zugelassen hat. \n\nBGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06 - OLG Köln \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 14. November 2006 - 2 VA (Not) 10/01 - wird als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nGerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden \n\nnicht erhoben. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern \n\ndie im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-\n\nchen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller, Notar in Thüringen, bewarb sich im Jahre 2001 \n\nauf eine im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen aus-\n\ngeschriebene Notarstelle. Im Zuge des Auswahlverfahrens beschied ihn \n\nder Antragsgegner zu 1) ablehnend mit der Begründung, er wolle von der \n\nRegel des § 7 Abs. 1 BNotO Gebrauch machen und einem landesange-\n\nhörigen Notarassessor den Vorzug geben. Die Parteien streiten um die \n\nRechtmäßigkeit dieser Auswahlentscheidung. Der Antragsteller hatte mit \n\nseinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vor dem Oberlan-\n\ndesgericht noch vor dem Senat Erfolg. Der Antragsgegner zu 1) besetzte \n\ndie Stelle daraufhin mit dem Mitbewerber. Durch Beschluss vom 28. April \n\n2005 (DNotZ 2005, 473) hob das Bundesverfassungsgericht die beiden \n\ngerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid des Antragsgegners \n\nzu 1) auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, weil \n\nes den Antragsteller durch die schematische Anwendung des Regelvor-\n\nrangs für \"Landeskinder\" in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG ver-\n\nletzt ansah. \n\n2 \n\nVor dem Oberlandesgericht verfolgt der Antragsteller seinen An-\n\ntrag weiter, die für das Auswahlverfahren nunmehr zuständige Antrags-\n\ngegnerin zu 2) zu verpflichten, über seine Bewerbung auf die ausge-\n\nschriebene Notarstelle neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass \n\nder Antragsgegner zu 1) verpflichtet gewesen wäre, die ausgeschriebene \n\nStelle mit seiner Person zu besetzen. Im Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung lehnte er den beisitzenden Richter Notar Dr. Sch. mit der \n\nBegründung ab, dass dieser an der vom Bundesverfassungsgericht spä-\n\nter aufgehobenen Ausgangsentscheidung beteiligt gewesen sei. Er berief \n\nsich in diesem Zusammenhang auf einen gesetzlichen Ausschließungs-\n\ngrund und äußerte überdies die Besorgnis der Befangenheit, weil der \n\nRichter bei der jetzt zu treffenden Entscheidung nicht nur seine frühere \n\nAuffassung überdenken, sondern zugleich die Schwere der ihm - dem \n\nAntragsteller - zugefügten Grundrechtsverletzung realisieren müsse, um \n\nzu einer sachgerechten Entschließung zu kommen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat - ohne Mitwirkung des abgelehnten \n\nRichters, der in seiner dienstlichen Äußerung erklärt hat, trotz seiner \n\nVorbefassung unvoreingenommen zu sein - das Ablehnungsgesuch als \n\nunbegründet zurückgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es \n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 \n\nbeim Bundesgerichtshof eingelegte, als \"Rechtsbeschwerde\" bezeichnete \n\nRechtsmittel gegen den ihm am 21. November 2006 zugestellten Be-\n\nschluss ist unstatthaft. \n\n1. Im gerichtlichen Verfahren ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO \n\ngegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwer-\n\nde zugelassen. Damit ist der Rechtsmittelweg aber nicht gegen jede Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Vorschrift eröffnet die \n\nAnfechtung allein für solche Entscheidungen der ersten Instanz, die ab-\n\nschließend über den angefochtenen Verwaltungsakt erfolgen. Die in \n\n§ 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO an die Absätze 1 bis 3 derselben Gesetzes-\n\nbestimmung anknüpfende Formulierung lässt erkennen, dass nur an den \n\nRechtsmittelzug gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt und nicht an \n\neine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegenüber sämtlichen \n\n\"Verfügungen\" (§ 19 FGG) oder \"Entscheidungen\" (§ 27 FGG) der ersten \n\nGerichtsinstanz gedacht ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vor-\n\nschrift ist zu schließen, dass die Beschwerde auf die Anfechtung der in-\n\nstanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt \n\nsein soll (Senat, BGHZ 67, 343, 344 f; Beschlüsse vom 20. Juli 1998 \n\n- NotZ 3/98 