{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__45-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"NotZ 45/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Baden-Württemberg auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Be- schlüsse vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 und vom 8. Oktober 2004, NJW 2005, 50).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 45/06\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n26. März 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 6 \n\nZur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Baden-Württemberg auf der \n\nGrundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Be-\n\nschlüsse vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 und vom 8. Oktober 2004, \n\nNJW 2005, 50). \n\nBGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 45/06 - OLG Stuttgart \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter \n\nStreck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den \n\nNotar Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom \n\n20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die \n\nim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller bewarb sich neben 16 anderen Rechtsanwälten um \n\neine vom Antragsgegner am 10. Oktober 2005 - mit einer Bewerbungsfrist bis \n\nzum 7. November 2005 - ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Bezirk des \n\nAmtsgerichts S. . Mit Bescheid vom 28. April 2006 gab der Antragsgegner \n\ndem Antragsteller unter Beifügung eines Auszugs aus dem Besetzungsvermerk \n\nbekannt, dass er sich entschieden habe, den weiteren Beteiligten zum Anwalts-\n\nnotar zu bestellen. \n\n2 \n\nZu seiner Beurteilung, der weitere Beteiligte sei fachlich besser für das \n\nNotaramt geeignet als der Antragsteller, gelangte der Antragsgegner in Auswer-\n\ntung folgender Umstände: \n\n- Der weitere Beteiligte hat das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefrie-\n\ndigend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist \n\n146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 1. Juli 2005 Mit-\n\nglied des Prüfungsausschusses Fachanwalt für Erbrecht der Rechtsanwalts-\n\nkammer. Er hat 1999 und 2000 erfolgreich am Einführungskursus für Notare \n\ndes Deutschen Anwaltsinstituts teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen er-\n\nfolgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Seit 1994 war der wei-\n\ntere Beteiligte vielfach als Notarvertreter tätig, davon in acht Fällen länger als \n\njeweils zwei Wochen. Dabei wurden 2.538 Urkundsgeschäfte erledigt, hier-\n\nunter 933 Niederschriften gemäß §§ 8, 36, 38 BeurkG. Der weitere Beteiligte \n\nist seit September 2000 Dozent an der Notarakademie Baden-Württemberg. \n\nSeit 2003 wirkt er bei den Notarprüfungen mit. Er beteiligt sich ferner durch \n\nVortragstätigkeit an der Fortbildung von Notaren. \n\n- Der Antragsteller hat das Zweite Staatsexamen mit der Note befriedigend \n\n(8,16 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 194 Mona-\n\nte hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er absolvierte 1995 und 1996 erfolg-\n\nreich den Einführungskurs für Notare des Deutschen Anwaltsinstituts und \n\nnahm 1994 bis 1997 sowie 1999 und 2004 an 57 Halbtagen (der angefoch-\n\ntene Bescheid geht noch von 55 Halbtagen aus) erfolgreich an notarspezifi-\n\nschen Fortbildungsveranstaltungen teil. Er übernahm seit 1992 Notarvertre-\n\ntungen für vier Notare, davon in elf Fällen länger als jeweils zwei Wochen. \n\nInsgesamt tätigte er mehr als 8.800 Urkundsgeschäfte, hierunter 4.081 (der \n\nangefochtene Bescheid geht noch von 3.872 aus) Niederschriften gemäß \n\n§§ 8, 36, 38 BeurkG. \n\n3 \n\nIn der Gesamtschau hielt der Antragsgegner \"die höhere allgemeine Be-\n\nfähigung für juristische Berufe zusammen mit dem breiteren, ausgeprägteren \n\ntheoretischen in Vorbereitung auf den Notarberuf erworbenen Kenntnissen\" des \n\nweiteren Beteiligten für gewichtiger als \"die größeren praktischen Erfahrungen \n\nin Vorbereitung auf den Notarberuf\" des Antragstellers. \n\n4 \n\nMit seinem gegen den Bescheid vom 28. April 2006 gerichteten Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, die vom \n\nAntragsgegner getroffene Auswahl sei nicht verfassungs- und gesetzeskon-\n\nform. Nach welchen Maßstäben Fortbildungskurse und Beurkundungen jeweils \n\nqualitativ und quantitativ gewichtet worden seien, werde nicht deutlich. Die neu-\n\nen Verwaltungsvorschriften in anderen Bundesländern zeigten auf, dass auch \n\nnach der Änderung der Verfassungsrechtslage ein Punktesystem für die Rang-\n\nordnung der Bewerber für ein Anwaltsnotariat möglich sei. Bei Anwendung die-\n\nser Vorgaben wäre ihm gegenüber dem weiteren Beteiligten eine höhere \n\nPunktzahl und damit eine höhere Qualifikation zuzuordnen gewesen. