{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__43-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"NotZ 43/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 43/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 15. September 2006 - 2 VA (Not) 17/05 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie der weiteren \n\nBeteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragssteller bewarb sich ebenso wie die weitere Beteiligte \n\nauf eine \n\nim Justizministerialblatt \n\nfür Nordrhein-Westfalen vom \n\n15. Dezember 2004 (JMBl. NRW S. 286) für den Amtsgerichtsbezirk \n\nA. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das Aus-\n\nwahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministe-\n\nriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März \n\n2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November \n\n2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die \n\nweitere Beteiligte wurde die höchste Gesamtpunktzahl (155,10 Punkte) \n\nermittelt. Der Antragsteller, der hinter der weiteren Beteiligten die zweite \n\nRangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2005 davon un-\n\nterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von \n\n136,55 nicht entsprochen werden könne. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am \n\n15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu \n\nbesetzen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-\n\nfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum \n\n(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-\n\nschöpfend angewandt. \n\n4 \n\n1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW \n\n2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober \n\n2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-\n\nwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die \n\nBesetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-\n\ngründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf \n\nGrundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen \n\nÜberprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001 \n\n(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlaß des Hessischen \n\nMinisteriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar \n\n1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-\n\nWürttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-\n\ntungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in \n\n§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. \n\n5 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-\n\nnungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl \n\nder Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des \n\nNotars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-\n\nwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-\n\nvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-\n\nwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang \n\ndesjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE \n\n110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-\n\nnose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-\n\nliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem \n\nKreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall \n\nbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-\n\nsen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die \n\nvon den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-\n\nzeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-\n\nziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen \n\nEignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-\n\nher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-\n\namens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). \n\n6 \n\n2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf \n\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, \n\num dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-\n\ncher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-\n\nfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-\n\npungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-\n\nwährung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-\n\nben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-\n\nsammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die \n\ntheoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt \n\nmit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges \n\nÜbergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 \n\nmultiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der \n\nDauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-\n\nden konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht \n\nzukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-\n\ndurch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung \n\nder während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-\n\nfischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte \n\ndie Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. \n\n7 \n\nDie hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-\n\nwalt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-\n\ndungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 \n\nAbs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und \n\npraktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl \n\nvon 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese \n\nbis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich \n\nübertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren \n\nPunkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). \n\n8 \n\n3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen \n\nBeschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) \n\nund vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-\n\nmen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von \n\nihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-\n\nnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen \n\ndifferenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-\n\ndifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-\n\nnungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-\n\nspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als \n\nbisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-\n\nristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifi-\n\nkation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen. \n\n9 \n\nDer Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für \n\ndas Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-\n\ngehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-\n\nches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-\n\nlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, \n\n335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-\n\nven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-\n\nmensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, \n\npraktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich \n\nauf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er \n\nkann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und \n\nauf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht \n\nund welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und \n\npraktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. \n\nDem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-\n\nlage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-\n\nliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die \n\nnach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen \n\nNotarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-\n\ngegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-\n\ntigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-\n\nhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, \n\nGeneralisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-\n\nheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem \n\nsich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). \n\n10 \n\n4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat \n\nder Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-\n\nschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; \n\nNotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 \n\n- jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-\n\nschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht \n\ndurch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom \n\n18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-\n\ndung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - \n\nZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-\n\nlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-\n\nfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06 -; vom \n\n20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR \n\n11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November \n\n2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner \n\nzugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-\n\ntragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. \n\n11 \n\na) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-\n\nne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, \n\ndass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-\n\nprüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres \n\nsieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die \n\nganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-\n\nten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - \n\nzudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten \n\nStärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-\n\nriat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-\n\nfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-\n\nnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). \n\n12 \n\nEs bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob dem \n\nAntragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach der \n\nNeufassung des § 17 durch die AVNot 2004 unverändert eine zu große \n\nBedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere fachliche \n\nLeistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegenüber Konkur-\n\nrenten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsexamen \n\naufweisen. Es trifft zwar zu, dass durch den notarspezifischen Vorberei-\n\ntungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden können, wie \n\nsie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tätigkeit zu er-\n\nreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Darauf kommt es hier \n\njedoch nicht an. Die weitere Beteiligte hat ihre juristische Ausbildung mit \n\nbefriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann - bei Multiplikation mit \n\ndem Faktor 5 - auf 42,1 Punkte verweisen, während der Antragsteller \n\nselbst 39,85 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein Unterschied von \n\n2,25 Punkten, der durch eine längere Anwaltstätigkeit des Antragstellers \n\n(30 Punkte) gegenüber der weiteren Beteiligten (23,5 Punkte) ohne wei-\n\nteres ausgeglichen wird, so dass der Antragsteller in dem Bereich, der \n\ndie allgemeine juristische Qualifikation und berufliche Erfahrung umfasst, \n\nvor der weiteren Beteiligten liegt. \n\n13 \n\nb) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Besuch von \n\nFortbildungsveranstaltungen wegen des Fehlens benoteter Leistungs-\n\nnachweise dem Prinzip der Bestenauslese nicht genüge und vor allem \n\ndie Rechtsanwälte bevorzuge, die über die notwendigen Mittel und die \n\nerforderliche Zeit verfügten, wird nicht deutlich, weshalb der Antragstel-\n\nler durch diesen Umstand im vorliegenden Auswahlverfahren benachtei-\n\nligt werden könnte. Dem Antragsteller selbst sind für den Besuch von \n\nFortbildungsveranstaltungen 38 Punkte zuerkannt worden, während die \n\nweitere Beteiligte insoweit nur 35,5 Punkte für sich verbuchen kann. Auf \n\ndie vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung \n\ndurch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier zudem des-\n\nhalb nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber \n\nder weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltun-\n\ngen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattge-\n\nfunden haben als bei den durch die weitere Beteiligten absolvierten Fort-\n\nbildungen. Der Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, \n\nführt aber nicht aus, welche der von ihm erbrachten, gegenüber der wei-\n\nteren Beteiligten vorzugswürdigen Leistungen keinen Eingang bei der \n\nAuswahlentscheidung des Antraggegners gefunden haben. \n\n14 \n\n5. Für Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theore-\n\ntische Fortbildung ergibt sich demnach zusammen ein Punktevorsprung \n\ndes Antragstellers (insgesamt 107,85 Punkte) vor der weiteren Beteilig-\n\nten, die in den drei genannten Bereichen insgesamt 101,1 Punkte erlangt \n\nhat. Die weitere Beteiligte nimmt im Bewerberfeld die erste Rangstelle al-\n\nlein deshalb ein, weil ihr 54 Beurkundungspunkte gut zu bringen waren, \n\ndenen 28,7 Beurkundungspunkte des Antragstellers gegenüber stehen. \n\n15 \n\na) Soweit der Antragsteller gegen die Art und Weise, wie die Ur-\n\nkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegners verwendeten Punk-\n\ntesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich in diesem \n\nZusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts (OLGR 2006, 537) zu eigen gemacht \n\nhat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. No-\n\nvember 2006 (NotZ 4/06) den Ausführungen dieses Oberlandesgerichts \n\nnicht anzuschließen. \n\n16 \n\naa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl \n\ngewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, \n\nwenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme \n\nund ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens \n\nzwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte \n\nkommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation \n\neines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Be-\n\nurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit \n\nsteigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art \n\nder Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres \n\nnachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die \n\nBewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt \n\nwird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschie-\n\nben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindes-\n\ntens zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-\n\ngewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber \n\ngleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten \n\nkönnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist \n\nunvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende \n\nSichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorberei-\n\ntung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die \n\nLeistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner \n\nplausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts \n\nnie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - \n\ngegenüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich \n\nverlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und \n\nSicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-\n\nrantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO). Das gilt umso \n\nmehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich \n\num eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für \n\neine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Ge-\n\nsetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des \n\nZugangs \n\nzum \n\nAnwaltsnotariat \n\nvom \n\n8. Dezember \n\n2006, \n\nBR-Drucks. 895/06). \n\n17 \n\nbb) Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten, denen ein Anwalts-\n\nnotar angehört, seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern \n\nbevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu \n\nsammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als \n\nauch die weitere Beteiligte sind keine Einzelanwälte. Der Antragsteller \n\nwar längere Zeit mit zwei Sozien verbunden, von denen einer zugleich \n\nden Zweitberuf des Anwaltsnotars ausübte. Er macht nicht deutlich, wes-\n\nhalb sich die weitere Beteiligte, deren Sozius ebenfalls zugleich An-\n\nwaltsnotar ist, sich in einer Situation befindet, die ihr hinsichtlich des Be-\n\nurkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen ei-\n\nnen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren \n\nVorteil verschafft. \n\n18 \n\nb) Die Beanstandung des Antragstellers, bei zwei von der weiteren \n\nBeteiligten vorgenommenen Beurkundungen habe der vertretene Notar \n\n\"assistiert\", bleibt auf den zugunsten der weiteren Beteiligten bestehen-\n\nden Punktevorsprung ohne Einfluß. Die Beurkundung vom 28. Dezember \n\n2005 liegt deutlich außerhalb der am 15. Januar 2005 ablaufenden Be-\n\nwerbungsfrist; sie hat in das Bewerbungsverfahren keinen Eingang ge-\n\nfunden. Für die Beurkundung vom 30. Dezember 2004 sind der weiteren \n\nBeteiligten 0,2 Punkte angerechnet worden; das vermag sich auf das ü-\n\nber das Punktesystem gewonnene Ergebnis nicht entscheidend auszu-\n\nwirken. Zutreffend ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, \n\ndass zwei - im Abstand von einem Jahr erfolgte - Beurkundungen keine \n\nRückschlüsse auf den regelmäßigen Verlauf der seit Anfang 1997 von \n\nder weiteren Beteiligten vorgenommenen und zum Nachweis ihrer prakti-\n\nschen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt in das Bewerbungs-\n\nverfahren eingebrachten Beurkundungen zulassen. Das verbietet sich \n\nschon deshalb, weil die weitere Beteiligte nicht nur den am \n\n30. Dezember 2004 und 28. Dezember 2005 bei der Beurkundung anwe-\n\nsenden Notar M. vertreten hat. Die vom Antragsgegner berücksichtig-\n\nten Urkundsgeschäfte resultieren auch aus ihrer Tätigkeit als Notar-\n\nvertreterin und Notariatsverwalterin für die amtierenden bzw. aus dem \n\nAmt ausgeschiedenen Notare G. und P. , für die der An-\n\ntragsteller vergleichbare Vorkommnisse nicht dargetan hat. Überdies lag \n\nder Vertreterbestellung nicht nur eine urlaubsbedingte Verhinderung der \n\nbetreffenden Notare zugrunde. Vielmehr war die weitere Beteiligte im \n\nJahr 2001 über 125 Tage wegen Erkrankung des Notars P. als \n\nVertreterin tätig. Der Antragsteller behauptet nicht, die in diese Zeit fal-\n\nlenden 83 Urkundsgeschäfte seien bei gleichzeitiger Anwesenheit und \n\nunter maßgeblicher Bestimmung des längerfristig erkrankten Notars ge-\n\ntätigt worden. Der Antragsgegner durfte daher die von der weiteren Be-\n\nteiligten geltend gemachten Beurkundungen für das Auswahlverfahren \n\nberücksichtigen; für nähere Ermittlungen, insbesondere für eine genaue \n\nSichtung und Überprüfung der einzelnen Urkundsgeschäfte, bestand \n\n- auch bei rückschauender Betrachtung - kein Anlass. Auf weiteres \n\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n19 \n\n6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-\n\npunktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung \n\nnach alledem zugunsten der weiteren Beteiligten treffen; der Antragstel-\n\nler nimmt demgegenüber nur die zweite Rangstelle ein. Umstände, die im \n\nHinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des An-\n\ntragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten \n\nund vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-\n\nßende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr \n\nerstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen (vgl. dazu Senatsbe-\n\nschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 15 ff.) \n\nsind nicht gegeben. Dabei kann der vom Antragsteller zu den Beurkun-\n\ndungen vom 28. Dezember 2004 und 30. Dezember 2005 vorgetragene \n\nSachverhalt in vollem Umfang unterstellt werden; die fachliche und per-\n\nsönliche Eignung der weiteren Beteiligten wird dadurch nicht berührt. \n\n20 \n\na) Für die Beurteilung sowohl der fachlichen als auch der persönli-\n\nchen Eignung sind grundsätzlich die Umstände zum Ablauf der Bewer-\n\nbungsfrist (§ 6b Abs. 4 BNotO) maßgeblich. Das Ende der Bewerbungs-\n\nfrist ist nicht nur ein geeigneter Stichtag; er gewährleistet insbesondere \n\nim Interesse der Chancengleichheit aller möglichen Bewerber für die an \n\nder Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollständige und unver-\n\nänderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten \n\nRechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung (Se-\n\nnatsbeschluss vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 -, ZNotP 1999, 250). Al-\n\nlerdings ist selbstverständlich, dass die persönliche Eignung auch noch \n\nim Zeitpunkt der Bestellung zum Notar gegeben sein muss (Senatsbe-\n\nschluss aaO). Indes lassen sich die vom Antragsteller gerügten Pflicht-\n\nverletzungen der weiteren Beteiligten weder für die innerhalb der Bewer-\n\nbungsfrist liegende Beurkundung vom 28. Dezember 2005 noch für die \n\nspätere Beurkundung vom 30. Dezember 2005 feststellen. \n\n21 \n\nb) Zwar kann in einem (vorsätzlichen) Verstoß gegen Beurkun-\n\ndungsvorschriften ein schwer wiegendes Dienstvergehen liegen (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 19. Juli 1999 - NotSt (Brfg) 2/99 - ZNotP 2000, 84, \n\n85), das die persönliche und fachliche Eignung eines Bewerbers grund-\n\nsätzlich in Frage stellt. Die Voraussetzungen eines solchen Verstoßes \n\nsind jedoch nicht gegeben. Nach Darstellung des Antragstellers hat die \n\nweitere Beteiligte wesentliche Teile des Beurkundungsvorgangs aus der \n\nHand gegeben. Er übersieht dabei, dass insoweit der Notar M. selbst \n\ntätig geworden sein soll; das kann in keinem Fall eine Nichtigkeit der \n\nBeurkundung zur Folge haben. Der geltend gemachte Verstoß ist nicht \n\nauf der Ebene des Beurkundungsgesetzes anzusiedeln, sondern allein \n\nim Hinblick auf § 44 BNotO zu beurteilen. Nach Absatz 1 dieser Vor-\n\nschrift beginnt die Amtsbefugnis des Vertreters mit der Übernahme des \n\nAmtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit \n\nder Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit \"soll\" sich \n\nder Notar der Ausübung seines Amtes enthalten. Bereits daraus folgt, \n\ndass durch die Übertragung der Amtsbefugnis auf den Vertreter das Amt \n\ndes Notars nicht suspendiert wird. Der Notar bleibt auch während der \n\nDauer der Vertretung imstande, rechtswirksam zu beurkunden (Schip-\n\npel/Bracker/Schäfer, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., § 44 Rdn. 7). Dann \n\nvermag er erst recht Teile eines Beurkundungsvorgangs an sich zu zie-\n\nhen, ohne dass dies Einfluss auf die Wirksamkeit der - nach außen vom \n\nVertreter verantworteten - Amtshandlung hätte. Soweit in der gemeinsa-\n\nmen Ausübung des Notaramtes eine Dienstwidrigkeit zu sehen ist, ist al-\n\nlein der vertretene Notar, nicht aber der für ihn bestellte Vertreter Adres-\n\nsat des § 44 Abs. 1 Satz 2 BNotO. \n\n22 \n\nc) Die persönliche Eignung der weiteren Beteiligten für das ange-\n\nstrebte Amt ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie bereits \n\nals Bewerberin den für amtierende Notare geltenden allgemeinen Be-\n\nrufspflichten in beachtlicher Weise nicht genügt hätte. Der Inhalt des \n\nRechtsbegriffs der persönlichen Eignung richtet sich an den Grundforde-\n\nrungen der Bundesnotarordnung aus, eine geordnete, vorsorgende \n\nRechtspflege zu gewährleisten (§§ 1, 4 BNotO). Persönlich geeignet ist \n\nder Bewerber, dessen innere und äußere Eigenschaften, wie sie sich \n\ninsbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründe-\n\nten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten \n\neines Notars uneingeschränkt erfüllen werde; zu den Amtspflichten, an \n\ndenen die persönliche Eignung eines Bewerbers zu messen ist, gehört \n\nunter anderem das Gebot der Redlichkeit und Lauterkeit (§ 14 Abs. 2 \n\nund 3 BNotO; vgl. BGHZ 134, 137, 139). Entgegen der Auffassung des \n\nAntragstellers hat die weitere Beteiligte diesen Verhaltenspflichten nicht \n\nzuwider gehandelt, indem sie eine vermeintliche \"Pro-forma-Beurkun-\n\ndung\" (vom 30. Dezember 2004) in das Bewerbungsverfahren einge-\n\nbracht hat. Die weitere Beteiligte hat das - wirksame - Beurkundungsge-\n\nschäft als bestellte Notarvertreterin verantwortet und die darüber gefer-\n\ntigte Niederschrift unterzeichnet. Damit ist jedenfalls den formalen An-\n\nforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 Genüge getan. Es ist dar-\n\nüber hinaus aus den dargelegten Gründen nur von einem Beurkun-\n\ndungsgeschäft dieser Art auszugehen, das zudem für den Erfolg der Be-\n\nwerbung nicht ausschlaggebend gewesen ist. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Eule \n\nVorinstanz: \nOLG Köln, Entscheidung vom 15.09.2006 - 2 VA (Not) 17/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-43-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-43-06","retrieved":"2026-07-10 21:26:35.001398+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-26/notz-43-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2007-03-26","dockets":["NotZ 43/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__43-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.03.2007 – NotZ 43/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-43-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 15. 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