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4, Abgabe 1; vom 13. Dezember \n\n1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167; vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - \n\nDNotZ 1993, 65, 67). Dazu gehören Beschlüsse über ein Ablehnungsge-\n\nsuch ersichtlich nicht; sie können deshalb nicht im Verfahren nach § 111 \n\nBNotO mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden \n\n(vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 25/04 - juris; \n\nRn. 1 vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 - ZNotP 2000, 285). \n\n2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde gemäß \n\n§ 574 ZPO statthaft. \n\nFür berufsrechtliche Streitigkeiten, die die Notare betreffen, gilt \n\ngemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO unter anderem die verfahrensrechtli-\n\nche Bestimmung des § 40 Abs. 4 BRAO entsprechend. Diese verweist ih-\n\nrerseits auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Während § 6 Abs. 1 FGG die gesetzli-\n\nche Ausschließung des Richters regelt, ist über die Ablehnung von Rich-\n\ntern wegen Besorgnis der Befangenheit auch in den durch besonderes \n\nGesetz eingeführten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nnach den Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwen-\n\ndung zu befinden (BGHZ 46, 195, 198; Senat, Beschluss vom 11. Juli \n\n2005 - NotZ 8/05 - BRAK-Mitt. 2005, 242 f.). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nUnbeschadet dessen bleibt für die Entscheidungen des Oberlan-\n\ndesgerichts, soweit nicht die Bundesnotarordnung - wie in § 111 Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO - eigene Bestimmungen trifft, das Rechtsmittelsystem des \n\nVerfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblich. Dieses sieht eine \n\nAnrufung des Bundesgerichtshofes außerhalb des Vorlegungsverfahrens \n\n(§ 28 Abs. 2 FGG) nicht vor. Diese Rechtslage bleibt durch das Inkraft-\n\ntreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I S. 1887) unberührt; nach der Gesetzesbegründung ist eine Re-\n\nform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten \n\nGesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die \n\nRechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist daher im Verfahren der freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit nicht statthaft (BGH, Beschlüsse vom 30. September \n\n2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB \n\n251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - \n\nNJW-RR 2003, 644 f.). \n\n9 \n\n3. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde vermag daran nichts zu ändern. Der Beschluss des \n\nOberlandesgerichts bleibt der Anfechtung entzogen; eine Bindung des \n\nangerufenen Rechtsbeschwerdegerichts durch die Zulassung ist nicht \n\ngegeben. \n\n10 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die \n\nZulassung eines Rechtsmittels nicht dazu führen, dass dadurch ein ge-\n\nsetzlich nicht gegebener Instanzenzug eröffnet wird (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003 S. 70). Dies gilt nicht \n\nnur, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Entscheidung ausdrücklich \n\nausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB \n\n43/02 - NJW 2002, 3554; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB \n\n271/02 - NJW 2003, 70; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - \n\nMDR 2003, 41, 42 f.; Beschluss vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - \n\nMDR 1984, 922), sondern auch dann, wenn das entsprechende Rechts-\n\nmittel zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, vom Gesetz ein entspre-\n\nchender Rechtsmittelzug aber nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BGHZ 3, \n\n244, 246; Beschluss vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, \n\n696). So liegt es hier. Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit stellt eine abschließende Regelung dar, die einer Übertragung \n\nvon Rechtsmitteln aus dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nicht \n\nzugänglich ist (ebenso BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - V ZB \n\n16/04 - NJW 2004, 3412). \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Eule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 VA (Not) 10/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-49-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-49-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:25.153266+00:00"}}