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n6 \n\nDie nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige \n\nsofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Ihm ist jedenfalls im \n\nErgebnis darin beizutreten, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beurteilung \n\nim Sinne einer geringeren fachlichen Eignung des Antragstellers für das Notar-\n\namt im Verhältnis zu dem weiteren Beteiligten im Rahmen des ihm gegebenen \n\nBeurteilungsspielraums gehalten hat. \n\n7 \n\n1. \n\nEs ist allerdings nicht unbedenklich, wenn der Antragsgegner und ihm \n\nfolgend das Oberlandesgericht meinen, das Gebot der Transparenz der von \n\nder Justizverwaltung zu treffenden Auswahlentscheidungen werde - auch auf \n\nDauer - ohne eine zugrunde liegende generelle (neue) Verwaltungsvorschrift in \n\nBaden-Württemberg dadurch gewährleistet, dass in der jeweiligen Entschei-\n\ndung dargelegt werde, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Landes-\n\njustizverwaltung ausgegangen ist und welche Überlegungen ihre Entscheidung \n\ntragen. \n\n8 \n\n9 \n\na) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach für die nach \"neuem\" \n\nRecht erforderliche individuelle Prognose über die Eignung der Bewerber ein \n\nPunktesystem oder ein sonstiges, wie auch immer geartetes Bewertungs-\n\nschema grundsätzlich ungeeignet sei, lässt sich nicht aufrechterhalten. \n\naa) Ausgangspunkt sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober \n\n2004 (NJW 2005, 50), in denen die durch die bisherigen Verwaltungsvorschrif-\n\nten einzelner Bundesländer (auch die des Landes Baden-Württemberg) konkre-\n\ntisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-\n\nstäbe für die Bewertung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt worden \n\nist mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleis-\n\ntung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf \n\nder Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. \n\n10 \n\nDer Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entschei-\n\ndung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschlüsse vom 22. No-\n\nvember 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - \n\nDNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ \n\n11/06 - ZNotP 2006, 455 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP \n\n2007, 109). Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von \n\nihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar \n\ngezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert \n\nzu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-\n\nwertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren \n\nSinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit \n\neigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis \n\nund dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemei-\n\nne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-\n\nßen müssen. \n\n11 \n\nbb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (für die \n\nneue AVNot in Hessen: Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw. \n\nRn. 7; für die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November \n\n2006 aaO S. 110 f Rn. 10; vgl. auch - für die neue AVNot in Nordrhein-\n\nWestfalen - Beschluss vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, \n\nwenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-\n\ngehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punk-\n\ntesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkri-\n\nterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem \n\nermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und trans-\n\nparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, \n\ntheoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne \n\nBewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien ein-\n\nstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist \n\nund auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht \n\nund welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und prakti-\n\nschen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Der Justizver-\n\nwaltung wiederum erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des \n\nBewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eig-\n\nnung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; \n\nanhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleich-\n\nbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser \n\nVergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an \n\nAbstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein \n\neinheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem \n\nsich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März \n\n2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). \n\n12 \n\nb) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 24. Juli \n\n(aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112 \n\nRn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die \n\ndarauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Ge-\n\nfahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend \n\nRechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht \n\n \n \n\n13 \n\n14 \n\nvollständig ermittelt wird. Die Landesjustizverwaltung hat daher, bevor sie eine \n\nendgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Be-\n\nwerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien \n\nausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu \n\nberücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutref-\n\nfend und vollständig zu erfassen. Zum anderen hat sie mit einer wertenden Ge-\n\nsamtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regel-\n\nmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der \n\nBewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (Senat aaO). \n\nLetzteres stellt aber die Geeignetheit einer grundsätzlichen Ausrichtung \n\nauf ein Punktesystem bei der Bestenauslese nicht in Frage. \n\nc) Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob die baden-württember-\n\ngische Justizverwaltung ihren Standpunkt, ohne ein (neues) Auswahlsystem, \n\nwie es beispielsweise (in teilweise unterschiedlichen Ausgestaltungen) Hessen, \n\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein praktizieren, aus-\n\nkommen zu wollen, auf Dauer - wenn etwa die Gesetzesinitiative der Länder \n\nNiedersachsen, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des \n\nZugangs zum Anwaltsnotariat (BR-Drucks. 895/06) nicht zum Erfolg führen soll-\n\nte - \"durchhalten\" kann. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass die \n\n- abstrakten - Maßstäbe der Beurteilung, insbesondere auch die Gewichtung \n\nder in den Blick genommenen Beurteilungsfelder (im Wesentlichen: das Ergeb-\n\nnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung; die Dauer der \n\nZeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war; die bei der \n\nVorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-\n\nretischen Kenntnisse sowie die diesbezüglich vorzuweisenden praktischen Er-\n\nfahrungen) untereinander nicht hinreichend offenbar werden und dass die Wer-\n\ntigkeit dieser Kriterien wandel- und austauschbar bleibt; insbesondere für den \n\nFall, dass die Bewerber auf allen einzelnen Feldern leistungsmäßig eng neben-\n\neinander liegen sollten, dürfte es zweckmäßig sein, die dauerhafte gleichmäßi-\n\nge Abgrenzung durch ein Punktesystem oder ein vergleichbares Auswahlsys-\n\ntem sicherzustellen. \n\n15 \n\n2. \n\nFür den vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich nicht an. Denn die \n\nhier von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist angesichts \n\nder darin erkennbar angelegten Maßstäbe und der Nachvollziehbarkeit der kon-\n\nkreten Gewichtung sowohl der einzelnen Leistungsgruppen untereinander als \n\nauch der darin jeweils gezeigten Leistungen der hier zu vergleichenden Konkur-\n\nrenten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Justizverwal-\n\ntung ihrer Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall keine generelle Verwal-\n\ntungsvorschrift vorausgeschickt hat, erweist sich deshalb als jedenfalls un-\n\nschädlich und ihre Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Vorzug vor \n\ndem Antragsteller zu geben, beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinen \n\nRechten. \n\n16 \n\na) Die vorliegende Beurteilung des Antragsgegners wird entscheidend \n\ndadurch geprägt, dass er sowohl hinsichtlich der Dauer der hauptberuflichen \n\nTätigkeit als Rechtsanwalt (Antragsteller: gut 16 Jahre; weiterer Beteiligter: gut \n\n12 Jahre) als auch bezüglich des Umfangs der praktischen Erfahrungen in Vor-\n\nbereitung auf den Notarberuf (Antragsteller: innerhalb von 13 Jahren über \n\n8.800 Urkundsgeschäfte, davon 4.081 Niederschriften nach §§ 8, 36, 38 \n\nBeurkG; weiterer Beteiligter: innerhalb von 11 Jahren 2.538 Urkundsgeschäfte, \n\ndavon 933 Niederschriften nach §§ 8, 36, 38 Beurkundungsgesetz) trotz signifi-\n\nkanter Unterschiede der maßgeblichen Zeiträume und der zahlenmäßigen Ur-\n\nkundsaufkommen keinen entscheidenden Vorteil beim Antragsteller gesehen, \n\nsondern der Sache nach bezüglich dieser beiden Kriterien beiden Konkurrenten \n\njedenfalls annähernd die \"Höchststufe\" zugebilligt hat. In dieser Sicht, wonach \n\nweder die vier Jahre länger währende Anwaltstätigkeit des Antragstellers ins \n\nGewicht fällt, noch sich wesentlich auswirkt, dass der Antragsteller \"eine hin-\n\nsichtlich Dauer … und Zahl … nochmals höhere Erfahrung aus Notarvertretun-\n\ngen als der bereits sehr erfahrene (weitere Beteilige) … hat\" - unter Berücksich-\n\ntigung dessen, dass die Zahl der Beurkundungen eine rein quantitative Größe \n\nsei, die nur bedingt, vor allem nicht proportional, Rückschlüsse auf die Eignung \n\nfür das Notaramt zulasse -, liegt methodisch eine \"Kappung“ in der Art, wie sie \n\nin ihrem Grundgedanken (in unterschiedlicher Ausgestaltung) auch in den neu-\n\nen Ausführungsvorschriften der anderen Bundesländer betreffend die Reihen-\n\nfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt \n\ndes Anwaltsnotars ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. Nr. 3b und d \n\nAVNot 2004 Hessen; § 3 Nr. 2 und Nr. 4 AVNot 2005 Niedersachsen; § 17 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und Nr. 3-5 AVNot 2004 Nordrhein-Westfalen; § 6 Abs. 2 Nr. 2 und \n\nNr. 4 AVNot 2005 Schleswig-Holstein). Sachliche Bedenken gegen eine solche \n\n(allgemeine) Begrenzung des Ansatzes dieser beiden in Rede stehenden Beur-\n\nteilungsfelder bestehen nicht. Auch konkret bezogen auf die Konkurrenzsituati-\n\non zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten ist aus Rechts-\n\ngründen nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner beide Konkur-\n\nrenten hinsichtlich der Kriterien: Dauer der Anwaltstätigkeit und notarielle Erfah-\n\nrungen jedenfalls annähernd gleich eingestuft hat. \n\n17 \n\nb) Ausgehend hiervon durfte der Antragsgegner - wie das Oberlandesge-\n\nricht in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ein-\n\nzelnen ausgeführt hat - den beiden weiteren Kriterien (Zweites Staatsexamen \n\nund theoretische Kenntnisse in Vorbereitung auf den Notarberuf) die aus-\n\nschlaggebende Bedeutung beimessen. Dass der Antragsgegner dabei die von \n\ndem weiteren Beteiligten in Vorbereitung auf den Notarberuf erworbenen theo-\n\nretischen Kenntnisse - unbeschadet dessen, dass der Antragsteller fünf (richtig: \n\nsieben) Halbtage mehr an erfolgreich besuchten notarspezifischen Fortbil-\n\ndungskursen vorzuweisen hat - im Hinblick auf seine notarspezifischen Dozen-\n\nten- und Prüfertätigkeiten höher eingestuft hat, lässt keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Hinzu kam das um eine Notenstufe bessere Zweite Staatsexamen des \n\nweiteren Beteiligten. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand \n\ndes Antragstellers, der Antragsgegner habe aufgrund einer \"Vorauswahl\" nur \n\nKandidaten, die ein Prädikatsexamen erzielt haben, bei seiner Auswahlent-\n\nscheidung berücksichtigt, greift nicht durch. Die Auswahlentscheidung des An-\n\ntragsgegners macht hinreichend deutlich, dass auch bei Kandidaten, die - wie \n\nder Antragsteller - im Zweiten Staatsexamen nur die Note befriedigend erreicht \n\nhaben, ein umfassender Leistungsvergleich vorgenommen wurde. \n\n18 \n\nc) Gegenüber der danach insgesamt fehlerfreien Gesamtschau des An-\n\ntragsgegners kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er wäre bei \n\nAnwendung eines der Punktesysteme der anderen Bundesländer im Verhältnis \n\nzu dem weiteren Beteiligten der Bessere gewesen. Abgesehen, dass die vom \n\nAntragsteller erstellten Vergleichsberechnungen schon deshalb nicht zutreffend \n\nsein können, weil nach den AVNot der betreffenden Länder dem weiteren Betei-\n\nligten in jedem Falle Sonderpunkte zuzubilligen waren, gilt auch insoweit dass \n\ndie Justizverwaltung nach \"neuem\" Recht nicht einfach die Punkte ent- \n\nsprechend ihrer allgemeinen Verwaltungsvorschrift hätte addieren dürfen, son-\n\ndern eine wertende Gesamtschau vorzunehmen gehabt hätte (s. oben zu 1 b). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKessal-Wulf \n\nDoyé \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2006 - 22 Not 3/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-45-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-45-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:31.862352+00:00"}}